Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RV200015 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.09.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckung |
Schlagwörter : | Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Beschwerde; Partei; Parteien; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteientschädigung; Urteil; Recht; Mehrwertsteuer; Vollstreckung; Entscheid; Zweitbeschwerde; Frist; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Gesuchstellern; Verfahren; Auskünfte; Gungen; Auskunft; Urteils; Zuzüglich; Beantragt; Erstbeschwerde; Sachverhalt; Unrichtige; Zuzusprechen; Bezahlen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 610 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 134 I 83; 139 III 466; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV200015-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RV200016-O
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Dr. L. Hunziker Schnider und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Beschluss und Urteil vom 22. September 2020
in Sachen
Gesuchsteller, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Gesuchsgegnerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Vollstreckung
Erwägungen:
Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Uster, Zivilgericht, in einem Erbteilungsprozess betreffend den Nachlass des am tt.mm.2014 verstorbenen D. . Mit Teil-Urteil vom 3. Juli 2018 entschied das Bezirksgericht Uster im Rahmen einer Stufenklage über die von den Gesuchstellern, Erstbeschwerdefüh- rern und Zweitbeschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) gestellten Auskunfts- begehren. Die Gesuchsgegnerin, Erstbeschwerdegegnerin und Zweitbeschwerde- führerin (fortan Gesuchsgegnerin; damalige Beklagte 1) wurde verpflichtet, diver- se Auskünfte zu erteilen und zu belegen (vgl. Urk. 4/3 S. 49 ff., Dispositivziffern 1 bis 4). Die Gesuchsteller erhoben Berufung gegen den Entscheid. Mit Beschluss und Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2018 wurde in teilweiser Gutheissung der Berufung Dispositivziffer 2 des Teilurteils aufgehoben und durch eine neue Fassung ersetzt. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wurde, und das vorinstanzliche Urteil bestätigt (vgl. Urk. 4/4 S. 34, Er- kenntnis Dispositivziffern 1 und 2).
Am 16. Mai 2019 leiteten die Gesuchsteller bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Vergütungsaufträge betreffend das CS Privatkonto Bonviva Platinum) und 4 (Auskünfte betreffend Konten bei den Filialen der Kasikorn Bank und der Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd. in ..., Thailand) des Teilurteils vom 3. Juli 2018 ein Vollstreckungsverfahren ein (Urk. 1 S. 8). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 47 S. 5 f.).
Mit Verfügung und Urteil vom 14. Mai 2020 schrieb die Vorinstanz das Vollstre- ckungsbegehren betreffend zwei Vergütungen ab dem CS Privatkonto Bonviva Platinum als gegenstandslos ab (vgl. Urk. 47 S. 23, Verfügung Dispositivziffer 1). Sodann verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall dazu, den Gesuchstellern schriftlich über die nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Vergü- tungsaufträge betreffend das CS Privatkonto Bonviva Platinum Auskunft zu geben
und dies mit entsprechenden Urkunden zu belegen. Die Gesuchsgegnerin habe insbesondere bezüglich der Swisscard AECS HORGEN die einzelnen Detailab- rechnungen einzureichen (vgl. Urk. 47 S. 24, Dispositivziffer 1). Weiter verpflichte- te die Vorinstanz die Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB sowie der Ersatzvornahme im Unterlassungsfall, den Gesuchstel- lern zum Bankkonto Nr. 1 bei der Kasikorn Bank, Filiale ... ..., sowie zu den Kon- ten Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 bei der Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd., Filiale ..., bestimmte (im Detail angeführte) Auskünfte zu erteilen und (teils mit konkret angeführten Urkunden) zu belegen (vgl. Urk. 47 S. 24 f., Dispositivzif- fer 2). Ferner erkannte die Vorinstanz, dass die Gesuchsgegnerin, sofern sie ih- ren Auskunftspflichten gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils nicht nachkomme, wegen Ungehorsams gegen amtli- che Verfügungen (Art. 292 StGB) mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.