Zusammenfassung des Urteils PS210192: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat beim Betreibungsamt Zürich 4 ein Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung eingereicht, das abgelehnt wurde. Er legte daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich ein, die ebenfalls abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, die jedoch aufgrund einer verspäteten Eingabe abgewiesen wurde. Das Obergericht entschied, dass die Betreibung Dritten bekanntgegeben werden darf, da ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Anträge oder Beweise vorlegen, um seine Beschwerde zu begründen. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, und es wurden keine Kosten oder Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210192 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.01.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_16/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. ... an Dritte |
Schlagwörter : | Betreibung; SchKG; Recht; Gesuch; Verfahren; Vorinstanz; Betreibungsamt; Entscheid; Beschwerdeführers; Rechtsvorschlag; Klagebewilligung; Nichtbekanntgabe; Beseitigung; Eingabe; Parteien; Beschwerdeverfahren; Gericht; Bundesgericht; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Oberrichter; Beschluss; Begründung; Datum; Poststempel; Frist; Zustellung; Ansicht; Rechtsvorschlages; önne |
Rechtsnorm: | Art. 144 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 8a KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2022
in Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich
betreffend Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. an Dritte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Oktober 2021 (CB210113)
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte beim Betreibungsamt Zürich 4 ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. . Mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 wies das Betreibungsamt das Gesuch mit der Begründung ab, in der genannten Betreibung sei ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet worden (act. 2/11).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Beschwerde (act. 1) beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Mit Beschluss vom
21. Oktober 2021 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 13).
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte sinngemäss die Gutheissung seines Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. (act. 14; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 11/1). Am 3. und
20. November 2021 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein (act. 16; act. 17).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m.
§ 84 GOG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer nahm den vorinstanzlichen Entscheid am 27. Oktober 2021 entgegen (vgl.
act. 11/1). Die zehntägige Beschwerdefrist begann am folgenden Tag und endete (unter Berücksichtigung des Wochenendes) am 8. November 2021. Die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 20. November 2021 (Datum Poststempel; act. 17) ist demnach verspätet, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet
(Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
Die Vorinstanz erwog, die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Bekanntgabe der Betreibung Nr. an Dritte i.S.v. Art. 8a SchKG. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG würden Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von
20 Tagen nicht den Nachweis erbringe, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79-84 SchKG) eingeleitet worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht von Bedeutung, ob der Rechtsvorschlag bereits beseitigt worden sei; entscheidend sei vielmehr die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens. Es sei vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, dass (rechtzeitig) ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet worden sei. Da dies gemäss dem klarem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG bereits ausreiche, um die Betreibung Dritten (wieder) zur Kenntnis zu bringen, habe das Betreibungsamt Zürich 4 rechtmässig gehandelt, als es das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte abgewiesen habe (act. 2/11). Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen (vgl. act. 13 E. 3).
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz seiner Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Vielmehr behauptet er pauschal, dass ihm keine Dokumente gegen den Rechtsvorschlag zugeschickt worden seien (act. 14 S. 2) bzw. das Gericht keine festen Beweise vorgelegt habe, weshalb er die Betreibung nicht löschen könne (act. 14 S. 3). Es blieb indes erneut unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages einleitete. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, reicht dies gemäss dem klarem Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG aus, um die Betreibung Dritten (wieder) zur Kenntnis zu bringen und ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte abzuweisen. Beweise, dass eine Betreibung nicht gelöscht werden kann, die bereits erfolgte Beseitigung des Rechtsvorschlags, sind dafür entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht erforderlich.
Weiter bringt der Beschwerdeführer Einwände gegen das Verfahren vor der Friedensrichterin vor, welches zu den betriebenen Verfahrenskosten führte. So macht er geltend, die Friedensrichterin habe seine Klagebewilligung nicht bearbeitet bzw. nicht unterzeichnet und ihm die Klagebewilligung nicht zugestellt
(act. 14 S. 1 f.). Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, aus den Unterlagen gehe hervor, dass das Friedensrichteramt dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung zugestellt, dieser die Postsendung jedoch nicht abgeholt habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer angeboten worden, die Klagebewilligung beim Amt abzuholen, und er sei auf die Gültigkeit der Klagebewilligung hingewiesen worden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, die erhaltene Klagebewilligung beim zuständigen Gericht eingereicht zu haben. Es bestehe somit kein Anlass, die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen zu nehmen (act. 13 E. 4). Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Vielmehr wiederholt er seine bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Einwände. Dies genügt
den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur formelle Mängel, d.h. Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden können und die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht überprüft wird. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das friedensrichterliche Verfahren betreffen nicht das Betreibungsverfahren, sondern den Bestand und Umfang der Betreibungsforderung und vermögen von vornherein keine Verletzung der Normen des Zwangsvollstreckungsrechts durch das Betreibungsamt darzutun.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gegenstandslos und abzuschreiben. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 14, act. 16, und act. 17, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
Januar 2022
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