Zusammenfassung des Urteils RU110060: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerinnen und Rekurrentinnen haben beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich die Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Anordnung aus England gegen den Beklagten beantragt. Die Vorinstanz wies die Anträge ab, woraufhin die Rekurrentinnen Rekurs einlegten und die Vollstreckbarerklärung sowie Sicherungsmassnahmen beantragten. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied teilweise zugunsten der Rekurrentinnen, hob die Vollstreckbarerklärung jedoch auf. Das Bundesgericht hob diesen Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Obergericht zurück. Die Kosten des Verfahrens werden von der Staatskasse übernommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RU110060 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2011 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarerklärung / Rückweisung |
Schlagwörter : | Gesuch; Verfügung; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Vollstreckbarerklärung; Verfahren; Court; Vorins; Vorinstanz; Rekurs; Entsche; Entscheid; Geschäft; Einzelrichter; Massnahme; Beschwerdeführerinnen; Verfügungsverbot; Vollstreckung; Einzelrichters; Freezing; LugÜ; Schweiz; Justice; London; Rekursgegner; Massnahmen; Geschäfts; Bundesgericht |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 110 BGG ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 327 ZPO ;Art. 327a ZPO ;Art. 75 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. JentSørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili.
A23.
A24.
A25.
A26.
A27.
A28.
A29.
A30.
Klägerinnen, Rekurrentinnen und Beschwerdeführerinnen, alle vertreten durch Dr. X.
gegen
Beklagter, Rekursund Beschwerdegegner,
betreffend
Vollstreckbarerklärung / Rückweisung
Rekurs gegen zwei Verfügungen des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (EU100827 und EU102419)
Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 (NL110002)
Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 31. Oktober 2011 (4A_366/2011)
Sachverhalt / Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gelangten die Klägerinnen und Rekurrentinnen (nachfolgend Rekurrentinnen) an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich und verlangten die Vollstreckbarerklärung der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Beklagten und Rekursgegner (nachfolgend Rekursgegner) sowie den superprovisorischen Erlass sichernder Massnahmen und den Erlass von Massnahmen nach
Art. 39 Abs. 2 LugÜ (act. 5/1).
Die Vorinstanz behandelte die Begehren in jeweils zwei verschiedenen Verfahren (vorliegend die Geschäfts-Nrn. EU100827 und EU102419) und wies mit Verfügungen vom 22. Dezember 2010 sowohl das Begehren um Vollstreckbarerklärung des Entscheides des High Court of Justice, London, vom 24. November 2010 (act. 4) als auch die Begehren um Erlass von Verfügungsverboten ab (act. 6/4).
Gegen diese beiden Verfügungen liessen die Rekurrentinnen mit Eingaben vom 31. Dezember 2010 (Datum Poststempel) rechtzeitig Rekurs erheben und beantragen, es sei unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners die vorinstanzliche Verfügung im Verfahren mit der GeschäftsNr. EU100827 aufzuheben, die Freezing Injunction für vollstreckbar zu erklären und die Rekursverfahren gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zu vereinigen (act. 1, Rekurs 1). Ferner liessen sie die folgenden Anträge stellen (act. 6/1, Rekurs 2):
1. Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom
22. Dezember 2010 (Geschäft-Nr. EU102419U-L) aufzuheben.
Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom
24. November 2010 (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) superprovisorisch und mit sofortiger W irkung zu verbieten, über alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, an denen der Gesuchsgegner direkt indirekt, rechtlich wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere über Guthaben auf den folgenden Konti bei der D. :
Account (USD) Nr ;
. account (USD) ;
(c) .. (USD) Nr. .;
. (GBP) Nr. .;
. (EUR) Nr. .;
bis zum frei verfügbaren Betrag bzw. Gegenwert (frei von Sicherheiten und ähnlichen Rechten Dritter) von USD 135'000'000.00, unter Vorbehalt von Verfügungen gemäss Ziff. 2.2 hiernach, zu verfügen.