- zu bestrafen sei (Urk. 47 S. 25, Dispositivziffer 3). Komme die Gesuchsgegnerin ihren Aus- kunftspflichten gemäss den Dispositivziffern 1 und 2 innert 45 Tagen ab Zustel- lung dieses Urteils nicht nach, würden die Gesuchsteller im Sinne einer Ersatz- vornahme ermächtigt, selbst oder unter Beizug eines Dritten ihrer Wahl im Namen und auf Kosten der Gesuchsgegnerin bei der Swisscard AECS HORGEN, bei der Kasikorn Bank und bei der Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd. Aus- kunft sowie gewisse Belege zu verlangen. Dabei führte die Vorinstanz die konkre- ten Vergütungsaufträge, die Belege und die Auskünfte, die verlangt werden durf- ten, nochmals im Einzelnen an (vgl. Urk. 47 S. 25 ff., Dispositivziffer 4). Die Ent- scheidgebühr (für die Verfügung und das Urteil; vgl. Urk. 47 S. 23, Dispositivzif- fer 2) setzte die Vorinstanz auf Fr. 7'300.- fest und auferlegte sie der Gesuchs- gegnerin (Urk. 47 S. 27, Dispositivziffer 5 und 6). Die Gesuchsgegnerin wurde da- zu verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 8'760.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen (Urk. 47 S. 27, Dispositivziffer 7).
Die Gesuchsteller haben gegen das Urteil vom 14. Mai 2020 fristgerecht eine Kostenbeschwerde erhoben (Urk. 41; Urk. 46). Die Beschwerde wurde unter der vorliegenden Geschäftsnummer RV200015 angelegt. Die Gesuchsteller stel- len die folgenden Anträge (Urk. 46 S. 2):
1. Disp. Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.
Die Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller 1/Beschwerdeführer 1 für das vorinstanzliche Verfahren Geschäfts-Nr. EZ190007-I eine Parteientschädigung von CHF 8'760.00 zu bezahlen und der Gesuchstelle- rin 2/Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung von CHF 8'760.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Gesuchsgegne- rin/Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
eventuell:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen;
Den Gesuchstellern/Beschwerdeführern sei eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, dem Gesuchsteller 1/Beschwerdeführer 1 ohne Mehrwertsteuer und der Gesuchstellerin 2/Beschwerdeführerin 2 zuzüglich Mehr- wertsteuer.
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-45). Die Gesuchsteller haben einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- geleistet (Urk. 51; Urk. 52). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Gesuchsgegnerin die vollumfängliche Abwei- sung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungfolgen zulasten der Ge- suchsteller beantragt, datiert vom 23. Juli 2020 (Urk. 54 S. 1f.). Sie wurde den Gesuchstellern mit Verfügung vom 10. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 55). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Gesuchsgegnerin hat gegen das Urteil vom 14. Mai 2020 ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 41; Urk. 56/46). Die Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer RV200016 angelegt. Die Gesuchsgegnerin hat die folgenden Anträge gestellt (Urk. 56/46 S. 2):
1. Es seien die Ziff. 3 und 4 des Urteils und Verfügung der Vorinstanz aufzuheben.
Es sei die Ziff. 3 wie folgt neu zu formulieren:
Kommt die Gesuchsgegnerin ihren Auskunftspflichten gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 innert 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils nicht nach, so ist sie wegen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) mit einer Bus- se bis zu Fr. 10'000.00 zu bestrafen.
Weist die Gesuchsgegnerin nach, dass sie trotz entsprechender Bemühungen die Dokumente nicht innerhalb der Frist einreichen kann, so kann diese Frist erstreckt werden.
Es sei die Ziff. 4 wie folgt neu zu formulieren:
Kommt die Gesuchsgegnerin ihren Auskunftspflichten gemäss den vorstehenden Dispositiv-Ziffern 1 und 2 innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist nicht nach, so werden die Gesuchsteller im Sinne einer Ersatzvornahme ermächtigt, selbst oder unter Beizug eines Dritten ihrer Wahl im Namen und auf Kosten der Gesuchsgegne- rin die Auskünfte gemäss den Ziff. 1 und 2 einzuholen.
