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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS200114: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Fall ging es um eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Sihltal bezüglich eines Verlustscheins und einer Kostenrechnung. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Verlustscheins, die erneute Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners und die Überprüfung der Kostenrechnung. Das Bezirksgericht Horgen hob die Kostenrechnung auf und wies das Betreibungsamt an, eine neue Kostenrechnung zu erstellen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich erneut Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS200114

Kanton:ZH
Fallnummer:PS200114
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS200114 vom 12.08.2020 (ZH)
Datum:12.08.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verlustschein vom 20. Juni 2019 (Pfändung) und Kostenrechnung vom 20. Juni 2019
Schlagwörter : Pfändung; Betreibung; Vorinstanz; Recht; Betreibungsamt; Liquidationsanteil; SchKG; Sihltal; Aufsichtsbehörde; Kostenrechnung; Verfügung; Verfahren; Beschwerdegegner; Verlustschein; Akten; Urteil; Beschwerdeführers; Liquidationsanteils; Gläubiger; Antrag; Schuldners; Betreibungsamtes; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 108 KG ;Art. 14 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 236 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 5 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar:
Spitz, Hand, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 4, 2010

Entscheid des Kantongerichts PS200114

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

    Geschäfts-Nr.: PS200114-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 12. August 2020

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B. AG, vertreten durch C.

gegen

D. ,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlustschein vom 20. Juni 2019 (Pfändung Nr. 1)
und Kostenrechnung vom 20. Juni 2019

(Beschwerde gegen das Betreibungsamt Sihltal)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom 28. April 2020 (CB190225)

Erwägungen:

  1. Am 10. Mai 2019 wurde durch das Betreibungsamt Sihltal die Pfändung Nr. in Abwesenheit des Beschwerdegegners und Schuldners vollzogen, und es wurde im Nachgang zum Pfändungsvollzug zuhanden des Beschwerdeführers und Gläubigers die Pfändungsurkunde am 20. Juni 2019 als Verlustschein versandt (act. 3/1-2). U.a. wurde darin festgehalten, der Beschwerdegegner sei Mitglied einer Erbengemeinschaft, woraus ihm ein

    Liquidationsanteil an der Liegenschaft E. -weg in F. zustehe, welche unter Berücksichtigung der Grundlasten von Fr. 95'000.- und der Anzahl Miterben auf den Wert von Fr. 1.geschätzt werde (act. 3/1 S. 3). Insgesamt kam das Betreibungsamt zum Schluss, dass beim Beschwerdegegner kein pfändbares Vermögen und kein künftiges Einkommen gepfändet werden könne, und es bezifferte den ungedeckt gebliebenen Betrag beim Beschwerdeführer auf Fr. 196'053.35, worin Kosten von Fr. 1'163.80 mitumfasst wurden (act. 3/1 S. 1). Mit Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2vom

    20. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer diese Kosten abzüglich Kostenvorschüssen und bereits bezahlter Beträge in Rechnung (act. 3/2).

  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 Beschwerde am Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

    1. Der Verlustschein / Pfändungsurkunde Nr. 3 des Betreibungsamtes Sihltal, [Adresse], vom 20.06.2019 sei aufzuheben, die Pfändung erneut zu vollziehen und der Liquidationsanteil des Schuldners sei zu pfänden.

    1. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20.06.2019 des Betreibungsamtes Sihltal sei aufzuheben und nur die tatsächlich, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens, entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.

    2. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten zur Einsicht vorzulegen, die sie als Grundlage für die nicht durchgeführte Pfändung des Erbanteils / Liquidationsanteils der Pfändungsurkunde ausführt.

    3. Es sei die aufschiebende Wirkung betreffend der Fälligkeit der Kostenrechnung zu erteilen.

    4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Betreibungsamtes Sihltal.

