E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:RT210093
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT210093 vom 07.01.2022 (ZH)
Datum:07.01.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchstellerin; Gesuchsgegner; Beschwerde; Rechtsöffnung; Verlustschein; Vorinstanz; Forderung; Zahlung; Betreibung; Partei; Urteil; Aufstellung; Verfahren; Hinwil; Parteien; Gesuchsgegners; Worden; Gereicht; Verlustscheine; Ziffer; Entscheid; Urkunde; Beschwerdeverfahren; Führt; Kosten; Schuld; Eingereicht; Andere
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 81 KG ; Art. 82 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:124 III 501; 140 III 41;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT210093-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Wild

Urteil vom 7. Januar 2022

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X.

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C. ,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. April 2021 (EB210001-E)

Erwägungen:

    1. Mit Verfügung und Urteil vom 14. April 2021 erledigte die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Hinwil, Zahlungsbe- fehl vom 2. Dezember 2020, indem sie auf das Begehren um Rechtsöffnung über die Betreibungskosten nicht eintrat (Verfügungsdispositiv-Ziffer 1), definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 15'999.95 erteilte (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 Absatz 1), das Begehren im Betrag von Fr. 622.- infolge Zahlung als gegen- standslos geworden abschrieb (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 Absatz 2) und im Mehrbe- trag das Begehren abwies (Urteilsdispositiv-Ziffer 1 Absatz 3; Urk. 21 S. 7 f. = Urk. 24 S. 7 f.). Im Übrigen regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des unterliegenden Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Ge- suchsgegner; Urteilsdispositiv-Ziffern 2-4).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 11. Juni 2021 innert Frist (vgl. Urk. 22) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2):

      1. Der Rechtsöffnungsentscheid EB210001-E/U02 des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 14. April 2021 sei in Ziffer 1 Absatz 1 sowie in den Ziffern 2, 3, 4, 5 und 6 aufzuheben;

      2. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

      unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag.

    3. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses von Fr. 750.- (Urk. 28 und 29) wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 24. August 2021 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 30). Die Beschwerdeantwort, in welcher die Gesuchstellerin die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 31), sowie die weiteren in der Folge eingereichten Stellungnahmen (Urk. 35 und 39) wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Die letzte Eingabe der Ge- suchstellerin erfolgte am 13. Oktober 2021 (Datum Eingang; Urk. 39).

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (un- richtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen; das Novenverbot ist umfassend (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Aufgrund des umfassenden Novenverbots sind die von den Parteien im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 26/11; Urk. 33/1-8,

      Urk. 37/17-18, Urk. 41/9-14) sowie die damit zusammenhängenden Ausführungen für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. Auf die übrigen Parteivorbrin- gen wird im Folgenden insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

    3. Gemäss Art. 327 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz im Beschwerde- verfahren aufgrund der Akten entscheiden. Hierbei handelt es sich um die Regel. Bei Zweckmässigkeit ist es möglich, eine mündliche Parteiverhandlung durchzu- führen (Botschaft ZPO, 7379). Trotz entsprechendem Gesuch werden vom Ge- suchsgegner keine Gründe vorgebracht, weshalb vorliegend abweichend von der Regel eine Beschwerdeverhandlung zweckmässig wäre (Urk. 23 S. 3). Es kann somit darauf verzichtet und das Verfahren rein schriftlich geführt werden.

    1. Die Gesuchstellerin beantragt Rechtsöffnung für einen Betrag von total Fr. 18'093.95 (Urk. 1 S. 1). Als Rechtsöffnungstitel verweist sie auf vier Verlust- scheine des Betreibungsamts Hinwil (Verlustschein vom 30. Mai 2013, Verlust- scheinnummer 2, Forderungsbetrag von Fr. 2'052.35 [Urk. 2/5]; Verlustschein vom 10. September 2013, Verlustscheinnummer 3, Forderungsbetrag von

      Fr. 3'935.45 [Urk. 2/6]; Verlustschein vom 10. September 2013, Verlustscheinnummer 4, Forderungsbetrag von Fr. 7'234.10 [Urk. 2/8]; Verlustschein vom

      3. März 2014, Verlustscheinnummer 5, Forderungsbetrag von Fr. 4'872.10 [Urk. 2/7]) sowie auf ein Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 29. März 2010 (Urk. 2/4; Urk. 1 S. 1 f.).

