Zusammenfassung des Urteils RT240017: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des recours pénale hat in einem Fall von brigandage qualifié entschieden, bei dem mehrere Angeklagte beteiligt waren. Ein Angeklagter war während eines Gerichtstermins in Frankreich inhaftiert und erschien nicht zum zweiten Termin ohne Entschuldigung. Die Chambre des recours pénale hat den Rekurs des Angeklagten als unzulässig erklärt, da kein unmittelbarer Schaden für ihn durch die Disjunktion der Fälle entstanden sei. Der Richter hat entschieden, dass die Gerichtskosten in Höhe von 1'100 CHF und die Anwaltskosten des Pflichtverteidigers in Höhe von 593 CHF vom Angeklagten zu tragen sind. Der Präsident des Gerichts war M. Perrot, und die Schreiberin war Mme de Corso.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT240017 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Beschwerdeverfahren; Rechtsöffnung; Verfügung; Verfahren; Vorinstanz; Eingabe; Beklagten; Rechtsmittel; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Betreibung; Frist; Gericht; Vertretungsvollmacht; Rechtsöffnungsverfahren; Antrag; Dispositivziffer; Parteien; Entschädigung; Entscheid; Obergericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Beklagter; Beschwerdegegner; SchKG |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 115 KG ;Art. 132 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Urteil vom 15. März 2024
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B. AG,
gegen
,
Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
a) Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr gestützt auf die Pfändungsurkunde und den Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG vom 9. Dezember 2003 (Urk. 4/1) Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 21. November 2023) für
Fr. 12'082.70 und Fr. 103.30 bisher aufgelaufene Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter; Urk. 1 f.).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um dem Gericht eine aktuelle Vertretungsvollmacht, auf welcher die für sie unterzeichnenden Personen klar bzw. namentlich bezeichnet werden, einzureichen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe vom 8. Januar 2024 als nicht erfolgt gelte (Urk. 5).
Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren ab und auferlegte der Vertreterin der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 150 (Urk. 8 S. 3 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 11 S. 3 Dispositivziffern 1-3). Sie führte dazu aus, die klagende Partei habe mit Schreiben vom
Januar 2024 (Urk. 7/1) zwar eine Vertretungsvollmacht vom 30. Januar 2024 (Urk. 7/2) eingereicht, diese sei aber allein von D. , welcher gemäss Han- delsregister des Kantons Basel-Stadt lediglich mit Kollektivunterschrift zu zweien für die Klägerin zeichnungsberechtigt sei, unterzeichnet worden. Innert Frist sei demnach keine rechtsgültig unterzeichnete aktuelle Vertretungsvollmacht eingegangen, weshalb die Eingabe der klagenden Partei vom 8. Januar 2024 (Urk. 1) androhungsgemäss nach Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abzuschreiben sei (Urk. 11 S. 2).
Innert Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO, Urk. 9/1) erhob die Klägerin mit Eingabe vom 16. Februar 2024 gegen die vorge- nannte Verfügung Einsprache mit dem sinngemüssen Antrag, es sei ihr erstinstanzlicher Antrag auf Erteilung der Rechtsöffnung vollumfänglich gutzuheissen (Urk. 10).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9/2).
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) sieht im 2. Teil, 9. Titel: Rechtsmittel die Einsprache gegen erstinstanzliche Entscheide nicht vor (vgl. Art. 308 ff. ZPO), weshalb vorliegend in Anwendung von Art. 319 lit. a
ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO eröffnet wurde (vgl. dazu auch Urk. 11 S. 3 Dispositivziffer 6). Dies teilte die erkennende Kammer den Parteien mit Schreiben vom 20. Februar 2024 mit
(Urk. 13).
a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begrün- det, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
b) Die Klägerin reicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren erstmals im Beschwerdeverfahren die von D. und E. unterzeichnete Vollmacht vom 15. Februar 2024 ein (Urk. 12/1). Dies ist im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten, weshalb die Vollmacht vom 15. Februar 2024 im Beschwerdeverfahren in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren nicht mehr be- Rücksichtigt werden darf. Sie hätte bereits im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden müssen, um für das vorinstanzliche Verfahren Beachtung finden zu können.
Im übrigen setzt sich die Klägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe (Urk. 10) mit den vorinstanzlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten oder
eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150 festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei sie im Beschwer- deverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 10).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Urk. 10 und von Kopien der Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'082.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am:
lm
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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