Die Gesuchsgegnerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- geleistet (Urk. 56/53; Urk. 56/55). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde der Beschwerde ge- gen die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung (recte: Urteil) die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 56/56 S. 2, Dispositivziffer 1). Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 haben die Gesuchsteller auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet (vgl. Urk. 56/58). Das Schreiben wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
10. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 56/59). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Beschwerdeverfahren RV200016 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer RV200015 weitergeführt. Das Verfahren RV200016 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebe- gründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Es ist mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zei- gen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen oder Ein- reden erhoben worden sind. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwer- deverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteiein- gaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz ge- bunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abwei- chenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Parteien einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.H.).
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht - auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime un- terstehen - grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (vgl. BGer 5A_117/2016 vom 09.06.2016, E. 3.2.1). Noven können in der Beschwerde jedoch so weit vor- gebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20.04.2015, E. 4.5.1).
Gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts ist Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 309 lit. a ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die einverlangten Kos- tenvorschüsse gingen rechtzeitig ein und die Beschwerden wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Urk. 46 und Urk. 56/46).
Informationsberechtigt nach Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 ZGB ist jeder Erbe selbständig. Es besteht somit in der Regel unter ihnen - anders als sonst für erbrechtliche Anstände üblich - keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. Göksu, Informationsrechte der Erben, in: AJP 2012 S. 956). Zu beachten ist jedoch, dass die Gesuchsteller ihre Auskunftsbegehren im Erbteilungsprozess als Stufenklage eingebracht haben. Im Erbteilungsprozess besteht unter ihnen eine notwendige Streitgenossenschaft, weshalb dies auch für die Stufenklage, über welche mit dem Teilurteil vom 3. Juli 2018 sowie dem Beschluss und Urteil der Kammer vom 17. Dezember 2018 entschieden wurde, zu gelten hat. Entsprechend hatten die Gesuchsteller die Vollstreckung des Teilurteils gemeinsam zu beantragen und ein Rechtsmittel gegen den Vollstreckungsentscheid ist gemein- sam zu ergreifen (vgl. zu Letzterem BSK ZPO-Ruggle, N 44 zu Art. 70). Dies ha- ben die Gesuchsteller denn auch so gehandhabt (vgl. Urk. 1; Urk. 46). Damit sind die Gesuchsteller dadurch, dass die Vorinstanz nur der Gesuchstellerin 2 eine Parteientschädigung für das Vollstreckungsverfahren zugesprochen hat, be- schwert. Die Gesuchsgegnerin ist mit Bezug auf die zu erteilenden Auskünfte und die in diesem Zusammenhang angesetzten Fristen ebenfalls beschwert.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung grundsätzlich einzutreten.
Vollstreckungsmittel
1. Die Vorinstanz hat die Kombination einer Ungehorsamsstrafe (vgl. Urk. 47
S. 25, Dispositivziffer 3: Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen [Art. 292 StGB] mit Busse bis zu Fr. 10'000.-) und einer Ersatzmassnah- me (Dispositivziffer 4) als Zwangsvollstreckungsmittel angeordnet (Urk. 47
S. 19 ff.). Dies bleibt unangefochten. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wen- det sich einzig gegen die angesetzten Fristen von 20 bzw. 45 Tagen ab Zustel- lung des (erstinstanzlichen) Urteils, bis die beiden Vollstreckungsmittel zur An- wendung gelangen (vgl. Urk. 56/46).
Mit Bezug auf die von ihr gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids zu edierenden Detail-Abrechnungen der Swisscard AECS HORGEN (vgl. Urk. 47 S. 24) beruft sich die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen darauf, sie sei der ihr auferlegten Pflicht zur Erteilung gewisse[r] Auskünfte weitestgehend nachgekommen. Offen seien noch wenige Kreditkartenbezüge. Auch diesbezüg- lich habe sie bereits die notwendigen Anstrengungen unternommen. In der Folge schildert die Gesuchsgegnerin ihre Bemühungen und führt an, dass die Unterlagen mit heutigem Datum bei ihrem Rechtsvertreter eingetroffen seien. Sie könn- ten am 3. Juni der Vorinstanz und der Gegenseite zugestellt werden (Urk. 46 S. 3).
