Zusammenfassung des Urteils PQ210097: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden hat aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls die Errichtung einer Beistandschaft für Y._____ angeordnet, da sie seit Februar 2014 nicht mehr die Schule besucht. Die Mutter, X._____, hat sich beharrlich geweigert, mit den Behörden zusammenzuarbeiten und die nötigen Massnahmen zu ergreifen. Ein Psychiater empfahl eine Sonderschulung, die von X._____ nicht umgesetzt wurde. Die Behörde hat daher die Massnahmen als erforderlich und angemessen erachtet. Die Beschwerde von X._____ gegen diesen Entscheid wurde als offensichtlich unbegründet abgewiesen. X._____ hat keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da sie anwaltlich vertreten ist und ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ210097 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 01.02.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kindesschutzmassnahmen / Besuchsrecht |
Schlagwörter : | Besuch; Bezirk; Vater; Bezirksrat; Besuche; Kontakt; Horgen; KESB-act; Besuchsrecht; Entscheid; Tochter; Verfahren; Bezirksrates; Mutter; Besuchsrechts; Beschluss; Deutschland; Urteil; Beschwerdeführers; Beziehung; Kontakte; Eltern; BR-act; Verfahrens; Besuchstreff; Regel; Kindes; Regelung; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 274 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210097-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen / Besuchsrecht
Erwägungen:
Die Parteien sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern der am tt.mm.2014 in Deutschland geborenen C. . Der Vater (Beschwerdeführer) befand sich zur Zeit der Geburt des Mädchens in Haft (vgl. KESB act. 1 - 10) und wurde 2017 aus dem Strafvollzug entlassen. Es bestand aber ein Ausreiseverbot aus Deutschland. Eigenen, im August 2021 deponierten Angaben zufolge kann der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt wieder aus Deutschland ausreisen (BR-act. 29). Mutter (Beschwerdegegnerin) und Kind nahmen am 16. September 2014 in D. Wohnsitz (KESB-act. 9 und 10). Aktuell wohnen sie in E. .
Die Eltern unterzeichneten sodann am 3./22. November 2015 einen Unterhaltsvertrag, welcher von der KESB Horgen am 3. Februar 2016 genehmigt wurde (KESB-act. 14/2 und 15).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 beantragte die Mutter bei der KESB Horgen die Zuteilung der alleinigen Sorge für C. (KESB-act. 74), nachdem zuvor wegen unterschiedlicher Vorstellungen der Eltern über Kontaktregelung bzw. -möglichkeit der Tochter zu ihrem Vater die KESB bereits involviert war.
Mit Beschluss vom 17. April 2018 entschied die KESB Horgen betreffend elterliche Sorge, Regelung des persönlichen Verkehrs und Beistandschaft. Konkret traf sie folgende Anordnungen (KESB-act. 90):
1. Der Antrag der Kindsmutter auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge wird abgewiesen.
Der Kindsvater wird berechtigt erklärt, seine Tochter C. jeweils alle sechs Wochen, jeweils am Samstag, von 13 Uhr bis 17 Uhr an einem grenznahen Ort in Deutschland, zu besuchen.
Für die obgenannten Besuche wird eine Besuchsbegleitung angeordnet, wobei die Kosten durch die Kindseltern je hälftig zu tragen sind.
Für C. wird eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet mit den folgenden Aufgaben der Beistandsperson:
die Kindseltern bei der Ausübung, Umsetzung und Regelung der Besuchsmo- dalitäten zu unterstützen,
die begleiteten Besuche zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein,
einen Zwischenbericht per 31. Dezember 2018 betreffend die Weiterführung der Besuchsbegleitung einzureichen,
die Eltern in der Kommunikation betreffend Kinderbelange zu unterstützen,
sobald als notwendig, Antrag auf Anpassung Aufhebung der Massnahmen zu stellen.
5./6. ..
7. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen, wonach diese Anordnungen sofort vollstreckbar werden.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2019 hiess der Bezirksrat Horgen die Beschwer- de des Vaters insofern gut, als er diesen für berechtigt erklärte, einmal pro Woche mit seiner Tochter C. zu telefonieren, und die in Dispositivziffer 3 des Beschlusses der KESB Bezirk Horgen angeordnete Besuchsbegleitung bis Ende Ja- nuar 2020 befristete (KESB-act. 131). Im Übrigen wies er die Beschwerde ab. Ei- ne gegen diesen Entscheid von der Mutter erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 2. Dezember 2019 ab (KESB-act. 143).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 beantragte der Vater u.a. die Neuregelung des Kontaktrechts. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 wies u.a. die KESB den Antrag des Vaters auf Neuregelung des Besuchsrechts ab, insbesondere auch mit der Begründung, dass die Ausreisesperre immer noch nicht aufgehoben sei, und der Vater nicht darstelle, weshalb dem immer noch so sei (KESB-act. 171 = BR-act. 3). Für die Anträge des Vaters um Korrektur des Rechenschaftsberichts und Rüge der Beistandsperson wegen Untätigsein eröffnete der Bezirksrat ein separates Verfahren. Diese Anträge sind heute nicht Gegenstand des Verfahrens. Heute geht es lediglich um die beantragte Neuregelung des Kontaktes zwischen dem Vater und C. .
Mit Beschluss und Urteil vom 18. November 2021 erkannte der Bezirksrat in Sachen Neuregelung des Besuchsrechts was folgt (act. BR-act. 39 = [act. 8 =
act. 3/2]; nachfolgend nur noch als act. 8 zitiert):
I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2021 wird das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und der Verfahrensbeteiligten neu wie folgt geregelt:
Der Beschwerdeführer wird für berechtigt erklärt, die Verfahrensbeteiligte im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts alle vier Wochen in einem begleiteten Besuchstreff für jeweils vier Stunden zu treffen, wobei die begleiteten Treffen abwechselnd an einem grenznahen Ort in Deutschland (Umgangscafé F. ) und in einem Besuchstreff nahe dem Wohnsitz der Verfahrensbeteiligten (Besuchstreff G. ) stattzufinden haben. Darüber hinaus wird der Beschwerdeführer für berechtigt erklärt, zwischen den vierwöchigen Besuchstreffen dreimal mit der Verfahrensbeteiligten zu telefonieren. Die Neuregelung des begleiteten Besuchsrechts wird vorerst auf sechs Monate befristet.
Die zuständige Beistandsperson der Verfahrensbeteiligten wird beauftragt, regelmässige Rückmeldungen durch Fachpersonen einzuholen.
Gegen diesen Entscheid des Bezirksrates erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. Darin beantragt er für C. alle 14 Tage stattfindende Besuche von der Dauer von jeweils vier Stunden, dies für die Dauer von drei Monaten. Nach drei Monaten solle die Besuchsregelung neu entschieden werden, so dass das Ziel mit der Zeit sein sollte, die Tochter jedes zweite Wochenende von Freitag Mittag bis Sonntag Abend und die Hälfte der Ferien bei ihm zu Hause verbringen zu lassen, dies mit Übernachtungen und nach Absprache mit der Mutter (act. 2, act. 3/1 S. 3). Die Kammer versteht die Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers so, dass ab sofort die Besuche nicht mehr zu begleiten sein sollen.
Es sind die Akten der KESB Horgen (KESB-act. 1-175; in den Akten des Bezirksrates als act. 5/1-175 akturiert) und des Bezirksrates Horgen (BR-act. 1-
39) beigezogen worden. Weiterungen sind keine erforderlich; das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist, soweit erforderlich, im Nachfolgenden einzugehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanzen hätten übersehen, dass die gemeinsame Tochter ihn sehr wohl während seiner Haftzeit und damit bis zu ihrem dritten Lebensjahr gesehen habe. Die Besuche seien in der Haftanstalt dokumentiert. Der Kontaktabbruch im Zeitraum Mai 2017 bis Herbst 2018, welcher der Bezirksrat anführe, sei mutwillig durch die Mutter vollzogen worden. Besuche hätten dann im Oktober 2018 stattgefunden, weil er diese, und nicht etwa die KESB die damalige Beiständin, organisiert habe.
