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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ160065
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ160065 vom 09.11.2016 (ZH)
Datum:09.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen die Beiständin in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Schlagwörter : Beschwerde; KESB-act; Beiständin; Beistand; Beistands; Schwester; Beschwerdeführerin; Beistandschaft; Bezirksrat; Vorinstanz; Verbeiständete; Rechenschaftsbericht; Recht; Urteil; Vormundschaftsbehörde; Eingabe; Angefochten; Deten; Entscheid; Schaden; Beistandswechsel; Unterzeichnet; Stadt; Verbeiständeten; Kanton; Beschluss; Aufhebung; Fassen
Rechtsnorm: Art. 35 OR ; Art. 395 ZGB ; Art. 399 ZGB ; Art. 419 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450 ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 454 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:135 III 198; 137 III 617; 138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ160065-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher.

Urteil vom 9. November 2016

in Sachen

† A. , Beschwerdeführerin

vertreten durch B.

betreffend Beschwerde gegen die Beiständin in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 4. August 2016
i.S. A. , geb. tt.02.1925; VO.2016.7 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.
  1. Am 24. Mai 2007 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich (Kammer I) für A. , geboren tt. Februar 1925, eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB (KESB-act. 14). Als Beiständin wurde

    C. ernannt. Ihr oblag unter anderem die Vertretung der Verbeiständeten bei

    der Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten, die sorgfältige Verwaltung von Einkünften und Vermögen unter Beachtung von Art. 419 aZGB und die Mitwirkung bei der Inventaraufnahme. Das Inventar über den Besitzstand wurde am 31. Mai 2007 aufgenommen und mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 8. Mai 2008 abgenommen (KESB-act. 36 und 37). Teil des Vermögens bildete das Wohnund Geschäftshaus an der D. - Strasse in Zürich, welches im gemeinsamen Eigentum von A. und deren Schwägerin E. , Ehefrau des verstorbenen Bruders, stand (KESB-act. 35/11). Die Amtsführung durch die Beiständin, die Art und Weise der Verwaltung (und Renovation) der Liegenschaft, welche an die F. AG ausgelagert war und ist, Abrechnungen und Fragen der Einsicht durch die Verbeiständete bzw. deren Schwester B. waren nahezu von Beginn an Gegenstand von zahlreichen Beanstandungen und Eingaben durch die Verbeiständete bzw. B. .

  2. Einen ersten Rechenschaftsbericht (für den Zeitraum 24. Mai bis 27. November 2007) hatte die Verbeiständete am 26. August 2008 eingesehen, er wurde von der Vormundschaftsbehörde am 11. September 2008 abgenommen und dem Bezirksrat weitergeleitet (KESB-act. 44). Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 beantragte B. die Streichung gewisser Passagen aus dem Rechenschaftsbericht (KESB-act. 61), was der Bezirksrat Zürich als Beschwerde entgegennahm (KESB-act. 60). Mit Beschluss vom 10. September 2009 genehmigte der Bezirksrat den Bericht nach aufsichtsrechtlicher Prüfung und wies damit die Beschwerde ab (KESB-act. 78).

  3. Mit einer umfangreichen Eingabe vom 20. März 2010 verlangte A. in der Beistandschaft detaillierte Auskünfte über verschiedene Kapitalbezüge, die

