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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS200190: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer sind unverheiratete Eltern eines Kindes. Die Stadt Zürich stellte ein Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer für nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge ein. Nach verschiedenen gerichtlichen Entscheiden und Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abrechnung der Pfändung Nr. 2 abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte wiederholt materielle Einwendungen vor, die jedoch nicht berücksichtigt wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, ohne Kosten oder Entschädigungen zuzusprechen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS200190

Kanton:ZH
Fallnummer:PS200190
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS200190 vom 15.10.2020 (ZH)
Datum:15.10.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abrechnung einer Pfändung
Schlagwörter : Betreibung; Urteil; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Richter; Parteien; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Betreibungsamt; Vorinstanz; SchKG; Unterschrift; Beschwerdeverfahren; Einwendungen; Richters; Vollmacht; Stadt; Rechtsöffnung; Tatsache; Forderung; Bezirksgericht; Kammer; Gericht; Kanton; Kantons; Aufsichtsbehörde; Abrechnung; Pfändung; ührt
Rechtsnorm:Art. 129 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 85a KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:142 III 433;
Kommentar:
Marti, Basler Kommentar Obligationenrecht II, Art. 944 OR, 2012

Entscheid des Kantongerichts PS200190

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200190-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 15. Oktober 2020

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste,

betreffend

Abrechnung der Pfändung Nr. 2 vom 20. August 2020

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2020 (CB200124)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer sind die unverheirateten Eltern von C. (geb. tt.mm.2002). Mit Begehren vom 20. Dezember 2018 (act. 2/7) stellte die Stadt Zürich (Soziale Dienste, Alimentenstelle) beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) im Namen der Beschwerdegegnerin das Begehren um Einleitung eines Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer für nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Amtsgerichtes D. /Schweden vom 21. Dezember 2015 in der Höhe von

      Fr. 3'748.- nebst Zins, und zwar für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2018. Diese Forderung ist Gegenstand des Betreibungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit der Nr. 1 (vgl. bereits OGer ZH PS200143 vom 23. Juli 2020, E. I./1).

      Gegen den in der Folge gegen ihn ergangenen Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag (act. 2/19), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. Januar 2019 beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 3'748.- nebst Zins und Kosten ersuchte. Mit Verfügung und Urteil vom 13. August 2019 (act. 2/9) erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 3'748.- und wies das Begehren im Mehrumfang ab. Mit Urteil vom 22. November 2019 (act. 2/10) wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab (vgl. OGer ZH RT190133 vom

      22. November 2019, E. 1 = act. 2/10). Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom

      26. August 2020 nicht ein und wies die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vgl. act. 1 i.V.m. BGer 5D_10/2020 vom 26. August 2020).

      Im weiteren Verlauf dieser Betreibung kam es zu zahlreichen Beschwerdeverfahren bei der Kammer (vgl. OGer ZH PS190194, PS190210, PS200127 und PS200143).

    2. Mit Eingabe vom 1. September 2020 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Abrechnung der Pfändung Nr. 2 des Betreibungsamtes vom 20. August 2020 in der erwähnten Betreibung.

    3. Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2020 wies die Vorinstanz seine Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. act. 8 [Aktenexemplar]).

    4. Dagegen führt der Beschwerdeführer bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 5

      i.V.m. act. 6/1 i.V.m. act. 9 S. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

      1. Der Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2020 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren CB200124-L/U sei aufzuheben.

  2. Es sei festzustellen, dass die betreibungsamtliche Verfügung vom

    20. August 2020 in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 keine Gesetzesgrundlage hat.

  3. Es sei festzustellen, dass zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde die Stadt Zürich nicht bevollmächtigt ist, im Namen von B. eine Verteilung von eingepfändeten Vermögen i.V.m. der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 entgegenzunehmen.

  4. Der Beschwerde sei einstweilig die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 keine Verteilungshandlung erfolgen darf.

    1. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-6). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

    2. Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch Parteien erhobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht

(Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die wesentlichen Überlegungen darzulegen.

2. Prozessuales

2.1 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH

i.V.m § 84 GOG/ZH). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGer PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

      1. Die Vorinstanz erwog zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein unseriöser und damit ungültiger Forderungsbzw. Rechtsöffnungstitel vor, mangels sachlicher Zuständigkeit für materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung sei insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. act. 8 E. 3.1). Ihm sei bereits bekannt, dass materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung mit Rechtsvorschlag mit Klage gemäss Art. 85a SchKG geltend zu machen wären (und diese Einwendungen in jenen Verfahren vorzubringen sind bzw. überprüft werden) (vgl. a.a.O. mit Verweis auf OGer ZH PS200143 vom 23. Juli 2020, E. III./2.4).

