Zusammenfassung des Urteils PS190047: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer war steuerpflichtig im Kanton Zürich und wurde wegen Steuervergehen belangt, die mit Kunsthandel zusammenhingen. Es wurden Arreste gegen ihn und seine Ehefrau verhängt, und es kam zu Betreibungen aufgrund von Steuerschulden. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der Betreibungen, da der Grund dafür entfallen sei, jedoch wurden seine Beschwerden abgewiesen. Er erhob weitere Beschwerden, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurden. Es wurde festgestellt, dass die Betreibungen rechtmässig waren und keine Kosten oder Entschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer versuchte, das Verfahren zu verzögern, indem er Vorwürfe gegen den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners erhob, was jedoch nicht erfolgreich war.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS190047 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.08.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_728/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibung |
Schlagwörter : | Betreibung; Beschwerde; Betreibungs; Beschwerdegegner; Verfahren; Betreibungsamt; Sistierung; Vorinstanz; Zahlung; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Urteil; Kanton; Steueramt; Rechtsmittel; Zahlungsbefehl; Entscheid; SchKG; Steuern; Verfügung; Betreibungsamtes; Antrag; Parteien; Beschwerdegegners; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Rechtsanwalt |
Rechtsnorm: | Art. 126 ZPO ;Art. 165 DBG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 113 III 2; 140 III 481; |
Kommentar: | Bühler, Schweizer, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 117 OR, 2013 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, dieses vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / Rechtsanwältin MLaw Y2. und / Rechtsanwalt MLaw Y3.
betreffend Betreibung Nr.
(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 8)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2019 (CB180159)
I.
A. (Beschwerdeführer) war bis 6. Februar 2017 in B. (GB) wohnhaft. In der Schweiz war er aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit verschiedenen Orts steuerpflichtig, so auch im Kanton Zürich, wo er über Grundeigentum verfügt. Am 16. April 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung durch die Eidgenössische Zollverwaltung in der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Villa C. in Zürich - Anlass hatte der Verdacht auf Zollund Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Kunstgegenständen gegeben. In der Folge nahm auch das Kantonale Steueramt Zürich (fortan Steueramt) Einblick in die beschlagnahmten Akten und eröffnete ein Nachund Strafsteuerverfahren bezüglich der Steuerperioden 2005 bis 2009.
Am 26. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Einschätzungsentscheide für die Staatsund Gemeindesteuern 2010 bis 2013 sowie Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2010 bis 2015. Das Nachund Bussensteuerverfahren für die Steuerperioden 2005 bis 2009 mündete am 27. Januar 2016 in einer Nachsteuerverfügung für die Staatsund Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer (Nachsteuern und Hinterziehungsbusse, Steuerjahre 2005 bis 2009), beruhend auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht nur an Liegenschaften in der Schweiz beteiligt war, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit im Handel mit Kunst und Antiquitäten ausübte (BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; vgl. act. 3/7 = act. 7/11 = 9/1).
Ebenfalls am 27. Januar 2016 erliess das Steueramt gegenüber dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je eine Sicherstellungsverfügung zu den betroffenen Steuerarten, ferner verschiedene Arrestbefehle an die zuständigen Betreibungsämter; als Arrestgrund wurde eine Steuergefährdung wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz angegeben. Der Gesamtbetrag der Sicherstellung lautete auf Fr. 140'000'000.-. (für die Staatsund Gemeindesteuern; Nachsteuern
und Hinterziehungsbussen, Steuerperioden 2005-2009), sowie Fr. 65'000'000.- (für die direkte Bundessteuer; Nachsteuern und Hinterziehungsbussen, Steuerperioden 2005-2009, sowie ordentliche Steuern, Steuerperioden 2010-2015). U.a. hatte das Betreibungsamt Zürich 8 die Arreste Nr. 1 und 2 am 29. Januar 2016 vollzogen (vgl. act. 3/3). Den gegen die Sicherstellungsverfügungen erhobenen Rechtsmitteln war innerkantonal und schliesslich vor Bundesgericht kein Erfolg beschieden (BGer 2C_669/2016 u. 2C_670/2016 vom 8. Dezember 2016).
