Zusammenfassung des Urteils PS190153: Obergericht des Kantons Zürich
Die Aktiengesellschaft Ltd. hat ein Arrestbegehren gegen die Familienstiftung eingereicht, das vom Einzelgericht abgelehnt wurde. Daraufhin hat die Aktiengesellschaft Ltd. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich eingereicht, um das Urteil anzufechten. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Familienstiftung für nicht bezahlte Honorare haften sollte, während das Bezirksgericht entschied, dass die Familienstiftung nicht haftbar sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS190153 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.11.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arrest |
Schlagwörter : | Arrest; Gesuch; Gesuchs; Recht; Vermögenswerte; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Schuldner; SchKG; Vorinstanz; Gläubiger; Verfahren; Gericht; Honorar; Urteil; Entscheid; Tatsache; Arrestbegehren; Arrestgesuch; Mandatsvertrag; Person; Bundesgericht; Beilage; Bezirksgericht; Tatsachen; Stiftung; Durchgriff; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ;Art. 16 IPRG ;Art. 271 KG ;Art. 272 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 82 KG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 102 III 165; 105 III 107; 106 III 86; 107 III 29; 121 III 319; 126 III 95; 128 III 346; 137 III 617; 140 III 456; 144 III 541; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 318 ZPO, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190153-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
in Sachen
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. ,
gegen
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. August 2019 (EQ190186)
a) Am 21. August 2019 ging beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestbegehren in Sachen A. Aktiengesellschaft Ltd. mit Sitz in Belize (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen B. Familienstiftung mit Sitz in Vaduz für eine Forderung von CHF 500'000.ein. Beantragt wurde die Verarrestierung sämtlicher Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, insbesondere das Bankkonto IBAN CH bei der Bank AG, [Adresse] mit einem Teilbetrag von Fr. 500'000.samt Zinsen (act. 1). Mit Urteil vom 22. August 2019 wies das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich das Arrestgesuch ab (act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 28. August 2019 zugestellt (act. 5). Mit Eingabe vom 4. September 2019 (Poststempel) erhob sie Beschwerde und beantragte (act. 8 S. 3-4):
Das Obergericht des Kantons Zürich wolle der Beschwerde Folge geben und
das angefochtene Urteil als nichtig aufheben; in eventu
das angefochtene Urteil dahingehend abändern, dass dem Arrestbegehren der Gesuchstellerin vom 14.09.2019 Folge gegeben wird;
der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens zusprechen;
sämtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Gesuchsgegnerin auferlegen.
b) Mit Verfügung vom 10. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.angesetzt (act. 10). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 12 i.V.m. act. 1011). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen; das Verfahren erweist sich als spruchreif.
a) Wird einem Arrestbegehren keine Folge geleistet, kann dies mit Beschwerde beim Obergericht innert 10 Tagen angefochten werden (Art. 309 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit zur Begründung ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtmittelanträge zu enthalten hat. Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 Erw. 2.3, sowie OGer ZH PC110041 vom 7. November 2011). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 ZPO). Davon ausgenommen sind nebst anderen, hier nicht interessierenden Konstellationen neue Behauptungen und Beweismittel im Zusammenhang mit Prozessvoraussetzungen wie dem Rechtsschutzinteresse (vgl. OGer ZH PF180036 vom 19. November 2018 Erw. 3.1).
b) Über die Arrestbewilligung wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 251 lit. a ZPO). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 Erw. 2-3). Folglich ist vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen.
a) Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, der Begründung des Arrestgesuches lasse sich entnehmen, dass gemäss Mandatsvertrag vom
20. November 2012 C. für die angeblich nicht bezahlten Honorare für die Geschäftsführung der D. Foundation mit Sitz in Panama hafte. Ins Recht zu fassen sei deshalb C. und nicht die B. Familienstiftung. Daran ändere entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nichts, dass aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine transparente und kontrollierte Stiftung des C. handelt, ihre Vermögenswerte direkt C. zuzurechnen seien. Dieser Durchgriff auf die Vermögenswerte der Stiftung beschlage den Arrestgegenstand und nicht die Parteistellung. Das Arrestgesuch sei deshalb abzuweisen. Unter diesen Umständen sei nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte. Die Gesuchstellerin sei sodann darauf hinzuweisen, dass für allfällige zukünftige Arrestgesuche der Begründungspflicht mit dem jeweils generellen Verweis auf alle beigelegten Beweismittel nicht genüge getan werde (act. 7).
b) Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde geltend, grundsätzlich hafte C. gegenüber der Gesuchstellerin für nicht bezahlte Honorare. Die Gesuchsgegnerin sei dem C. zuzurechnen (Durchgriffshaftung), weshalb sie als Schuldnerin einerseits unmittelbar und auch andererseits solidarisch für die nicht bezahlten Honorare hafte. Das Bezirksgericht sei dennoch zum Ergebnis gekommen, dass C. als Gesuchsgegner im Rahmen des Arrestbegehrens in Anspruch zu nehmen sei und nicht die Gesuchsgegnerin. Diese Ansicht sei verfehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes könnten Vermögenswerte, die vom Arrestgläubiger als Eigentum eines Dritten bezeichnet werden, nicht mit Arrest belegt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Gläubiger behaupte, das Eigentum des Dritten sei lediglich fiduziarischer Natur und die Vermögenswerte stünden wirtschaftlich gesehen dem Arrestschuldner zu (BGE 106 III 86; BGE 105 III 107 etc.). Nachdem gegenständlich gerade aufgrund dieser Rechtsprechung das Arrestgesuch gegen die Gesuchsgegnerin, die ebenfalls Schuldnerin der gegenständlich nicht bezahlten Honorare sei, und nicht gegen C. gestellt worden sei, sei das Arrestgesuch ordnungsgemäss und in zulässiger und berechtigter Weise gestellt worden. Insofern sei die Ansicht des Bezirksgerichts, wonach der Durchgriff auf die Vermögenswerte der Stiftung den Arrestgegenstand beschlage und nicht die Parteistellung in diesem
Fall obsolet, weshalb eine Arrestbewilligung hätte erfolgen müssen (act. 8 S. 2-3).
Im Übrigen sei die Parteistellung (wohl gemeint: Parteifähigkeit) der Gesuchsgegnerin gegeben. Wenn das Bezirksgericht aber die passive Sachlegitimation der Gesuchsgegnerin in seinem Urteil in Abrede stelle, so liege hier eine unzulässige Vorgehensweise vor. Die passive Sachlegitimation sei nämlich nur auf Einrede des Arrestschuldners seitens des Gerichts zu berücksichtigen und nicht von Amtes wegen. Aufgrund der amtswegigen Entscheidung des Bezirksgerichts über die passive Sachlegitimation der Gesuchsgegnerin sei das angefochtene Urteil auch nichtig. Jedenfalls sei eine unrichtige Rechtsanwendung erfolgt (act. 8 S. 3).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich beim angefochtenen Urteil um einen nichtigen Entscheid der Vorinstanz, ist ihr zu widersprechen. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht, zum Beispiel krass unrichtige Zustellungen (vgl. BGer 5A_977/2018 vom 22. August 2019 mit Hinweisen; OGer LF150056 vom 20. Juni 2016). Einen Mangel der erwähnten Art vermag die Beschwerdeführerin, wie sich aus ihren Vorbringen ergibt, nicht darzutun.
a) Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 SchKG). In der Regel wird die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Ungenügend sind einfache Parteibehauptungen, auch wenn diese plausibel erscheinen (BGer 5P.248/2002 vom 18. September 2002 Erw. 2.3=Pra 92 [2003] Nr. 71). Ein Arrestgrund ist namentlich gegeben, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die fällige Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG beruht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 SchKG).
