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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210139
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210139 vom 30.11.2021 (ZH)
Datum:30.11.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Stelle; Gesuchstellerin; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Urteil; Zürich; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Definitive; Betreibung; November; Partei; Verbindung; Rechtskräftig; Gesuchsgegners; Bundesgericht; Parteien; Zulässig; Offensichtlich; Angefochtene; Einwand; Verjährung; Verfahren; Inhaltlich; Erwägungen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 142 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 63 KG ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210139-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,

Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel

Beschluss vom 30. November 2021

in Sachen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. Juni 2021 (EB210462-L)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 30. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der gegen den Gesuchsgeg- ner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) angehobenen Betreibung

      Nr. des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2021; Urk. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'116.15. Die Spruchgebühr von Fr. 300.00 wurde dem Gesuchsgegner auferlegt und der Antrag der Gesuchstellerin auf Par- teientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 13 = Urk. 16).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. April 2021, zur Post gegeben am 28. Juli 2021 und eingegangen am 29. Juli 2021, Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, es sei das vorinstanzliche Urteil auf- zuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15).

2. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeschrift ist mit 28. Ap- ril 2021 datiert (Urk. 15), wobei es sich um einen offensichtlichen Verschrieb han- delt, zumal das angefochtene Urteil erst am 30. Juni 2021 gefällt wurde (Urk. 16). Für die Fristeinhaltung massgebend ist aber ohnehin die Aufgabe bei der Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO), welche vorliegend am 28. Juli 2021 erfolgte (Briefumschlag im Anhang von Urk. 15). Die Beschwerdefrist begann mit der am 17. Juli 2021 er- folgten Zustellung des angefochtenen Urteils zu laufen (Urk. 14b) und endete am

  1. uli 2021 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Betreibungsferien verlängerte sich die Frist bis 4. August 2021 (Art 56 Ziff. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 63 SchKG). Mit der am 28. Juli 2021 zur Post gegebenen Beschwerde wurde die Beschwerdefrist gewahrt.

    1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 - 14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

      1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

        (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2, und BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

        = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1).

      2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden. Das umfassen- de Novenverbot entspricht dem Charakter des Rechtsmittels: Es geht nicht um ei- ne Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um ei- ne Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

    2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, dass die Gesuchstelle- rin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf ihre rechtskräftige Verfügung vom 20. Novem- ber 2019 (Urk. 3/2) stütze. Darin werde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Ge- suchstellerin für die Monate Juli bis Oktober 2017 zu viel ausbezahlte Arbeitslo- senentschädigung im Umfang von Fr. 6'116.15 netto innert 30 Tagen zurückzuer- statten. Die eingereichte Rückforderungsverfügung sei vollstreckbar und stelle ei- nen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. So- dann verwies die Vorinstanz auf Art. 81 Abs. 1 SchKG, wonach gestützt auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81

Abs. 1 SchKG; Urk. 16 Erw. 2.1 f.). Zum Einwand des Gesuchsgegners, dass er nie schwarz gearbeitet und sein Einkommen deklariert habe (Urk. 6), wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Rechtsöffnungsgericht lediglich prüfe, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein vollstreckbarer Titel vorliege. Es dürfe dabei nur der Frage nachgehen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Entscheid klar ergebe. Namentlich sei es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt, einen rechtskräftigen Entscheid auf seine inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Einwand des Gesuchsgegners sei damit unbeachtlich. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, gingen auch aus den Akten nicht hervor. Insbesondere habe der Gesuchsgegner weder die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden bewiesen noch die Verjährung geltend gemacht (Urk. 16 Erw. 2.3 f.).

    1. In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2021 wiederholt der Gesuchsgegner seinen bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand, nie schwarz gearbeitet zu haben (Urk. 15). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich hingegen mit keinem Wort auseinander. Das vorliegende Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren, in welchem es um die Voll- streckung einer Forderung geht, über die bereits abschliessend (rechtskräftig) entschieden wurde. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung der Gesuchstellerin vom 20. Novem- ber 2019 (Urk. 3/2) im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht mehr auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden (Urk. 16 Erw. 2.1 ff.). Dass die Vorinstanz auf den Einwand des Gesuchsgegners bezüglich Schwarzarbeit nicht näher ein- ging, ist daher nicht zu beanstanden.

    2. Zum weiteren Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er nun gerne auf Verjährung plädieren würde (Urk. 15), ist festzuhalten, dass die Verjährungsein- rede vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben wurde (Urk. 6; Urk. 16 Erw. 2.4). Im Beschwerdeverfahren handelt es sich dabei um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO, welches nicht berücksichtigt werden kann.

    3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich un- zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

    1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'116.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1; Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.00 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuch- stellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'116.15.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. November 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: ya

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