      2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde wiederholt materielle Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel vor. So macht er erneut geltend, es fehle die Unterschrift des zuständigen Richters auf dem schwedischen Urteil, was ein Gültigkeitserfordernis darstelle. Es sei unvernünftig, ohne Beweise anzunehmen, dass der Richter ein Exemplar der Betreibungsurkunde (bzw. ein Exemplar des schwedischen Urteils) unterschrieben habe. Dadurch (wohl durch die Unterzeichnung, vgl. BGer 5A_10/2020 E. 4.1.3) hätte er eine schwere Amtsverletzung begangen. Aus all dem leitet der Beschwerdeführer ab, der Rechtsöffnungstitel sei eine unrichtige Beurkundung und offensichtliche Fälschung, weshalb dieser Titel und die Betreibung nichtig seien (vgl. act. 9 Rz. 1-4 und act. 8 E. 3.1 i.V.m. act. 1 Rz. 1 und OGer ZH PS200127 vom 7. Juli 2020, E. 7 sowie PS200143 vom 23. Juli 2020, E. 2.4).

Zum einen setzt sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, wonach materielle Einwendungen im Beschwerdeverfahren mangels sachlicher Zuständigkeit nicht geprüft werden (vgl. act. 8 E. 3.1). Deshalb kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingegangen werden.

Zum anderen begründet der Beschwerdeführer seine Ansicht, das schwedische Urteil sei eine unrichtige Beurkundung und offensichtliche Fälschung, erneut mit dem Fehlen einer Unterschrift des zuständigen Richters. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. August 2020 diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich zugestanden, dass auf dem schwedischen Urteil eine Unterschrift des mitwirkenden Richters vorhanden sei, worauf er zu behaften sei. Der Beschwerdeführer hatte vor Bundesgericht einen Ausdruck eines vom gemeinsamen Sohn aufgenommenen Fotos der letzten Seite der der Beschwerdegegnerin zugestellten Kopie des schwedischen Urteils eingereicht, auf welcher sich über dem dort aufgeführten Namen des mitwirkenden Richters allem Anschein nach dessen Unterschrift befand. Dass sich auf dem der Beschwerdegegnerin zugestellten Exemplar keine Originalunterschrift des Richters befand, erachtete das Bundesgericht als unproblematisch. Der schwedischen Prozessordnung sei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass den Parteien ein Exemplar mit der Originalunterschrift des Richters

zugestellt werden müsse. Vielmehr sähen die schwedischen Prozessvorschriften vor, dass bei nicht in der Hauptverhandlung gefällten Urteilen die Information der Parteien über den Ausgang des Verfahrens durch Zusendung einer Kopie des Urteils erfolge, während das vom Richter zu unterzeichnende Original von den Parteien lediglich vor Ort eingesehen werden könne. Diese Art der Urteilsverkündung sei im vom Beschwerdeführer eingereichten Protokoll der Hauptverhandlung inklusive Übersetzung denn auch ausdrücklich festgehalten worden. Die Theorie des Beschwerdeführers, der zuständige Richter habe das als Fehlurteil anerkannte Urteil bewusst nicht unterzeichnet, um keine Amtspflichtverletzung zu begehen, weshalb seine Unterschrift wohl von einer anderen Person zwecks Begünstigung gefälscht worden sein müsse, verwarf das Bundesgericht als offensichtlich spekulativ. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, Opfer eines Betruges geworden zu sein, scheine im Übrigen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch ausserdem noch das vom am Amtsgericht D. tätigen Richter F. unterzeichnete Formblatt gemäss Anhang V zum LugÜ eingereicht habe, und die vom Beschwerdeführer zunächst in Zweifel gezogene Echtheit der Bescheinigung auf dessen Nachfrage hin von dem ebenfalls am Amtsgericht tätigen Richter G. noch einmal unterschriftlich bekräftigt worden sei (vgl. BGer 5D_10/2020 E. 4.1.3).

Ein vorfrageweise von der Kammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu berücksichtigender Nichtigkeitsgrund (vgl. OGer ZH PS200127 vom 7. Juli 2020, E. 7 und 8) ist somit nicht ersichtlich.

      1. Vor Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer vor, das BJ und die Stadt Zürich seien spätestens seit dem Zeitpunkt, in welchem er selber als gesetzlicher Vertreter des gemeinsamen Sohnes die BJ-Vollmacht mit Schreiben an das BJ vom 8. und 9. Juni 2020 widerrufen habe, nicht mehr zur Vertretung der Beschwerdegegnerin befugt (vgl. act. 1 Rz. 8-11).

        Die Vorinstanz verwies diesbezüglich im Wesentlichen auf die Erwägungen der Kammer in OGer ZH PS200143 vom 23. Juli 2020 E. 2.1, wonach eine förmliche Vollmacht der Beschwerdegegnerin an die Stadt Zürich nicht nötig gewesen sei. Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit

        dem Widerruf der Vollmacht erachtete die Vorinstanz als unhaltbar und erwog, diese würden sich nicht gegen die angefochtene Abrechnung der Pfändung richten (vgl. act. 8 E. 3.5).