Mit ihren Ausführungen legt die Gesuchsgegnerin weder dar, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, noch begründet sie eine unrichtige Rechtsanwendung. Entsprechend ist auf die Zweit- beschwerde, insoweit damit eine Verlängerung der Fristen mit Bezug auf die Er- teilung der Auskünfte gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ver- langt wird, mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.1.). Kommt hinzu, dass die Gesuchsgegnerin nach ihrer eigenen Sachdar- stellung die von der Vorinstanz festgesetzte Frist von 20 Tagen ab Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids durch die Zusendung der Unterlagen am 3. Juni 2020 eingehalten hätte. Das Urteil wurde ihr am 20. Mai 2020 zugestellt (vgl. Urk. 41).
Die Gesuchsteller beantragten in ihrem Vollstreckungsgesuch die An- ordnung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung und eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall der Nichterfüllung (Urk. 1 S. 3, Antrag 2). Soweit die Gesuchsgegnerin nicht innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des beantragten Vollstreckungsurteils erfülle, sei ihnen im Sinne einer Ersatzvornahme die Ermächtigung zu erteilen, selbst oder unter Bei- zug eines Dritten ihrer Wahl im Namen und auf Kosten der Gesuchsgegnerin un- ter anderem bei den thailändischen Banken die verlangten Auskünfte und dazu- gehörigen Belege zu verlangen (vgl. Urk. 1 S. 3 ff.). Zur beantragten Frist von 45 Tagen führten die Gesuchsteller an, es sei diesbezüglich dieselbe Frist von 45 Tagen ab Rechtskraft des Vollstreckungsurteils anzusetzen, wie sie dem Teil- urteil der Vorinstanz und demjenigen der Kammer zugrunde liege (vgl. Urk. 1 S. 27).
Die Gesuchsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz weder zu den beantragten Vollstreckungsmitteln noch zur Länge der vorgenann- ten Frist geäussert (vgl. Urk. 19). Vielmehr machte sie geltend, das Vollstre- ckungsbegehren sei hinsichtlich der Kasikorn Bank überflüssig (vgl. Urk. 19
S. 3 ff.) und mit Bezug auf die Bank of Krungsri Ayudhya Public Company Ltd. sei sie ihrer Informationspflicht bereits nachgekommen (vgl. Urk. 19 S. 5 f.). Insoweit die Gesuchsgegnerin nunmehr in der Beschwerde ihre Bemühungen zur Erlan- gung der verlangten Auskünfte und Unterlagen von den thailändischen Banken schildert und belegt (vgl. Urk. 56/46 S. 3 ff.; Urk. 56/49/2-5), ohne darzulegen, wo vor Vorinstanz sie die entsprechenden Behauptungen bereits aufgestellt hat, be- ruft sie sich somit auf neue Tatsachen und Beweismittel. Diese sind in der Beschwerde nicht mehr zu hören (vgl. vorne I./E. 3.2.). Es geht nicht an, gestützt auf diese Behauptungen und Beweismittel den Schluss zu ziehen, die Gesuchsgeg- nerin könne die verlangten Auskünfte aus Thailand nicht innerhalb der Frist von 20 Tagen beibringen, weshalb die Verfügung der Vorinstanz gar nicht erfüllt werden könne. Entsprechend hat die Rechtsmittelinstanz auch nichts zu korrigie- ren (vgl. Urk. 19 S. 4 f.). Inwieweit die Vorinstanz basierend auf den von der Ge- suchsgegnerin vor Vorinstanz aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Be- weismittel den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht offensichtlich falsch angewendet haben soll, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar. Es fehlt eine rechts- genügende Begründung (vgl. I./E. 3.1.). Nach dem Gesagten ist die Zweitbe- schwerde mit Bezug auf die Fristansetzungen zur Auskunftserteilung betreffend die thailändischen Banken abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wer- den kann.