b) Die Beschwerdeführerin führte in ihrem vorinstanzlichen Arrestgesuch zur Zuständigkeit aus, bei der Gesuchsgegnerin handle es sich um eine Schuldnerin mit Sitz in Liechtenstein (act. 1 S. 2). Unter dem Titel Parteien erwähnte sie, zwischen der Gesuchstellerin und C. sei der Mandatsvertrag vom 20.11.2012 (der Mandatsvertrag) zur Verwaltung der D. Foundation abgeschlossen worden. Gemäss § 2 Abs.4 des Mandatsvertrags gebühre der Gesuchstellerin jährlich ein Honorar in Höhe von 1 % des gewidmeten Stiftungsvermögens, jedoch mindestens CHF 360'000.00. Ein Honorar sei bislang nicht bezahlt worden. Gemäss § 4 Abs. 1 des Mandatsvertrags hafte C. für das aushaftende Honorar (act. 1 S. 3). Überdies wurden Ausführungen zur Übertragung diverser Namensaktien auf die
B. Familienstiftung durch C. und der Begünstigung C. s an dieser Stiftung (act. 1 S. 3-5) sowie zum Schiedsverfahren in Sachen
E. Limited gegen C. (act. 1 S. 4-5) und zur Zahlungsunfähigkeit von C. bzw. zur Konkurseröffnung über C. in Russland gemacht (act. 1 S. 5). Das Motiv für die Gründung der Gesuchsgegnerin so die Beschwerdeführerin habe einzig darin bestanden, C. s Vermögenswerte in vermeintliche Sicherheit zu bringen, um eine Exekution des für ihn nachteiligen Schiedsspruchs zu verhindern (act. 1 S. 5). Die Zustiftung der genannten Aktien sei unentgeltlich erfolgt und es sei anzunehmen, dass
C. keine Gegenleistung von der Gesuchsgegnerin für die Vermögens- übertragung erhalten habe. Diese Vermögensübertragung stelle eine scheinbare Vermögensverringerung C. s dar, welchem die Gesuchsgegnerin wirtschaftlich zuzurechnen sei und (welcher) diese auch kontrolliere (act. 1 S. 5). Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine transparente und kontrollierte Stiftung von C. handle, seien ihre Vermögenswerte direkt C. zuzurechnen. Aus diesem Grund hafte die Gesuchsgegnerin unmittelbar für das aushaftende Honorar der Gesuchstellerin (act. 1 S. 5-6). Im Anschluss an diese Ausführungen verwies die Beschwerdeführerin auf folgende Urkunden (act. S. 6):
Mandatsvertrag vom 20.12.2012 mit Beglaubigung und Apostille
Amtsbestätigung vom 17.07.2019
Strafanzeige vom 11.07.2019
Übersetztes Protokoll der Zeugeneinvernahme von F.
Übersetztes Urteil zum Verfahren Nr. 16-08-2016
- G. - Report vom 29.03.2019
Herausgabeund Beschlagnahmebeschluss vom 18.07.2019 gegen H. AG [Bank]
Beschlagnahmebeschluss vom 18.07.2019 gegen I. Ltd.
Primär berief sich die Gläubigerin auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, überdies auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG (act. 1 S. 7). Verarrestiert werden sollten sämtliche Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin, insbesondere das Bankkonto der Gesuchsgegnerin bei der Bank AG in Zürich, CH (act. 1 S. 7).
a) Aus den eingereichten Unterlagen vor Vorinstanz ergibt sich, dass zwischen der Beschwerdeführerin (Auftragnehmer) und C. (Auftraggeber) am 20. November 2012 ein Mandatsvertrag zur Verwaltung der D. Foundation mit Sitz in Panama abgeschlossen wurde (act. 3/1). Für das Verwaltungsmandat wurde in § 2 Abs. 4 ein Honorar für die Beschwerdeführerin vereinbart. Für das Honorar haften C. und D. Foundation solidarisch (§ 4 Abs. 1). Eine Solidarhaftung der Beschwerdegegnerin lässt sich dem Mandatsvertrag nicht entnehmen. Zudem wurde sie erst am
tt. Oktober 2016 gegründet (act. 3/2).