    Verwaltung der Liegenschaft D. -Strasse , etc.. Der Eingabe ist zu entnehmen, dass B. der Beiständin bereits im August 2007 geraten hatte, Vermögen in Festgeld anzulegen oder Hypotheken abzuzahlen (KESB-act. 90). Am 22. März 2010 erläuterte B. ihr Anliegen vor der Vormundschaftsbehör- de auch noch mündlich (KESB-act. 91). Bei einer Anhörung vom 4. Mai 2010 wurden A. die Verfahrensabläufe und insbesondere das Verfahren der allzweijährlichen Berichterstattung durch die Beiständin erklärt und die Verbeistän- dete erklärte, mit der Beiständin zufrieden zu sein (KESB-act. 97 und 98). Mit einem Schreiben vom 8. Juni 2010 wurde A. erneut erklärt, was die Aufgaben der Beiständin sind und wie die Überprüfung von deren Handeln organisiert ist (KESB-act. 103). Im Juli und August 2010 folgten weitere Ersuchen um Besprechung bzw. Auskünfte seitens B. und auch A. (KESB-act. 106, 109, 111, 112). Die Eingaben setzten sich auch im Weiteren fort (KESB-act. 120, 121, 123), zuweilen auch durch einen beigezogenen Rechtsvertreter (KESB-act. 126, 127). In einer Eingabe vom 19. November 2010 (KESB-act. 142) wollte B. wegen aufgefundener Fehler auch auf den Rechenschaftsbericht infolge Todes (des Ehemannes der A. ) zurückkommen (exemplarisch weitere Eingaben: KESB-act. 155, 162).

  4. Am 17. Dezember 2010 ging der Rechenschaftsbericht der Beiständin für den Zeitraum 28. November 2007 bis 31. Dezember 2009 bei der Vormundschaftsbehörde ein (KESB-act. 163 und 166); diese nahm ihn mit Beschluss vom

27. Januar 2011 ab und er wurde vom Bezirksrat am 8. März 2011 aufsichtsrechtlich geprüft und genehmigt. Die Beschwerdeführerin hatte die Abrechnung am

18. Oktober 2010 eingesehen und unterzeichnet (KESB-act. 163 Abrechnung

S. 5).

  1. Am 16. Februar 2011 erging ein von A. unterzeichnetes Schreiben an die Beiständin, in welchem diese auf die bereits im August 2007 vorgeschlagene Vermögensanlage bzw. Abbezahlung von Hypotheken hinwies und in dem u.a. um weitere Auskünfte und ausstehende Abrechnungen ersucht wurde (KESB-act. 171). Gegenstand zahlreicher weiterer Schreiben und Kontakte bildeten Renovationsarbeiten der Liegenschaft D. -Strasse (vgl. KESB-act. 179 ff.). Mit

    den Beschlüssen Nr. 4161 und 4162 vom 10. November 2011 hatte die Vormundschaftsbehörde Renovationsarbeiten nachträglich genehmigt (KESB-act. 208 und 209). Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester äusserten sich hiezu mit Eingabe vom 26. November 2011 kritisch, ausdrücklich aber mit dem Bemerken, dass sie dies nicht als Beschwerde verstanden haben wollen (KESB-act. 221).

  2. Am 9. Dezember 2011 beantragte A. erstmals einen Beistandswechsel (KESB-act. 228), welchen sie gegenüber der Beiständin mit Problemen mit der D. -Strasse begründete (KESB-act. 244). Mit einer mit zahlreichen Beilagen versehenen Eingabe vom 11. Juni 2012 wurden bei der Vormundschaftsbehörde sodann erneut Auskünfte und Unterlagen (KESB-act. 285) verlangt, dies in Beantwortung der Aufforderung seitens der Vormundschaftsbehörde, die noch offenen Fragen in einem einzigen Schreiben zusammen zu fassen, klar zu gliedern und kurz zu fassen (KESB-act. 279).

  3. Am 3. August 2012 ging der Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bei der Vormundschaftsbehörde ein (KESB-act. 286), der am 2. August 2012 mit A. besprochen, von dieser aber nicht unterzeichnet worden war; letzteres mit der Begründung, sie fürchte eine Auseinandersetzung mit der Schwester (a.a.O. S. 4). Der Bericht wurde mit Beschluss vom 30. August 2012 abgenommen (KESB-act. 292) und

