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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU200034: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich eingelegt, die seine Klage nicht angenommen hatte. Er argumentierte, dass der Kanton Zürich den Zahlungsbefehl gerichtlich bearbeiten solle, da er keine Mittel habe, um die Gerichtskosten zu tragen. Das Bezirksgericht Zürich wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte einen Gerichtskostenvorschuss, den der Kläger nicht leistete. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet ab und legte die Gerichtskosten dem Kläger auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU200034

Kanton:ZH
Fallnummer:RU200034
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU200034 vom 12.08.2020 (ZH)
Datum:12.08.2020
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 2C_691/2020
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfügung; Beschwerde; Recht; Kanton; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Kantons; Entscheid; Frist; Parteien; Bundesgericht; Oberrichter; Stadt; Friedensrichteramt; Streitwert; Klage; Parteientschädigungen; Kreis; Rechtspflege; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Rieke; Urteil; Forderung; Friedensrichteramtes
Rechtsnorm:Art. 101 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU200034

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU200034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 12. August 2020

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beklagter und Beschwerdegegner

    vertreten durch Staatskanzlei des Kantons Zürich,

    betreffend Forderung

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 6. Juli 2020 (GV.2020.00236/SB.2020.00301)

    Erwägungen:

    1. a) Am 26. Mai 2020 reichte der Kläger beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2 (Vorinstanz), ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von rund Fr. 260 Mio. ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein; Kosten wurden nicht erhoben und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 10 = Urk. 12).

      1. Gegen diese ihm am 13. Juli 2020 zugestellte (ES bei Urk. 10) Verfügung erhob der Kläger am 24. Juli 2020 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

        Ich bitte Sie, die oben erwähnte Verfügung aufzuheben und nach dem Wunsch des Kantons Zürich, den Zahlungsbefehl gerichtlich zu bearbeiten.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Kläger überschreibt seine Beschwerde zwar als Beschwerde gegen Verfügung vom 17.07.2020 des Friedensrichteramtes Kreis 1, Stadt Zürich (Urk. 11). Mit der Verfügung vom 6. Juli 2020 wurde jedoch das vorinstanzliche Verfahren abgeschlossen (es existiert keine spätere Verfügung) und inhaltlich wendet sich der Kläger auch gegen diese Verfügung. Die Beschwerde ist daher als gegen die Verfügung vom 6. Juli 2020 gerichtet anzusehen.

      Wenn sie als Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2020 (Urk. 7) gemeint gewesen wäre, so hätte auf sie wegen Fristversäumnis (Beschwerdefrist 10 Tage; Zustellung vor dem 29. Juni 2020, vgl. Urk. 8) nicht eingetreten werden können.

    3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein

soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

  1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger habe den Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren auch innert der ihm mit Verfügung vom

    17. Juni 2020 angesetzten Nachfrist nicht geleistet, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei (Urk. 12 S. 1).

  2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der Beklagte habe seinem Zahlungsbefehl nicht nachkommen wollen und Rechtsvorschlag erhoben. Die Vorinstanz habe von ihm eine Vorauszahlung der Gerichtskosten verlangt. Diese Gerichtskosten müsse jedoch der Kanton übernehmen, weil er nachweislich keine Mittel dazu habe. Alle Dokumente, die das beweisen würden, habe er der Vorinstanz und dem Bezirksgericht Zürich übergeben. Mit seiner Verfügung verhindere die Vorinstanz einen gerichtlichen Prozess und das könne er als Geschädigter nicht akzeptieren. Die Gerichte hätten aufgrund von Gesetzen und Fakten zu entscheiden; seine Forderung müsse gerichtlich bearbeitet werden und nicht durch die Gerichte verhindert werden (Urk. 11).

  3. Das vom Kläger für das vorinstanzliche Schlichtungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 5. Juni 2020 abgewiesen (Urk. 6). Damit kann keine Rede davon sein, dass der Staat die vorinstanzlichen Kosten zu übernehmen hätte, und die Vorinstanz hat vom Kläger zu Recht einen Gerichtskostenvorschuss eingefordert (vgl. Art. 98 ZPO

    i.V.m. § 3 der Gerichtsgebührenverordnung). Nachdem der Kläger diesen auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, ist die Vorinstanz sodann ebenfalls zu Recht auf das Schlichtungsgesuch bzw. die Klage nicht eingetreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO), wie sie dies zuvor angedroht hatte (Urk. 3 und Urk. 7, je Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz hat damit, wie vom Kläger verlangt, aufgrund des Gesetzes entschieden.

  4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert rund Fr. 260 Mio. (vgl. das in Urk. 12 wiedergegebene Rechtsbegehren). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), und die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

  3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 260 Mio.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 12. August 2020

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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