    2. Die Vorinstanz hielt zusammengefasst fest, dass das rechtskräftige und voll- streckbare Urteil des Bezirksgerichts Bischofszell vom 29. März 2010 einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgelegte Unterhaltspflicht und Güter- rechtsforderung darstelle (Urk. 24 S. 4). Mit Verweis auf Rechtsprechung und Lehre zur Tilgung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG führte sie aus, der Gesuchsgeg- ner habe einerseits Kontobelege für die Überweisung von zwei Akontozahlungen mit der Referenz Altlasten in der Höhe von je Fr. 8'000.- und andererseits eine von der Gesuchstellerin ausgestellte Quittung vom 26. Februar 2015 eingereicht. Die Bezeichnung in der Quittung beschränke sich auf Altlasten der letzten Jahre bis 16. September 2014. Weitergehende Angaben, welche zu bestimmen erlau- ben würden, ob die Zahlungen die betriebenen Forderungen betreffen würden, seien nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Gesuchsgegners, er habe mit den Akontozahlungen die Forderungen in den genannten Verlustscheinen überwie- sen, seien blosse Schutzbehauptungen. Aufgrund der zahlreichen Betreibungs- verfahren zwischen den Parteien sei es sogar wahrscheinlich, dass die damaligen Zahlungen des Gesuchsgegners andere Forderungsgründe betreffen würden (Urk. 24 S. 4 f.). Des Weiteren hätte der Gesuchsgegner bei vollständiger Zahlung die Verlustscheine herausverlangen und die Löschung der Einträge verlangen können, was er nicht gemacht habe (Urk. 24 S. 5 f.). Es gelinge dem Gesuchs- gegner nicht, durch Urkunden zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzten Be- träge getilgt seien (Urk. 24 S. 6). Hingegen erachtete die Vorinstanz die vom Ge- suchsgegner vorgebrachte Verrechnungseinrede über Fr. 1'472.- als gerechtfer- tigt, weshalb sie über den entsprechenden Betrag keine Rechtsöffnung erteilte (Urk. 24 S. 6). Sodann hielt sie fest, der Gesuchsgegner könne mit der einge- reichten Abrechnung des Betreibungsamtes Hinwil vom 15. März 2021 belegen, dass er Fr. 622.- der betriebenen Forderung bezahlt habe, weshalb sie das Rechtsöffnungsbegehren in diesem Umfang infolge Zahlung als gegenstandslos geworden abschrieb (Urk. 24 S. 6).

    1. Der Gesuchsgegner stellt in seiner Beschwerdeschrift (zu Recht) nicht in Ab- rede, dass die Gesuchstellerin mit dem Scheidungsurteil vom 29. März 2010

      (Urk. 2/4) einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorgelegt hat. Vielmehr führt er in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe die von ihm eingereichte tabellarische Aufstellung, wel- che die Gesuchstellerin in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren bei der Vorin- stanz selber ins Recht gereicht habe, nicht berücksichtigt (Urk. 23 S. 4). Gemäss dieser Aufstellung habe die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner bis zum

      26. Februar 2015 geleisteten Fr. 16'000.- an die im vorliegenden Verfahren in Frage stehenden vier Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 18'094.- ange- rechnet. Auch die noch bestehende Restschuld von Fr. 2'094.- sei von der Ge- suchstellerin in ihrer Aufstellung klar festgehalten worden (Urk. 23 S. 5.). Die Vor- instanz habe den Sachverhalt somit aktenwidrig festgestellt. Aufgrund der vorge- nannten Aufstellung sei belegt, dass die im vorliegenden Verfahren in Betreibung gesetzte Forderung im Umfang von Fr. 16'000.- getilgt worden sei (Urk. 23 S. 6). Sodann sei die Restschuld, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, durch die Verrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'472.- sowie mit der Zahlung von Fr. 622.- beglichen worden (Urk. 23 S. 7).