    am 30. Oktober 2012 vom Bezirksrat aufsichtsrechtlich nachgeprüft und genehmigt (KESB-act. 286 letzte Seite). Noch vor dieser Abnahme waren diverse neuerliche Ersuchen um Auskünfte und Unterlagen an die Vormundschaftsbehörde gegangen (vgl. z.B. KESB-act. 290, 293, 294 mit Beilagen). Weitere Ersuchen folgten über einen beigezogenen Rechtsvertreter (KESB-act. 308 und 309), worauf sich die Frage nach der Urteilsfähigkeit (zur Vollmachterteilung an den Rechtsvertreter) stellte. Die Beiständin hatte sich ihrerseits dahingehend geäussert, dass A. unter grossem Druck seitens ihrer Schwester stehe (KESBact. 311). Am 4. Dezember 2012 fand eine Anhörung von B. statt (KESBact. 312). Die Ersuchen nahmen in den Jahren 2013 und 2014 ihren Fortgang (KESB-act. 315, 323, 330, 334).

  4. Am 20. Juni 2014 erging der Rechenschaftsbericht über die Beistandschaft im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 (KESB-act. 338), den die Beiständin am 18. Juni 2014 mit A. besprochen hatte, von dieser aber wiederum nicht unterzeichnet werden wollte (a.a.O. S. 3). Die Beiständin hatte darin auch die Überführung der altrechtlichen Beistandschaft in eine neurechtliche beantragt; dies ohne inhaltliche Änderungen. Der Bericht wurde mit Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Stadt Zürich vom 2. Juni 2015 genehmigt (KESB-act. 374).

  5. Am 4. November 2014 beantragte die Verbeiständete die Aufhebung der Beistandschaft mit der Begründung, ihre Situation habe sich seit der Errichtung erheblich verbessert. Nach erfolgreichen Operationen sei sie nicht mehr sehbehindert; sie könne weitgehend ein selbständiges Leben führen. Sie legte dabei ein Arztzeugnis ihres Hausarztes bei. Ab sofort stehe ihr die G. GmbH für alle administrativen und finanziellen Angelegenheiten zur Verfügung. Die Betreuung könne nach Bedarf erweitert werden und stehe unter der Aufsicht ihrer Schwester (KESB-act. 345 und 346). In ihrer Stellungnahme vertrat die Beiständin die Auffassung, dass für die Klärung der Frage ein umfassenderes Gutachten zu machen sei (KESB-act. 349). Nach einer Anhörung am 10. Februar 2015 (KESB-act. 359) kam der geriatrische Dienst der Stadt Zürich nach einer Abklärung in seinem Bericht vom 24. März 2015 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin deutliche Einschränkungen aufweise, nicht urteilsund auch nicht vollmachtsfähig sei und Erwachsenenschutzmassnahmen benötige, indes mit der Unterstützung der Spitex zuhause betreut werden könne (KESB-act. 366). Nach Mitteilung dieser Einschätzung (KESB-act. 368) erging eine von beiden Beschwerdeführerinnen unterzeichnete umfangreiche Beschwerde wegen nicht Gewährung des Rechts auf Auskunft und Korrekturen betreffend meiner Beistandschaft durch C. an die KESB (KESB-act. 377).

  6. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 schlug die KESB anstelle der Aufhebung der Beistandschaft einen Mandatswechsel vor (KESB-380). Mit E-Mail vom

20. Juli 2015 teilte B. mit, dass sie der Auffassung sei, die Beistandschaft könne aufgehoben werden, dass ihre Schwester aber mit der Kontaktnahme eines neuen Beistands einverstanden sei (KESB-act. 382). Am 1. August 2015 teilte A. ihr Einverständnis mit dem Beistandswechsel mit (KESB-act. 386), am

31. August 2015 ging die von A. , der bisherigen Beiständin und dem künftigen Beistand unterzeichnete Zustimmungserklärung für den Beistandswechsel bei der KESB ein (KESB-act. 392). In der Folge wurde in weiteren Schreiben die Amtsführung der bisherigen Beiständin beanstandet, es wurde erneut ein Rechtsvertreter beigezogen (KESB-act. 395, 402).