      Mit Entscheid vom 28. April 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend die Anträge Ziffern 1, 3 und 4 als gegenstandslos geworden ab (Beschluss, act. 63 S. 13). Im Übrigen hiess sie die Beschwerde gut. Sie hob die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 des Betreibungsamtes Sihltal auf. Ferner wies sie das Betreibungsamt an, eine neue Kostenrechnung zu erstellen, anhand welcher die Verteilung der Gemeinsamen Kosten in der Pfändung Nr. 1 auf die teilnehmenden Gläubiger nachvollzogen werden könne. Hierzu habe es insbesondere die an der Pfändung Nr. 1 teilnehmenden Gläubiger samt ihren jeweiligen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer offenzulegen (Urteil, act. 53 S. 13).

  3. Urteil und Beschluss focht der Beschwerdeführer am 22. Mai 2020 (Poststempel), innert Rechtsmittelfrist, mit Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs an (act. 64

    i.V.m. act. 63 und act. 59/1), und beantragte (act. 64 S. 2-3):

    1. Der Beschluss und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Untere Aufsichtsbehörde, vom 28.04.2020 seien aufzuheben.

    1. Der Verlustschein vom 20.06.2019 (Pfändung 1) des Betreibungsamtes Sihltal, [Adresse], sei aufzuheben, die Pfändung sei erneut zu vollziehen und der Liquidationsanteil des Schuldners sei zu pfänden.

    2. Die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20.06.2019 des Betreibungsamtes Sihltal sei aufzuheben und nur die tatsächlich, ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Betreibungsbegehrens, entstandenen Aufwendung in Rechnung zu stellen.

    3. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten zur Einsicht vorzulegen, die sie als Grundlage für die nicht durchgeführte Pfändung

      des Erbanteils/Liquidationsanteils in der Pfändungsurkunde vom 20.06.2019 ausführt.

    4. Das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten betreffend der vorsorglichen bzw. definitiven Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners vorzulegen bzw. seien die Akten beim Betreibungsamt zu edieren und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren.

    5. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    6. Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Sihltal aufgrund seines unsorgfältigen Vorgehens (ungenügende Abklärungen, Verweigerung des rechtlichen Gehörs etc.) in der Pfändung Nr. 1 gegenüber dem Beschwerdeführer haftet und im Umfang des Anteils am Liquidationsanteil, welcher am 24.07.2019 vorsorglich gepfändet wurde, sowie für den weiteren dadurch verursachten Schaden schadensersatzpflichtig ist, sofern der Liquidationsanteil des Schuldners nicht mehr gepfändet werden kann (Ziffer 2).

    7. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Horgen als Untere Aufsichtsbehörde als Vorinstanz seine Verfahrenspflichten verletzt hat (Verfahrensverschleppung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Verstoss gegen Beschleunigungsgebot, Ermessensmissbrauch, Verweigerung des rechtlichen Gehörs etc.) und aufgrund dessen dem Beschwerdeführer gegenüber haftet und im Umfang des Anteils am Liquidationsanteil, welcher am 24.07.2019 vorsorglich gepfändet wurde, sowie für den weiteren dadurch verursachten Schaden schadenersatzpflichtig ist, sofern der Liquidationsanteil des Schuldners nicht mehr gepfändet werden kann (Ziffer 2).

    8. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners/der Vorinstanzen.

  4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 69) und die weitere Prozessleitung an Oberrichterin A. Katzenstein delegiert. Diese ist zwischenzeitlich von ihrem Amt zurückgetreten, weshalb der Spruchkörper wie rubriziert neu besetzt wurde.

  5. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG jedoch keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet es sich gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 f. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren.

  6. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet (Art. 322 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 ZPO).

  7. Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Es entspricht der Praxis bzw. dem Gesetz, dass ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen hat, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (vgl. etwa OGer ZH, NQ110031 vom 9. August 2011 Erw. 2 m.w.H.; OGer ZH, PS110216 vom 2. Dezember 2011; BGE 137 III 617, 618 ff., BGer Urteil 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015, Erw. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).