Weiter rügt die Gesuchsgegnerin, es stelle sich die Frage des Rechts- missbrauchs. Die Gesuchsteller hätten offensichtlich Kenntnis von einzelnen Be- zügen und hätten gemäss Aussage ihres Rechtsvertreters noch weitere, der Ge- suchsgegnerin nicht vorliegende Unterlagen der Krungsri Bank. Es müsse daher angenommen werden, dass sie längst im Besitze der verlangten Informationen seien und das Ganze eine reine Schikane ihr gegenüber sei (Urk. 56/46 S. 5).
Die Gesuchsgegnerin legt weder dar, wo sie vor Vorinstanz die entspre- chenden Behauptungen aufgestellt hat, noch inwieweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht offensichtlich falsch angewendet haben soll. Entsprechend ist auf die Zweitbeschwerde auch in
diesem Punkt mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (vgl. I./E. 3.1.).
5. Gestützt auf das Gesagte ist die Zweitbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Parteientschädigung an den Gesuchsteller 1
Die Vorinstanz verpflichtete die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Par- teientschädigung von Fr. 8'760.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer an die Gesuch- stellerin 2 (Urk. 47 S. 27, Dispositivziffer 7). Sie erwog, die Parteientschädigung werde nur auf Antrag zugesprochen. Die Gesuchsteller hätten beantragt, es sei der Gesuchstellerin 2 eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen
(m.H. auf Urk. 1 S. 6). Die Vorinstanz ging bei einem Streitwert von Fr. 246'082.80 gestützt auf § 4 Abs. 1 AnwGebV von einer ordentlichen Parteientschädigung von Fr. 17'513.- aus. In Anwendung von § 9 AnwGebV reduzierte sie diese auf die Hälfte, mithin Fr. 8'760.-. Antragsgemäss schlug sie einen Mehrwertsteuerzu- schlag von 7.7 % zur Entschädigung (vgl. Urk. 47 S. 22 f.).
Die Gesuchsteller beantragen, es sei Dispositivziffer 7 aufzuheben und sowohl dem Gesuchsteller 1 als auch der Gesuchstellerin 2 eine Entschädigung von Fr. 8'760.- zuzusprechen; Letzterer zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 46 S. 2, Anträge 1 und 2). Sie rügen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts und gestützt darauf eine unrichtige Rechtsanwendung. So hätten sie vor Vorinstanz klar und deutlich sowohl für den Gesuchsteller 1 als auch die Ge- suchstellerin 2 eine Parteientschädigung beantragt, für die Gesuchstellerin 2 zu- züglich Mehrwertsteuer und für den Gesuchsteller 2 ohne Mehrwertsteuerzu- schlag (Urk. 46 S. 4 f.).
Die Gesuchsteller stellten vor Vorinstanz den Antrag, den Klägern sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, unter Aufrechnung der MWST bei der Parteientschädigung, welche der Klägerin 2 zugesprochen werde (Urk. 1 S. 6). Hierzu führten sie aus, bei der Parteientschädigung, welche der Gesuchstellerin 2 (Klägerin 2) zugesprochen werde, sei die Mehrwertsteuer aufzu- rechnen, da die Gesuchstellerin 2 nicht der Abrechnungspflicht über die Mehr- wertsteuer mit eigener Mehrwertsteuernummer unterliege. Beim Gesuchsteller 1 (Kläger 1) sei die Parteientschädigung ohne zusätzliche Mehrwertsteuer zuzu- sprechen, da er aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland in der Schweiz von der Bezahlung der Mehrwertsteuer entbunden sei (Urk. 1 S. 28 f.).
Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Ge- suchsteller - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 47 S. 22) - auch für den Gesuchsteller 1 einen Antrag auf die Zusprechung einer Parteient- schädigung gestellt haben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt falsch festgestellt. Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Sache ist spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 246'082.80 ergibt sich eine ordentliche Parteientschädigung von Fr. 17'513.- (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Auf- grund des summarischen Verfahrens ist die Entschädigung in Anwendung von § 9 AnwGebV auf die Hälfte, mithin Fr. 8'756.50 zu kürzen. Für die Eingabe vom
13. Februar 2020 (Urk. 34) erscheint ein Zuschlag von 15 % als angemessen
(§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV), womit Fr. 10'070.- resultieren (Fr. 8'756.50 +
Fr. 1'313.50).