  1. Mit Beschluss Nr. 7442 vom 14. Dezember 2015 ernannte die KESB in der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A. per 1. Januar 2016 Herrn H. zum neuen Beistand anstelle von Frau C. und sie bezeichnete dessen Aufgaben (KESB-act. 404 Ziff.1). Auf die Beschwerde vom 10. Februar 2015 und nachfolgende Beschwerdeschreiben trat die KESB nicht ein (Ziff. 2). Am 28. Dezember 2015 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (KESB-act. 413 = BR-act. 1). Sie wandte sich gegen die Entlassung der bisherigen Beiständin, weil grosse Fragen offen blieben und grosse Schäden nicht wieder gut gemacht würden, wenn die Beiständin per Ende Jahr 2015 ihr Amt aufgeben könne. Die Beiständin müsse im Amt bleiben bis die verschiedenen Punkte der Beschwerde vom 11. Juni 2015 erledigt seien. Nach Einholung einer Vernehmlassung der KESB und weiteren Stellungnahmen von

    B. wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2016 ab und auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin sowie B. je zur Hälfte (act. 6 = act. 3/2/1 = BR-act. 18). Der Entscheid wurde B. am 8. August 2016 zugestellt (BR-act. 20).

  2. Am 3. September 2016 erhob B. in Vertretung meiner Schwester

  1. Beschwerde (act. 2) mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils und Gutheissung ihrer Beschwerde vom 10. März 2016 (act. 2). Der Beschwerde legte sie die vor Vor-instanz eingereichte Beschwerde mit zahlreichen Beilagen bei (act. 3/3 und act. 3/4/1-25) sowie die ebenfalls vom

    3. September 2016 datierende, an den Bezirksrat gerichtete Stellungnahme zum ergangenen Urteil (act. 3/2/2). Die Akten des Bezirksrates und der KESB wurden beigezogen (act. 5 und act. 7/1 - 21 und 8/1 - 427).

    13. Am 28. Oktober 2016 orientierte die KESB darüber, dass A. am tt. Oktober 2016 verstorben ist (act. 9 und 10).

    II.
    1. Die vor Vorinstanz erhobene Beschwerde (BR-act. 7/1) erging im Namen sowohl von A. und von B. und wurde auch von beiden Schwestern unterzeichnet. Entsprechend wurden sie als Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ins Rubrum aufgenommen. Wie bereits die Stellungnahme im vor-instanzlichen Beschwerdeverfahren (BR-act. 11 = act. 3/3) verfasste die am 3. September 2016 bei der Kammer erhobene Beschwerde B. . Sie erging ausdrücklich in Vertretung meiner Schwester A. (act. 2). Gleiches gilt für das Schreiben an den Bezirksrat vom gleichen Tag (act. 3/2/2), in welchem B. zu einzelnen Erwägungen des angefochtenen Urteils Stellung nimmt und welches als Teil der Beschwerde entgegenzunehmen ist. B. weist ausdrücklich darauf hin, dass sich nach einem Hirnschlag, den ihre Schwester erlitten hatte, die Situation seit Januar 2016 wesentlich verändert habe, so dass sie als Schwester für sie auftreten müsse. Dies wünsche die Verbeiständete sich besonders. B. verwies dazu auch auf die Generalvollmacht vom 18. Mai 2012, welche die Schwester ihr nach einem sehr klärenden Gespräch bei vollem, klaren Willen gemacht habe (act. 3/2/2 S. 2 [zu: Seite 2 und zu Seite 3]).

