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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils RA190014: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem arbeitsrechtlichen Fall entschieden, dass die Klägerin eine Sicherheitsleistung von CHF 3'600.- für die Parteientschädigung erbringen muss. Die Beklagte hatte gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen Beschwerde eingelegt, die vom Obergericht gutgeheissen wurde. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass sie bereits eine Verrechnungserklärung gegenüber dem Schuldner abgegeben hatte, weshalb sie zur Sicherheitsleistung verpflichtet wurde. Die Gerichtskosten betragen CHF 300.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts RA190014

Kanton:ZH
Fallnummer:RA190014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid RA190014 vom 30.08.2019 (ZH)
Datum:30.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)
Schlagwörter : Verrechnung; Recht; Vorinstanz; Parteien; Verfügung; Parteientschädigung; Beklagten; Stellung; Sicherheit; Stellungnahme; Forderung; Frist; Entscheid; Sicherheitsleistung; Sinne; Meilen; Dispositiv-Ziffer; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Verrechnungstitel; Rechtsöffnung; Eingabe; Leistung; Bezirksgerichts; Prozesskosten; Urteil; Forderungen; Verrechnungserklärung; Gericht
Rechtsnorm:Art. 103 ZPO ;Art. 124 OR ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts RA190014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA190014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli

Beschluss vom 30. August 2019

in Sachen

  1. GmbH,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Beschwerdegegnerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 15. Mai 2019 (AH190006-G)

    Erwägungen:

    1. Die Parteien stehen seit dem 28. Februar 2019 vor Vorinstanz in einem arbeitsrechtlichen Forderungsprozess über Fr. 16'000.- (vgl. Urk. 5/1 und 5/2). Mit Eingabe vom 26. März 2019 beantragte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte), die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) sei zur Leistung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO in der Höhe von Fr. 3'600.zu verpflichten (Urk. 5/10 S. 2).

    2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 entschied die Vorinstanz über diesen Antrag wie folgt (Urk. 5/24 = Urk. 2):

1. Der Antrag der Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, für die mutmasslichen Kosten der Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 3'600.zu leisten, wird abgewiesen.

  1. Der Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um schriftlich im Doppel zur Klage Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt.

  2. (Schriftliche Mitteilung)

  3. (Beschwerde)

3. Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 innert Frist (vgl. Urk. 5/26/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Mai 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die mutmasslichen Kosten der Parteientschädigung eine Sicherheit in der Höhe von CHF 3'600.00 zu leisten.

  1. Es sei der Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Mai 2019 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

  2. Es sei die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Mai 2019 angesetzte 10-tägige Frist für die Einreichung der Stellungnahme aufzuheben.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

  1. a) Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beklagten dementsprechend die Frist

    zur Erstattung der Stellungnahme zur Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung einstweilen abgenommen (Urk. 4 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt (Urk. 4 S. 2, Dispositiv-Ziffer 2). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 11. Juni 2019 (Urk. 6). Diese wurde der Beklagten samt Beilagen mit Verfügung vom 21. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2019 wurde der Beschwerde der Beklagten in dem Sinne die aufschiebende Wirkung erteilt, als die Frist zur Erstattung der Stellungnahme zur Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Mai 2019 bis zum Entscheid über die Beschwerde nicht neu anzusetzen sei (Urk. 11 S. 5, Dispositiv-Ziffer 1). Überdies wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Beschwerde der Beklagten zu beantworten (Urk. 11 S. 5, Dispositiv-Ziffer 2). Die Klägerin erstattete die Beschwerdeantwort unterm 29. Juli 2019; sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12 S. 2).

    b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-26).

  2. a) Entscheide über die Leistung von Sicherheiten sind ohne Zulassungsvoraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.

    b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht in dieser Weise gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.).