Vorausgesetzt, dass der Gesuchsgegner die englischen Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen (per E-Mail an E. @F. .com;
G. @F. .com; und H. @F. .com) mindestens 72 Stunden im Voraus über die Höhe und die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll, informiert, sind vom Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 2.1 ausgenommen:
Zahlungen für den Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche;
Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung;
Vermögensverfügungen betreffend den Geschäftsbetrieb des Gesuchsgegners.
Für den Fall, dass die Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom
24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) seit deren Erlass bis zur Entscheidung über das Gesuch bzw. den Rekurs geändert werden sollte, haben die Gesuchstellerinnen das zuständige Gericht von sich aus unverzüglich zu informieren.
Die unter vorstehender Ziff. 2.2 genannten Ausnahmen zum Verfügungsverbot gem. Ziff. 2.1 können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Gesuchsgegner und den Rechtsvertretern der Gesuchstellerinnen abgeändert werden, wobei im Falle einer solchen Änderung die Gesuchstellerinnen dem zuständigen Gericht die Änderung unverzüglich anzuzeigen und eine entsprechende Änderung der einstweiligen Verfügung gem. vorstehender
Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 zu beantragen haben.
Das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 entfällt und die Gesuchstellerinnen haben dem zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Gesuchstellerinnen für den Betrag von USD 135'000'000.00 Sicherheit leistet.
Es sei der D. AG im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Massnahme für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom
24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court VerfahrensNr. Folio ) superprovisorisch und mit sofortiger W irkung und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gegen sie und ihre
Organe bei Zuwiderhandlung zu verbieten, Guthaben auf allen Konti des Gesuchsgegners auf Konti seiner Ehefrau (C. ) (unter Einschluss gemeinsamer Konti der Eheleute BC. ) Dritter, an denen der Gesuchsgegner gemäss der D. vom Gesuchsgegner Dritten mitgeteilte Angaben wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere auf den folgenden Konti der D. AG:
. Account (USD) Nr. ;
(USD) Nr. ;
(USD) Nr. .;
(GBP) Nr.
. (EUR) Nr.
an den Gesuchsgegner an Dritte auszubezahlen sonst wie über Vermögenswerte zu verfügen, deren wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchsgegner ist, sofern durch eine solche Verfügung das frei verfügbare Vermögen des Gesuchsgegners bei der D. (frei von Sicherheiten und ähnlichen Rechten Dritter) unter den Betrag von USD 135'000'000.00 fallen würde, unter Vorbehalt von erlaubten Verfügungen gem. Ziff. 3.2 hiernach.
Falls der Gesuchsgegner die folgenden kumulativ anwendbaren Bedingungen erfüllt, ist das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 3.1 nicht anwendbar:
Der Gesuchsgegner informiert die englischen Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen (per E-Mail an E. @F. .com;
G. @F. .com; und H. @F. .com) mindestens 72
Stunden im Voraus über die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll (Notifikation); und
die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Betrag die Vermögenswerte an, über den / die verfügt werden soll; und
die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Zahlungszweck an, wobei pro Notifikation nur eine der folgenden drei Alternativen angegeben werden kann: (i) Zahlung für den ordentlichen Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche aus den Vermögenswerten gemäss oben Ziff. 3.1 bei der D. ; (ii) Zahlung in vernünftigem Umfang für rechtliche Beratung und Vertretung; (iii) Zahlungen Vermögensverfügungen betreffend den gewöhnlichen und ordentlichen Geschäftsbetrieb des Gesuchsgegners; und
die D. erhält Kenntnis von der Notifikation gemäss den vorstehenden lit. a)-c).
Das Verfügungsverbot gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 hindert die D. nicht daran, Guthaben des Gesuchsgegners an die Kontoüberziehung anzurechnen und Verrechnungen vorzunehmen, die gemäss Vertrag zwischen der D. und dem Gesuchsgegner erlaubt sind bzw. Kredite betreffen, welche
die D. dem Gesuchsgegner vor Zustellung des Verfügungsverbots gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 gewährt hat.
