Kanton: | ZH |
Fallnummer: | RE190003 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) |
Schlagwörter : | Recht; Eheschutz; Beschwerde; Unentgeltliche; Partei; Gesuch; Verfahren; Eheschutzverfahren; Parteien; Unterhalt; Vorinstanz; Rechtsanwältin; Gericht; Rechtsverbeiständung; Erstinstanzliche; Schwierigkeit; Beschwerdeverfahren; Person; Rechtspflege; Antrag; Liegende; Prozessuale; Schwierigkeiten; Rechtsbeistand; Notwendigkeit; Erstinstanzlichen; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 273 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 398 OR ; Art. 90 BGG ; Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 104 Ia 72; 107 Ia 7; 110 Ia 27; 125 V 32; 128 I 225; 130 I 180; 137 III 470; 138 III 374; 139 III 334; 140 III 501; 141 I 70; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer
Beschluss und Urteil vom 12. August 2019
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X1. ,
gegen
Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)
Erwägungen:
Die Parteien des Eheschutzverfahrens (A. und B. ) sind seit dem tt. April 2016 verheiratet. Die Ehe blieb kinderlos (vgl. Urk. 1 und Urk. 11 Rz 1). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig und stellte zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2018 wiederholte die Gesuchstellerin ihr Armenrechtsgesuch und stellte überdies den Antrag, ihr Ehemann (= Gesuchsgegner im Hauptsachenverfahren) sei zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 6'000.- zu bezahlen (Urk. 11 S. 3). Auch der Gesuchsgegner stellte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 6; Urk. 13 S. 1). Am Ende der vorerwähnten Eheschutzverhandlung einigten sich die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts über sämtliche Trennungsfolgen, wobei sie die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen offenliessen (Prot. I S. 20 und Urk. 16). Daraufhin erliess die Vorinstanz am 28. Januar 2019 das Eheschutzurteil, worin sie unter anderem den Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags abwies (Urk. 17 = Urk. 23 S. 13). Mit gleichentags ergangener Verfügung entschied die Vorinstanz über die prozessualen Gesuche der Parteien wie folgt (Urk. 23 S. 13):
Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
[Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde; 10 Tage].
Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2):
Es sei Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, GeschäftsNr.: EE180313-L, vom 28. Januar 2019, aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Staates.
In prozessualer Hinsicht ersucht die Gesuchstellerin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 S. 2).
3. Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen. In der Sache selbst und auch mit Bezug auf die Kostenfolgen blieb der Eheschutzentscheid der Vorinstanz unangefochten. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21).
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der vorinstanzliche Entscheid, der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu verweigern (Urk. 23 S. 13, Disp.-Ziff. 3 der Verfügung). Dem Gesuchsgegner des Hauptprozesses kommt in diesem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.2; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013, E. 3.2). Es
ist ihm deshalb auch keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (vgl. Art. 324 ZPO).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der ge-
nannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3, mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge.
3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht - auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen - grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011,