Am 24. Februar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das Betreibungsamt Zürich 8 in beiden Arrestverfahren (Nr. 1 und 2) um Freigabe der Arrestgegenstände, da der Sicherstellungsgrund des ausländischen Wohnsitzes dahingefallen sei. Mit Verfügungen vom 28. Februar 2017 wies das Betreibungsamt beide Gesuche ab und mit einer gleichentags ergangenen Verfügung hielt es fest, dass das Steueramt mit Einleitung des Veranlagungsverfahrens die Arreste Nr. 1 und 2 gültig prosequiert habe (act. 3/4 = act. 7/5 u. 7/6). Die gegen diese Verfügungen erhobenen Rechtsmittel wurden zuerst innerkantonal und schliesslich vom Bundesgericht mit Urteil vom 13. Dezember 2018 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (BGer 5A_143/2018, 5A_144/2018 5A_145/2018 u. 5A_147/2018 vom
13. Dezember 2018; vgl. act. 13). Auf eine am 29. März 2017 beim Steueramt beantrage Wiedererwägung der Sicherstellungsverfügungen wegen Zuzugs in die Schweiz und damit Wegfall des Auslandwohnsitzes als Sicherstellungsgrund trat das Steueramt nicht ein, und das dagegen erhobene Rechtsmittel war, nachdem es zuerst innerkantonal abgewiesen worden war, mit Urteil vom 30. Oktober 2018 durch das Bundesgericht abgewiesen worden, soweit es darauf eingetreten worden war (BGer 2C_543/2018; vgl. act. 7/9).
Bereits mit Urteil vom 18. September 2018 hatte das Bundesgericht das gegen die Verfügungen vom 26. bzw. 27. Januar 2016 erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers mit welchem er zuerst innerkantonal erfolglos geblieben war
weitgehend abgewiesen. Lediglich hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen war ihm vor Bundesgericht Erfolg beschieden und die Sache wurde diesbezüglich durch das Bundesgericht zurückgewiesen (BGer 2C_799/2017 u. 2C_800/2017 vom 18. September 2018; vgl. act. 3/7 = act. 7/11
= 9/1; das Rechtsmittel der Ehefrau war vor Bundesgericht mit demselben Urteil gutgeheissen worden, soweit es darauf eingetreten war).
1.6 Am 8. Oktober 2018 (Eingangsdatum) stellte der Kanton Zürich, vertreten durch das Steueramt, Gruppe Bezugsdienste (fortan Beschwerdegegner), ein Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer als Schuldner beim Betreibungsamt Zürich 8 zur Prosequierung des Arrestes Nr. 1 (act. 7/12). Am
24. Oktober 2018 wurde der Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018 in der Betreibung Nr. für Nachsteuern 2005 bis 2009 im Umfang von Fr. 80'310'032.85 zuzüglich Zinsen, Betreibungsund Arrestkosten zugestellt. Es wurde umgehend Rechtsvorschlag erhoben (act. 3/2 = act. 7/10 = act. 9/3 S. 2).
Am 5. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte, es sei die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 8. Oktober 2018 festzustellen, eventualiter sei dieser aufzuheben, und es sei die Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 aufzuheben. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, sei die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 sei nicht gegeben, überdies sei die fragliche Betreibung rechtsmissbräuchlich (act. 1). Im Rahmen der durch die Vorinstanz eingeholten Beschwerdeantwort und Vernehmlassung vom 22. November 2018 beantragten der Beschwerdegegner und das Betreibungsamt Zürich 8 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6 u.
act. 8). Der Beschwerdegegner beantragte sodann die Sistierung des Verfahrens (act. 6 S. 2). Den Antrag auf Sistierung stellte in der Folge auch der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 (act. 12 S. 2).
Am 27. Februar 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 14
= act. 17 = act. 19, nachfolgend zitiert als act. 17):
Es wird beschlossen:
Die Sistierungsgesuche der Parteien werden abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilungen/Rechtsmittel
Die rechtzeitig mit Eingabe vom 15. März 2019 beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 18 S. 2, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 15/1):
1. Die Ziffern 1. und 2. des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2019 seien aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ) nichtig ist.
Eventualiter: Der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 8. Oktober 2018 (Betreibung Nr. ) sei aufzuheben.
Die Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 8. Oktober 2018) sei aufzuheben.
Eventualiter sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Februar 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
Sodann stellte der Beschwerdeführer die folgenden prozessualen Anträge: 1. Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es sei vorab über die prozessualen Anträge zu entscheiden.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien angezeigt (act. 22). Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde dem Beschwerdegegner förmlich Frist angesetzt, um sich zur Frage der Sistierung zu äussern (act. 24). Er stimmte dem Antrag auf Sistierung zu
(act. 26). Mit Verfügung vom 17. April 2019 wurde vorab über die prozessualen Anträge entschieden und es wurde das Verfahren aufgrund laufender Vergleichsgespräche bis 31. Juli 2019 sistiert. Ferner wurde das Betreibungsamt Zürich 8
angewiesen, allfällige Verwertungshandlungen im Betreibungsverfahren Nr. zu unterlassen (act. 27). Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 zeigte Rechtsanwalt lic. iur. Y1. unter Beilage einer Vollmacht an, den Beschwerdegegner zu vertreten und ersuchte um Aufhebung der Sistierung (act. 29 u. 30). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 31).