4. Die Rekursverfahren gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 betreffend Vollstreckbarerklärung (Geschäft Nr. EU100827-L) sowie gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2010 betreffend Vollstreckung (Geschäfts Nr. EU102419U-L) seien zu vereinigen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners (Gesuchsgegners).
Mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2011 wurden die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. NL110002 und NL110006 (act. 6) aus Gründen der Zweckmässigkeit antragsgemäss in das Verfahren Geschäfts-Nr. NL110002 vereinigt. Zudem wurde das Gesuch der Rekurrentinnen um Erlass von superprovisorischen Massnahmen abgewiesen und dem Rekursgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rekursschriften zu beantworten und einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Dieser Beschluss wurde dem Rekursgegner rechtshilfeweise am 15. März 2011 zugestellt (act. 8/2).
Der Rekursgegner unterliess es, innert angesetzter Frist einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen, weshalb Zustellungen androhungsgemäss durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen mit gleicher Wirkung unterbleiben können (§ 30 ZPO/ZH). Überdies liess sich der Rekursgegner nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 14. April 2011 liessen die Rekurrentinnen der Kammer ein weiteres Urteil des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England in der gleichen Sache vom 25. Februar 2011 sowie die Consent Order und die massgebende Zustellbestätigung der englischen Rechtsvertreter des Rekursgegners zur Vervollständigung der Akten zukommen (act. 9-10).
Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 hob die Kammer in teilweiser Gutheissung des Erstrekurses die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU100827 auf und än- derte sie wie folgt:
1. Auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Beklagten (High Court Verfahrens-Nr. Folio ) wird nicht eingetreten.
Im Übrigen wies sie den Erstrekurs sowie den Zweitrekurs im Verfahren Nr. EU102419 ab (act. 2/11).
Mit Urteil vom 31. Oktober 2011 hiess die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts schliesslich die von den Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Beschluss vom
9. Mai 2011 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, act. 1). Das Verfahren wird hier neu unter der Geschäfts-Nr. RU110060 geführt.
Am 7. Dezember 2011 gelangten die Beschwerdeführerinnen an die Kammer und fordern diese auf, über den Antrag Ziff. 2 des Rekurses vom
Dezember 2010 gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft Nr. EU100827) betreffend Gesuch um Vollstreckbarerklärung ohne Verzug zu entscheiden (act. 3).
Anwendbares Recht
Wird eine Sache zurückgewiesen, so ist für die weiteren Verfahrensschritte die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene schweizerische ZPO anwendbar (vgl. dazu OGer ZH RU110007 E. II m.w.H.).
Ebenfalls am 1. Januar 2011 trat für die Schweiz auch die revidierte Fassung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 als Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 in Kraft (Art. 69 Abs. 5 rev.LugÜ). Gemäss Art. 63 Nr. 1 revLugÜ findet auf die vorliegenden Verfahren, welche noch vor Inkrafttreten vor Vorinstanz anhängig gemacht worden sind, jedoch auch nach der Rückweisung noch das LugÜ in der Fassung vom 16. September 1988 (LugÜ) Anwendung.