    2. Beruht die Forderung - wie hier - auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so kann der Schuldner die definitive Rechtsöffnung nur abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Tilgung und Stundung muss bewiesen werden, glaubhaft machen genügt im Gegensatz zu Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht (BGE 124 III 501 E. 3.a; BGE 140 III 41 E. 3.3.2;

      BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1). Der Beweis kann sich aus meh- reren eingereichten Dokumenten ergeben (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zü- rich 2000, S. 232). Die Urkunden müssen nicht zwingend vom Gläubiger unter- zeichnet worden sein, so genügt bspw. auch ein Bankbeleg für den Nachweis der Tilgung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 4 und 9b). Dem Schuldner obliegt da- bei der Nachweis, dass die Zahlung die in Betreibung gesetzte Forderung betrof- fen hat (vgl. Art. 85 ff. OR; OGer ZH RT150200 vom 12.04.2016, E. 4.1).

    3. Der Gesuchsgegner reichte vor Vorinstanz mit seiner Stellungnahme vom

      12. März 2021 zur Beantwortung des Rechtsöffnungsgesuchs diverse Urkunden ins Recht, unter anderem zwei Überweisungsbelege von je Fr. 8'000.- vom

      27. Januar 2015 und vom 26. Februar 2015 mit der Referenz Altlasten (vgl. Urk. 13/A5a+A5b), eine von der Gesuchstellerin unterzeichnete Quittung für den Erhalt von Fr. 16'000.- vom 26. Februar 2015 betreffend Altlasten der letzten Jahre bis 16.09.2014 (vgl. Urk. 13/A6) sowie eine undatierte Aufstellung über ausstehende Schulden (vgl. Urk. 13/A1a). In der Aufstellung sind die im vorlie- genden Verfahren zur Diskussion stehenden vier Verlustscheine des Betrei- bungsamtes Hinwil mit den Verlustscheinnummern 2, 3, 4 und 5 mit den jeweili- gen Forderungsbeträgen tabellarisch aufgeführt. Des Weiteren ist der Aufstellung

      zu entnehmen, dass im Zusammenhang mit diesen vier Verlustscheinen vom Ge- suchsgegner Fr. 16'000.- bezahlt wurden und nach Abzug dieser Zahlung per 16.03.2014 eine Restschuld von Fr. 2'094.- resultierte (vgl. Urk. 13/A1a).

    4. Mit den Überweisungsbelegen (Urk. 13/A5a+A5b) sowie der Quittung

      (Urk. 13/A6) kann der Gesuchsgegner beweisen, dass er der Gesuchstellerin an- fangs 2015 Fr. 16'000.- zur Begleichung offener Schulden überwiesen hat. Der Wortlaut der Quittung lässt zumindest die Vermutung zu, dass sich die Zahlungen auf die fraglichen Verlustscheine beziehen, datieren diese doch allesamt vor dem

