Zusammenfassung des Urteils RT140196: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung eine Verfügung erlassen. Die Parteien sind der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, gegen den Staat Zürich und die Politische Gemeinde B., vertreten durch das Steueramt B. Der Gesuchsgegner hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren eingereicht. Das Obergericht ist nicht auf die Beschwerde eingetreten und hat die Gerichtskosten auf CHF 300.- festgesetzt. Die unterliegende Partei, der Gesuchsgegner, muss die Gerichtskosten tragen. Die Partei, die die Beschwerde erhoben hat, erhält keine Entschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RT140196 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme) |
Schlagwörter : | Verfügung; Gesuchsgegner; Frist; Gericht; Verfahren; Stellungnahme; Schweizerische; Beschwerdeverfahren; Partei; Rechtsmittel; Obergericht; Gesuchsteller; Beschwerdegegner; Rechtsöffnung; Parteien; Beilage; Entscheid; Beschwerdeschrift; Schweizerischen; Zivilprozessordnung; Rechtsbegehren; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Zustellung; Rechtsöffnungsbegehren; Beweis; Urkunden |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 234 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 88 ZPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 321 OR ZPO URG, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140196-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 23. Dezember 2014
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B. ,
betreffend Rechtsöffnung (Frist zur Stellungnahme)
Erwägungen:
a) Die Parteien stehen seit dem 5. Dezember 2014 vor Erstinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren.
Mit Verfügung vom gleichen Tag entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende:
1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann.
In ihrer Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei
zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der
gesuchstellenden Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m. Art. 234 ZPO).
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die gesuchsgegnerische Partei unter Beilage eines Doppels des Rechtsöffnungsbegehrens samt Beilagen gegen Empfangsschein, an die gesuchstellende Partei mit gewöhnlicher A-Post.
Diese Verfügung ist rechtskräftig (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden, in den vom Gesetz bestimmten Fällen wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren angesetzte Frist für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegner erst am 7. Januar 2015 abläuft.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
a) Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen - nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 3 Dispositivziffer 4). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht
vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, Art. 319 N 15 m.w.H.). Zudem muss sie darlegen, warum sich der von ihr geltend gemachte Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die entsprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.
b) Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerdeschrift auszuführen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig. Aufgrund der folgenden Erwägungen kann hingegen offen gelassen werden, ob angesichts des Fehlens eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre.
Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO),
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 14). Aus der Rechtsschrift muss unzweifelhaft hervorgehen, dass die Überprüfung der erstinstanzlichen Verfügung durch das Obergericht verlangt wird (Sterchi, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 321 N 15).
Obwohl der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift die Parteien als Beschwerdeführer und Beschwerdegegner bezeichnet, ficht er die erstinstanzliche Fristansetzung nicht an, sondern beantragt die obergerichtliche Feststellung, dass die durch die Vorinstanz angesetzte Frist erst am 7. Januar 2015 ablaufen werde. Ein solcher Rechtsmittelantrag ist im Beschwerdeverfahren nicht zulässig,
da nicht die Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch das Obergericht verlangt wird. So setzte die erstinstanzliche Richterin dem Gesuchsgegner zur Stellungnahme lediglich eine letztmalige Frist von vierzehn Tagen an, bestimmte in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht explizit, wann diese ablaufen wird. Zudem handelt es sich beim obgenannten Rechtsbegehren des Gesuchsgegners um einen gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossenen neuen Antrag, der ohnehin unzulässig ist, steht für die Berechnung des Fristenlaufs die Feststellungsklage doch nicht zur Verfügung (Art. 88 ZPO).
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG zur Anwendung.
Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Angesichts der Dringlichkeit wird dieser Beschluss während der Betreibungsferien verschickt.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels der Beschwerdeschrift sowie des Beilagenverzeichnisses, und an das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: js
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.