Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT210165 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 07.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Rechtsöffnung; Entscheid; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; September; Kantons; Obergerichts; Vorinstanz; Thurgau; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegner; Offensichtlich; Verfahren; Urteil; Eingereicht; Rechtsöffnungstitel; Bezirksgericht; Partei; Unrichtige; Eingereichte; Weshalb; Betreibung; Gericht; Bundesgericht; August; Gemäss; Rechtsöffnungsgesuch |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 80 StPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 V 483; 139 III 466; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT210165-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
Urteil vom 7. September 2021
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Generalstaatsanwaltschaft Frauenfeld
gegen
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 20. August 2021 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) vom
29. Juli 2021 in der gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Win- terthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2021) ab (Urk. 5 S. 3 f. = Urk. 8 S. 3 f.).
Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. August 2021 recht- zeitig (vgl. Urk. 6 S. 2) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 7 S. 1):
Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. August 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rechtsöffnung zu gewähren sei.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort
(Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner
ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Begehren auf einen Entscheid in einer Strafsache des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
16. September 2019 (Urk. 2/3). Voraussetzung für die Gültigkeit eines Strafurteils sei gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO die Unterzeichnung desselben durch die Verfah- rensleitung sowie die protokollführende Person (mit Verweis auf BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011, E. 2.3, sowie Brüschwei- ler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 80 N 3). Sei ein Urteil ungültig, so sei es als Rechtsöffnungstitel untauglich. Der vom Ge- suchsteller eingereichte Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom
16. September 2019 sei weder von der Präsidentin des Obergerichts als Verfah- rensleitung noch durch den Obergerichtsschreiber als protokollführende Person unterzeichnet worden und daher ungültig. Infolgedessen liege kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2 f.).
Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, für das Inkasso der Be- zirksgerichte und des Obergerichts des Kantons Thurgau sei gestützt auf § 12a der ZSRV die Staatsanwaltschaft zuständig. In Ergänzung der bereits eingereich- ten Akten habe man die Originalakten eingefordert und nun je zwei Kopien der unterschriebenen Entscheide des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 17. Dezember 2018 und des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (in- klusive Rechtskraftbescheinigung) beigelegt. Der vorliegende Rechtsöffnungstitel erfülle somit das Gültigkeitserfordernis, weshalb antragsgemäss Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 7 S. 1 f.).
Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren ge- richtlichen Entscheid, kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dabei hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel in Form einer Urkunde vorliegt, wozu grundsätz-
lich auch die Prüfung der Authentizität der als Titel vorgelegten Urkunde gehört (OGer ZH RT190071 vom 20. Juni 2019, E. 3.1 m.w.H.).
Das erst im Beschwerdeverfahren eingereichte unterzeichnete Exemplar des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. September 2019 (Urk. 10/2) kann vorliegend aufgrund des umfassenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben Ziff. 2.2) nicht berücksichtigt werden. Das vor Vorinstanz eingereichte Exemplar des genannten Entscheids wurde nicht unterzeichnet (Urk. 2/3), weshalb es offensichtlich unvollständig (Art. 80 Abs. 2 StPO) und nicht
identisch mit dem Original ist, zumal erst die - vorliegend fehlende - handschriftli- che Unterzeichnung die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Überein- stimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigen würde (BGer 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016, E. 2.3.3 und BGer 1B_608/2011 vom
10. November 2011, E. 2.3, je mit Verweis auf BGE 131 V 483 E. 2). Entspre- chend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung ab- wies. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.- festzusetzen. Die Ge- richtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 7 sowie einer Kopie von Urk. 9, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'050.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am:
ip
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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