b) In der Zwangsvollstreckung gilt der Grundsatz, dass nur gegen den Schuldner und nur gegen dessen Vermögen vorgegangen werden darf. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Als dem Schuldner gehörend sind grundsätzlich nur Sachen und Rechte zu qualifizieren, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - nicht bloss wirtschaftlich - Eigentum des Schuldners sind. So ist
die Arrestlegung auf Vermögenswerte, welche einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, normalerweise unzulässig. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Vermögenswerte nur formell auf den Namen eines Dritten lauten, der sie als Strohmann für den Schuldner hält. Ausserdem ist ein sogenannter Durchgriff möglich, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertrug, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen (vgl. BGer 5A_629/2011 vom
26. April 2012 Erw. 5.1 m.w.H.; OGer ZH PS160002 vom 25. Januar 2016
Erw. 2.4; OGer ZH PS110066 vom 11. August 2011 Erw. 2.5.3). Eine weitere Ausnahmesituation, in welcher über die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person hinwegzusehen ist, liegt vor, wenn diese im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, also gegen Treu und Glauben verstossend, geltend gemacht wird (BGE 121 III 319 Erw. 5.a.aa; BGE 102 III 165 Erw. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4a) wo die juristische Person vorgeschoben wird, um Gesetzesoder Vertragspflichten zu umgehen. Ein Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist schliesslich auch dann möglich, wenn Vermögenswerte auf fremden Namen lauten, aber für Rechnung des Arrestschuldners gehalten werden (BGE 126 III 95 = Pra 90 [2001]
Nr. 52; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Auflage, Art. 272 N 32). Stets vorausgesetzt für einen Durchgriff ist die wirtschaftliche Identität zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4b). Dies ist der Fall, wenn alle praktisch alle Gesellschaftsanteile direkt über eine dazwischengeschaltete Person einem Gesellschafter gehören, sodass dieser über die juristische Person im eigenen Interesse verfügen kann und diese nicht als unabhängig erscheint (BGE 121 III 319 Erw. 5.a.aa; BGE 102 III 165 E. II.1; BGer 5C.23/2000 vom 13. März 2000 Erw. 4b).
Unter Berücksichtigung der Bundesgerichtspraxis zur Verarrestierung von Vermögenswerten und gestützt auf die unter Ziffer 5b erwähnten Ausführungen der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, der
Durchgriff auf die Vermögenswerte der Stiftung beschlage den Arrestgegenstand und nicht die Parteistellung. Die Beschwerdeführerin übersieht nämlich, dass das Bundesgericht die Frage des Durchgriffs (auch) im Zusammenhang mit der Verarrestierung von Vermögenswerten, die einer Person gehören, welche ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, prüft (vgl. dazu BGE 144 III 541 Erw. 8 = Pra 108 [2019] Nr. 98; OGer ZH PS170112 vom 26. Juli 2017). Insbesondere kann in allen Verfahren gegen den Treugeber die Verarrestierung des Treuguts vorgenommen werden, sofern der Gläubiger das Treuhandverhältnis glaubhaft macht. Dies schliesst eine Verarrestierung des Treugutes in einer Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder aus (vgl. dazu BSK SchKG II-Stoffel, 3. Auflage, Art. 271 N 55 und Art. 272 N 33 unter Hinweis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579). Das Vorgehen der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden.
a) Der Gläubiger hat die materiellen Arrestvoraussetzungen in seinem Arrestbegehren darzulegen und zu belegen. Dabei ist jedoch kein strikter Beweis gefordert, sondern es genügt gemäss Gesetzeswortlaut von Art. 272 Abs. 1 SchKG, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1-3 SchKG beim Gericht glaubhaft macht. Gemäss Praxis des Bundesgerichtes gilt eine Tatsache bereits dann als glaubhaft gemacht, wenn der Richter sie aufgrund einer plausiblen Darlegung des Gläubigers für wahrscheinlich hält. Der Wahrscheinlichkeitsbeweis ist bereits dann erbracht, wenn der Richter aufgrund der ihm vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Dabei kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 107 III Erw. 3 = Pra 70 [1981] Nr. 194; BGer 5A_817/2008 vom 30. Juni 2009 Erw. 6.2).