      2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer neu geltend, mit Einschreiben vom 26. September 2020 und mit Vollmacht vom gleichen Tag habe der gemeinsame Sohn der Parteien, der in der Zwischenzeit volljährig geworden sei, die Vollmacht vom 17. August 2020 widerrufen. Die entsprechenden Unterlagen legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde bei (vgl. act. 9 Rz. 6 i.V.m. act. 11/2-3). Gestützt darauf verlangt er die Feststellung, die Stadt Zürich sei nicht bevollmächtigt, im Namen der Beschwerdegegnerin das eingepfändete Vermögen entgegenzunehmen (vgl. a.a.O., Rz. 7). Ausserdem verlangt er, dass sein Sohn als zweiter Beschwerdeführer ins Rubrum aufgenommen bzw. ins Verfahren miteinbezogen werde (vgl. a.a.O., Rz. 5).

        Der eingereichten Vollmacht (act. 11/3) bzw. der auf Deutsch übersetzten Teile derselben ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der gemeinsame Sohn den Beschwerdeführer ermächtige, ihn bezüglich des Gesuchs vom 15. August 2017 und in allen sich in diesem Zusammenhang sich in angeblichem Zusammenhang ergebenden Angelegenheiten zu vertreten, namentlich vor allen Behörden und Gerichtsinstanzen. Zudem werde der Beschwerdeführer ermächtigt, Zahlungen für ihn entgegenzunehmen und Rechtsmittel aller Art zu ergreifen. Weiter werde seitens des gemeinsamen Sohnes der Widerruf der Vollmacht vom

        15. August 2017 durch das Einschreiben (des Beschwerdeführers) vom 8./9. Juni 2020 bestätigt.

      3. Zum einen sind diese neuen Tatsachenbehauptungen und neuen Beweismittel des Beschwerdeführers gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Daher sind sie unbeachtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren im Kanton Zürich auf Deutsch geführt wird (vgl. Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich) und jeweils deutsche Übersetzungen von anderssprachigen Texten einzureichen sind.

Zum anderen ist selbst wenn diese berücksichtigt werden könnten, was hier nicht der Fall ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, was dies an der dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegenden Abrechnung der Pfändung Nr. 2 vom 20. August 2020 ändern soll. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein entsprechendes Feststellungsinteresse hätte.

Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb der gemeinsame Sohn der Parteien neben dem Beschwerdeführer als zweiten Beschwerdeführer ins Rubrum aufzunehmen bzw. in das vorliegende Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers miteinzubeziehen wäre. In Bezug auf die Kindesunterhaltsbeiträge laufen die Interessen des Beschwerdeführers denjenigen des gemeinsamen Sohnes diametral zuwider.

2.4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der (im Übrigen unbegründete) Antrag des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Das SchK-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

      Bösoder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sachund Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bösoder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (vgl. etwa OGer ZH PS190227 vom

      31. Januar 2020, E. 3 mit Verweis auf BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013,

      E. 6.1 m.w.H.).

      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 5. Oktober 2020 nicht nur wiederholt Vorbringen vor, die er bereits in früheren Rechtsmittelverfahren in Bezug auf diese Betreibung vorgebracht hat und auf welche bereits eingegangen wurde (vgl. act. 8 E. 3.1 m.w.H. und OGer ZH PS200127 vom 7. Juli 2020, E. 6 und 7 zur fehlenden Unterschrift des zuständigen Richters im schwedischen Urteil bzw. zu den materiellen Einwendungen gegen den Bestand der Forderung). Er hielt auch an seiner Tatsachenbehauptung fest, das schwedische Urteil weise keine Unterschrift auf. Dies, obwohl er selber zuvor vor Bundesgericht das Vorhandensein einer Unterschrift ausdrücklich zugestanden hatte (vgl. oben

      E. 2.2.2). Somit behauptet er in der Beschwerde wider besseres Wissen eine Tatsache als wahr, auf deren Gegenteil er seitens des Bundesgerichtes behaftet worden ist. Mit anderen Worten musste er wissen, dass die von ihm behauptete Tatsache unrichtig ist. Auch war ihm aus anderen Verfahren bereits bekannt, dass in Beschwerdeverfahren namentlich neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (vgl. etwa OGer ZH PS200127 vom 7. Juli 2020, E. 5 und PS190210 vom 3. Dezember 2019, E. 3). Es kann daher gesagt werden, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers aussichtslos ist.

      In Anwendung dieser Kann-Bestimmung sind dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren aber noch keine Kosten Bussen aufzuerlegen. Dies wird ihm jedoch hiermit in Bezug auf vergleichbares Verhalten in künftigen Beschwerdeverfahren angedroht.

    2. Entschädigungen werden in diesem Verfahren nicht zugesprochen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis

    (act. 9) und Beilagen (act. 11/2-3), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

15. Oktober 2020

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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