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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT160200: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich entschied am 16. Dezember 2016 in einem Fall betreffend Rechtsöffnung zwischen dem Kanton Schwyz als Gesuchsteller und A. als Gesuchsgegner. Das Bezirksgericht Dietikon wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, worauf der Gesuchsteller fristgerecht Beschwerde einreichte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Gesuchsteller nicht nachweisen konnte, dass die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner ordnungsgemäss zugestellt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 150 wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT160200

Kanton:ZH
Fallnummer:RT160200
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT160200 vom 16.12.2016 (ZH)
Datum:16.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Recht; Rechtsöffnung; Veranlagungsverfügung; Kanton; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Schwyz; Betreibung; Rechtsöffnungsbegehren; Akten; Urteil; Gesuchstellers; Eröffnung; Schweiz; Zustellung; Entscheid; Steuer; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Dietikon; Bundessteuern; Gläubiger; Erwägung; Parteien
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 160 DBG ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT160200

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160200-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny

Urteil vom 16. Dezember 2016

in Sachen

Kanton Schwyz,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Amt für Finanzen Kanton Schwyz

gegen

A. ,

Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016 (EB160369-M)

Erwägungen:

1.a) Am 27. September 2016 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 2011 von insgesamt Fr. 2'039.20 nebst Zins zu 3 % seit 19. August 2016, Fr. 181.65 aufgelaufenem Zins bis 18. August 2016 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. August 2016) das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Oktober 2016 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren ab und regelte die Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 4 = Urk. 7).

  1. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 24. November 2016 fristgerecht (Urk. 5A) Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 6 S. 2):

    1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016, Geschäft Nr. EB160369-M/U, sei vollumfänglich aufzuheben.

    1. Es sei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der Beschwerdeführerin / Gläubigerin eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Als Gläubiger wird im Zahlungsbefehl, im Rechtsöffnungsbegehren und in der Beschwerde Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton Schwyz angegeben (Urk. 2/1, Urk. 1 und Urk. 6). Die Vorinstanz hat diese Bezeichnung übernommen. Parteifähig ist jedoch entweder der Bund der Kanton Schwyz. Da im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen der Kanton Schwyz Gläubiger der Bundessteuern ist (Art. 2, Art. 160 DBG), kann die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert werden.

3.a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf eine Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2013 betreffend kantonale Steuern und Bundessteuern für das Jahr 2011 (Urk. 2/3) sowie auf eine entsprechende Steuerrechnung vom 30. Juli 2013 (Urk. 2/4). Der Gesuchsgegner habe anlässlich der Verhandlung die Einrede der nicht gehörigen Eröffnung der Veranlagungsverfügung erhoben. Er habe ausgeführt, die Veranlagungsverfügung habe ihm wohl nicht zugestellt werden können, weil er sich im November 2012 in

B.

abgemeldet habe, in die Vereinigten Staaten ausgereist, erst im September 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich in C. angemeldet habe. Die Veranlagungsverfügung sei sodann anscheinend an seine

frühere Adresse in B.

versandt worden, wo die Post zu jenem Zeitpunkt

nicht weitergeleitet worden sei. Die Vorinstanz erwog weiter, nicht gehörig eröffnete Verfügungen könnten nicht vollstreckt werden. Werde die Eröffnung bzw. der Erhalt bestritten, trage die die Rechtsöffnung begehrende Behörde die Beweislast. Da der Gesuchsgegner den Erhalt bestritten habe, sei es somit Sache des Gesuchstellers gewesen, die korrekte Eröffnung zu beweisen. Da für Letzteren niemand zur Verhandlung erschienen sei, sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Die ins Recht gelegten Unterlagen würden keinen Aufschluss darüber geben, ob die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei, und damit nicht dazu taugen, den erforderlichen Zustellnachweis zu erbringen. Im Übrigen sei vom Gesuchsteller auch nicht behauptet worden, dass die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit mangels Nachweises der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfügung abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.).

  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzulegen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

  2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, es stimme nicht, dass der Gesuchsgegner sich im November 2012 in B. abgemeldet habe. Dies sei im November 2013 geschehen. Der Gesuchsgegner selber habe in einem anderen Verfahren mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass er sich seit Ende Dezember 2013 nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Die Veranlagungsverfügung 2011 sei dem Gesuchsgegner am 9. Juli 2013 sowie ein zweites Mal am 19. Juli 2013 eingeschrieben zugestellt und von der Post beide Male als nicht abgeholt zurückgesandt worden. Aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz von Juni bis September 2012 habe der Gesuchsgegner mit einer Zustellung rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion gelte. Ein Schreiben betreffend Eröffnung eines Nachsteuerund Hinterziehungsverfahrens für die Steuerjahre 2009 bis 2011 sei sodann dem Gesuchsgegner am 12. Februar 2014 per A-Post-Plus zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe schliesslich mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Einschätzungen der Jahre 2010 bis 2012 mutmasslich entstanden seien. Demgemäss sei ihm die vorliegend massgebende Veranlagungsverfügung 2011 zur Kenntnis gelangt. Daher sei die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (Urk. 6 S. 3 f.).

  3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

    Sämtliche Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers stellen solche neuen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragenen (vgl. Urk. 1) Tatsachenbehauptungen dar und können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu eingereichten Beweismittel (Urk. 9/5-21). Aufgrund des massgebenden Aktenstandes (sämtliche Akten, welche der Vorinstanz vorgelegen haben) ist die vorinstanzliche

    Erwägung, dass der Gesuchsteller die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2011 an den Gesuchsgegner nicht nachgewiesen habe, nicht zu beanstanden.

  4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 2'039.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 6 sowie Kopien von Urk. 9/2, Urk. 9/3 und Urk. 9/5-21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'039.20.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 16. Dezember 2016

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: jo

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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