  8. Die Vorinstanz führte u.a. aus, die in Frage stehende Liegenschaft sei zwischenzeitlich verkauft und der Erlös aus dem Verkauf in der Folge vorsorglich gepfändet worden (act. 23 und 24). Das Pfändungsamt habe sodann am

    7. November 2019 den vorliegend strittigen Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft definitiv gepfändet (Pfändungs-Nr. 4; act. 54 S. 6). Die entsprechende Pfändungsurkunde sei am 19. Dezember 2019 versandt worden (act. 54 S. 9), wobei die von G. geltend gemachte Abtretung als Drittanspruch aufgenommen und den Schuldnern und Gläubigern die Möglichkeit zur Bestreitung des Drittanspruches nach Art. 108 SchKG eingeräumt worden sei (act. 54 S. 7). Die vorliegend streitgegenständliche und mit der Betreibung Nr. 5 geltend gemachte Forderung hätte bei der Pfändung des Liquidationsanteils der Erbschaft geltend gemacht werden können, was jedoch nicht erfolgt sei. Es sei nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens, dieses Versäumnis nachträglich zu heilen und solches wäre auch nicht möglich. Der den ursprünglichen Rechtsbegehren zugrunde liegende Sachverhalt sei folglich von der Realität überholt worden, wodurch die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1 zum Zeitpunkt des Urteils gar nicht mehr gutgeheissen werden könnten. Eine nochmalige Pfändung des Liquidationsanteils sei nicht möglich. Einzig die Aufhebung des Verlustscheins wäre zum jetzigen Zeitpunkt noch umsetzbar. Eine solche würde unter Berücksichtigung der vorliegenden Konstellation aber kaum im Sinne des Beschwerdeführers sein und dies sei auch nur zusammen mit der erneuten Pfändung beantragt worden. Entsprechend sei die Gutheissung des Antrags gemäss Ziff. 1 weder möglich, noch bestehe seitens des Beschwerdeführers ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Es könne folglich festgestellt werden, dass der Antrag gemäss Ziff. 1 aufgrund der bereits vollzogenen Pfändung des Liquidationserlöses an der Erbschaft gesamthaft hinfällig und entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Gleiches gelte für den Antrag gemäss Ziff. 3, zumal mit diesem ebenfalls der Nichtvollzug der mittlerweile doch vollzogenen - Pfändung des Liquidationserlöses an der Erbschaft gerügt worden sei (act. 63 Erw. 4.1.2.-4.1.3).

    Zur Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 des Betreibungsamtes Sihltal führte die Vorinstanz u.a. aus, der Beschwerdeführer habe die Verteilung der Gemeinsamen Kosten auf die einzelnen Gläubiger

    trotz Akteneinsicht - nicht nachvollziehen können, wodurch ihm eine Überprüfung der Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 verunmöglicht worden sei. Eine solche intransparente Kostenrechnung widerspreche Art. 3 GebV SchKG. Ausgehend von den eben gemachten Erwägungen sei die Kostenrechnung und Verfügung Nr. 2 vom 20. Juni 2019 aufzuheben. Des Weiteren sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue Kostenrechnung zu erstellen, anhand welcher die Verteilung der Gemeinsamen Kosten in der Pfändung Nr. 1 auf die teilgenommenen Gläubiger nachvollzogen werden könne. Hierzu habe es insbesondere die an der Pfändung Nr. 1 teilgenommenen Gläubiger samt Forderungen aufzuführen. Das Betreibungsamt habe folglich die an der Pfändung Nr. 1 teilnehmende Pfändungsgruppe gegenüber dem Beschwerdeführer offen zu legen. Mit dieser Anweisung würden zudem die Rügen des Beschwerdeführers betreffend fehlende Auskunft über die Pfändungsgruppe gehört (act. 63 Erw. 4.2.2. S. 12).