Neu ist das gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit
Art. 309 lit. a ZPO. Der vorliegende Rückweisungsprozess ist demnach als Beschwerdeverfahren anzulegen und die Rechtsmittel sind als solche zu behandeln. Ansonsten versetzt eine Rückweisung das Verfahren in den Stand vor erster Entscheidfällung. Für bis dahin vorgebrachte eingereichte Noven gilt § 278 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 Abs. 1 ZPO/ZH, § 115 ZPO/ZH und § 138 ZPO/ZH. In der neurechtlichen Beschwerde sind neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Vorins tanzliche r Entsche id
Die Vorinstanz hat sowohl das Begehren der Beschwerdeführerinnen auf Vollstreckbarerklärung als auch das Vollstreckungsbegehren bzw. das Begehren um sichernde Massnahmen der Vollstreckung des Entscheides des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, vom
24. November 2010 abgewiesen (act. 2/4 und act. 2/6/4). Ersteres im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Vollstreckbarerklärung nur in Frage komme, wenn in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen zulässig seien, es sich aber bei der Freezing Injunction um ein an den Schuldner (ad personam) gerichtetes Verfügungsverbot und somit nicht um eine Anordnung handle, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirke, weshalb die beantragten Massnahmen in der Schweiz ausgeschlossen seien, ansonsten über die im Ursprungsland getroffene Anordnung hinausgegangen würde (kontrollierte Wirkungsübernahme; act. 2/4 S. 3). Deshalb fehle es den Rekurrentinnen an einem besonderen Interesse an der Vollstreckbarkeit, insbesondere da sie das verlangte Verfügungsverbot auch nicht mit einer Sanktion wie beispielsweise einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgestaltet haben wollen würden (act. 2/4 S. 3). Zudem seien Anordnungen, wie in der vorliegenden Order, wonach eine Bank überprüfen müsse, ob eine Sperrsumme unterschritten werde, mangels Eruierungsmöglichkeit der Bank nicht vollstreckbar. Dies gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenso für Anordnungen, die Vermögenswerte Dritter betreffen würden (act. 2/4 S. 4).
In der Folge begründete die Vorinstanz die Abweisung der beantragten Sicherungsmassnahmen damit, dass die für eine Vollstreckung vorausgesetzte Vollstreckbarerklärung abgewiesen worden sei (act. 2/6/4).
Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung missachtet und willkürlich entschieden habe, indem sie sich in Widerspruch zu dieser gesetzt und es unterlassen habe, sich in der Begründung mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen (act. 2/1 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe auch die notwendigen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht geprüft, weil sie die Vollstreckbarerklärung zu Unrecht verweigert habe (act. 2/6/1 S. 8). Für die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ sei kein besonderes Interesse nachzuweisen und auch die Anordnung von sichernden Massnahmen sei keine Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung (act. 2/1 S. 6 f.).
Sie machen geltend, dass ihr Verzicht auf eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht ausschlaggebend für ihr Rechtsschutzinteresse sein könne, denn dieses sei dennoch vorhanden, da auch ohne Strafandrohung eine Missachtung des Verfügungsverbots widerrechtlich sei und entsprechende Folgen nach sich ziehen würde. Das Interesse sei auch aus Sicht des englischen Rechts bzw. Richters zu beurteilen, denn danach habe der Beschwerdegegner bei einer Verletzung der in der Schweiz anerkannten Order Straffolgen nach englischem Recht zu gewärtigen. Für sie (die Beschwerdeführerinnen) bestehe ein Interesse an der Nachverfolgbarkeit allfälliger Vermögensverfügungen, denn in Kenntnis davon würden vor dem englischen Richter angemessene Massnahmen beantragt werden können (act 2/1 S. 9). Überdies seien die beantragten Massnahmen aber zuzulassen, da Ziff. 32 der Freezing Oder die Vollstreckung in der Schweiz mittels einer Verfügung, die die wesentlichen Bestimmungen der Order widerspiegle, vorsehe. Damit werde den Eigenheiten des schweizerischen Vollstreckungsrechts Rechnung getragen. Dies bedeute, dass Massnahmen nicht identisch sein müssen, sondern es ausreiche, wenn diese im Wesentlichen gleichwertig seien. Die beantragten Anordnungen seien demnach zulässig, da sie weniger weit gehen
würden als es die Order vorsehe (act. 2/1 S. 10, act. 2/6/1 S. 9). Im Rahmen der Vollstreckung einer Worldwide Freezing Order könne überdies auch eine Bank, bei der Vermögenswerte belegen sind, angewiesen werden, nicht über diese zu verfügen; dies auch ohne vorgängige Anhörung Parteistellung der Bank (act. 2/6/1 S. 8).
Das LugÜ setze ferner auch keine bestimmte inhaltliche Bestimmtheit voraus (act. 2/1 S. 6 f.). Abgesehen davon seien die beantragten Anordnungen klar, bestimmt und würden keine Interpretationsfragen aufwerfen (act 2/1 S. 10). Die Frage der Sperrsumme sei für die Bank belanglos, da aus der beantragten Massnahme die formellen Voraussetzungen hervorgehen würden, unter welchen die Bank eine Transaktion vornehmen dürfe, und die Bank somit keine Nachforschungspflichten treffen würden (act 2/1 S. 8 f. und act. 2/6/1 S. 11). Ziff. 2 der Anträge, welche keine Strafdrohung nach Art. 292 StGB enthalte, genüge durch die Konkretisierungen der allfälligen Anforderung der Bestimmtheit. Die Ausnahmen des Verfügungsverbotes seien abschliessend und bestimmt formuliert
(act. 2/6/1 S. 9 f.). Ziff. 3 erfülle zudem auch die Anforderungen von Art. 292 StGB
und sei auf Grund der rein formellen, tatsächlichen Voraussetzungen für Ausnahmen vom Unterlassungsverbot justiziabel (act. 2/6/1 S. 11).
Des Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen diverse Ausführungen zu den genannten Konti bei der D. und zu ihrer in Ziff. 2.3-2.5 statuierten Mitteilungspflicht (act. 2/6/1 S. 12 ff.), und weisen darauf hin, dass sie eine Änderung in Ziff. 3.1 der Rechtsbegehren gegenüber denjenigen vor Vorinstanz vorgenommen haben, indem auch Konti der namentlich erwähnten Ehefrau und die Konti Dritter gemäss der D. vom Gesuchsgegner Dritten mitgeteilte Angaben eingeschlossen worden seien (act. 2/6/1 S. 7).
Bund esgerichtliche r Entsche id
Das Bundesgericht hielt mit seinem Entscheid vom 31. Oktober 2011 (act. 1; 4A_366/2011) fest, dass das LugÜ im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach seinen Art. 31 ff. gerade nicht verlange, dass zusammen mit einer Vollstreckbarerklärung stets auch Vollstreckungsmassnahmen beantragt würden. Aus
diesem Grund dürfe die Vollstreckbarerklärung nicht vom Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzi nteresses abhängig gemacht werden, das die gleichzeitige Beantragung von Sicherungsmassnahmen voraussetze (act. 1 S. 9). Zudem reiche die mit der Vollstreckbarerklärung erwirkte Eigenschaft eines Vollstreckungstitels aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Gesuchs um Vollstreckbarerklärung zu begründen, es bedürfe hierzu keiner Darlegung eines konkreten Nutzens (act. 1 S. 10).
Das Bundesgericht bejahte damit das Vorliegen eines Rechtsschutzi nteresses und das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Vollstreckbarerkläung der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 ist damit inhaltlich zu beurteilen (act. 1 S. 10). An diese Rechtsauffassung ist die Kammer gebunden.
Rüc kweisung
Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Vollstreckbarerklärung ab (Verfügung vom 22. Dezember 2010 im Verfahren
Nr. EU100827; act. 2/4). Das ist die Erledigungsform, wenn materiell über ein Gesuch entschieden wird. Allerdings ergibt sich aus den Erwägungen, dass sich die Vorinstanz gerade nicht inhaltlich mit den Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung auseinandersetzte. Sie äusserte sich lediglich zum Vorliegen des Rechtsschutzinteresses und verneinte es; gemäss bundesgerichtlichem Entscheid zu Unrecht. Insofern ist die diesbezügliche Beschwerde (act. 2/1) deshalb gutzuheissen. Im Übrigen ist bloss ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gesuch von der Vorinstanz nicht abzuweisen gewesen wäre, sondern diese hätte infolge Fehlens des Rechtsschutzi nteresses nicht darauf eintreten sollen (§ 51 ZPO/ZH und so auch Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
Wird eine Beschwerde gutgeheissen, so hebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Entscheid auf und (a) weist die Sache an die Vorinstanz zurück (b) entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist. Eine Sache ist grundsätzlich spruchreif, wenn die Beschwerdeinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Das beurteilt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Parteianträge (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 327 N 11). Zu beachten sind aber die weiteren bundesrechtlichen Vorschriften gemäss BGG.