      16. September 2014 und ist aus dem Rechtsöffnungsgesuch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner damals noch andere Schulden gegenüber der Gesuch- stellerin hatte. Diesbezüglich verwies der Gesuchsgegner nun aber zusätzlich be- reits vor Vorinstanz auf die genannte Aufstellung (Urk. 13/A1a), welche gemäss seinen Ausführungen von der Gesuchstellerin selber erstellt und von ihr in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren im Jahr 2018 eingereicht worden war (vgl. Urk. 12 S. 6). Diese Behauptung zum Ursprung der Urkunde wurde von der Ge- suchstellerin trotz entsprechender Möglichkeit (vgl. Urk. 14) weder vor Vorinstanz noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bestritten (vgl. Urk. 31 und 39) und gilt damit im vorliegenden Prozess als anerkannt. Eine vom Gläubiger selber er- stellte Aufstellung ist als Nachweis, dass eine Zahlung des Schuldners die in Be- treibung gesetzte Forderung betroffen hat, zu berücksichtigten. Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb die Vorinstanz sich nicht mit dieser Urkunde auseinandergesetzt und die damit zusammenhängenden Ausführungen des Gesuchsgegners als blosse Schutzbehauptungen bezeichnet hat. Deren Erwägungen, dass es wahr- scheinlich sei, dass die Zahlungen des Gesuchsgegners andere Forderungsgrün- de betreffen würden, lässt sich weder aus dem Rechtsöffnungsgesuch noch aus den vorinstanzlichen Akten herleiten (vgl. Urk. 24 S. 5). Allfällige anderslautende Ausführungen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren hierzu sind aufgrund des Novenverbots unbeachtlich (vgl. E. 2.2). Die Nichtberücksichtigung der Auf- stellung (Urk. 13/A1a) durch die Vorinstanz führt zu einer offensichtlich unrichti- gen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO, weshalb sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als begründet erweist.

    5. Wie ausgeführt, wird in der Aufstellung der Gesuchstellerin festgehalten, dass der Forderungsbetrag von total Fr. 18'094.-, bestehend aus der Summe der Forderungsbeträge aus den vier Verlustscheinen des Betreibungsamtes Hinwil mit den Verlustscheinnummern 2, 3, 4 und 5, durch Zahlungen des Gesuchsgeg- ners in der Höhe von Fr. 16'000.- bis zu einer Restschuld von Fr. 2'094.- getilgt wurde (Urk. 13/A1a). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz keine Gründe vorge- bracht, weshalb der Inhalt dieser Urkunde anzuzweifeln wäre. In Verbindung mit den Überweisungsbelegen (Urk. 13/A5a+A5b) sowie der Quittung der Gesuch- stellerin (Urk. 13/A6) gelingt dem Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren der Tilgungsbeweis. Die Restschuld von Fr. 2'094.- wurde sodann, wie von der Vorin- stanz zutreffend ausgeführt (Urk. 23 S. 7), durch die Verrechnung der Parteient- schädigung von Fr. 1'472.- sowie mit der Zahlung von Fr. 622.- vollumfänglich getilgt. Dies blieb unangefochten. Entsprechend kann keine Rechtsöffnung erteilt werden (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).

    6. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Gesuchsgegners gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit es nicht im Betrag von Fr. 622.- infolge Zahlung als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist.

    1. Da das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wird, sind auch dessen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu regeln. In Anwendung von Art. 48 GebV SchKG und Art. 106 Abs. 1 ZPO ist die erstinstanzliche Spruchgebühr auf

      Fr. 300.- festzusetzen und der fast vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen. Zudem ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem anwaltlich ver- tretenen Gesuchsgegner unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Streitwerts von Fr. 18'093.95 sowie in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. Ein Mehrwert- steuerzuschlag wurde nicht verlangt (Urk. 12 S. 2, S. 7).

    2. Ausgangsgemäss wird die unterliegende Gesuchstellerin auch für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist ausgehend von einem Rechtsmittelstreitwert von

Fr. 15'999.95 sowie in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.- festzusetzen und der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie ist mit dem Vorschuss des Gesuchsgegners zu verrechnen und die Gesuchstellerin ist zum Ersatz desselben zu verpflichten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Unter Berücksichti- gung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens sowie von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1,

§ 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV rechtfertigt es sich, die Höhe der Parteient- schädigung auf Fr. 800.- (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. April 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Hinwil, Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2020, wird abgewie- sen, soweit es nicht abgeschrieben wird.

    1. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.-.

    2. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ih- rem Kostenvorschuss verrechnet.

    3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Par- teientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.- zu ersetzen.

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'999.95.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 7. Januar 2022

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Wild

versandt am: jo

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website nalysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz