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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT180204: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass die Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 28'483.40 erhält. Der Gesuchsgegner hat dagegen Beschwerde eingelegt, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne dass Parteientschädigungen zugesprochen wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT180204

Kanton:ZH
Fallnummer:RT180204
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT180204 vom 21.12.2018 (ZH)
Datum:21.12.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Betreibung; Verlustschein; Forderung; Entscheid; Urteil; Gesuchsgegners; Mahnschreiben; Entschädigung; Beschwerdeverfahren; SchKG; Bundesgericht; Oberrichter; Verfahren; Dielsdorf; Gerichtskosten; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ramer; Jenny; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Entschädigungsfolge
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 149 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT180204

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180204-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Urteil vom 21. Dezember 2018

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

  2. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C. AG

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 7. November 2018 (EB180364-D)

Erwägungen:

    1. Mit Urteil vom 7. November 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Dielsdorf - Nord (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 28'483.40, unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 9 S. 9 f. = Urk. 12 S. 9 f.).

    2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. November 2018 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 1):

      1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 07. November 2018, Geschäfts-Nr. EB180364-D sei abzuweisen.

      2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Gesuchsgegnerin [recte: des Gesuchsgegners].

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil im Wesentlichen, mit dem Verlustschein infolge Pfändung des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 21. April 2015, welcher seinerseits auf einem Pfändungsverlustschein vom 7. Juli 2011 beruhe (Urk. 4/1), verfüge die Gesuchstellerin über einen gültigen provisorischen

      Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG für den Betrag von Fr. 28'483.40 (Urk. 12 S. 5). Die vom Gesuchsgegner erhobenen Einwendungen würden sich allesamt als nicht von Belang erweisen. Dass er seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Mahnschreibens der Gesuchstellerin nicht an der von ihr angegebenen Adresse gehabt habe, habe er weder belegt noch stelle dies ein Einwand gegen die geschuldete Forderung dar. Ein Verlustschein bedeute nicht, dass die Schuld beglichen sei. Der Gesuchsgegner müsse daher jederzeit mit deren Geltendmachung durch die Gesuchstellerin rechnen. Daran ändere auch eine allfällige fehlende Bonität des Gesuchsgegners nichts. Schliesslich spiele keine Rolle, dass die Gesuchstellerin im Mahnschreiben einen Verzugsschaden geltend gemacht habe (Urk. 4/5), da sie die Forderung nur in Höhe des aus dem Verlustschein ersichtlichen Betrags geltend mache (Urk. 12 S. 7).

    2. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, die Vorinstanz habe nicht gewürdigt, dass es sich vorliegend um eine reine Schikane Betreibung handle mit dem Ziel, sein Leben erheblich einzuschränken. Einen Verlustschein wieder einzutreiben sei nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Schuldner der Forderung nachkommen könne. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei und die erteilte Rechtsöffnung wohl wieder einen Verlustschein zur Folge habe, habe die Gesuchstellerin wissen müssen. Auch habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Entschädigung den Verlustschein nur unnötig erhöhe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsgegner keine Möglichkeit gehabt habe, auf das Mahnschreiben der Gesuchstellerin einzugehen (Urk. 11 S. 2).

    3. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, steht es der Gesuchstellerin als Gläubigerin von Gesetzes wegen zu, ihre Forderung gegenüber dem Gesuchsgegner auf dem Betreibungsweg geltend zu machen (Art. 149 SchKG, Art. 82 SchKG). Die Frage, ob der Gesuchsgegner aufgrund seiner finanziellen Situation zur Tilgung der Forderung in der Lage und die Betreibung letztlich erfolgreich ist, hat auf deren Zulässigkeit keinen Einfluss (Urk. 12

      S. 7). Folglich würdigte die Vorinstanz den Einwand des Gesuchsgegners hinsichtlich der schikanösen Betreibung sehr wohl, kam indes zu Recht zum

      Schluss, dass er den Rechtsöffnungstitel nicht entkräftet. Dies gilt auch für die Erhöhung der Forderung durch die nunmehr von der Vorinstanz auferlegten Gerichtskosten und die Entschädigung (Urk. 11 S. 2). Auch sie ist die Folge der von der Gesuchstellerin zulässigerweise beantragten Rechtsöffnung, weshalb die entsprechende Rüge des Gesuchsgegners ebenfalls nicht verfängt.

      Was der Gesuchsgegner aus dem behaupteten Umstand ableiten will, er habe nicht auf das Mahnschreiben der Gesuchstellerin eingehen können (Urk. 11

      S. 2), erschliesst sich nicht, zumal aus seiner fehlenden Reaktion auf die Mahnung weder zugunsten der Gesuchstellerin noch zu seinen Gunsten etwas abzuleiten ist. Wie ausgeführt, kann die Gesuchstellerin gestützt auf den Verlustschein jederzeit provisorische Rechtsöffnung verlangen. Auch macht der Gesuchsgegner selbst nicht geltend, dass er bei Erhalt des Mahnschreibens die Forderung vorab beglichen hätte (Urk. 11; Urk. 8).

    4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

    1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 28'483.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.festzusetzen.

    2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'483.40.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 21. Dezember 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am:

am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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