Zusammenfassung des Urteils RT150201: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 22. Dezember 2015 ein Urteil in einem Rechtsöffnungsfall gefällt. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer hat gegen die Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern 2013 Beschwerde eingelegt. Die Vorinstanz hat die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da der Gesuchsgegner keinen rechtzeitigen Rechtsmittel eingelegt hat. Somit bleibt die Rechtsöffnung bestehen. Der Streitwert beträgt Fr. 10'815.50, die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 500.-. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT150201 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Steuer; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Entscheid; Gesuchsteller; Schlussrechnung; Rechtsmittel; Stadt; Steueramt; Einschätzung; Bundesgericht; Oberrichter; Urteil; Kanton; Verbindung; Rechtsöffnungstitel; Steuern; Mangel; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ramer; Jenny; Beschwerdegegner; Gesuchstellern |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150201-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G Ramer Jenny
Urteil vom 22. Dezember 2015
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
1.a) Mit Urteil vom 5. November 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. , Betreibungsamt Zürich 9, für Staatsund Gemeindesteuern 2013 definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 10'815.50 zuzüglich Zins (Urk. 12 S. 3 = Urk. 15 S. 3).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 (recte wohl: 22. November 2015), hierorts eingegangen am 23. November 2015, fristgerecht (Urk. 13b, Briefumschlag zu Urk. 14) Beschwerde und beantragte, die Rechtsöffnung sei zu verweigern (Urk. 14).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Schlussrechnung des Steueramts der Stadt Zürich vom 11. Mai 2015 für Staatsund Gemeindesteuern 2013 (Urk. 6/4) stelle in Verbindung mit dem vollstreckbaren Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 17. April 2015 (Urk. 6/2, 6/3) einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Der Gesuchsgegner habe zwar eingewendet, die Schlussrechnung sei inhaltlich nicht korrekt. Da er jedoch nicht behauptet habe, rechtzeitig ein Rechtsmittel erhoben
zu haben, ändere der Einwand des Gesuchsgegners an der Vollstreckbarkeit der Schlussrechnung nichts (Urk. 15 S. 2). Nachdem die Vorinstanz sämtliche weiteren Voraussetzungen für erfüllt hielt (Urk. 15 S. 3), erteilte sie definitive Rechts- öffnung (Urk. 15 S. 3).
b)aa) Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Beschwerde erneut vor, er habe die Steuererklärung 2013 erstellt und den Steuern zugestellt, was von dieser bestritten werde (Urk. 14). Er behauptet damit sinngemäss, es hätte keine Einschätzung seines Einkommens und Vermögens nach pflichtgemässen Ermessen erfolgen dürfen, und macht somit einen Mangel des Rechtsöffnungstitels - des Einschätzungsentscheids vom 17. April 2015 sowie der gestützt darauf erstellten Schlussrechnung vom 11. Mai 2015 (Urk. 6/2, Urk. 6/4) geltend.
bb) Ein mangelhafter Entscheid einer Verwaltungsbehörde ist nicht nichtig, sondern in der Regel nur anfechtbar. Versäumt es eine betroffene Partei, den Mangel mit dem vorgegebenen Rechtsmittel zu rügen, wird dieser mit Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt und das Erkenntnis entfaltet seine Rechtswirkung (vgl. zum Ganzen: Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 214).
cc) Sowohl der Einschätzungsentscheid vom 17. April 2015 als auch die Schlussrechnung vom 11. Mai 2015 enthalten eine Rechtsmittelbelehrung (Urk. 6/2, Urk. 6/4). Folgte man der Sachdarstellung des Gesuchsgegners, wonach seine Steuererklärung 2013 fälschlicherweise nicht berücksichtigt und stattdessen eine Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt sei, hätte er gegen den Einschätzungsentscheid Einsprache erheben müssen, was er nachweislich unterlassen hat (Urk. 6/3). Das Steueramt der Stadt Zürich bestätigt sodann, dass auch gegen die Steuerund Zinsrechnung keine Einsprache erhoben worden und diese in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 4 S. 2). Der Gesuchsgegner bestreitet dies nicht (Urk. 10, Prot. Vi S. 4 f.) und führt vielmehr aus, er haben den Brief betreffend die Steuern 2013 nicht geöffnet und erst später festgestellt, dass es darin um die Steuern 2013 gegangen sei (Prot. Vi S. 4). Der von ihm behauptete Mangel war denn auch nicht solcher Art, als dass er nicht ohne Weiteres hätte auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden können. Da der Gesuchsgegner dies unterlassen hat, besteht an der Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels kein Zweifel.
Was der Gesuchsgegner sodann aus seinen Ausführungen hinsichtlich der erwarteten Definitiverklärung von 2012 statt derjenigen des Jahres 2013 zu seinen Gunsten ableiten will (Urk. 14 Ziff. 1), ist unerfindlich. Steuerschulden sind zu zahlen. Sieht der Gesuchsgegner davon ab und öffnet die entsprechende Post nicht, hat er die Folgen der nicht geleisteten Zahlung zu tragen. Ferner ist darin keine Willkür zu erkennen, wenn die Definitiverklärung nicht wie nach Treu und Glauben zu erwarten sei in den gleichen zeitlichen Abständen erfolgen (Urk. 14 Ziff. 3). Ein entsprechender Anspruch besteht nicht.
Insgesamt bringt der Gesuchsgegner keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 10'815.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'815.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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