Die Neuentscheidung einer Sache durch die Kammer als Beschwerdeinstanz hält vor dem Prinzip der double instance gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG insofern Stand, weil ein oberes Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheidet. Vorausgesetzt ist im Rahmen der Rechtsweggarantie aber zusätzlich, dass mindestens eine kantonale richterliche Behörde das Recht von Amtes wegen anwendet und insbesondere den Sachverhalt frei prüft (Art. 110 BGG, BSK BGGEHRENZELLER, 2. Aufl. 2011, Art. 110 N 8 und 17, BSK BGG-KLETT, 2. Aufl. 2011,
Art. 75 N 2b). Ein Blick auf die Bestimmungen der Berufung lässt erkennen, dass dort die Voraussetzung der Rechtsweggarantie jedenfalls erfüllt wird, weil die Berufungsinstanz einen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen kann (Art. 310 ZPO). Dementsprechend sieht
Art. 318 Abs. 1 lit. b und lit. c ZPO für die Berufung im Falle ihrer Gutheissung grundsätzlich die Neuentscheidung der Sache bzw. deren Rückweisung an die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Kann-Vorschrift vor, wenn unter anderem ein wesentlicher Teil der Klage von der Vorinstanz nicht beurteilt worden ist (PETER VOLKART, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 5; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 34).
Demgegenüber verfügt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur über eine beschränkte Prüfungsbefugnis (Art. 320 lit. b ZPO). Art. 327a ZPO, welcher im Falle des Exequaturs eine umfassende Kognition der Beschwerdeinstanz vorsieht, kommt hier nicht zur Anwendung, weil sich die Vollstreckbarerklärung noch auf das LugÜ vom 16. September 1988 und nicht das revLugÜ vom 30. Oktober 2007 stützt (vgl. E. 2.2 vorstehend). Hat die Vorinstanz also wesentliche Teile der Klage nicht beurteilt, würde die Beschwerdeinstanz selbst wenn die Grundlagen für einen Entscheid vorhanden wären mit der Neuentscheidung erstmals und damit einzig mit bloss eingeschränkter Kognition über die Sache entscheiden. Der Sachverhalt würde im Sinne der Rechtsweggarantie durch kein Gericht frei geprüft werden. Damit ergibt sich für die Beschwerde, dass eine Sache diesfalls im
Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO als nicht spruchreif zu qualifizieren und deshalb zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Das bedeutet für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft Nr. EU100827), worin das Vollstreckbarerklärungsgesuch in materieller Hinsicht nicht beurteilt wurde, aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur Beurteilung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Die Vorinstanz wies auch den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Sicherungsmassnahmen bloss mit dem Hinweis auf die fehlende Vollstreckbarerklärung ab (Verfügung vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU102419; act. 2/6/4). Weil das nun aber durch den Vorderrichter neu zu entscheiden ist, ist auch die Beschwerde betreffend die Sicherungsmassnahmen gutzuheissen, die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft Nr. EU102419) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen.
Kosten
Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien, sondern die vom Bundesgericht widerlegte Rechtsauffassung der Vorinstanz. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15).
In Gutheissung der Erstbeschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU100827 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
In Gutheissung der Zweitbeschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU102419 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse genommen.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an den Einzelrichter des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.