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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RT130111: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsfall entschieden. Der Gesuchsteller forderte über 170 Milliarden Franken von der Gesuchsgegnerin, die jedoch Rechtsvorschlag erhob. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, worauf der Gesuchsteller Beschwerde einreichte. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da keine Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF wurden dem Gesuchsteller auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts RT130111

Kanton:ZH
Fallnummer:RT130111
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RT130111 vom 23.12.2013 (ZH)
Datum:23.12.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Rechtsöffnung
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Rechtsöffnung; Urteil; Vorinstanz; Beilage; Gericht; Gesuchstellers; Entscheid; SchKG; Rechtsöffnungstitel; Beilagen; Parteien; Bundesgericht; Audienz; Bezirksgericht; Milliarden; Einzelgericht; Betreibung; Parteientschädigung; Fristen; Beschwerdeverfahren; Wesentlichen; Forderung; Obergericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 82 KG ;Art. 84 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RT130111

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130111-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 23. Dezember 2013

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch B.

gegen

C. AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. Juni 2013 (EB130668-L)

Erwägungen:

    1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) betrieb die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für über Fr. 170 Milliarden zuzüglich Zins. Die Gesuchsgegnerin erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2). Mit Urteil vom 12. Juni 2013 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich (Zahlungsbefehl vom 19. März 2013), vollumfänglich ab; die Kosten wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 9 S. 4 f.).

    2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 26. Juni 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung seines vorinstanzlichen Rechtsöffnungsgesuches, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 8).

    3. Mit Eingaben vom 26. August 2013, 22. November 2013 und 9. Dezember 2013 reichte der Gesuchsteller je einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2013 ein (Urk. 13, Urk. 16, Urk. 19 und Urk. 20).

    4. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Bei den in Art. 321 ZPO genannten Fristen (Beschwerdefristen) handelt es sich um gesetzliche Fristen, an die das Gericht gebunden ist und die nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat das angefochtene Urteil am 20. Juni 2013 entgegen genommen (vgl. Urk. 6). Die Beschwerdefrist endete folglich am 30. Juni 2013 (vgl. Art. 321 Abs.2 ZPO; vgl. auch Urk. 9 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5). Hieraus resultiert, dass sich die Eingaben des Gesuchstellers vom 26. August 2013 und 22. November 2013 als verspätet erweisen.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

      (Art. 320). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321

      N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.).

    2. Die verfahrensrechtlichen Rügen des Gesuchstellers sind offensichtlich verfehlt. Soweit er geltend macht, die Gesuchsgegnerin hätte angehört werden müssen (Urk. 8 S. 2), übersieht er, dass das Gericht bei offensichtlich unzulässigem unbegründetem Gesuch sogleich entscheiden kann (Art. 253 ZPO); wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Vorinstanz zutreffend von dieser Annahme ausgegangen; abgesehen davon wäre der Gesuchsteller ohnehin nicht beschwert. Soweit der Gesuchsteller unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG geltend macht, die Vorinstanz habe nicht innert fünf Tagen entschieden (Urk. 8 S. 2), übersieht er, dass es sich dabei um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt.

    3. Im Folgenden ist auf die inhaltlichen Rügen einzugehen. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass es sich bei den Dokumenten, auf die sich der Gesuchsteller berufe (Urk. 4/I-IV), nicht um Rechtsöffnungstitel handle.

      1. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsteller keine defini- tiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG vorgelegt habe (Urk. 9 S. 2 f.). Wenn der Gesuchsteller in der Beschwerde beiläufig ausführt, dass die geltend gemachten Forderungen aus einem vollstreckbaren Urteil hervorgingen (Urk. 8 S. 3), wird nicht angegeben und ist auch nicht ersichtlich, welches Dokument ein vollstreckbares Urteil sein soll.

      2. Zu prüfen ist nur, ob provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG vorgelegt wurden. Gemäss dieser Bestimmung ist provisorische

        Rechtsöffnung unter anderem dann zu erteilen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht.

        1. In seinem Gesuch verwies der Gesuchsteller auf vier sog. RECHTSOEFFNUNGSTITEL-Vertraege, die er als Urk. 4/I, Urk. 4/II, Urk. 4/III und Urk. 4/IV einreichte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es sich dabei im Wesentlichen um Zahlungsanweisungen an die Gesuchsgegnerin handle; eine Unterschrift der Gesuchsgegnerin sei darauf nicht zu finden. Auf diese Begrün- dung kann verwiesen werden (Urk. 9 S. 3). Zu ergänzen ist, dass sich der Gesuchsteller unter dem Titel Begründung im Wesentlichen mit der Auflistung von zahlreichen Beilagen begnügte (Urk. 1 S. 3 [Beilagen a-j] und Urk. 1 S. 4 [Beilagen A-I]). Damit lässt sich ein Rechtsöffnungsbegehren für eine Forderung von über 170 Milliarden Franken nicht begründen.

        2. Die ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde zu den im erstinstanzlichen Verfahren weitgehend kommentarlos eingereichten Beilagen-Listen (insbes. Urk. 8 S. 3) sind neu und damit unzulässig (Art. 326 ZPO); damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Soweit der Beschwerdeführer die erwähnten Beilage-Listen in der Beschwerde nochmals wiederholt (insbes. Urk. 8 S. 3 f.), setzt er sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander; auch damit ist er nicht zu hören.

        3. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage, ob die obligation of certificate guarantee (Urk. 4/I Blatt 3), D.C. Certificate of Guarantee T.S, Treasury FCM Note (Urk. 4/I Blatt 4) und Certificate of Deposit (Urk. 4/III Anhang 1) authentisch seien (Urk. 9 S. 3), werden nicht bestritten und haben daher Bestand.

      3. Da weder definitive (E. 3.3.1) noch provisorische Rechtsöffnungstitel vorgelegt wurden (E. 3.3.2), wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht ab. Die Beschwerde ist unbegründet.

    1. Unter Berücksichtigung des namhaften Streitwertes von mehr als 170 Milliarden Franken ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.festzusetzen (Art. 48

      i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 170'017'326'020.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Dezember 2013

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

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