E. 4.5.3, m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4).
1. Die Vorinstanz bejahte sowohl die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin als auch die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens im Sinne von
Art. 117 lit. a und b ZPO (Urk. 23 E. III.2 und III.3.1 f.). Hingegen verneinte sie die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit folgender Begrün- dung: Das vorliegende Eheschutzverfahren sei frei von jeglichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Soweit die Gesuchstellerin sinngemäss ausführen lasse, sie wäre überfordert, so sei zu bemerken, dass sie praktisch die gesamte Schulbildung in der Schweiz absolviert habe, Schweizer Bürgerin sei und offensichtlich zwei Jahre als Sekretärin gearbeitet habe. Auch habe die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer persönlichen Befragung durchaus wesentliche Punkte eigenständig artikulieren können. Weshalb die Gesuchstellerin das erste Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE180209-L; Urk. 18) habe platzen lassen, könne offenbleiben. In jedem Fall lasse sich daraus keine prozessuale Unbeholfenheit ableiten, die zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung führen würde. Das Argument der Waffengleichheit greife ebenfalls nicht. Hierzu habe das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass es sich dabei nicht um einen Automatismus handle. Damit liege es nicht in der gesetzlichen Konzeption,
dass es dem Gericht bei mittellosen Parteien im (mündlichen) Eheschutzverfahren verwehrt sei, über die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung eigenstän- dig zu entscheiden, nur weil beide Parteien mit anwaltlicher Vertretung an die Verhandlung erschienen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beizug einer rechtlichen Vertretung auch nicht mit Blick auf die Sammlung des Prozessstoffes bzw. in tatsächlicher Hinsicht notwendig gewesen sei. Wesentliche Sachvorbringen der Gesuchstellerin hätten sich erst nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht ergeben. Eine einigermassen detaillierte Darstellung über Einkünfte und bereits geleistete Unterhaltszahlungen habe die Gesuchstellerin erst im Rahmen der Parteibefragung offengelegt, die dann nicht unwesentlich im Widerspruch zu den Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin gestanden habe (Urk. 23 E. 6.1-6.3).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. auch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die anwaltliche Vertretung muss jedoch wirklich geboten sein (Botschaft ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221,
S. 7302). Letzteres ist der Fall, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2, mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und BGE 125 V 32 E. 4b). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Un- übersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa Sprachkenntnisse, Alter, soziale Situation, Gesundheitszustand und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 4.2, m.w.H.). Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder
dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Geltung dieser Verfahrensgrundsätze rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine rechtsanwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017, E. 4.2, m.w.H.). Dass eine Partei rechtsunkundig ist, führt nicht automatisch zur Bejahung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Ausschlaggebend ist im Einzelfall, ob sie sich im konkreten Verfahren auch ohne die Hilfe eines Anwalts zurechtzufinden vermag (OGer ZH RD180001 vom 17.10.2018, E. 9). Was das Eheschutzverfahren anbelangt, sind diese Prozesse regelmässig nicht dermassen kompliziert, dass zur Wahrung der Rechte eines Ehegatten der Beizug eines Rechtsbeistands geboten wäre. Im Eheschutzverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) und zur Einreichung eines Gesuchs um Eheschutzmassnahmen werden Formulare zur Verfügung gestellt, die auch von einem rechtsunkundigen Ehegatten ausgefüllt werden können (vgl. Urk. 18/1). Der Beizug eines Rechtsbeistands ist im Eheschutzverfahren, insbesondere wenn keine Kinderbelange zu regeln sind, in der Regel nur dann erforderlich, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten stellen (Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 178, Rz 426; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 62, Rz 1.70).
Vorliegend waren im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Unterhaltsbeiträge strittig. Betreffend Getrenntleben, Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie Anordnung der Gütertrennung waren sich die Parteien einig (vgl. Urk. 11, Urk. 13 und Prot. S. 7). Überdies waren die finanziellen Verhältnisse der Parteien - trotz der teilweisen selbständigen Erwerbstätigkeit des Gesuchsgegners - überschaubar (vgl. Prot. I S. 6 sowie Urk. 14/1 und 15/1). Zum damaligen Zeitpunkt ging die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach und beim Gesuchsgegner gingen die Parteien aufgrund der eingereichten Unterlagen von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'300.- aus. Vermögen war bei beiden Ehegatten nicht vorhanden (vgl. Urk. 16 Ziff. 4.b). Entsprechend tief fielen auch die Unterhaltsbeiträge aus (Fr. 250.- pro Monat von Januar bis Juni 2019). Demnach erhielt die Gesuchstellerin gemäss Trennungsvereinbarung einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt gerade einmal Fr. 1'500.- zugesprochen (6 x Fr. 250.-). Es ist nach dem Gesagten von
einer sehr beschränkten Tragweite des erstinstanzlichen Eheschutzentscheids für die Gesuchstellerin auszugehen, insbesondere auch deshalb, weil ausschliesslich finanzielle Interessen strittig waren (vgl. BGE 110 Ia 27 E. 2, S. 28, mit Hinweis auf BGE 104 Ia 72 E. 3c, S. 77 und BGE 107 Ia 7 E. 4, S. 8). Kinderbelange waren keine zu regeln. Die (rein monetären) Interessen der Gesuchstellerin waren keineswegs in schwerwiegender Weise betroffen (vgl. vorstehend E. III.2.1). Schliesslich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das Verfahren auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bot. So stellten sich keinerlei komplexen Rechtsfragen und auch der Sachverhalt stellte sich übersichtlich und unkompliziert dar. Nach dem Gesagten handelte es sich beim vorliegenden Eheschutzverfahren um einen einfachen Standardfall ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Der Beizug eines Rechtsvertreters war im erstinstanzlichen Verfahren nach dem Gesagten grundsätzlich nicht notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO.