  9. a) Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, die Vorinstanz habe trotz klarer Sachlage nicht rechtzeitig entschieden und damit das Verfahren verschleppt, womit ein klarer Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorliege. Trotz mehrfacher Hinweise und Reklamationen seinerseits habe die Vorinstanz ihr Ermessen mehrfach missbraucht, u.a. mit der unzulässigen Fristerstreckung an den Anwalt. Selbst nachdem nach Fristablauf keine Beschwerdeantwort eingegangen gewesen sei, er wiederholt telefonisch nachgefragt gehabt habe und zuletzt mit E-Mail vom 29. Januar 2020 das fällige Urteil angemahnt gehabt habe, sei über Monate hinweg kein Urteil gefällt worden, was die Rechtsverletzungen weiter verstärke. Dies ergebe sich aus den actoren 52-57, welche ihm mit dem Urteil zugestellt worden seien und worin die Vorinstanz sich beim Betreibungsamt über einen Pfändungsvollzug erkundigt habe, der nichts mit ihm zu tun habe, in welchem jedoch offenbar über den vorsorglich gepfändeten Liquidationsanteil verfügt worden sei. Dies sei nicht rechtens und erwecke den Eindruck, dass die Vorinstanz bewusst

    zugewartet habe, bis das Betreibungsamt zu seinem Nachteil über den Liquidationsanteil verfüge trotz hängiger Beschwerde. Somit habe die Vorinstanz seine Rechte schwerwiegend verletzt (act. 64 III.1 S. 7).

    b) Wegen Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Art. 18 Abs. 2 SchKG). Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann in diesen Fällen der sogenannten formellen Rechtsverweigerung -verzögerung keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Auflage, Art. 17 N 31-33). Liegt ein anfechtbarer Entscheid vor, handelt es sich um eine materielle Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung. Hier ist zu beachten, dass die 10-tägige Beschwerdefrist gilt (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Auflage, Art. 17 N 54).

    Aufgrund des Erlasses des vorinstanzlichen Urteils hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung der Rechtsverzögerung. Mangels eines Rechtsschutzinteresses ist diesbezüglich deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bereits früher, im Zeitpunkt der Gewährung der Fristerstreckung an den Vertreter des Beschwerdegegners, beim Obergericht Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebotes erheben müssen. Allerdings ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Frist für die Beschwerdeantwort hätte nicht erstreckt werden dürfen, grundsätzlich gerechtfertigt, zumal es sich um eine gesetzliche Frist handelt (Art. 322 Abs. 2 ZPO; vgl. ZR 110 Nr. 92). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer dies umgehend bei Gewährung der Fristerstreckung hätte rügen müssen. Sein verspäteter Einwand ist deshalb nicht zu hören. Zu bemerken ist weiter, dass die Vorinstanz zu Recht alles unternahm, dem Beschwerdegegner die Verfügung vom 11. Juli 2019 (act.

    8) zuzustellen. Aufgrund der ausstehenden Beschwerdeantwort war das vorinstanzliche Verfahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 64 S. 9) anfangs August 2019 noch nicht spruchreif. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 konnte dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners erst am 24. September 2019 rechtskonform zugestellt werden (act. 43). Ob der Beschwerdegegner von Dritten bereits früher Kenntnis vom Inhalt der Verfügung erhalten hat, ist irrelevant. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (act. 64 S. 5) gelangt ferner nur zur Anwendung, wenn der Adressat, was hier nicht der Fall war, mit einer Zustellung rechnen musste. Allein aufgrund der Tatsache, dass mehrere Betreibungen gegen ihn liefen, musste der Beschwerdegegner nicht mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Zu erwähnen ist noch, dass der Vertreter des Beschwerdeführers am 13. August 2019 aufgrund der neusten Entwicklungen einen Rückzug der Beschwerde in Aussicht stellte (act. 26). Anfangs August 2019 war das Verfahren somit noch nicht spruchreif.

