Zusammenfassung des Urteils RT170199: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Vorinstanz hatte den Gesuchstellern Rechtsöffnung für ausstehende Steuern gewährt, was der Gesuchsgegner anfocht. Er bestritt den steuerrechtlichen Wohnsitz in Buchs und die Zustellung relevanter Dokumente. Das Obergericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Zustellungen korrekt erfolgt seien und wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Entscheid ist endgültig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT170199 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Buchs; Gemeinde; Recht; Vorinstanz; Beschwer; Zustellung; Gesuchsgegners; Urteil; Einschätzung; Gesuchsteller; Schlussrechnung; Gemeindesteueramt; Gemeindesteueramtes; Staat; Einschätzungsentscheid; Steuererklärung; Entscheid; Parteien; Zahlungsbefehl; Staats; Wohnsitz; Beschwerdeverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 84 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 I 57; 136 V 295; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 22. Dezember 2017
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Buchs
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
Mit Urteil vom 24. Mai 2017 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 sowie die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern betreffend das Steuerjahr 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'482.60 nebst 4.5 % Zins seit
Februar 2017 sowie für Fr. 19.90 und Fr. 20.15 Zins; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 18 S. 14 f. = Urk. 14 S. 14 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 11; Urk. 13; Urk. 14).
Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. November 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. November 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 1):
1. Es wird beantragt das Dispositives, Ziffer 1., des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, datiert 24. Mai 2017 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, datiert 3. April 2017, in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Furttal einschliesslich Zahlungsbefehlskosten und Zins zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Unterzeichners.
Weiterhin wird beantragt der Gegenseite, Staats Zürich, Politische Gemeinde Buchs, unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Dispositives des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, die Kosten sowohl des vorinstanzlichen als auch des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und dem Unterzeichner eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Ausserdem wird beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Vor Vorinstanz bestritt der Gesuchsgegner einerseits die Legitimation des Steueramtes Buchs zur Vertretung des Staates Zürich, andererseits das Bestehen eines Steuerrechtsverhältnisses zwischen ihm und den Gesuchstellern sowie den Erhalt des Einschätzungsentscheides des Gemeindesteueramtes
Buchs vom 4. November 2016, der dazugehörigen Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016, der entsprechenden Zahlungserinnerungen vom 3. und 31. Januar 2017, des Kontoauszugs vom 3. April 2017 sowie der Rechtskraftund Vollstreckbarkeitsbescheinigung des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 (Urk. 10 = Urk. 20).
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der zivilrechtliche Wohnsitz des Gesuchsgegners in der Schweiz bzw. in Buchs gerichtsnotorisch sei, zumal er seit 2013 unbestrittenermassen an der B. -Strasse ... in 8107 Buchs gewohnt habe und dort immer noch wohne. Entsprechend habe er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 StHG an seinem zivilrechtlichen Domizil in der Gemeinde Buchs (Urk. 18 S. 5). Des Weiteren würden gemäss
§ 172 StG i.V.m. § 46 der Verordnung zum Steuergesetz sämtliche Steuern mit Ausnahme der Quellensteuern sowie der staatlichen und kommunalen Nachsteuern - durch das Gemeindesteueramt der Gemeinde, in welcher die Einschätzung erfolgt sei, bezogen. Dieses sei damit örtlich, sachlich und funktional zuständig, sowohl kommunale wie auch kantonale Einkommensund Vermögenssteuern von natürlichen Personen zu verlangen und zu beziehen. Die Einschätzungsgemeinde bestimme sich aufgrund des steuerrechtlichen Wohnsitzes Aufenthaltes des Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode der Steuerpflicht (§ 108 Abs. 1 StG). Damit sei die Gemeinde Buchs sowohl für die Einschätzung des Gesuchsgegners wie auch für den Steuerbezug zuständig.
Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner Kenntnis vom Einschätzungsverfahren gehabt habe: Der Gesuchsgegner habe grundsätzlich davon auszugehen gehabt, dass er steuerpflichtig sei. Er müsse sich vorhalten lassen, pflichtwidrig keine Steuererklärung für das Jahr 2015 eingereicht zu haben, weswegen er habe eingeschätzt werden müssen. Aus dem Einschätzungsentscheid vom 4. November 2016 sei ersichtlich, dass der Gesuchsgegner und seine Ehefrau für die Steuerperiode vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 die Steuererklärung für das Steuerjahr 2015 trotz Mahnung vom 14. Oktober 2016 nicht eingereicht hätten. Dies sei unbestritten geblieben. Infolgedessen seien sie durch die Gesuchsteller im Sinne von § 139 Abs. 2 StG mit Verfügung vom 4. November 2016 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Gerichtsnotorisch sei zudem, dass sich der Gesuchsgegner in der Vergangenheit immer wieder mit der Begründung, er habe behördliche Sendungen nicht empfangen, gegen Verfügungen (erfolglos) gewehrt habe (Urk. 18 S. 9 mit Hinweis auf diverse Verfahren). Dieses Verhalten des Gesuchsgegners lasse darauf schliessen, dass er sich bewusst, systematisch und regelmässig auf angeblich fehlerhafte Zustellungen behördlicher Akte berufe und sich dadurch in treuwidriger Weise seinen Verpflichtungen zu entziehen versuche. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Gesuchsgegner habe somit, selbst wenn er keine Steuererklärung eingereicht habe, mit der Zustellung eines Steuerentscheides rechnen müssen (Urk. 18 S. 6 ff. mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Bestand eines Prozessrechtsverhältnisses und der Zustellungsfiktion im Steuerrecht, zur Nachweispflicht der Zustellung und zur Zustellung einer Abholungseinladung seitens der Post [BGer 2C_1040/2012 vom 21. März 2013, E. 4.1; BGer 6B_465/2012 vom 12. September 2012, E. 5.3; BGer
5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1; BGE 136 V 295 E. 5.9]). Spätestens seit
der öffentlichen Bekanntgabe der Pflicht zum Einreichen einer Steuererklärung für das Jahr 2015 habe ein Prozessrechtsverhältnis bestanden, weshalb die Zustellung fingiert werden könne. Da der Einschätzungsentscheid per Einschreiben versandt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Post die Abholungseinladung zugestellt und das Zustelldatum korrekt erfasst habe. Da der Gesuchsgegner das Einschreiben innert Frist nicht abgeholt habe, greife die Zustellfiktion und der Einschätzungsentscheid gelte am 14. November 2016 als zugestellt (Urk. 18 S. 9 f. mit Verweis auf Urk. 3/5).
Hinsichtlich der Zustellung der Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Nichterhalt einer per A-Post zugestellten Sendung an den Gesuchsgegner unwahrscheinlich sei. So habe der Gesuchsgegner auch die Verfügung vom 25. April 2017 ebenso wie den Zahlungsbefehl vom 16. Februar 2017 in Empfang genommen, was darauf schliessen lasse, dass Zustellungen an die Adresse des Gesuchsgegners grundsätzlich möglich seien. Gegenteilige Anhaltspunkte lägen nicht vor. Aus dem Verhalten des Gesuchsgegners sei erkennbar, dass er den
Umgang mit behördlichen Sendungen gewöhnt sei und ihm Fristen und die damit zusammenhängenden Rechtsfolgen nicht nur bekannt seien, sondern er davon auch entsprechend Gebrauch mache. Es erscheine als unplausible Schutzbehauptung, dass ausgerechnet ihm sämtliche mit A-Post versandten Schreiben nicht zugestellt werden könnten. Schliesslich sei auf dem Zahlungsbefehl vom
16. Februar 2017 ersichtlich, dass er gestützt auf die Rechnung vom 10.11.2016
für die Staatsund Gemeindesteuern 2015 betrieben werde. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er nach Treu und Glauben beim zuständigen Steueramt verlangen können und müssen, dass ihm die nicht erhaltenen Schreiben zugestellt würden, damit er sich dagegen zur Wehr hätte setzen können. Dies habe er unterlassen. Er sei erst im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens aktiv geworden und habe sich mit seiner Eingabe vom 19. Mai 2017 erstmals gegen die geltend gemachte Steuerforderung zur Wehr gesetzt. Damit seien die Gesuchsteller vom strengen Nachweis der Eröffnung der Schlussrechnung entbunden. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie aufgrund der vorliegenden Umstände lägen genügend Indizien vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Gesuchsgegner regelmässig seine Post erhalte, diese zur Kenntnis nehme und auch nach Treu und Glauben die Möglichkeit habe, rechtzeitig darauf zu reagieren. Somit lägen keine Anhaltspunkte vor, welche gegen die Zustellung der Schlussrechnung in uneingeschriebener Form sprechen würden. Selbst aber wenn die Schlussrechnung nicht zugestellt worden wäre, hätte der Gesuchsgegner spätestens bei der Zustellung des Zahlungsbefehls davon Kenntnis erlangt, dass die Gesuchsteller ihm eine Schlussrechnung eröffnen wollten. Unter Würdigung dieser Umstände sei festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl in diesem Fall den Stellenwert einer Empfangsbestätigung i.S.v. Art. 138 Abs. 1 ZPO habe und damit ein genügend starkes Indiz dafür bilde, dass die Steuerrechnung vom
10. November 2016 spätestens am 1. März 2017 zugestellt worden sei. Da die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen für die allenfalls mögliche Einsprache spätestens am 31. März 2017 abgelaufen sei, sei die Schlussrechnung rechtskräftig. In Wür- digung der Umstände sei von der rechtsgültigen Eröffnung der Schlussrechnung auszugehen. Damit seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (Urk. 18 S. 10 ff.).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Nach dem Gesagten sind die im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Behauptungen des Gesuchsgegners, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und entsprechend unbeachtlich. Demgemäss ist insbesondere der Einwand, wonach aus Urk. 3/5 nicht ersichtlich sei, an wen die Sendung versandt worden sei, unbeachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
Auf die weitschweifigen Ausführungen des Gesuchsgegners ist vorliegend nur insoweit einzugehen, als sie für das Beschwerdeverfahren relevant sind:
Soweit der Gesuchsgegner Name und Unterschrift der Richterin auf dem Urteil vermisst (Urk. 17 S. 1 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass zum einen der Name der Richterin im Rubrum enthalten ist und zum anderen ein Urteil im summarischen Verfahren gemäss § 136 GOG lediglich von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber/der Gerichtsschreiberin zu unterzeichnen ist. Damit aber geht die Argumentation des Gesuchsgegners fehl, wonach das Urteil nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei.
Der Rüge der Diskriminierung, welche der Gesuchsgegner darin erblicken will, dass nebst seinem Namen sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hinzugefügt worden seien (Urk. 17 S. 2), ist von Beginn weg der Boden entzogen. Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 238 lit. c ZPO soll das Urteil die Parteien bezeichnen. Die Aufnahme von Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit dient der zweifelsfreien Identifizierung der Parteien (BGE 131 I 57 E. 2.2; BSK ZPO-Steck, Art. 238 N 11).
Weiter geht auch der Einwand fehl, das Urteil sei ein Gefälligkeitsurteil, was der Gesuchsgegner aus dem Umstand schliessen will, dass dieses lediglich fünf Tage nach seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 bereits am 24. Mai 2017 und zudem in unbegründeter Form erlassen worden sei (Urk. 17 S. 2 Abs. 6). Gemäss Art. 252 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO und Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Urteil zunächst in unbegründeter Form ergehen, indem den Parteien das Dispositiv zugestellt wird. Zudem schreibt Art. 84 Abs. 2 SchKG vor, dass der Entscheid innert fünf Tagen nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme zu eröffnen ist. Damit aber hat die Vorinstanz die Vorschriften eingehalten; es kann hieraus nichts abgeleitet werden, was Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts aufkommen liesse.
Soweit der Gesuchsgegner die Beschwerdefrist von 10 Tagen als zu kurz und damit einhergehend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist er damit nicht zu hören. So ergibt sich die Beschwerdefrist aus Art. 321 Abs. 2 ZPO; als solche ist sie unabänderlich und nicht erstreckbar, Art. 144 Abs. 1 ZPO.