      Gestützt auf die ausdrückliche Erklärung in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die zweitinstanzliche Beschwerde ausschliesslich im Namen der nunmehr verstorbenen A. erhoben wurde. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

    2. Die Vorinstanz bejahte die Beschwerdelegitimation von A. als beteiligte Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, diejenige von B. gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (act. 6 S. 4). Die Gültigkeit der im Recht liegenden Generalvollmacht (KESB-act. 360) bezweifelte sie mit der Begründung, dass A. vom geriatrischen Dienst der Stadt Zürich als urteilsunfähig bezeichnet worden ist (KESB-act. 366). Die Vorinstanz übersieht dabei, dass die Vollmacht vom 18. Mai 2012 datiert, die Beurteilung des geriatrischen Dienstes

      indes vom 24. März 2015. Die von der Vorinstanz erwähnte Mitteilung von

  2. , ihre Schwester könnte zur Zeit die ganze Sache nicht verstehen, datiert vom 27. Juli 2016 (BR-act. 17). Aus den KESB-Akten ergibt sich, dass im Jahre 2012 im Zusammenhang mit der Mandatierung eines Rechtsvertreters die Beiständin an die Vormundschaftsbehörde gelangte, um die Urteilsfähigkeit der Verbeiständeten zur Vollmachtserteilung zu prüfen (KESB-act. 311). Bei einem Hausbesuch der Waisenrätin und der Adjunktin am 4. Dezember 2012 bei der Verbeiständeten bekamen dabei die Besucherinnen den Eindruck, dass sie betreffend Mandatierung urteilsfähig sei (KESB-act. 314). Anhaltspunkte dafür, dass sie dies mehrere Monate zuvor nicht gewesen war, ergeben sich aus den Akten nicht, weshalb von der Verbindlichkeit der Generalvollmacht auszugehen ist.

  1. Die Vollmacht vom 18. Mai 2012, welche A. ihrer Schwester B. erteilte, ist umfassend und gilt ausdrücklich weiter bei Verlust der Handlungsfä- higkeit und über den Tod der vollmachtgebenden Person hinaus (KESB-act. 360

    S. 2). Diese Regelung sieht das Gesetz ausdrücklich vor (Art. 35 Abs 1 OR). Die in der Beschwerde im Wesentlichen verlangte Überprüfung der Amtsführung der Beiständin sowie die Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche der Verbeistän- deten steht von der Sache her einem Tätigwerden der Bevollmächtigten über den Tod der Verbeiständeten hinaus nicht entgegen und erscheint ohne weiteres als zulässig.

  2. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, ist begründet und enthält wie gesehen den sinngemässen Antrag auf Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils und Behandlung der vorinstanzlichen Beschwerde (act. 2). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.

  3. Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschrän- kung der Rügeund Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617). Soweit in der Beschwerde verlangt wird, es sei die vor Vorinstanz eingereichte Beschwerde nunmehr durch das Obergericht zu behandeln, genügt dies den Anforderungen nicht, da sich die Beschwerde nicht damit begnügen kann, auf bereits Gesagtes einfach zu verweisen oder dieses zu wiederholen, ohne Bezugnahme auf die diesbezüglich ergangenen Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie nicht auf die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen einzelnen Rügen eingegangen ist. Hierauf geht die Beschwerde kaum ein.

  4. Für die in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Kindesund Erwachsenenschutzrechts bestehende Beistandschaft gilt gemäss Art. 14 SchlT ZGB mit dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2013 das neue Recht.

III.
  1. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, es sei mit der Beschwerde sinngemäss der Beistandswechsel und der Nichteintretensentscheid gegen die Amtsführung der Beiständin angefochten. Es gehe der Beschwerdefüh- rerin und deren Schwester darum, die Beiständin einzig aus dem Grund im Amt zu behalten, damit sie Belege einsehen und Schäden geltend machen können. Nicht bestritten sei hingegen der Vertrauensverlust zur bisherigen Beiständin, mit welchem die KESB den Beistandswechsel begründet habe. Die Belege könnten aber auch beim neuen Beistand eingesehen werden und allfällige Schadenersatzansprüche seien auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin und deren Schwester Vorkommnisse hinterfragten, welche bereits Jahre zurücklägen, wies die Vorinstanz auf die abgenommenen Rechenschaftsberichte hin, auf die im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht zurück zu kommen sei. Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die KESB zu Recht auf die Beschwerde gegen die Amtsführung der Beiständin nicht eingetreten sei. Es könne nicht mehr korrigierend eingegriffen werden, weil die Beiständin entlassen worden sei. Aufgrund der Akten ergäben sich sodann keine Hinweise für grundsätzliche Probleme, welche zu klären wären (act. 6 E. 3 und 4).