  10. a) Der Beschwerdeführer führte weiter aus, zum Schutz der Gläubigerinteressen hätte die Vorinstanz den Liquidationsanteil sichern müssen. Die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen ergreifen müssen, da mit der Beschwerde die Aufhebung des fehlerhaften Verlustscheins und die erneute Pfändung begehrt worden sei. Da die Sache im August 2019 spruchreif gewesen sei, hätte die Vorinstanz umgehend entscheiden und den Verlustschein aufheben müssen. Verzögere sie dies, so sei sie von Amtes wegen verpflichtet gewesen, den gepfändeten Anteil zu sperren entsprechende Massnahmen zu ergreifen, da offensichtlich gewesen sei, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, wenn das Betreibungsamt über den am 24. Juli 2019 vorsorglich gepfändeten Liquidationsanteil des Schuldners verfüge, bevor über die Beschwerde entschieden sei. Zudem sei zu diesem Zeitpunkt, im August 2019, auch bereits klar gewesen, dass die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos sei sondern im Gegenteil, die Vorinstanz gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Recht sei (act. 64 Ziff. III.1 S. 6-7).

    b) Einer Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Eine solche muss beantragt werden. Von Amtes wegen wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer hatte bei der Vorinstanz die aufschiebende Wirkung verlangt, aber nur hinsichtlich der Fälligkeit der Kostenrechnung. Darauf wies die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom

  11. uli 2019 ausdrücklich hin (act. 8 Erw. 5 S. 3). Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Kurzbrief vom 6. August 2019 über den Hausverkauf und die vorsorgliche Pfändung im Rahmen von Sicherungsmassnahmen (act. 23 und act. 24), mit dem Hinweis, sollten weitere betreibungsrechtliche Schritte unternommen werden, sei dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen (act. 25). Der Beschwerdeführer hätte nach Erhalt dieser Mitteilung gestützt auf den Verlustschein das Fortsetzungsbegehren stellen müssen. Dann hätte er mit seiner Forderung an der Pfändung des Liquidationsanteils der Erbschaft teilnehmen können. Insbesondere hatte die Vorinstanz den Liquidationsanteil nicht von Amtes wegen zu sichern, wovon der Beschwerdeführer ausgeht (vgl. act. 64 S. 8). Auch der Pfändungsbeamte riet C. , gestützt auf den Verlustschein das Fortsetzungsbegehren zu stellen (act. 27). Wenn C. irrtümlich davon ausging, der betreffende Liquidationsanteil sei gesperrt worden und die Interessen seines Mandanten seien bis zum Endentscheid gesichert (act. 64 S. 8), so hat er die Folgen seiner mangelnden Rechtskenntnisse selber zu tragen. C. kann zudem nicht mit Fug behaupten, erst mit der Zustellung des Endentscheides vom am 7. November 2019 durchgeführten Pfändungsvollzug (act. 54) Kenntnis erhalten zu haben (act. 64 Ziff. III.2 S. 8), wird doch die B. AG in der Pfän- dungsurkunde unter der Betreibung Nr. 6 als Gläubigerin aufgeführt (act. 54

S. 5). Ausserdem teilte C. am 13. September 2019 der Vorinstanz telefonisch mit, dass das Vermögen nun neu gepfändet werden könne, dass aber andere Pfändungsgruppen bestünden (act. 37). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wurde der den ursprünglichen Rechtsbegehren zugrunde liegende Sachverhalt von der Realität überholt und das Versäumnis der Stellung des Fortsetzungsbegehrens innert der 6-Monatsfrist gestützt auf den Verlustschein kann nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Eine

nochmalige Pfändung des Liquidationsanteils ist nicht möglich. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen, da der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt. Vielmehr hält er daran fest, dass der Liquidationsanteil neu gepfändet werden müsse. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass der Antrag gemäss Ziffer 1 (vor Obergericht Ziffer 2) aufgrund der bereits vollzogenen Pfändung des Liquidationserlöses an der Erbschaft gesamthaft hinfällig und entsprechend als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Wie die Vorinstanz auch zutreffend ausführte, wäre die Aufhebung des Verlustscheins zwar möglich, würde aber kaum im Sinne des Beschwerdeführers sein und wurde zudem im Zusammenhang mit der erneuten Pfändung beantragt (vgl. act. 63 Erw. 4.1.3). Auch das verlangte Akteneinsichtsrecht gemäss Ziffer 3 des vorinstanzlichen Rechtsbegehrens (vor Obergericht Ziffer 4) wurde mit der neuen Pfändung des Liquidationserlöses der inzwischen verkauften Liegenschaft gegenstandslos. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer wiederum nicht auseinandersetzt, sondern einfach auf seinem Akteneinsichtsrecht beharrt. Auch hier kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Beurteilung dieses Antrages ist vor Vorinstanz im Nachhinein weggefallen.

