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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS160010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS160010 vom 11.04.2016 (ZH)
Datum:11.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; SchKG; Kantonale; Recht; Beschwerdeführer; Schuldbetreibung; Konkurs; Schuldbetreibungs; Kanton; Rechtshilfe; Beschwerdegegner; Konkurssachen; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Auskunft; Betreibungsregister; Schriftlich; Verfahren; Bezirksgericht; Pfäffikon; Verwaltungsbehörden; Beschluss; Gebühr; Bestimmungen; Kostenrechnung; Bundesrecht; Bundesgericht; Schriftliche; Unentgeltlich
Rechtsnorm: Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 44 StPO ; Art. 47 StPO ; Art. 8a KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS160010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 11. April 2016

in Sachen

Stadtrichteramt Winterthur, Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A. , Beschwerdegegner,

betreffend Kostenrechnung

(Beschwerde über das Betreibungsamt A. )

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 11. Januar 2016 (CB150012)

Erwägungen:

1.

    1. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 24. September 2015 beim Beschwerdegegner gestützt auf Art. 8a SchKG im Zusammenhang mit einem Strafbefehl um Zustellung eines Protokollauszugs über den Beschuldigten (act. 3/1-2). Mit Kostenrechnung und Verfügung vom 1. Oktober 2015 (Geschäft Nr. ) stellte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für den entsprechenden Betreibungsregisterauszug Fr. 17.-- in Rechnung (act. 3/3).

    2. Am 8. Oktober 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen und verlangte, es sei der schriftliche Betreibungsregisterauszug unentgeltlich zu leisten und demzufolge die Kostenrechnung und Verfügung vom 1. Oktober 2015 aufzuheben (act. 1). Mit Zirkularbeschluss vom 11. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Pfäffikon die Beschwerde ab (act. 9

      = act. 13).

    3. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      27. Januar 2016 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 14). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und hält im Übrigen an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 322 ZPO und Art. 324 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das

      Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

      § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begrün- dungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

    3. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Januar 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde zusammengefasst mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe um Erteilung einer Auskunft im Interesse eines Strafbefehlsverfahrens ersucht, welchem die Verletzung einer kantonalen Strafbestimmung zu Grunde gelegen habe. Dabei sei Art. 47 Abs. 1 StPO, wonach Rechtshilfe unentgeltlich geleistet werde und auch auf Übertretungsstrafbehörden anwendbar sei, gestützt auf § 2 GOG zwar als subsidiäres kantonales Recht anwendbar. Gemäss § 44 StPO bestehe die Verpflichtung zur Rechtshilfe aber nur, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt würden, was hier nicht der Fall sei. Zur Verfolgung von Straftaten nach kantonalem Recht werde nur

      Rechtshilfe geleistet, wenn der betreffende Kanton eine entsprechende Pflicht in einer Rechtsgrundlage vorsehe. Für die innerkantonale Rechtshilfe fehle jedoch eine gesetzliche Regelung und diese wickle sich weitgehend formlos ab. Daher fehle es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage für die Kostenbefreiung und die Erhebung der Gebühr sei zu Recht erfolgt (act. 13 S. 3 f.).

    2. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, Art. 44 StPO statuiere für Bund, Kantone und Gemeinden eine grundsätzliche Pflicht zur gegenseitigen Rechtshilfe bei der Verfolgung von Straftaten des Bundesrechts. Gemäss Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts könne kantonales Recht diese Pflicht auf kantonale Straftatbestände ausdehnen, was der Kanton Zürich mit § 2 GOG getan habe. Deshalb habe auch die Auskunftserteilung gegenüber Gerichtsund Verwaltungsbehörden in der Strafverfolgung gestützt auf kantonales oder kommunales Strafrecht unentgeltlich zu erfolgen (act. 14 S. 3).

4.

    1. Die Gebührenverordnung zum SchKG regelt in Art. 12a die Gebühren für schriftliche Betreibungsregisterauskünfte. Dabei wird festgehalten, dass von Gerichtsund Verwaltungsbehörden für einen schriftlichen Auszug aus dem Betreibungsregister keine Gebühr erhoben werde, wenn das Bundesrecht vorsehe, dass gegenüber den betreffenden Behörden Auskunft zu erteilen sei (Abs. 3). Das Bundesrecht sieht in Art. 8a Abs. 4 SchKG eine solche Auskunftserteilung an Gerichtsund Verwaltungsbehörden im Interesse eines hängigen Verfahrens vor (BSK SchKG I-PETER, 2. Aufl. 2010, Art. 8a N 11). Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein unbedingtes Einsichtsrecht der Behörden, das unabhängig von der Verfahrensart besteht, namentlich auch bei Strafverfahren (vgl. BGer 7B.99/2005 vom 15. November 2005 E. 1.2.4). Daraus folgt, dass jegliche Gerichtsund Verwaltungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben gebüh- renfrei einsichtsberechtigt sind (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, N 21).

    2. Der Beschwerdeführer verlangte vorliegend vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit einem Strafbefehlsverfahren eine Betreibungsregisterauskunft über den Beschuldigten. Diese Auskunft hat nach dem Gesagten gebührenfrei zu erfolgen. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und es erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Parteien zur StPO und weiteren kantonalen Rechtsgrundlagen betreffend die Rechtshilfe.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen vom 11. Januar 2016 und die Kostenrechnung und Verfü- gung des Beschwerdegegners vom 1. Oktober 2015 aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass die Auskunft des Beschwerdegegners im Geschäft Nr. gebührenfrei erfolgt.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

12. April 2016

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