Die Gesuchstellerin bringt vor Obergericht vor, ihre prozessuale Unbeholfenheit zeige sich bereits daran, dass sie im ersten Eheschutzverfahren (GeschäftsNr. EE180209-L; Urk. 18) der Verhandlung vom 20. August 2018 unentschuldigt ferngeblieben sei, da sie die Vorladung des Gerichts nicht verstanden habe. Sie habe nicht einmal bemerkt, dass sie zu einem Termin vorgeladen worden sei. Die Behauptung der Vorinstanz, daraus liesse sich keine prozessuale Unbeholfenheit ableiten, sei offensichtlich unrichtig und willkürlich (Urk. 22 Rz 13 f.).
Die Gesuchstellerin hat im ersten Eheschutzverfahren das Formular Gesuch um Eheschutz bzw. um Abänderung selbständig ausgefüllt und am 25. Juni 2018 persönlich dem Gericht überbracht (Urk. 1). Offensichtlich war die Gesuchstellerin in der Lage, das entsprechende Formular erhältlich zu machen, zu verstehen und korrekt auszufüllen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 wurde die Gesuchstellerin sodann zur Eheschutzverhandlung auf den 20. August 2018 vorgeladen (Urk. 4/1). An der besagten Verhandlung sind beide Parteien unentschuldigt nicht erschienen (Urk. 18, Prot. S. 3). Auf telefonische Nachfrage des Vorderrichters erklärte die Gesuchstellerin, dass sie zuhause sei. Sie habe die Vorladung zwar erhalten, sie wisse aber nicht einmal, ob sie diese geöffnet habe (Urk. 18,
Prot. S. 3). Dass sie die Vorladung inhaltlich nicht verstanden habe, hat die Gesuchstellerin damals nicht behauptet und ist aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht glaubhaft. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat die Gesuchstellerin praktisch die gesamte obligatorische Schulausbildung bis zur dritten Oberstufe in der Schweiz absolviert (Urk. 23 S. 10; Urk. 11 Rz 11). Überdies hat sie von 2015 bis Ende 2016 zwei Jahre als Sekretärin in einer Import-Export-Firma gearbeitet (Prot. I S. 13). Der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz konnte die Gesuchstellerin sodann ohne Übersetzung folgen (Prot. I S. 8), was ebenfalls für durchaus genügende Sprachkenntnisse spricht. Nach dem Gesagten erscheint das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe die Vorladung vom 3. Juli 2018 inhaltlich nicht verstanden, als reine Schutzbehauptung. Aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin der Eheschutzverhandlung vom 20. August 2018 unentschuldigt ferngeblieben ist, lässt sich somit keine prozessuale Unbeholfenheit ableiten.
Ein weiterer Grund, weshalb eine Rechtsverbeiständung notwendig gewesen sein soll, sieht die Gesuchstellerin in folgendem Umstand: Die Gesuchstellerin habe anfangs gar keinen Unterhalt von ihrem Ehemann geltend machen wollen, da dieser ohnehin nicht bezahlen und sie lieber vom Sozialamt Geld beziehen würde. Die Gesuchstellerin sei davon ausgegangen, dass es keinen Unterschied mache, von wem sie Geld erhalte, ob dies nun vom Sozialamt sei oder als ehelicher Unterhalt. Den Unterschied habe ihr erst ihre Rechtsvertreterin erklären und den entsprechenden Antrag auf Unterhalt stellen können (Urk. 22 Rz 15 und 17).