it unaufgeforderter Stellungnahme vom 26. Juli 2019 brachte der Beschwerdeführer diverse Vorbringen gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Mandatierung vor. So habe die Beschwerdegegnerin durch die Mandatierung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1. das Amtsgeheimnis verletzt, und der Anwalt seinerseits das BGFA bzw. die Standesregeln, da seine Kanzlei nach Darstellung des Beschwerdeführers früher einmal für ihn tätig gewesen sei. Sodann habe die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Mandatierung die Vorschriften des Vergabeverfahrens verletzt. Der Beschwerdeführer beantragt unter diesen Gesichtspunkten, das Gesuch um Aufhebung der Sistierung sei abzuweisen und das Verfahren bis zum diesbezüglichen Entscheid zu sistieren. So bildeten die von ihm geltend gemachten Rechtsverletzungen Gegenstand in mindestens fünfzehn ähnlichen und parallellaufenden Verfahren an unterschiedlichen kantonalen und ausserkantonalen Gerichten, und eine einheitliche Handhabung solle angestrebt werden (act. 32).
Es bleibt offen und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die diversen Vorbringen des Beschwerdeführers für dieses Verfahren von Relevanz sind, bzw. was der Beschwerdeführer daraus abzuleiten versucht. In Bezug auf die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin ist hier einzig relevant, dass diese offenbar gültig mandatiert bzw. bevollmächtigt wurde (vgl. act. 30) und damit berechtigt ist, den Beschwerdegegner in diesem Verfahren zu vertreten. Entsprechend ist sie ins Rubrum aufzunehmen. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers stehen dem nicht entgegen; die erhobenen Vorwürfe bzw. deren Berechtigung bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind hier nicht zu behandeln. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Kammer habe von sich aus Schritte einzuleiten bzw. ihrer Anzeigepflicht gemäss § 39 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH nachzukommen, ist dies zu verneinen. So fehlt es abgesehen von den pauschalen Vorwürfen des Be-
schwerdeführers an konkreten Anhaltspunkten zur Begründung eines hinreichenden Verdachts. Unklar und nicht dargetan ist auch, inwiefern all diese Vorwürfe sich auf das vorliegende Verfahren in dem Sinne auswirkten, dass eine Weiterführung der Sistierung mit Blick auf Art. 126 ZPO zweckmässig wäre. Worin die vom Beschwerdeführer angestrebte einheitliche Behandlung konkret bestehen soll, erschliesst sich nicht. Eine Fortführung der Sistierung rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufhebung der Sistierung und damit auch derjenige des Beschwerdegegners um Abweisung dieses Antrags gegenstandslos geworden sind, da am 31. Juli 2019 die mit Verfügung vom 17. April 2019 (act. 27) festgesetzte Zeitdauer abgelaufen und die Sistierung dahingefallen ist. Versteht man die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019 sinngemäss als Antrag auf Weiterführung bzw. erneute Sistierung, wäre dieser mit Blick auf die oben genannten Gründe abzuweisen.
3.4. Das Verfahren ist fortzuführen. Auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
§ 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321
Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde hat konkrete Beschwerdeanträge zu enthalten, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPOSTERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
III.
Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer wie gezeigt noch die örtliche Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 sowie ein rechtmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners geltend gemacht (act. 1; vgl. E. I./2.1.). Zu den vorinstanzlichen Erwägungen, in denen sie die örtlichen Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 8 bejaht wurde (act. 17 S. 8 f. E. 4), äussert sich der Beschwerdeführer vor der Kammer nicht mehr, weshalb darauf hier nicht mehr einzugehen ist.
Die Beschwerdeschrift an die Kammer enthält einzig noch Ausführungen zum Vorwurf des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners. Diesbezüglich hatte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend gemacht, es seien für drei Komplexe von Forderungsurkunden an sechs Betreibungsorten einundzwanzig Zahlungsbefehle ausgestellt worden. Aufgrund der sechs Betreibungsorte werde er ohne sachlichen Grund gezwungen, bei verschiedenen Aufsichtsbehörden Beschwerde gegen die in vergleichbarer Weise formell mangelhaften Zahlungsbefehle zu erheben. Die so erwirkte Zersplitterung der Verfahren diene einzig dazu, ihn zu zermürben. Sodann habe der Beschwerdegegner sogleich nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils eine Betreibung eingeleitet, ohne ihn zuerst zu mahnen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen; ein solches Vorgehen verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsaus- übung. Dies diene der Beschränkung des Schuldners und schädige dessen Kreditwürdigkeit, weshalb die erfolgte Betreibung rechtsmissbräuchlich sei (act. 1
