Zusammenfassung des Urteils RT150183: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Beschwerdegegnerin hat gegen die Rechtsöffnung für eine Forderung von 3'000 CHF Beschwerde eingelegt, jedoch wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Vorinstanz hatte bereits entschieden, dass die Forderung gerechtfertigt sei und die Rechtsöffnung erteilt werden soll. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 300 CHF und sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Partei, die verloren hat, ist weiblich (d) und die Richterin war Dr. L. Hunziker Schnider.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT150183 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung |
Schlagwörter : | Gesuchsgegnerin; Recht; Entscheid; Vorinstanz; Gesuchsteller; Rechtsöffnung; Forderung; Verfahren; Urteil; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Gesuchstellern; Stadt; Kreise; Friedensrichteramt; Sachverhalt; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Ramer; Jenny; Beschwerdegegner; Dietikon |
Rechtsnorm: | Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 81 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT150183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny
Urteil vom 21. Dezember 2015
in Sachen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen:
1.a) Mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. , Betreibungsamt Dietikon, gestützt auf einen Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 23. Januar 2015 (Urk. 2/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.- nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 2015 (Urk. 15 S. 5 =
Urk. 18 S. 5).
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 18. Oktober 2015 fristgerecht (Urk. 16b, Briefumschlag zu Urk. 17) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Abweisung der Rechtsöffnung (Urk. 17 S. 1)
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit vollstreckbarem (Urk. 2/3) Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1+2, vom 23. Januar 2015 (Urk. 2/2) sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, den Gesuchstellern Fr. 3'000.zu bezahlen. Es liege ein tauglicher definitiver Rechts- öffnungstitel vor (Urk. 18 S. 3). Die Gesuchsgegnerin habe im Rechtsöffnungsverfahren zwar dargelegt, weshalb sie mit der Forderung nicht einverstanden sei, habe aber keine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel als solchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben, mithin weder behauptet, die Forderung sei seit Erlass des Entscheids bezahlt, gestundet verjährt. Es sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden (Urk. 18 S. 4). Entsprechend erteilte die Vorinstanz den Gesuchsgegnern definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.zuzüglich Zins im beantragten Umfang (Urk. 18 S. 3 ff.).
Auch mit der vorliegenden Beschwerde erhebt die Gesuchsgegnerin in erster Linie Einwendungen gegen die Forderung selbst. So bringt sie erneut vor, die Gesuchstellerin 2 habe ihren Auftrag - das Erwirken einer Verschiebung der Bauzonengrenze zugunsten der Gesuchsgegnerin - nicht erfüllt (Urk. 17 S. 1 f. Ziff. 1, 3 und 4; Urk. 13 S. 3 f.), weshalb die geforderte Summe ungerechtfertigt
sei (Urk. 17 S. 3 Ziff. 5; Urk. 13 S. 4). Damit verkennt die Gesuchsgegnerin, dass
im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung nicht (noch einmal) geprüft werden kann, ob eine Forderung hier das Anwaltshonorar an die Gesuchsteller begründet ist nicht. Diese Prüfung ist im Verfahren erfolgt, welches zum vollstreckbaren Entscheid geführt hat, mithin im Verfahren vor dem Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 1+2. Im Rechtsöffnungsverfahren geht es nur noch um die Vollstreckung der Forderung von Fr. 3'000.-. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin zum ihrer Ansicht nach mangelhaft erfüllten Mandat der Gesuchsteller nicht berücksichtigen. Nämliches gilt für die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zum Sachverhalt rund um die behauptete vorsätzliche Vertuschung eines technischen Fehlers durch die zuständigen Baubehörden (Urk. 17 S. 1 f.). Sie betreffen den Grund für die Mandatserteilung an die Gesuchsteller und somit ebenfalls den Bestand der Forderung, sind aber für deren Vollstreckung irrelevant. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Darüber hinaus ist die erstmalige Einreichung von Plänen im Beschwerdeverfahren mit Blick auf das hier geltende Novenverbot unzulässig und die entsprechenden Urkunden somit unbeachtlich (Urk. 19).
Aus den Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur verpassten Verhandlung vor Vorinstanz ist sodann nicht zu schliessen, sie habe damit die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren rügen wollen (Urk. 17 S. 4 Ziff. 10 und 11). Eine solche läge denn auch nicht vor, wurde doch ihre nachträgliche Stellungnahme vom 3. Oktober 2015 (Urk. 13) von der Vorinstanz bei der Entscheidfindung rechtsgenügend berücksichtigt (Urk. 18 S. 2 ff.).
Die Gesuchsgegnerin bringt somit keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 3'000.-. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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