Dass die Gesuchstellerin den Unterschied zwischen Sozialhilfeleistungen und ehelichen Unterhaltsbeiträgen angeblich nicht gekannt habe, ist eine nicht weiter belegte Parteibehauptung. Anlässlich des Telefongesprächs vom 20. August 2018 hat die Gesuchstellerin selbst ausgeführt, dass sie bereits beim Sozialamt gewesen sei. Dieses habe allfällige finanzielle Leistungen davon abhängig gemacht, dass sie beim Gericht ein Begehren einreiche (Urk. 18, Prot. S. 3). Offenbar wurde die Gesuchstellerin somit bereits vom Sozialamt über die Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe informiert. Demgemäss war der Gesuchstellerin der Zusammenhang zwischen Sozialhilfe und gerichtlichem Eheschutzverfahren zumindest in den Grundzügen bekannt.
Überdies ist das Eheschutzverfahren so laienfreundlich ausgestaltet, dass allfällige Missverständnisse oder Fehlvorstellungen im Zusammenhang mit der Unterhaltspflicht regelmässig thematisiert und berichtigt werden. So führt das Gericht gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO im Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durch, wobei nach Abs. 2 derselben Bestimmung die Parteien persön- lich erscheinen müssen. Die Ehegatten sind überdies auch persönlich durch den Eheschutzrichter anzuhören bzw. zu befragen (vgl. OGer ZH LE170063 vom 26.04.2018, E. III.2.1, m.w.H.; OGer ZH LE160009 vom 14.06.2016, E. II.4.3; ZK
ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273 N 6) und das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen (Art. 273 Abs. 3 ZPO). Anders als im Scheidungsverfahren dient dieser Einigungsversuch nicht nur der prozessökonomischen Erledigung des Verfahrens, sondern auch entsprechend dem Wesen des Eherechts der Stärkung der Selbstverantwortung der Ehegatten. Durch die Vermittlung soll möglichst eine Annäherung der Standpunkte oder gar die Aussöh- nung der Ehegatten erreicht werden (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 273
N 26). Schliesslich stellt das Gericht im Eheschutzverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Diese (eingeschränkte oder soziale) Untersuchungsmaxime zielt insbesondere darauf ab, unbeholfene oder unerfahrene Parteien zu unterstützen und zu schützen (OGer ZH LE170020 vom 27.04.2017,
E. II.7.b; vgl. auch BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.3.1 und BGer 5A_645/2016 vom 18. Mai 2017, E. 3.2.3). Die Notwendigkeit der richterlichen Hilfeleistung orientiert sich dabei am jeweils vorhandenen Bedürfnis der Parteien nach Unterstützung bei der Prozessführung. Ihr Ausmass richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und hängt neben der Schwierigkeit der Materie davon ab, wie eine Partei sozial und intellektuell disponiert ist und ob sie anwaltlich vertreten wird (vgl. OGer ZH LA170014 vom 11.10.2017, E. 3.3.2.2, betreffend die soziale Untersuchungsmaxime im vereinfachten Verfahren). Die vorstehend umschriebenen Verfahrensgrundsätze sowie die erwähnte soziale Untersuchungsmaxime ermöglichen es den Parteien im Eheschutzverfahren, auch ohne Rechtsbeistand an das Gericht gelangen zu können, ohne sich einer erhöhten Gefahr auszusetzen, einen (vermeidbaren) Nachteil zu erleiden (ZK ZPO-SutterSomm/Hostettler, Art. 272 N 7). Aufgrund der erwähnten Aufklärungsund Fragepflicht des Eheschutzrichters hätte dieser der Gesuchstellerin - bei einem freiwilligen Verzicht auf Unterhaltsbeiträge - die Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe erläutern und sie auch über den Unterschied zur ehelichen Unterhaltspflicht aufklären müssen. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 22 Rz 20) hät- te der Eheschutzrichter sie auch dann eingehend zur finanziellen Situation befragt, wenn sie ursprünglich auf die Geltendmachung von Unterhalt hätte verzichten wollen. Nur so hätte das Gericht feststellen können, ob der freiwillige Verzicht auf Unterhalt mit der Sachund Rechtslage in Einklang zu bringen ist. Andernfalls hätte das Gericht die Gesuchstellerin auf die Rechtsfolgen und die Konsequenzen eines Verzichts hinweisen müssen. Anschliessend hätte die Gesuchstellerin in Kenntnis der Rechtslage entscheiden können, ob sie einen Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen stellen möchte oder nicht. Demnach wäre die eheliche Unterhaltspflicht anlässlich der Eheschutzverhandlung - entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 22 Rz 19) - auch dann thematisiert worden, wenn anfänglich noch kein entsprechender Antrag vorgelegen hätte. Nach dem Gesagten wä- re der Beizug eines Rechtsbeistands auch dann nicht notwendig gewesen, wenn die Gesuchstellerin anfänglich tatsächlich keinen Unterhaltsanspruch gelten machen wollte, weil ihr der Unterschied zwischen Sozialhilfe und Unterhaltsbeiträgen (angeblich) nicht bewusst war.
Schliesslich bringt die Gesuchstellerin beschwerdeweise vor, das Verfahren sei - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht frei von jeglichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten gewesen. Insbesondere die angefallenen Krankenkassenschulden, für welche der Ehemann hätte aufkommen müssen, hät- ten sogar für Rechtskundige ein nicht einfaches Prozessthema dargestellt. Zudem habe es sich vorliegend nicht um eine gewöhnliche und gleichberechtigte Ehe gehandelt. Vielmehr sei die Gesuchstellerin von ihrem Ehemann unterdrückt worden, wovon wohl auch ihre Unbeholfenheit in finanziellen und administrativen Belangen herrühre (Urk. 22 Rz 21).
Welche Schwierigkeiten sich im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Krankenkassenschulden (angeblich) ergeben hätten, ist nicht ersichtlich und wird von der Gesuchstellerin auch nicht näher ausgeführt. Es fehlen
diesbezüglich jegliche Verweise auf Aktenstellen, woraus sich die behauptete Problematik in Bezug auf die Krankenkassenschulden ergeben würde. Der entsprechende Antrag betreffend Schuldentilgung hat die Gesuchstellerin anlässlich der Verhandlung denn auch wieder zurückgezogen (vgl. Urk. 16 Ziff. 6 i.V.m. Urk. 11 S. 2). Aus welchen Gründen dieser Rückzug erfolgte, erklärt die Gesuchstellerin nicht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls lässt sich mit dem von der Gesuchstellerin gestellten und anschliessend wieder zurückgezogenen Antrag bezüglich Krankenkassenschulden keine besondere Schwierigkeit begründen, welche den Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gemacht hätte. Auch die von der Gesuchstellerin behauptete Unterdrückung durch den Ehemann ist nicht weiter belegt. Auch hier fehlen die entsprechenden Verweise auf die einschlägigen vorinstanzlichen Aktenstellen bzw. Belege. Die Gesuchstellerin behauptet sodann auch nicht, dass sie die angebliche Unterdrückung während der Ehe bereits vor Vorinstanz als Argument für die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung vorgebracht habe. Eine prozessuale Unbeholfenheit ergibt sich somit auch aus diesem Vorbringen nicht.