S. 9 Rz 40 ff.).
Hinsichtlich der sechs verschiedenen Betreibungsorte hatte die Vorinstanz erwogen, die gesetzliche Zuständigkeitsordnung sei zwingend und die örtliche Zuständigkeit von jedem Betreibungsamt gesondert von Amtes wegen zu prüfen; dem Betreibungsgläubiger komme ein Wahlrecht zu, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener Betreibungsorte erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund gehe der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Betreibung mit der Nummer sei rechtmissbräuchlich und die Zersplitterung des Verfahrens eigne sich nur dazu, ihn zu zermürben (act. 17 S. 9 f. E. III./5.). Ebenso verwarf die Vorinstanz den Standpunkt des Beschwerdeführers, die Einleitung der Betreibung ohne vorgängige Mahnung verstosse gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung und sei damit rechtsmissbräuchlich. Es bestehe kein Anspruch auf Mahnung vor Einleitung der Betreibung; vielmehr sehe das Gesetz (Art. 165
Abs. 2 DBG) gar ausdrücklich vor, im Falle des Steuerarrestes erfolge könne die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden (act. 17 S. 10 E. III./6.).
Vor der Kammer macht der Beschwerdeführer dazu geltend, das Handeln des Beschwerdegegners sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, denn Ziel der insgesamt einundzwanzig Zahlungsbefehle von sechs verschiedenen Betreibungsämtern sei es, eine Zersplitterung des Verfahrens zu erwirken und ihn - den Beschwerdeführer zu zermürben.
Sodann verstosse es gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, wenn der Beschwerdegegner nach Erhalt des bundesgerichtlichen Urteils sogleich die Betreibung eingeleitet habe, ohne ihn (den Beschwerdeführer) zu mahnen und ihm eine Zahlungsfrist einzuräumen, schliesslich zeige der Umstand, dass sich die Parteien in Vergleichsverhandlungen befänden, dass er zum Dialog und zur Lösung der Angelegenheit gewillt sei (act. 18 Rz. 28 ff.).
Mit dieser Beschwerdebegründung wiederholt der Beschwerdeführer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. dazu act. 1 S. 9 f. Rz. 40 ff.; E. III./1.), ohne Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid zu nehmen. Er setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz seiner Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre (E. II./2.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerde ist aber auch in der Sache kein Erfolg zu beschieden, wenn auf sie eingetreten würde: So ist der Vorinstanz in ihrer Einschätzung zu folgen, ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdegegners sei nicht erkennbar. Das Rechtsmissbrauchsverbot als materiellen Nichtigkeitsgrund greift nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, welche mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Dies ist indes nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Solange ein Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (vgl. ENGLER, Die nichtige Betreibung, ZZZ 37/2016 S. 44 ff.,
S. 48 u.H.a. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. u. BGE 113 III 2 E. 2b). Dass der Be-
schwerdegegner mit den erfolgten Betreibungen und im Besonderen auch mit der hier interessierenden Betreibung andere Ziele verfolgte, als die Zahlung der geltend gemachten Forderung, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, die verschiedentlich angehobenen Betreibungen dienten allein der Zersplitterung des Verfahrens bzw. seiner Zermürbung. Er selbst stellt die Zulässigkeit der mehrfach erfolgten Betreibungen als solches nicht in Frage und insbesondere nicht, dass an den verschiedenen Orten wo sich unbestritten auch jeweils Arrestgegenstände befinden je ein Betreibungsort gegeben ist. Zudem ist es logische Konsequenz bei mehrfacher (statt einfacher) Betreibung, dass diese zu einem Mehraufwand beim Gläubiger wie auch beim Schuldner führt. Dass die Anzahl der Betreibungen tatsächlich auch eine gewisse Zermürbung des Betriebenen zur Folge hat, kann nicht in Abrede gestellt werden. Dies ist aber ein logischer Nebeneffekt dessen, dass der Beschwerdegegner von
seiner gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, die Betreibung an mehreren Orten zu erheben, um die Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderungen zu erreichen. Dies stellt kein sachfremdes Ziel dar.
Hinsichtlich des angeblichen Verstosses gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung, weil es der Beschwerdegegner unterlassen habe, den Beschwerdeführer vorgängig zur Betreibung zu mahnen, ist auf die richtigen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche bereits auf Art. 165 Abs. 2 DBG hingewiesen hatte. Diese Bestimmung sieht ausdrücklich vor, dass beim Steuerarrest die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden kann. Dem ist nichts hinzuzufügen. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdegegners ist damit zu verneinen. Andere Gründe, welche die Nichtigkeit der erfolgten Betreibungshandlung zur Folge hätten, werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt daher beim Zahlungsbefehl vom 8./24. Oktober 2018 (Daten Aus-/Zustellung) in der Betreibung Nr. .
IV.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Der Antrag des Beschwerdegegners um Aufhebung der Sistierung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Fortsetzung der Sistierung bzw. um erneute Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom
26. Juli 2019 (act. 18 u. act. 32), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
2. September 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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