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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RU190057
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU190057 vom 07.11.2019 (ZH)
Datum:07.11.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Partei; Vorinstanz; Betreibung; Urteil; Beklagten; Gericht; Parteien; Klage; Verhandlung; Beschwerdeverfahren; Vorbringen; Entscheid; Schlichtungsverhandlung; Akten; Säumnis; Tatsachen; E-Mail; Forderung; Vorladung; Materiell; Entschuldigt; Bundesgericht; Verfahren; Gesuch; Zahlung; Erschien; Betreibungsamt; Klagende
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 204 ZPO ; Art. 212 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU190057-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Urteil vom 7. November 2019

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 2. September 2019 (GV.2019.00354 / SB.2019.00419)

Erwägungen:

    1. Am 11. Juli 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, ein Schlichtungsgesuch ein, mit welchem sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) die Bezahlung von Fr. 1'221.20 nebst 5% Zins seit dem 2. November 2018 sowie von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 100.- verlangte. Des Weiteren ersuchte sie um Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. April 2019), alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1-7). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2019 auf den 29. August 2019 zur Schlichtungsverhandlung vor (Urk. 8). Zu dieser Verhandlung erschien für die Klägerin C. mit Einzelzeichnungsberechtigung und D. ; für die Beklagte ist niemand erschienen (Urk. 12). Anlässlich dieser Verhandlung stellte die Klägerin Antrag auf Erlass eines Urteils (Urk. 12). Mit Urteil vom 2. September 2019 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 14 S. 3 = Urk. 20 S. 3):

      1. Die beklagte Partei wird verpflichtet der klagenden Partei CHF 1'221.20 nebst 5% Zins seit 02. November 2018 und CHF 83.30 Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 03. April 2019) aufgehoben. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. Die Zahlung hat via Betreibungsamt zu erfolgen.

      1. Die klagende Partei wird verpflichtet, nach Erhalt des gesamten Betrages gemäss Ziffer 1 von die obengenannte Betreibung innert sieben Tagen löschen zu lassen.

      2. Die Friedensrichtergebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.

      3. Die Kosten werden der beklagten Partei auferlegt.

      4. (Schriftliche Mitteilung).

      5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage).

    2. Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Oktober 2019) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2):

1. Die geforderte Summe von CHF 1'221.20 nebst Zins zu 5% seit dem 20181102 sowie die Betreibungskosten von CHF 83.30 werden aberkannt.

  1. Die Löschung der oben genannte[n] Betreibung Nr wird innert sieben Tagen ersatzlos beantragt unter gleichzeitiger schriftlicher Information an uns.

  2. Die Klägerin übernimmt alle entstanden Kosten zu 100%.

  3. Der Beklagten wird eine Parteientschädigung für entstandene Opportunitätskosten in der Höhe von CHF 800.00 zugestanden. Bitte beachten Sie, dass dieser Betrag in keinem Verhältnis mit den erlittenen Opportunitätskosten steht.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

    2. Die Beklagte reklamiert, dass ihre Entschuldigung, nicht zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, als Information betrachtet worden sei. Es habe offensichtlich auch nicht als Entschuldigung gegolten, dass sich E. , Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung, persönlich entschuldigt habe. Ebenso wenig sei gewürdigt worden, dass die Forderung bestritten worden sei; statt einer Klagebewilligung sei das Urteil ergangen. Des Weiteren bringt die Beklagte vor, dass in derselben Betreibung bereits ein Urteil vorliege, mit welchem die Aufhebung des Rechtsvorschlages abgelehnt worden sei. Schliesslich äussert sich die Beklagte zur Sache (Urk. 19 S. 1 f.).