Weitere Beanstandungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Zusammenfassend erweist sich die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren als nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
Die Beschwerde wäre auch dann abzuweisen, wenn man von einer Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ausgehen würde. Dies aus folgenden Gründen:
Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist an dessen Person gebunden. Dieser ist daher nicht etwa analog Art. 398 Abs. 3 OR zur Substitution berechtigt. Ebenso wenig in Frage kommt (besondere, hier nicht gegebene Ausnahmekonstellationen vorbehalten) die gleichzeitige Bestellung mehrerer Rechtsbeistände, da das Gesetz nur die Bestellung eines Rechtsbeistands vorsieht (OGer ZH PF140010 vom 24.06.2014, E. III.3.2, m.w.H.; BK ZPO-Bühler, Art. 118
N 53). Somit kann der unentgeltliche Rechtsbeistand auch nur sein eigenes Honorar gegenüber der Staatskasse geltend machen (OGer ZH PC170011 vom 29.05.2017, E. 4.2). Der als unentgeltliche Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsanwalt kann sich überdies nur mit gerichtlicher Bewilligung und nur mit Wirkung für die Zukunft durch einen anderen Rechtsanwalt ersetzen lassen. Dem eigenmächtig substituierten Anwalt steht kein Entschädigungsanspruch zu (BK ZPOBühler, Art. 118 N 76; vgl. auch BGE 141 I 70 E. 6).
Im ursprünglichen Eheschutzgesuch vom 3. Oktober 2018 stellte Rechtsanwältin X1. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in eigenem Namen (Urk. 1 S. 1 f.). Entsprechend gab auch die Gesuchstellerin im handschriftlich ausgefüllten Formular vom 28. September 2018 Rechtsanwältin X1. als ihre Vertreterin an (Urk. 1 S. 3). Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 27. November 2018 wurde ebenfalls noch durch Rechtsanwältin X1. unterzeichnet (Urk. 4). An der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2016 wurde die Gesuchstellerin dann allerdings durch Rechtsanwältin X2. begleitet und vertreten (Prot. I S. 4). Im Rahmen ihres Plädoyers stellte Rechtsanwältin X2. den Antrag, [E]ventualiter sei der Gesuchstellerin [ ] in der Person der Sprechenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 11 S. 3). In der Begründung führte sie sodann aus, es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Sprechenden, resp. in RAin X1. , eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 11 Rz 32). In der Beschwerdeschrift vom 11. Februar 2019 ist nun wiederum Rechtsanwältin X1. als Vertreterin der Gesuchstellerin aufgeführt (Urk. 22 S. 1). Diese stellt den Rechtsmittelantrag, es sei der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Eheschutzverfahren [ ] in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung zu bestellen (Urk. 22 S. 2). Unterzeichnet wurde die Eingabe im Namen von Rechtsanwältin X1. durch i.V. X2. (Urk. 22 S. 10). Weiter ist der Beschwerde zu entnehmen, dass die Unterzeichnete (d.h. Rechtsanwältin
X1. ) an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch Rechtsanwältin X2. vertreten wurde (Urk. 22 Rz 15).
Gemäss § 11 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch des Rechtsvertreters auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Klagebegründung und
deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Rechtsanwältin X2. hatte zwar den Aufwand für die Erarbeitung des Plädoyers (Begründung des Gesuchs) sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Gemäss Beschwerdeschrift soll aber nicht sie sondern Rechtsanwältin X1. als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das erstinstanzliche Verfahren bestellt werden (Urk. 22 S. 2 und Rz 24). Rechtsanwältin X1. ihrerseits hatte allerdings gar keinen entschädigungspflichtigen Aufwand, da sie weder die Gesuchsbegründung (Urk. 11) erarbeitet noch an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (vgl. Prot. I S. 4). Nach dem Gesagten hat Rechtsanwältin X1. nach § 11 Abs. 1 AnwGebV keinen Anspruch auf die Gebühr, weshalb die in ihrem Namen erhobene Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist.
Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kostenlos. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das erstinstanzliche (Gesuchs-)Verfahren, nicht jedoch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Entsprechend sind der unterliegenden Gesuchstellerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 sowie § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.- festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Begehren der Gesuchstellerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 ZPO.
Es handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
versandt am: sf
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