Es hätten bisher lediglich fünf Besuche stattgefunden, nämlich am 8. August 2020, 19. September 2020, 12. Dezember 2020, 29. Mai 2021 und 13. November 2021 (act. 2 S. 3). Es seien etliche Besuche ausgefallen, abgesagt und nicht nachgeholt worden. Nicht ein Besuch sei von ihm abgesagt worden. Ebenso hätten sehr viele Telefonate nicht stattgefunden, aus Gründen, die nicht bei ihm gelegen seien. Anders als der Bezirksrat schreibe, hätten die Besuche auch nicht vier Stunden, sondern nur drei Stunden gedauert. Besuche seien entgegen des eigenen Beschlusses des Bezirksrates (gemeint der Entscheid vom 10. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Beschluss der KESB vom 17. April 2018, S. 10, Dispositivziffern 2 und 3; E. I./4. und I./5.) nicht umgesetzt worden, was den Aufbau einer stabilen Beziehung zu C. verhindert habe. Der angefochtene Beschluss des Bezirksrates werde dem Anspruch einer stabilen Beziehung auch nicht gerecht. Vielmehr werde eine stabile Beziehung durch diesen Beschluss geradezu vereitelt und das Kind ihm entfremdet (act. 2 S. 3 unten). Der Bezirksrat schreibe selbst, dass die Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung einzig in nur sehr beschränkt stattgefundenen Besuche liegen könne (act. 2 S. 4). Daraus ergebe sich aber, so der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanzen für die einzig mögliche Gefährdung des Kindswohls die Verantwortung tragen. Weiter wertet der Beschwerdeführer sinngemäss der Hinweis auf Corona und die damit verbun- denen Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Umsetzung der Besuche als Ausrede. Abschliessend ersucht der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass er Arbeitslosengeld 2 beziehe, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 4).
Der Bezirksrat und die KESB haben zur Gestaltung und Ausdehnung des persönlichen Kontaktes zwischen Vater und C. Ausführungen gemacht und sich mit den Argumenten des Vaters auseinandergesetzt, die KESB habe den Sachverhalt nicht genügend und einseitig abgeklärt. Zusammengefasst hielt der Bezirksrat fest, dass mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 die Begleitung der Ausübung der Besuche deshalb auf Ende Januar 2020 befristet worden sei, weil der Bezirksrat damals davon ausgegangen sei, dass das Ausreiseverbot für den Beschwerdeführer per Ende Januar 2020 wegfallen würde (KESB-act. 131 S. 11, Dispositivziffer I.; E. I./5.). Weiter weist der Bezirksrat immer noch in Bezugnahme auf sein Urteil vom 10. Oktober 2019 darauf hin, es sei damals festgehalten wor- den, dass sowohl die Regelung des Besuchsrechts als auch die Begleitung der Besuche an massgeblich veränderte Verhältnisse anzupassen seien, das heisst spätestens mit Ablauf des Ausreiseverbots voraussichtlich Ende Januar 2020 zu überprüfen sei (act. 8 S. 17, KESB-act. 131 S. 9). Da jedoch im Zeitpunkt des Entscheides der KESB im Oktober 2020 keine wesentlich veränderten Verhältnisse vorgelegen seien, die Ausreisesperre immer noch bestanden habe, seien Än- derungen hinsichtlich Häufigkeit (vierzehntägliche Besuche) und Modalität (Antrag auf unbegleitete Besuche) nicht gerechtfertigt gewesen (act. 8 S. 19).
