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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ200051: Obergericht des Kantons Zürich

Die Eltern von C., die am tt.mm.2019 geboren wurde, haben einen Unterhaltsvertrag unterzeichnet, der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf genehmigt wurde. Der Vater hat gegen die Genehmigung Beschwerde eingereicht, die jedoch vom Bezirksrat Uster abgelehnt wurde. Daraufhin hat er beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde eingereicht, um die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung zu erwirken. Der Vater argumentiert, dass die Schwangerschaft des Kindes von der Mutter geplant und egoistisch gewesen sei. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und legte dem Vater die Kosten des Verfahrens sowie eine Parteientschädigung an die Mutter auf. Der Vater wurde auch für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ200051

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ200051
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ200051 vom 08.10.2020 (ZH)
Datum:08.10.2020
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_926/2020
Leitsatz/Stichwort:Unterhaltsvertrag
Schlagwörter : Unterhalt; Entscheid; Bezirksrat; Recht; Beschwerde; Parteien; Vater; Erwachsenenschutz; Entschädigung; Unterhaltsvertrag; Bezirksrates; Kindes; Obergericht; Urteil; Mutter; BR-act; Parteientschädigung; Kinder; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Begründung; Unterhaltsverpflichtung; Grundlage; Oberrichter; Uster; Erwachsenenschutzbehörde; Dübendorf; Vaterschaft; Genehmigungsentscheid; Akten
Rechtsnorm:Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:142 III 732;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 256 ZPO, 2010

Entscheid des Kantongerichts PQ200051

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ200051-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Urteil vom 8. Oktober 2020

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , betreffend Unterhaltsvertrag

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 17. August 2020
i.S. C. , geb. tt.mm.2019; VO.2020.8 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind die Eltern von C. , geboren am

tt.mm.2019. Der Vater und Beschwerdeführer anerkannte seine Vaterschaft am

29. November 2019 (KESB-act. 2). Am 18. bzw. 24. Dezember 2019 unterzeichneten er und die Mutter und Beschwerdegegnerin einen Unterhaltsvertrag (KESBact. 4). Dieser ging am 6. Januar 2020 bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) ein und wurde von ihr mit Entscheid Nr. DU-2020/298 vom 24. März 2020 genehmigt (KESB-act. 16).

  1. Gegen den Genehmigungsentscheid der KESB erhob der Vater mit Eingabe vom 24. April 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Uster (BR-act. 1). Dieser holte eine Vernehmlassung der KESB und eine Beschwerdeantwort bei der Mutter ein (BR-act. 4, 6 und 8), welche er dem Vater zur freigestellten Stellungnahme zukommen liess (BR-act. 11). Nach unbenütztem Ablauf der Frist wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 17. August 2020 ab, auferlegte dem Vater die Kosten des Beschwerdeverfahrens und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Mutter (BR-act. 13 = act. 6). Der Entscheid wurde dem Vater am 24. August 2020 zugestellt (BR-act. 13, Anhang).

  2. Am 16. September 2020 überbrachte der Vater seine schriftliche Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates dem Obergericht (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 6 und 7/8 - 14) und der KESB (act. 7/7/1 - 23) beigezogen. Auf das Einholen von Stellungnahmen der Beteiligten kann in Anwendung von § 66 Einführungsgesetz ZH zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Das Beschwerdeverfahren in Kindesund Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der

    Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) und ergänzend die Vorschriften des GOG anzuwenden; subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht zu beachten (§ 40 EG KESR und Art. 450f ZGB).

  2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Rechtsmittelerhebung gegen das Urteil des Bezirksrates, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen worden ist, ohne weiteres legitimiert. Die Beschwerde wurde rechtzeitig, innert der dreissigtägigen Frist erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie wurde schriftlich und begründet eingereicht (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

    Aus der Begründungpflicht ergibt sich auch, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss, aus dem sich ergibt, was mit der Beschwerde erreicht werden will. An Begründung und Antrag dürfen namentlich bei Laienbeschwerden keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es muss genügen, wenn allenfalls im Wege der Auslegung erkennbar wird, warum und inwiefern jemand mit der getroffenen Anordnung ganz teilweise nicht einverstanden ist (vgl. BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016, E. 5.1 und 5.2). Dabei kann Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens einzig der Entscheid des Bezirksrates, nicht aber jener der KESB sein.

    Die Beschwerde (act. 2) enthält keine formellen Anträge. Der Beschwerdeführer hält sich in der Beschwerde darüber auf, dass er es rechtlich ungerecht finde, wenn er nun mindestens 18 Jahre lang Unterhalt zahlen müsse für C. , nachdem er der Mutter von Anfang an klar gemacht habe, dass er keine weiteren Kinder wolle und sie dafür Verständnis gezeigt habe. Des Weiteren wendet er sich gegen die Höhe der ihm vom Bezirksrat auferlegten Parteientschädigung für den Rechtsvertreter der Mutter (act. 2). Der Sache nach strebt er wie schon vor Vor-instanz - die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung an sowie die Herabsetzung der Parteientschädigung. Insoweit kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

  3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts die Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren in Erwachsenenschutzbelangen gilt die Untersuchungsund Offizialmaxime (Art. 446 ZGB; BGE 142 III 732. E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.