    1. Die Beklagte bringt zu Recht nicht vor, keine Kenntnis vom Schlichtungsverfahren gehabt zu haben, nachdem sich E. mit E-Mail vom 25. August 2019 bei der Vorinstanz meldete (Urk. 10). Ebenso wenig bestreitet sie den Erhalt der Vorladung, welche durch F. am Sitz der Beklagten am 19. Juli 2019 in Empfang genommen worden war (Urk. 9b). Zudem bringt die Beklagte nicht vor, F. sei zur Entgegennahme der Vorladung nicht berechtigt gewesen. Damit aber gilt die Vorladung als gültig zugestellt. Einen Hinweis für eine effektiv erfolgte Ladungsabnahme - und solches macht die Beklagte zu Recht auch nicht geltend - findet sich nicht. Ebenso fehlt es an einem Verschiebungsgesuch seitens der Beklagten für die Schlichtungsverhandlung. Die Beklagte behauptet zu Recht nicht, ihre E-Mail vom 25. August 2019 sei fälschlicherweise nicht als solches gewertet und entgegengenommen worden. Sodann macht die Beklagte auch nicht geltend, die Säumnisfolgen nicht gekannt zu haben, nachdem es sich

      dabei einerseits um gesetzliche Säumnisfolgen handelt und diese andererseits in der Vorladung ausdrücklich angedroht worden sind (Urk. 8 S. 2). Schliesslich zielt der Einwand der Beklagten, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, dass für sie unentschuldigt niemand erschienen sei, ins Leere: Zwar trifft es zu, dass E. , einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, der Vorinstanz mit E-Mail vom 25. August 2019 mitteilte, aus welchen Gründen niemand für die Beklagte zur Schlichtungsverhandlung vom 29. August 2019 erscheinen werde. Ebenso ist richtig, dass sich E. für sein Fernbleiben entschuldigte (Urk. 10). Die Beklagte verkennt diesbezüglich jedoch, dass es weder an einer Partei ist zu bestimmen, wann eine Gerichtsverhandlung stattfindet, noch diese darüber zu entscheiden hat, ob sie erscheinen will oder nicht. Wie erwähnt, stellte die Beklagte einerseits kein Gesuch um Verschiebung der Schlichtungsverhandlung; andererseits wurde sie nicht von der Teilnahme zu derselben dispensiert. Da die Ladung - wie vorangehend ausgeführt - auch nicht abgenommen worden war, war es die Pflicht der Beklagten, zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen (vgl. Art. 204 ZPO), andernfalls sie zivilprozessual als unentschuldigt nicht erschienen gilt. Damit sind die Säumnisvoraussetzungen gegeben. Da sich der Streitwert auf weniger als Fr. 2'000.- beläuft und die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines Urteils stellte (Urk. 12), durfte die Vorinstanz ohne Weiteres und gestützt auf die Akten in Anwendung von Art. 212 Abs. 1 ZPO ein Urteil fällen. Schliesslich war die Beklagte in der Vorladung auch hierauf hingewiesen worden, dass bei Säumnis ihrerseits entweder die Klagebewilligung erteilt, ein Urteilsvorschlag unterbereitet oder auf Antrag der klagenden Partei ein Entscheid gefällt werde (Urk. 8 S. 2).

    2. Weiter rügt die Beklagte die Feststellung der Vorinstanz sinngemäss als falsch, wonach sie die Forderung nie bestritten habe und verweist auf ihre E- Mail vom 25. August 2019 (Urk. 19 S. 1; Urk. 10). Dem ist nicht zuzustimmen: Zum einen erfolgte dieses Vorbringen nicht nach Massgabe des Gesetzes, weshalb es ohnehin nicht beachtlich ist. So sind nur gehörig eingereichte Rechtsschriften oder gehörig vorgebrachte Einwendungen anlässlich der entsprechenden Verhandlung, nicht aber nicht verlangte Zuschriften, die eine Partei dem Gericht zustellt, anstatt zur Verhandlung zu erscheinen, zu beachten (vgl. BK

ZPO-Kilias, Art. 234 N 16). Soweit sich die Beklagte in ihrer E-Mail vom 25. August 2019 also auch materiell zur Sache äusserte, anstatt zur Verhandlung vom