Grundsätzlich gilt im Zivilprozess der Verhandlungsgrundsatz. Nach diesem haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt vorzutragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im Arrestverfahren. Die Tatsachenbehauptungen müssen im Prinzip in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; BK ZPO-Killias, Art. 221 N 23 Spiegelstrich 4). Tatsachen, die
sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes (Art. 55 Abs. 1 ZPO) - nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht Genüge getan (zum Ganzen BSK ZPOWillisegger, 3. Auflage, Art. 221 N 27). Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). In diesem Sinne ist auch Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO auszulegen (systematische Auslegung). Das rechtskundige Gericht muss selber wissen, auf welche Tatsachen es ankommt (vgl. Art. 57 ZPO [iura novit curia]), kann und muss die Beilagen deshalb mit Rücksicht darauf betrachten. Im Arrestverfahren, welches ohne Gegenpartei stattfindet, ist allein auf die Vorbringen des Gesuchstellers abzustellen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann auch eine sich lediglich aus den Beilagen ergebende Behauptung genügen. Das setzt aber voraus, dass die Beilagen selbsterklärend sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsache(nbehauptung) zugeordnet werden kann.
b) Zur Glaubhaftmachung der einzelnen Arrestvoraussetzungen verwies die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vor Vorinstanz auf diverse, zum Teil sehr umfangreiche Beilagen ohne konkret darauf Bezug zu nehmen (act. 1). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht bemängelt, dass der Begründungspflicht eines Arrestbegehrens mit dem generellen Verweis auf alle beigelegten Beweismitteln nicht Genüge getan wird. Zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 272 Abs. 1 SchKG muss der Gesuchsteller Behauptungen aufstellen. Es ist also zu prüfen, ob sich die Behauptung dieser Tatsachen aus den Beilagen des Gesuchstellers ergibt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Beilagen die Belegstellen herauszusuchen, die überhaupt rechtserhebliche Tatsachen betreffen, und dann aus diesen diejenigen, die konkret den hier geltend gemachten Arrestanspruch begründen sollen. Insofern genügt das vorliegende Arrestbegehren den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.
Sind Tatsachen wie hier nicht (rechtsgenügend) behauptet, muss das Gericht davon ausgehen, dass dem Gläubiger die Glaubhaftmachung der einzelnen Arrestvoraussetzung nicht gelingt. Die Vorinstanz hätte deshalb bereits aus diesem Grunde das Gesuch abweisen können.
Auf die Frage des anwendbaren Rechts, das sich im Zusammenhang mit dem Haftungsdurchgriff bei einem internationalen Sachverhalt (Art. 1 Abs. 1 IPRG) stellt (vgl. dazu BGE 128 III 346 Erw. 3.1.3 und 3.1.5) und die Thematik des Nachweises des fremden Rechts in summarischen Verfahren (vgl. Art. 16 IPRG, BGE 140 III 456 Erw. 2.4=Pra 104 [2015] Nr. 36) ist nicht wei-
ter einzugehen.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Der Beschwerdeführerin steht es frei, ein neues, verbessertes Arrestgesuch bei der Vorinstanz einzureichen. Der Entscheid über das Arrestbegehren ist nämlich ein Massnahmeentscheid und erwächst daher nicht in materielle Rechtskraft (vgl. SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. Auflage, Art. 272 N 29).
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und von ihrem Vorschuss zu beziehen. Die Spruchgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin unterliegt und die Beschwerdegegnerin hat am Verfahren nicht teilgenommen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Barvorschuss verrechnet.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht Audienz des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 500'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
8. November 2019
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