Der Bezirksrat erwägt im angefochtenen Entscheid vom 18. November 2021 so- dann weiter, dass inzwischen der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen könne. Gestützt auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 10. Oktober 2019 sowie auf diejenigen im Entscheid der KESB vom 27. Oktober 2020 sei nun deshalb sowohl die Regelung des Besuchsrechts als auch die Begleitung der Besuche an massgeblich veränderte Verhältnisse anzupassen (act. 8 S. 20). Die Aufhebung der Ausreisesperre des Beschwerdeführers alleine erlaube den Schluss, dass heute veränderte Verhältnisse vorliegen würden. Es sei zu klären, ob bei einer unbegleiteten Ausübung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer weiterhin von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen sei, welcher nicht anders als durch die (einstweilige) Aufrechterhaltung der begleiteten Besuche begegnet werden könne.
Der Bezirksrat referenziert sodann im Folgenden den Bericht des Umgangscafés vom 1. Juli 2021 (Jugend und Familie, Jugendamt, Landkreis F. D; BRact. 27 [= BR-act. 30]). Gemäss diesem Bericht hätten bislang vier Treffen in den
Räumen der koordinierenden Kinderschutzstelle, Café H. , F. , stattgefunden (Stand Sommer 2021). Mutter wie auch Vater hätten die bis dahin viermal stattgefundenen Treffen zuverlässig, pünktlich und mit ruhiger Stimmung wahrge- nommen, was der Tochter ein entspanntes Zugehen auf den Vater ermöglicht habe (act. 8 S. 20). Auch im gemeinsamen Spiel mit dem Halbbruder I. sei die Stimmung durchwegs entspannt, manchmal ausgelassen gewesen. Auch die Verabschiedung hätten beide Eltern sehr verantwortungsvoll durchgeführt (act. 8 S. 21, BR-act. 27= [BR-act. 30]).
Zusammengefasst hielt der Bezirksrat unter Hinweis auf den Bericht des ab 1. Juli 2021 für C. tätigen Berufsbeistands J. , c/o kjz Horgen, fest, es sei zentral, dass die Besuche von C. bei ihrem Vater nach wie vor langsam und sorgfältig aufgebaut würden (act. 8 S. 23, act. 33). Erst seit 2020 würden in einigermassen unregelmässigen Abständen von sechs Wochen (mit Unterbrüchen) für vier Stunden Kontakte stattfinden. Der langsame Aufbau einer Beziehung die- ne auch der Verhinderung einer Verweigerung durch das Kind, weshalb begleitete Besuche vorerst aufrechtzuerhalten seien, um die Kind-Vater-Beziehung zu unterstützen. Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Beistandes erachtete der Bezirksrat neben Telefonkontakten monatliche Besuche in einem begleiteten Besuchstreff in Deutschland (Umgangscafé F. ) und in einem begleiteten Besuchstreff nahe dem Wohnort der Mutter und C. in der Schweiz (Besuchstreff G. ) für angemessen. Die getroffene Regelung des Besuchsrechts befristete der Bezirksrat einstweilen auf sechs Monate (act. 8 S. 24 ff., 27, Dispositivziffer I.).
Die Überlegungen des Bezirksrates sind überzeugend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Einwände des Beschwerdeführers können die Erwägungen des Bezirksrates nicht im Sinne des Beschwerdeführers relativieren.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wegen eines Gewaltdeliktes zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde
(KESB-act. 48, act. 54, act. 55). Nach Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, von den deutschen Behörden eine mehrjährige Ausreisesperre auferlegt. Es kann aufgrund der Akten nicht beurteilt wer- den, ob die Mutter mit C. während der ersten drei Lebensjahre des Mädchens regelmässig in der Haftanstalt zu Besuch war, wie der Beschwerdeführer geltend macht. An diesen Kontakt, sollte er regelmässig stattgefunden haben, liesse sich heute jedenfalls nicht mehr anknüpfen. Der Vater konnte damals bereits aufgrund der äusseren Umstände (Strafvollzug) nicht im Leben von C. präsent sein.
