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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210116
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210116 vom 12.11.2021 (ZH)
Datum:12.11.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Beschwerde; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuchsteller; Urteil; Zürich; November; Betreibung; Gemäss; Bundesgericht; Kanton; Gungen; Bezirksgericht; Rechtspflege; Unentgeltliche; Partei; Rechtsöffnungsverfahren; Entscheid; Kantons; Entschädigung; Strafsachen; Einzelrichters; Verfügung; Unentgeltlichen; Gewährung; Stellt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 92 KG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:142 III 78;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210116-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Urteil vom 12. November 2021

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner

    vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Rechtsöffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Juni 2021 (EB210105-G)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 21. Juni 2021 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2021) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (Urk. 3/2) sowie den rechtskräf- tigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Oktober 2010 (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.- und die Betreibungskosten so- wie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 21 = Urk. 24).

      1. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 erhob der Gesuchsgegner und Beschwer- deführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 22/2) bei der Vorinstanz Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern

        (Urk. 23). Die Vorinstanz leitete in der Folge diese Eingabe an die erkennende Kammer weiter (Urk. 23A).

        Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 wurde der Gesuchsteller über den Eingang der Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, informiert. Dem Gesuchsgegner wurde dieses Schreiben zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 25).

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-22/2).

    2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter ande- rem neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3).

      Der Gesuchsgegner brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens die in den Ziffern 2.2 und 2.3 seiner Beschwerdeschrift enthaltenen

      Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbrin- gen sind daher im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

    3. a) Im Rechtsöffnungsverfahren wird einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Ent- scheide können jedoch nicht mehr überprüft werden. Die erstinstanzliche Rechts- öffnungsrichterin durfte daher die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 (Urk. 3/2) sowie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 29. Oktober 2010 (Urk. 3/3) nicht noch- mals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsgericht nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit der Entscheide zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020, E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Vorinstanz war es daher verwehrt, zu überprü- fen, ob die in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Uster vom 23. November 2010 festgelegte Ge- richtsgebühr von Fr. 300.- (Urk. 3/2 S. 3) zu Recht dem Gesuchgegner auferlegt wurde (vgl. Urk. 23 Ziff. 2.2).

      b) Im Rechtsöffnungsverfahren wird sodann nicht überprüft, ob und inwie- weit ein Schuldner finanziell in der Lage ist, eine fällige Schuld zu bezahlen. Dies wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG).

    4. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

    5. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, indem er ausführt, er

      sei vom Sozialamt abhängig, weshalb es schwierig sei, für die geltend gemachten Forderungen aufzukommen (Urk. 23).

      Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. dazu auch Urk. 5 S. 2). Das Beschwerdeverfahren war jedoch von vornherein als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwer- deverfahren abzuweisen ist.

    6. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.- festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) , wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 23).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.- festgesetzt.

  4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 12. November 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

lm

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