  3. a) Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zusammengefasst damit, dass nicht von Belang sei, wem die klagende Partei Prozesskosten schulde; massgeblich sei einzig, ob eine klagende Partei Prozesskosten aus früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren schulde. Zu prüfen sei, ob die Klägerin die Parteientschä- digung von Fr. 3'500.-, von welcher die Beklagte geltend mache, dass sie noch geschuldet sei, bereits durch Verrechnung getilgt habe. Die Klägerin mache gel-

    tend, dass sie gegen C.

    über ausstehende Unterhaltsansprüche verfüge,

    welche im Beschluss und Urteil der Kammer vom 6. März 2018 festgelegt worden seien. Dieser Anspruch sei ausgewiesen, und die Beklagte bestreite nicht substantiiert, dass die Klägerin über einen Verrechnungstitel verfüge. Überdies be-

    haupte die Beklagte nicht, C.

    sei seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Unterhaltsbeiträge noch ausstehend seien. Damit so die Vorinstanz verfüge die Klägerin über einen Verrechnungstitel für die Forderung von C. von Fr. 3'500.-. Die Beklagte habe somit nicht aufzeigen können, ob und inwieweit die Klägerin noch Prozesskosten schulde (Urk. 2 S. 3f.).

    b) Die Beklagte macht mit ihrer Beschwerde geltend, Verrechnung trete nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gebe, dass er von seinem Recht auf Verrechnung Gebrauch machen wolle. Dabei müsse der Wille des Verrechnenden in unzweideutiger Weise zu erkennen sein. Aus den Ausführungen der Klägerin vor Vorinstanz anlässlich ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 werde indessen nicht klar, welches die Verrechnungsforderung sei bzw. welche Forderung zur Verrechnung gebracht werde, habe die Klägerin doch aus-

    geführt, sie verfüge über verschiedene Forderungen gegenüber C.

    und

    über verschiedene Verrechnungstitel im Sinne der Rechtsprechung. Die Klägerin habe weder ausdrücklich noch konkludent je eine Verrechnungserklärung gegen- über C. abgegeben noch behauptet, Verrechnung erklärt zu haben (Urk. 1

    S. 4). Sie - die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Klägerin nie eine Verrechnungseinrede erhoben habe (Urk. 1 S. 5).

  4. a) Vor Vorinstanz hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zum Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung vorgebracht, C. schulde ihr einerseits noch Unterhaltsbeiträge, da er seiner Unterhaltsverpflichtung trotz bereits erfolgreicher Betreibung immer noch nicht nachkomme. Darüber hinaus schulde Letzterer auch ihr noch Prozesskosten, nämlich Parteientschädigungen von Fr. 375.- (Rechtsöffnungsverfahren) und Fr. 1'080.- (Urteil des Obergerichts vom 6. März 2018) sowie die hälftige Entscheidgebühr gemäss Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Oktober 2017 (Urk. 5/15 S. 3). Sie legte hierzu Auszüge der beiden letztgenannten Urteile (Urk. 5/16/6 und 5/16/7) sowie ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vom 9. April 2019 ins Recht, wonach

    die Klägerin gegen C.

    definitive Rechtsöffnung für insgesamt rund Fr.

    50'000.zuzüglich Zins verlangte (Urk. 16/7 S. 2).

    1. In der Beschwerdeantwort bringt die Klägerin vor, sie habe mit der Betreibung und dem Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegenüber C. konkludent zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Forderungen bei allfälligen Gegenforderungen von ihm zur Verrechnung bringen werde (Urk. 12 S. 3). Gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung dürfe auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin tatsächlich mehrmals Verrechnung erklärt habe, so unter anderem gemäss Schreiben vom 1. November 2018. Ihre Erklärung vor Vorinstanz, für die Parteientschädigung im Betrag von Fr. 3'500.habe sie - die Klägerin verschiedene Verrechnungstitel im Sinne der Rechtsprechung, habe von der Beklagten bzw. C. nicht anders verstanden werden können, als dass die Klägerin Verrechnung geltend gemacht habe (Urk. 12 S. 4).