Die Sicht des Beschwerdeführers, wonach die Mutter den Kontakt von C. zu ihm nach seiner Haftentlassung mutwillig verhindert habe, überzeugt insgesamt nicht. Die Kammer wies bereits in ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2019 auf die damalige missverständliche und widersprüchliche Situation hin (KESB-act. 143 S. 7). Die unklare Situation konnte und kann keiner Seite angerechnet wer- den. Die KESB Horgen hatte einem Rechtsmittel gegen ihren Entscheid vom 17. April 2018 die aufschiebende Wirkung entzogen (E. I./4). Die von der KESB getroffenen Anordnungen, das heisst die Besuche in Begleitung jeweils alle sechs Wochen, konnten somit sofort umgesetzt werden. Die Besuchsbegleitungen hatten aber nicht stattgefunden, weil der Vater Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. April 2019 eingereicht hatte, und die KESB Horgen damals davon ausgegangen war, dass sich die Eltern einvernehmlich würden einigen können (KESB-act. 128). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits zog dann den Entscheid des Bezirksrates vom 10. Oktober 2019 weiter, weil sie mit dem Besuchsrecht nicht einverstanden war (E. I./5.). Die damalige Beiständin empfahl im November 2019, dem Kindeswillen Rechnung zu tragen und einen allfälligen Kontaktaufbau langsam und psychologisch begleitet zu gestalten (KESB-act. 138). Im Ergebnis fand bis Dezember 2019 kein regelmässiger Kontakt zwischen Vater und Tochter statt. Inwiefern ein von der Beschwerdegegnerin während eines Besuches im Dezember 2018 als gewalttätiger Zwischenfall bezeichnetes Ereignis zu einem Kontaktabbruch bis Dezember 2019 beigetragen hatte, kann nicht beurteilt werden (KESB-act. 138 S. 2). Das gegen den Vater bestehende Ausreiseverbot aus Deutschland, welches nicht der Mutter angelastet werden kann, trug jedenfalls
das Seine zur Schwierigkeit der praktischen Umsetzung der Kontakte bei. Und dann wurden anfangs 2020 die ersten Coronavirus SARS-CoV-2 Fälle in Westeuropa gemeldet, was wenig später zu geschlossenen Grenzen zwischen der Schweiz und Deutschland führte. Insgesamt erlaubten die äusseren Umstände keine Kontakte unter Normalbedingungen.
Ab Sommer 2020 bis Sommer 2021 (entsprechend dem Jahr vor Aufhebung des Reiseverbots) konnten vier Besuche von C. mit ihrer Mutter bei ihrem Vater im Café H. in F. (August, September, Dezember 2020 und Mai 2021) stattfinden, dies in Anwesenheit des Halbbruders I. .
Im August 2021 wurde das dem Beschwerdeführer auferlegte Ausreiseverbot aufgehoben. Die Situation präsentiert sich demnach (erst) ab August 2021 anders. Die wieder erlangte Reisemöglichkeit hat ab diesem Zeitpunkt dem Vater die Perspektive gegeben, C. in der Schweiz und damit in ihrer Umgebung zu besuchen. Die Vorinstanz stützt sich, wie erwähnt, bei der Regelung des Besuchsrechts, was Häufigkeit und Bedingung anbelangt, im Wesentlichen auf den Bericht des Berufsbeistandes J. (act. BR-act. 33). Die nun in die Wege geleiteten Besuche sollen beibehalten und aufrechterhalten werden, damit eine soli- de Grundlage für weitergehende Kontakte geschaffen werden könne (E. II./2.).
Der Umfang des Kontaktes (Häufigkeit) hängt auch von Lebensumständen der Beteiligten ab, wie bspw. deren Wohnorten. Deshalb rechtfertigen sich mit Hinweis auf die derzeitigen Wohnsituationen der Parteien wegen der erheblichen Distanz und damit verbundenen Reisezeiten, des Alters von C. sowie in Berücksichtigung der Begleitung der Besuche (sogleich nachstehend) monatliche persönliche Kontakte. Wichtig sind entsprechend die telefonischen Kontakte gemäss Anordnung des Bezirksrates, damit der Vater im Leben von C. präsent bleiben kann.