3. September 2019 zu erscheinen, erfolgte ihr materielles Vorbringen - ungeachtet dessen, dass Vorbringen per E-Mail in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen sind - nicht nach Massgabe des Gesetzes. Kommt hinzu, dass die Beklagte die Forderung lediglich in pauschaler und damit nicht in einer den Anforderungen an die Substantiierungspflicht genügenden Weise bestritt. Entsprechend war das Vorbringen der Beklagten so oder so nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz erwog demzufolge zu Recht, die Beklagte habe die Lieferung des Dekorationsmaterials nicht bestritten und habe darauf verzichtet, ihre Sicht der klägerischen Darstellung rechtsgültig einzubringen (Urk. 20 S. 2).

      1. Weiter bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2019 das Gesuch der Klägerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. April 2019) abgewiesen habe (Urk. 19 S. 2). Damit rügt die Beklagte letztlich, dem vorliegenden Forderungsprozess stehe eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) entgegen.

      2. Dem ist aus zweierlei Gründen nicht zu folgen: Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Frage der abgeurteilten Sache als einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Entsprechend hat das Gericht nähere Abklärungen zu treffen, sobald sich aus den Akten oder den Parteivorbringen bezüglich des Vorliegens von positiven Prozessvoraussetzungen bzw. des Nichtvorliegens von negativen Eintretensvoraussetzungen Bedenken ergeben, die auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage (oder des Gesuchs) schliessen lassen. Dabei sind die Parteien ohnehin zur Mitwirkung verpflichtet. Die klagende Partei hat die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen. Darüber hinaus sind die richterlichen Abklärungsmöglichkeiten begrenzt. Ohne entsprechende Hinweise der Parteien, namentlich zur anderweitigen Rechtshängigkeit der Streitsache oder zu früheren Urteilen in der gleichen Streitigkeit, hat das Gericht keinen Anlass, die entsprechenden Prozessvoraussetzungen einer näheren Prüfung zu unterziehen (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 60 N 4). Entsprechend aber hätte die Beklagte die Sachumstände, welche zur Beurteilung der Frage, ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen; im Beschwerdeverfahren ist sie damit - wie erwähnt - nach Massgabe von Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Sie kann lediglich noch aufgrund der sich bereits bei den Akten befindenden Tatsachen geltend machen, der von der Vorinstanz aus diesen aktenkundigen Tatsachen gezogene Schluss verstosse gegen anwendbares Recht, da sich daraus die Unzulässigkeit der Klage ergebe. Dies aber bringt die Beklagte gerade nicht vor, sondern legt lediglich das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2019 bei (Urk. 19 S. 2; Urk. 21/1). Sie verweist auch nicht auf die sich bei den Akten befindende Rechnung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 4. Juli 2019, welche für das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB190729-L den Betrag von Fr. 100.- verlangt (Urk. 7).

        Ungeachtet dessen hat ein Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung keine materielle Rechtskraft in einem materiellen Prozess (BSK SchKG I

        D. Staehelin; Art. 84 N 82). Entsprechend steht die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung einem Urteil in der Sache im (vorliegenden) Anerkennungsprozess bezüglich derselben Betreibung nicht entgegen. Demzufolge durfte die Klägerin ihre Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen und die Vorinstanz durfte einen Entscheid in der Sache fällen. Im Übrigen durfte sie angesichts dessen, dass es sich beim Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EB190729-L in der erwähnten Rechnungsstellung um ein Verfahren in Betreibungssachen handelte, nach dem soeben Dargelegten ohnehin auf weitere Abklärungen verzichten, sofern sie diese nicht bereits anlässlich der Verhandlung vorgenommen hat.

      3. Auf die weiteren Vorbringen zur Sache ist zufolge Säumnis vor Vorinstanz und dem im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbot nicht einzuge-

hen. Diese Vorbringen sind neu und damit unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 21/1-2) zu gelten. Hierauf ist nicht einzutreten.

3.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
    1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 3 GebV OG auf Fr. 300.- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und der Beklagten zufolge ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels der Urk. 19 und Urk. 21/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'221.20.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 7. November 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

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