Zusammenfassung des Urteils PS230173: Obergericht des Kantons Zürich
En fait, Monsieur A et Madame B ont divorcé en 2007 et se disputent la garde de leur enfant E. Le tribunal a attribué la garde à Madame B et a ordonné à Monsieur A de verser une contribution mensuelle pour l'entretien de l'enfant. Monsieur A conteste le montant de la contribution, affirmant que Madame B devrait également contribuer financièrement. Le tribunal a également statué sur la liquidation du régime matrimonial et a réparti les frais judiciaires entre les parties. Monsieur A a fait appel de la décision, demandant une réduction de sa contribution et la prise en compte de nouveaux éléments. Madame B a également interjeté appel, demandant une augmentation de la contribution de Monsieur A. Le tribunal a examiné la situation financière de chaque partie et a confirmé les décisions précédentes concernant la contribution pour l'entretien de l'enfant.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230173 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.10.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_781/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibungen |
Schlagwörter : | SchKG; Vorinstanz; Betreibungen; Entscheid; Verfahren; Schuldbetreibung; Konkurs; Eingabe; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Begründung; Bestimmungen; Kanton; Oberrichterin; Beschluss; Beschwerdeobjekt; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Beschwerdeverfahren; Sinne; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Lakic; Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg; Betreibungsregisterauszug; Löschung |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 8a KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230173-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 4. Oktober 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Betreibungen
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 24. Januar 2023, bei der Vorinstanz am 26. Januar 2023 eingegangen, gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz mit dem sinngemüssen Anliegen, über fänfjährige Betreibungen aus seinem Betreibungsregisterauszug zu läschen (act. 1). Diese Eingabe reichte der Beschwerdeführer auch am 13. Februar 2023 sowie am 3. März 2023 ein (act. 2 und 2A).
Mit Schreiben vom 15. März 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass (1) eine Löschung von Betreibungen rechtlich nicht möglich sei, weshalb sein diesbezügliches Begehren zu einem Nichteintreten führen würde, (2) eine betreibungsrechtliche Beschwerde das Beschwerdeobjekt zu bezeichnen und einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten habe sowie (3) die Beschränkung des Einsichtsrechts Dritter von fänf Jahren gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht für offene Verlustscheine gelte (act. 3). Im gleichen Schreiben schlug die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine formlose Erledigung des Verfahrens vor und setzte ihm für den Fall, dass er keine solche wünschen sollte Frist an, um das Beschwerdeobjekt genau zu bezeichnen und beizulegen sowie um das konkrete Rechtsbegehren zu formulieren (act. 3). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer mehrfach eine Eingabe vom 18. März 2023 sowie (erneut) sei- ne Eingabe vom 24. Januar 2023 ein (act. 4 9).
Mit Beschluss vom 5. September 2023 trat die Vorinstanz als untere AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde nicht ein (act. 10 = act. 13).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. September 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 14; zur Rechtzeitigkeit act. 11/1).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 11). Das Einholen einer Stellungnahme der Vorinstanz ist nicht erforderlich (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. 18 EG SchKG
i.V.m. 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO).
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss 18 EG SchKG nach 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar ( 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss
Art. 319 ff. ZPO ( 84 GOG).
Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November
2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom
8. Juni 2020 E. 3.b.).
Die Vorinstanz eröffnete ein Beschwerdeverfahren, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Vorschlag einer formlosen Erledigung sinngemäss nicht einverstanden war. Sie trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil dieser trotz Aufforderung der Vorinstanz das Beschwerdeobjekt weder genau bezeichnet noch beilgelegt noch konkrete Rechtsbegehren formuliert hatte (act. 13).
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Vielmehr macht er soweit Verständlich erneut Ausführungen dazu, weshalb alle Betreibungen gelöscht werden müssen (act. 14). Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwürtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte (vgl. act. 4 S. 1 unten ff. und act. 14 S. 2 Mitte ff.). Dies genügt den auch unter BeRücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.
Der vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Löschung von Betreibungen wie die Vorinstanz dies bereits in ihrem Schreiben vom 15. März 2023 korrekt festhielt (act. 3) nicht möglich ist. Unklar ist, ob sich der Beschwer- deführer auf den Standpunkt stellt, das Betreibungsamt weigere sich, das Einsichtsrecht Dritter im Sinne von Art. 8a Abs. 4 SchKG zu begrenzen, obwohl alle Betreibungen über fänf Jahre her seien (vgl. dahingehend act. 14 S. 2 und 4). Dem wäre allerdings einerseits entgegenzuhalten, dass über offene Verlustschei- ne auch nach fänf Jahren Auskunft zu geben ist (vgl. auch den korrekten vorinstanzlichen Hinweis in act. 3). Andererseits soweit aus dem eingereichten Betreibungsregisterauszug Betreibungen hervorgehen, die über fänf Jahre her
sind ist festzuhalten, dass es sich beim Auszug um eine Selbstauskunft handelt (vgl. act. 15/2 S. 2 oben rechts), die von der Begrenzung gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG nicht erfasst ist (vgl. BSK SchKG-Peter, 3. Auflage 2021, Art. 8a N 62). Eine Verletzung von Art. 8a Abs. 4 SchKG liegt damit nicht vor. Der Beschwerde wäre daher auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden, und eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt die Vorinstanz ist nicht erkennbar.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62
Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Thalwil-R?schlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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