E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RU180075: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin reichte beim Friedensrichteramt in Zürich eine negative Feststellungsklage ein, die aufgrund des Rückzugs einer Betreibung gegenstandslos wurde. Der Beklagte erhob Beschwerde gegen die Kostenauflage des Verfahrens. Er argumentierte, dass er die Löschung der Betreibung vor Erhalt der Vorladung erhalten habe. Die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 250 wurden dem Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RU180075

Kanton:ZH
Fallnummer:RU180075
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RU180075 vom 31.12.2018 (ZH)
Datum:31.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:negative Feststellungsklage
Schlagwörter : Betreibung; Verfahren; Vorinstanz; Beklagten; Recht; Verfügung; Entscheid; Rückzug; Beschwerde; Sihltal; Verfahrens; Akten; Betreibungsamt; Vorladung; Feststellung; Parteien; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Beklagter; Stadt; Kreise; Friedensrichteramt; Empfangsschein; Beschwerdeverfahren; Eingangsanzeige/Vorladung; Standslosigkeit; Rückzugs
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RU180075

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU180075-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter

Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Urteil vom 31. Dezember 2018

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend negative Feststellungsklage

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 31. Oktober 2018 (GV.2018.00381/SB.2018.00429)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 25. September 2018 liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz) ein Schlichtungsverfahren einleiten (Urk. 4). Mit Vorladung vom

      27. September 2018 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) vom Verfahren Kenntnis gegeben und zur Schlichtungsverhandlung am

      31. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 6). Am 30. Oktober 2018 teilte der Beklagte der Vorinstanz mit, dass er die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Sihltal zurückgezogen habe, worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom

      31. Oktober 2018 als gegenstandslos geworden abschrieb und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegte (Urk. 2 S. 2 = Urk. 14 S. 2).

    2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 13 S. 2):

      Die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 vom

      31. Oktober 2018 sei nicht rechtens, das Verfahren sei abzuschreiben und dem Beklagten seien keine erstund zweitinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.

    3. Der Beklagte behauptet, die angefochtene Verfügung am 5. November 2018 erhalten zu haben (Urk. 13 S. 2), während ein von ihm unterzeichneter Empfangsschein mit Empfangsdatum 5. Dezember 2018 bei den Akten liegt (Urk. 12, Urk. 15). Da eine Zustellung des Endentscheids mittels Gerichtsurkunde unterblieb, kann die Einhaltung der Rechtsmittelfrist anhand der vorinstanzlichen Akten nicht überprüft werden. Aufgrund (beider) Datumsangaben des Beklagten ist indes von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen und entsprechend auf die Beschwerde einzutreten.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beklagte habe am 30. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er die Betreibung Nr. 1 beim Betreibungsamt Sihltal zurückgezogen habe, was vom Betreibungsamt Sihltal unter Nennung des Rückzugsdatums vom 5. Oktober 2018 bestätigt worden sei. Das Verfahren sei somit als durch den Rückzug gegenstandlos geworden zu erledigen. Da der Rückzug erst nach Klageeinleitung erfolgt sei, sei das Verfahren unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten erledigt abzuschreiben (Urk. 14 S. 2).

    2. Der Beklagte führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er habe die Löschung der Betreibung vor dem Erhalt [der] Eingangsanzeige/Vorladung erhalten. Somit sei die angefochtene Verfügung nicht gültig. Die Vorinstanz habe ohne ein ihm zustehendes Recht die Verschiebungsvorladung fallen gelassen und einfach auf der Basis vorerwähnter Gründe verfügt. Des weiteren moniert der Beklagte das Verhalten des Friedensrichters als nicht akzeptabel und grenzwertig. Er habe ihn wiederholt angerufen und unter Druck gesetzt, an der Verhandlung zu erscheinen, sich unflätig ausgedrückt und ihm vorgeworfen, sich in der Nähe seines Wohnortes des Öftern in einer Bäckerei aufzuhalten (Urk. 13 S. 2).

    3. Der Beklagte hält die Verfügung der Vorinstanz für ungültig, da er die Löschung der Betreibung vor Erhalt der Eingangsanzeige/Vorladung der Vorinstanz empfangen (gemeint wohl veranlasst) habe (Urk. 13 S. 2). Gemäss Empfangsbestätigung der Post fällt das Datum des Empfangsscheins für die Eingangsanzeige/Vorladung (Urk. 6; Urk. 9) mit dem vom Betreibungsamt Sihltal genannten Rückzugsdatum vom 5. Oktober 2018 zusammen (Urk. 10). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beklagte die Betreibung zurückzog, bevor er Kenntnis vom gegen ihn eingeleiteten Schlichtungsverfahren hatte. Für die Prüfung der vorliegenden Kostenverteilung ist dies indes nicht relevant. Vielmehr ist im Falle der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wovon die Vorinstanz hier ausgeht (Urk. 14 S. 2) zu berücksichtigen, welche Partei das gegenstandslos gewordenen Verfahren veranlasst hat bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben (vgl. Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 8 mit weiteren Hinweisen). Der Beklagte bestreitet nicht, die Betreibung Nr. 1 zurückgezogen zu haben (Urk. 13 S. 2). Nach Angaben des Betreibungsamtes Sihltal erfolgte dieser Rückzug am 5. Oktober 2018 (Urk. 10). Es bleibt daher bei der Feststellung der Vorinstanz, wonach das vorinstanzliche Verfahren bei der Löschung der Betreibung bereits anhängig gemacht worden war. Ob der Beklagte davon im Zeitpunkt des Rückzugs der Betreibung Kenntnis hatte, ändert nichts daran, dass er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch seinen Betreibungsrückzug veranlasste. Andere Gründe, welche für eine abweichende Kostenverteilung sprechen würden, bringt er nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenauflage der Vorinstanz an den Beklagten nicht zu beanstanden. Seine Rüge verfängt daher insofern nicht.

    4. Unerfindlich ist, was der Beklagte mit seinem Vorbringen rügt, der Vorderrichter habe ohne eines mir zustehendes Recht die Verschiebungsvorladung fallen gelassen und einfach auf der Basis vorerwähnten Gründen verfügt (Urk. 13

      S. 2). Aus den vorinstanzlichen Akten geht weder ein Verschiebungsgesuch für die Schlichtungsverhandlung noch dessen Abweisung hervor (Urk. 1-12). Weshalb der Beklagte nach seinem Rückzug der Betreibung an der Weiterführung des Verfahrens hätte festhalten wollen, erschliesst sich nicht. Durch die Abschreibung des Verfahrens ist er als Beklagter jedenfalls abgesehen von der Kostenauflage

      - nicht beschwert. Er verlangt mit der Beschwerde denn auch selber dessen Abschreibung (vgl. Urk. 13 S. 2 Ziffer 6).

    5. Weitere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid bringt der Beklagte nicht vor (Urk. 13).

    6. Hingegen moniert der Beklagte das Verhalten des vorinstanzlichen Friedensrichters und will dessen Benehmen ihm gegenüber einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen (Urk. 13 S. 2). Anträge hierzu stellt er im Beschwerdeverfah-

ren keine. Die erkennende Zivilkammer wäre dafür denn auch nicht zuständig, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

    1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 639.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 250.festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Klägerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beklagte hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13 und der Kopien von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 639.40.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 31. Dezember 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.