  4. Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen der elterlichen Unterhaltsverpflichtung im Einzelnen dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (act. 6 S. 9 ff. Ziff. 4). Alsdann verwarf er die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen und hielt zunächst fest, dass Gegenstand eines Unterhaltsvertrages die einvernehmliche Einigung zwischen dem unterhaltspflichtigen Elternteil und seinem Kind sei, Vereinbarungen über die elterliche Sorge und Obhut im Genehmigungsentscheid indes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aufgenommen werden müssten. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm wegen seiner beiden anderen unterhaltsberechtigten Kinder nicht möglich, nunmehr auch für C. Unterhalt zu leisten, hielt er entgegen, dass seine Leistungsfähigkeit bei einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'311.-- (inkl. 13. Monatslohn) und einem Bedarf in der Höhe von

    CHF 3'706.-- CHF 2'605.-ergebe; für jedes seiner drei Kinder resultiere damit ein Unterhaltsbeitrag von CHF 870.-pro Monat. Die Einkommensund Bedarfsrechnung sei in den Akten dokumentiert und die Berechnung erweise sich als angemessen. Im Unterschied zum Scheidungsverfahren sei weiter beim Abschluss eines Unterhaltsvertrages eine Anhörung der Parteien nicht notwendig, weshalb auch die vom Beschwerdeführer gerügte fehlende Kontaktaufnahme nicht zu beanstanden sei. Schliesslich wies der Bezirksrat darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer angefochtene Genehmigungsentscheid nur für das Kind C. Verbindlichkeit in Bezug auf die Unterhaltsvereinbarung schaffe. Für ihn als Unterhaltsschuldner sei der Vertrag bereits mit der Unterzeichnung verbindlich geworden, zumal keinerlei Irrtumstatbestände anderweitige Beschwerdegrün- det geltend gemacht worden seien (act. 6 S. 12 ff. Ziff. 5).

  5. In seiner Beschwerde legt der Beschwerdeführer dar, dass er die Beschwerdegegnerin auf einem Onlineportal kennen gelernt habe. Sie habe von Anfang an gewusst, dass er keine Kinder mehr wolle. Sie sei aber nach dem ersten und auch letzten sexuellen Kontakt schwanger geworden. Er müsse davon ausgehen, dass sie die Schwangerschaft geplant und aus purem Egoismus gehandelt habe. Sie habe ihren persönlichen Kinderwunsch in den Vordergrund gestellt und ihn, den Beschwerdeführer, ausgenutzt. Die Beschwerdegegnerin habe sich für das Kind und auch bewusst dafür entschieden, das Kind alleine gross zu ziehen, da sie gewusst habe, dass er dem Kind gegenüber keine emotionale Bindung werde eingehen können. Wenn er bei diesem egoistischen Vorgehen der Beschwerdegegnerin jetzt während mindestens 18 Jahren Unterhalt zahlen müsse, sei dies eine rechtliche Ungerechtigkeit. Er werfe sich vor, dass er so naiv gewesen sei (act. 2).

  6. Der Beschwerdeführer macht mit diesen Vorbringen nicht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat das Recht unrichtig angewendet. Mit den Erwägungen des bezirksrätlichen Entscheides setzt er sich auch nicht nur im Ansatz auseinander. Er genügt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht.

    Seine Unterhaltsverpflichtung ist die gesetzlich vorgesehene Folge seiner Vaterschaft von C. , die der Beschwerdeführer anerkannt hat. Mit der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrags wurde seine Verpflichtung auch betragsmässig verbindlich festgelegt. Weder die Anerkennung der Vaterschaft noch die Verbindlichkeit der Unterhaltsverpflichtung stehen in Frage. Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Grundlagen der Unterhaltsberechnung, welche im angefochtenen Entscheid wiedergegeben sind, unzutreffend wären dass der Unterhaltsvertrag aus einem andern Grund nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das muss zur Abweisung der Beschwerde führen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

  7. Der Beschwerdeführer wendet sich überdies gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.-zu bezahlen. Er erwarte eine Aufstellung, wie diese CHF 1'800.-zusammen gekommen seien und habe den Verdacht, dass auch vorgängige Auslagen, welche nichts mit der Beschwerde zu tun hätten, verrechnet worden seien (act. 2).

  8. Der Beschwerdeführer unterlag im Verfahren vor Bezirksrat und wurde deshalb kostenund entschädigungspflichtig (Art. 104 ff. ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 Einführungsgesetz ZH zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei ist die Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV). Auf dieser Basis berechnete der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid die Parteientschä- digung, davon ausgehend, es liege eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Basis der Entschädigung bildete daher der Streitwert. Die gestützt darauf errechnete Entschädigung war zufolge wiederkehrender Leistungen, des Rechtsmittelverfahrens sowie aufgrund der Verantwortung, der Schwierigkeit und des Aufwandes

(§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV) zu reduzieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildete damit nicht allein der Aufwand des Rechtsvertreters Grundlage für die Festlegung der Entschädigung.

Der Beschwerdeführer hat sich zur ausführlich dargelegten Berechnungsweise der Entschädigung im angefochtenen Entscheid nicht geäussert. Er ist damit auch insoweit seiner Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Entschädigung basiert aber auch auf den zutreffenden Grundlagen, erweist sich als angemessen und ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet soweit auf sie eingetreten werden kann.

III.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 600.-festzusetzen. Entschädigungen sind keine auszurichten, dem Beschwerdeführer

nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 208'800.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:

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