Hinsichtlich der Rüge des Gesuchsgegners, wonach die Gesuchsteller zu seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 keine Stellung hätten nehmen müssen, ist darauf nicht einzutreten: Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsgegner an der Beschwer, da ihm hieraus kein Nachteil erwächst (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
Soweit die Ausführungen des Gesuchsgegners sich darin erschöpfen, der Vorinstanz falsche Tatsachenbehauptungen, unrichtige Rechtsanwendung, Unparteilichkeit, Desavouierung, Diskreditierung und Verleumdung in lediglich pauschaler Weise vorzuwerfen, genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Daran vermag auch das blosse Beharren auf dem von ihm vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach er keinen Wohnsitz in
der Gemeinde Buchs ZH und weder den Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 noch die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 10. November 2016 erhalten habe, nichts zu än- dern. Es fehlt an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Hierauf ist nicht einzutreten.
Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner selber seit Jahren die Adresse an der B. -Strasse ... in 8107 Buchs ZH als die seine angibt (BezGer Dielsdorf EB130426-D vom 4.03.2014; OGer ZH RT140045-O vom 24.06.2014), weshalb die von der Vorinstanz getroffene Annahme, die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht gelte als sehr wahrscheinlich, nicht zu beanstanden ist, nachdem sie mit Verweis auf diverse Gerichtsverfahren festgestellt hatte, dass der Gesuchsgegner bereits seit 2013 an der B. -Strasse ... in 8107 Buchs ZH wohnt und sich somit dort sein zivilrechtlicher Wohnsitz befindet. Ohnehin aber hätte der Gesuchsgegner die Frage der steuerrechtlichen Zuständigkeit mittels Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid anfechten können und müssen; wie bereits die Vorinstanz zutreffend und ungerügt (Urk. 18 S. 9) festhielt, hat der Gesuchsgegner den Erhalt der Aufforderung des Gemeindesteueramtes Buchs vom 14. Oktober 2016 zur Einreichung der Steuererklärung nicht bestritten. Damit ist von dessen Erhalt auszugehen und es ist irrelevant, ob der Gesuchsgegner von einer öffentlichen Bekanntgabe zur Einreichung einer Steuererklärung Kenntnis hatte. Im Einklang mit der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass mit Zustellen der Aufforderung zum Einreichen der Steuererklärung ein Prozessrechtsverhältnis begründet werde. Damit aber gilt der Einschätzungsentscheid des Gemeindesteueramtes Buchs vom 4. November 2016 als zugestellt. Entsprechend aber hätte der Gesuchsgegner den hier geltend gemachten fehlenden steuerrechtlichen Wohnsitz mit dem dafür vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittel anfechten können und müssen.
Soweit sich die Beschwerdebegründung lediglich auf das Bestreiten mit Nichtwissen, das Bezeichnen der vorinstanzlichen Erwägungen als Spekulationen und auf nicht nachvollziehbare Ausführungen beschränkt, vermag die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben wiederum nicht zu genügen. Daran ändert auch das mehrfache Wiederholen derselben Behauptungen nichts. Insbesondere setzt sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Zustellungsfiktion, Beweislastverteilung bei der Zustellung, der Zustellung von Abholungseinladungen sowie der Pflicht, sich nach Kenntnis einer möglichen Zustellung einer behördlichen Sendung bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, auseinander. Das blosse Beharren auf der diesbezüglichen Beweispflicht der Gesuchsteller stellt jedenfalls keine hinreichende Begründung dar. Damit ist auch auf die diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen.
Schliesslich zeigt der Gesuchsgegner auch nicht in ausreichend substantiierter Weise auf, inwiefern die Vorinstanz seine Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsbegehren nicht berücksichtigt haben soll (Urk. 17 S. 3). Wie den vorangehenden Erwägungen (E. 2.1 und 2.2 hiervor) entnommen werden kann, ging die Vorinstanz auf die Rügen des Gesuchsgegners einlässlich ein. Daran ändert nichts, dass sie seine Rügen in ihrem Entscheid sinngemäss und nicht wörtlich wiedergegeben hat. Insbesondere zeigt der Gesuchsgegner nicht auf, inwiefern und bezüglich welcher Einwendungen die Vorinstanz die Tatsachen unrichtig festgestellt hätte, indem sie seine Einwendungen sinngemäss wiedergab. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend erübrigt sich ein Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen, zumal der Gesuchsgegner die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr nicht angefochten hat.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf
Fr. 300.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren und dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'482.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.