  1. Soweit der Beschwerdeführer heute (neu) verlangt, das Betreibungsamt Sihltal sei anzuweisen, alle Akten betreffend die vorsorgliche bzw. definitive Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners vorzulegen (Antrag 5), ist darauf mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ausserdem hätte er dieses Akteneinsichtsgesuch gegenüber dem Betreibungsamt zu stellen. Zudem handelt es sich bei diesem Antrag um ein unzulässiges Novum.

  2. a) Diese Akteneinsicht verlangt der Beschwerdeführer offenbar im Hinblick auf eine Schadenersatzklage gegen das Betreibungsamt und die Vorinstanz (act. 64 S. 11). Er verlangt, im Falle der Unmöglichkeit der erneuten Pfändung sei festzustellen, dass das Betreibungsamt und die Vorinstanz aufgrund der Verletzung seiner Rechte gegenüber haften und für den verursachten Schaden schadenersatzpflichtig seien (act. 64 S. 11).

    b) Die Feststellung von Sorgfaltspflichtverletzungen durch die Aufsichtsbehörde setzt voraus, dass ein praktischer Verfahrenszweck damit verfolgt wird. Dieser wiederum setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist; andernfalls fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse (Prozessvoraussetzung). Das Beschwerdeverfahren im Sinne von Art. 17 ff. SchKG ist nämlich nicht dazu da, Disziplinaroder Haftungsverfahren gegen einen Beamten Angestellten (Art. 14 Abs. 2 SchKG) vorzubereiten zu erleichtern. Wie bereits mehrmals erwähnt, ist die erneute Pfändung des betreffenden Liquidationsanteils nicht mehr möglich. Es fehlt daher an einem Verfahrenszweck und damit an einem Rechtsschutzinteresse. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz das Vorgehen des Betreibungsamtes bezüglich der Bewertung der (sich vormals in der Erbschaft befindlichen) Liegenschaft E. rügte (act. 63 Erw. 4.1.4 S. 9-10).

    Im Übrigen ist die Aufsichtsbehörde für Haftungsklagen nach Art. 5 SchKG sachlich nicht zuständig, d.h. sie darf nicht prüfen, ob ein Beamter Angestellter für den von ihm angerichteten Schaden haftet. Nach einem vorgängig durchgeführten Vorverfahren durch die gemäss § 22 HG zuständige Stelle hätte der Beschwerdeführer die Klage direkt beim zuständigen Gericht einzureichen (§ 23 HG, § 24 Abs. 2 HG). Auf die Anträge Ziff. 7-8 ist daher nicht einzutreten.

  3. Die Vorinstanz hat die ursprüngliche Rechnung vollständig aufgehoben.

    Damit wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen. Aus welchen Gründen die Aufhebung erfolgte, ist nicht relevant. Soweit der Beschwerdeführer die neue Rechnungsstellung anficht, ist darauf nicht einzutreten

    (act. 64 S. 10). Diese müsste erneut vor Vorinstanz angefochten werden und in diesem Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer die einzelnen Rechnungsposten zu beanstanden.

    Auf den Antrag 3 ist deshalb nicht einzutreten.

  4. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  5. In SchK-Beschwerdeverfahren erster und zweiter Instanz werden keine Kosten erhoben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppel der Beschwerdeschrift (act. 64), und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Sihltal, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist

innert 10 Tagen on der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:

13. August 2020

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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