Es trifft zu, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 274 Abs. 2 ZGB die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts (Bedingung der Besuche) wie die Verweigerung der Entzug konkreter Anhaltspunkte für die Gefähr- dung des Kindeswohls bedarf. Es konnte, wie ausgeführt, bislang zwischen dem
Beschwerdeführer und der 7 ½-jährigen C. keine Beziehung und noch kei- ne innere Bindung aufgebaut werden. Dafür waren sie im Leben des anderen zu wenig präsent. Vater und Tochter befinden sich noch in der Phase, in der man sich in neue Verhältnisse eingewöhnt. Es ist gut vorstellbar, dass sich C. in den begleiteten Besuchstreffs, an denen auch noch ihr Halbbruder I. anwesend ist, wohl fühlt und sich ihrem Vater öffnen kann (act. 33 S. 2 unten). Würde bereits heute von dieser Besuchsform abgewichen, könnten die Verunsicherungen von C. zunehmen, was der Annäherung zwischen Vater und Tochter nicht dient. Es ist wenig über die Lebensumstände des Beschwerdeführers bekannt, bspw. wie der Beschwerdeführer wohnt. Es ist nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer einen Beruf hat einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in der Beschwerde nichts aus. Eigenen Angaben zufolge lebt er derzeit von Arbeitslosengeldern 2 (mutmasslich Hartz 4). Der Beschwerdeführer hat einen Sohn, I. , mit dem sich C. gemäss Einschätzung des Beistandes gut versteht. Es ist aufgrund der Akten nicht klar, ob der türkischstämmige Beschwerdeführer, der in Deutschland geboren und aufgewachsen war, inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnte. Insofern ist zu der im früheren Entscheid des Bezirksrates vom 10. Oktober 2019 festgestellten Situation keine Änderung eingetreten. Angesichts der auf Seiten des Vaters immer noch nicht fassbaren bzw. nicht dargelegten Situation und einer noch in den Anfängen stehenden und damit wenig tragfähigen Beziehung ist es zumutbar und verhältnismässig, einstweilen den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Tochter begleitet, das heisst an einem neutralen bzw. begleiteten Ort, stattfinden zu lassen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der Kammer keine Umstände vorgebracht hat, welche ab sofort eine Kontaktregelung ohne Begleitung rechtfertigten. Die Beschwerdegegnerin hat nun den Kontakt, wie er vom Bezirksrat angeordnet wurde, insbesondere auch die Telefonkontakte, zu ermöglichen und C. zu ermuntern, ihren Vater zu treffen, damit die Tochter eine eigenständige Beziehung zum Vater aufbauen kann. Der Bericht der Verantwortlichen des H. Café vom 1. Juli 2021 (act. 27) spricht davon, dass die Eltern imstande seien, bestehende persönliche Differenzen unter sich und nicht in
Anwesenheit von C. auszumachen. Das ist wichtig und von den Eltern weiterhin und unbedingt zu beachten, damit eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Tochter entstehen kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Da es vorliegend einzig um die Regelung des Besuchsrechts geht, liegt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.bis Fr. 13'000.- (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 600.festzusetzen.
Der Beschwerdeführer verlangt unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 3). Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer keine Ausführungen zu seinen Lebensverhältnissen. Es ist indes aufgrund der Akten glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mittellos ist im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Der Standpunkt des Beschwerdeführers kann nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO bezeichnet werden. Die Kosten des Verfahrens sind gestützt auf Art. 117 ZPO und Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwer- deführer ist auf Art. 123 ZPO aufmerksam zu machen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Parteientschädigungen sind keine auszurichten; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind.
In den Verfahren vor der KESB und dem Bezirksrat wurde Dr. med.
K. , Psychiatriezentrum L. , als Zustellempfänger des Beschwerdeführers festgehalten. Der Zustellempfänger ist für das Verfahren vor der Kammer zu übernehmen, weil sich der Beschwerdeführer nicht anderslautend geäussert hat.
Es wird beschlossen:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten gewährt.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen für sich und zuhanden des Berufsbeistandes J. , c/o kjz Horgen, sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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