Die Gesuchsteller werden vom selben Rechtsbeistand vertreten. Ge- mäss § 8 AnwGebV wird für die Vertretung mehrerer Klienten im gleichen Verfah- ren die Gebühr entsprechend der dadurch verursachten Mehrarbeit erhöht. Die Gesuchsteller haben vor Vorinstanz nicht behauptet, dass ihrem Vertreter durch das Doppelmandat ein Mehraufwand entstanden wäre. Es steht ihnen somit ge- samthaft nur eine Entschädigung von total Fr. 10'070.- zu. Sind an einem Pro- zess mehrere Parteien als Hauptparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Entsprechend kann das Gericht auch den Anteil an den Parteientschädigungen bestimmen. Vorliegend erscheint gestützt auf die Tatsache, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin 2 be- reits einen Anteil von Fr. 8'760.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zugesprochen
hat, was die Gesuchsteller in ihrer Beschwerde nicht rügen, angemessen, dem Gesuchsteller 1 den verbleibenden Anteil von Fr. 1'310.- zuzusprechen. Damit entsteht zudem kein Widerspruch zum Verschlechterungsverbot.
5. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Erstbeschwerde Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 8'760.- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer und dem Ge- suchsteller 1 von Fr. 1'310.- zu bezahlen.
Im Beschwerdeverfahren beläuft sich der Streitwert auf gesamthaft Fr. 254'842.80 (Erstbeschwerde Fr. 8'760.-; Zweitbeschwerde Fr. 246'082.80). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwar eine Erst- und Zweitbeschwerde zu behandeln waren, mit der Zweitbeschwerde jedoch lediglich die Erstreckung der Fristen im Zusammenhang mit den Vollstreckungsmitteln beantragt wurde, er- scheint es angemessen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.- festzusetzen. In der Erstbeschwerde (Anteil Kosten Fr. 800.-) obsiegen die Gesuchsteller mit rund 15 % und in der Zweitbeschwerde (Anteil Kosten Fr. 2'200.-) vollumfänglich. Es erscheint angemessen, die Kosten den Gesuchstellern (unter Solidarhaft; vgl. Art. 106 Abs. 3 ZPO) zu einem Fünftel (Fr. 600.-) und der Gesuchsgegnerin zu vier Fünfteln (Fr. 2'400.-) aufzuerlegen. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen bezogen (Gesuchsteller Fr. 800.-; Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.-). Die Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, den Gesuchstellern (unter Solidargläubigerschaft) Fr. 200.- zu erstatten.
Entsprechend hätte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung zu be- zahlen. Zu beachten ist hingegen, dass die Gesuchsteller keine Zweitbeschwer- deantwort eingereicht haben, womit ihnen hierfür keine Kosten, insbesondere für
eine berufsmässige Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), entstanden sind. Es er- scheint daher angemessen, keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren RV200016 wird mit dem vorliegenden Beschwer- deverfahren vereinigt, unter der Prozessnummer RV200015 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und sodann erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Erstbeschwerde wird Dispositivziffer 7 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 14. Mai 2020 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
7. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 eine Par- teientschädigung von Fr. 8'760.- zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer und dem Gesuchsteller 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.- zu be- zahlen.
Im Übrigen werden die Erst- und Zweitbeschwerde abgewiesen, soweit da- rauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.- festgesetzt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Fünftel den Gesuchstellern 1 und 2 (unter Solidarhaft) und zu vier Fünfteln der Ge- suchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit den geleisteten Kostenvor- schüssen (Gesuchsteller Fr. 800.-; Gesuchsgegnerin Fr. 1'000.-) verrech- net. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse der Gesuchsgegnerin
Rechnung. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern (un- ter Solidargläubigerschaft) Fr. 200.- zu bezahlen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254'842.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. September 2020
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller versandt am:
sl
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