    2. Gestützt auf das von der Klägerin anlässlich der Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 11. Juni 2019 eingereichte Schreiben vom 1. Novem-

      ber 2018 liess die Klägerin durch ihre Rechtsvertreterin C.

      bzw. dessen

      Rechtsvertreterin gegenüber Verrechnung erklären (Urk. 7/1). Dieses Schreiben kann indessen im Beschwerdeverfahren gestützt auf das geltende absolute Novenverbot nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die in der gleichen Eingabe vorgebrachte Behauptung, Verrechnung erklärt zu haben (Urk. 6 S. 2). Den vorinstanzlichen Akten lässt sich demgegenüber weder den Eingaben der Klägerin

      noch den dazu eingereichten Unterlagen entnehmen, dass sie C. über eine formal korrekte Verrechnungserklärung abgebeben hätte.

      gegenSoweit die Klägerin sich darauf beruft, sie habe durch die Betreibungen und

      die Gesuche um definitive Rechtsöffnung C.

      gegenüber konkludent zum

      Ausdruck gebracht, dass sie bei Forderungen von ihm ihr gegenüber Verrechnung erklären werde (Urk. 12 S. 3), ist ihr entgegen zu halten, dass allein aus der Geltendmachung einer eigenen Forderung nicht ohne weiteres zu schliessen ist, dass diese im Falle einer Gegenforderung zur Verrechnung gebracht werde. Vielmehr hat der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu erkennen zu geben, dass er von seinem Recht Gebrauch machen will (Art. 124 Abs. 1 OR). Aus diesem Grund geht auch die von der Klägerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Argumentation, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie gegenüber C. tatsächlich mehrmals Verrechnung erklärt habe (Urk. 12 S. 4), ins Leere.

      Wenn sich die Klägerin sodann auf den Standpunkt stellt, in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 habe sie aufgrund ihrer offenen Forderungen ihren Verrechnungswillen durch die Erklärung Für die Parteientschädigung im Betrag von CHF 3'500.00 hat die Klägerin sodann verschiedene Verrechnungstitel im Sinne der Rechtsprechung in unzweideutiger Weise erkennen lassen (Urk. 12 S. 4), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verrechnung gegenüber dem Verrechnungsgegner also vorliegend C. gegenüber zu erklären ist (BSK OR I-Peter, Art. 124 N 1). Es würde daher - ungeachtet der obigen Ausführungen zur Geltendmachung der Verrechnung auch nicht genügen, wenn davon ausgegangen würde, dass diese Äusserung als Verrechnungserklärung zu verstehen wäre, da sie gegenüber dem Gericht bzw. einem Dritten, nämlich der Beklagten im vorliegenden Verfahren, erklärt wurde.

    3. Zusammengefasst vermag die Klägerin nicht darzulegen, dass sie bereits

    vor Vorinstanz eine gegenüber C.

    in rechtsgenüglicher Weise erhobene

    Verrechnungserklärung behauptet belegt hätte. Ihr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichter Beleg, wonach sie bereits im November 2018

    gegenüber C.

    Verrechnung erklärt hat (Urk. 7/1), wurde verspätet eingereicht und ist daher unbeachtlich. Die Beschwerde der Beklagten ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, und die Klägerin wird vor der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens zur Leistung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten sein. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefochtene Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO) entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird daher zunächst der Klägerin Frist anzusetzen haben, um für die (mutmassliche) Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheitsleistung von Fr. 3'600.zu erbringen.

  5. Da der Streitwert in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit in der Hauptsache mit Fr. 16'000.- (vgl. Urk. 5/2 S. 2) unter Fr. 30'000.liegt, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Indessen ist die Klägerin für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflichten. Diese ist, ausgehend von einem obergerichtlichen Streitwert von Fr. 3'600.- (verlangte Sicherheitsleistung), auf Fr. 300.festzusetzen (§ 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV; Mehrwertsteuer inbegriffen).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten wird gutgeheissen, und die Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Meilen vom 15. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

  3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 16'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. August 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli versandt am:

mc

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