  2. In der Beschwerdeschrift (act. 2) lässt die Beschwerdeführerin auf diese Argumentation nichts Konkretes entgegnen. Es wird verlangt, es sei den unklaren Punkten wie in der vorinstanzlichen Beschwerde geschildert nachzugehen und diese seien abzuklären, damit die aus der Untätigkeit oder der fehlerhaften Tätigkeit der Beiständin resultierende Entschädigung für die Verbeiständete festgelegt werde. Die Gesuche nach Fakturakopien über die grossen Renovationen sowie ihr Gesuch um Erklärung und Gutmachung von Buchungsfehlern der F. - Hausverwaltung etc. seien unbehandelt geblieben. Sie macht geltend, dass auch hinsichtlich der Rechnungsberichte der Beiständin vieles unklar geblieben sei und schildert einmal mehr, dass die Beiständin statt auf sie, die Bevollmächtigte, zum Nachteil der Verbeiständeten zu stark auf den (verstorbenen) Bruder gehört habe. In der Eingabe an den Bezirksrat (act. 3/2/2) werden die vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen gegenüber der Beiständin sowie der Verwaltungsführung

    durch die F. AG erneut vorgebracht (fehlende Fakturakopien der grösseren Renovationen [Küchen, Ladenumbau, Aussenrenovation], unübliche bzw. Fehlbuchungen durch die F. und mangelhafte Überprüfung durch die Beiständin, Nichtablösung bzw. Verlängerung von Hypotheken u.a.m.), ohne dass auf die Argumentation im Entscheid eingegangen wird. Im Zusammenhang mit dem Rechenschaftsbericht per 27. November 2007 wird gerügt, dieser sei der Verbeiständeten in Eile vorgelegt worden und habe von ihr nicht verstanden werden können. Ausserdem lässt sie darlegen, welche Form der Unterstützung für sie gut gewesen wäre.

  3. Mit dem Tod der Verbeiständeten endet die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 Abs. 1 ZGB), weshalb sich die Frage nach der Aufhebung der Beistandschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig mehr stellt wie diejenige nach dem Beistandswechsel. Immerhin kann festgestellt werden, dass in der Beschwerde die Feststellung der Vorinstanz, es sei im Einverständnis mit den Beteiligten am Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nicht mehr festgehalten worden, nicht in Frage gestellt wurde. Der Beistandswechsel wurde ebenfalls nicht mehr thematisiert.

  4. Die von der Vorinstanz dargelegte Haftungsordnung (act. 6 Erw. 3.1) wird in der Beschwerde zur Kenntnis genommen und ebenso wenig in Frage gestellt. Sie ist in Art. 454 ZGB festgelegt. Wer durch eine behördlich angeordnete oder unterlassene Massnahme, die durch die Gesetzgebung zu seinem Schutz gedacht ist oder gedacht wäre, Schaden erleidet, soll den Schaden vom Kanton ersetzt bekommen, wenn widerrechtliches oder pflichtwidriges Verhalten z.B. eines Beistandes Schaden stiftet. Haftbar ist der Kanton; gegen die Person, die den Schaden verursacht hat, steht der geschädigten Person kein Ersatzanspruch zu

    (Art. 454 Abs. 3 ZGB). Die Haftungsvoraussetzungen ergeben sich gestützt auf

    die ausdrückliche gesetzliche Bestimmung; anspruchsberechtigt ist primär die von der Massnahme betroffene Person, wobei Schadenersatzansprüche - im Unterschied zu den in der Regel höchstpersönlichen Genugtuungsansprüchen - grundsätzlich vererblich sind (HAUSHEER, BSK ZGB I, 5. A., N 4, 10 ff., 35;

    BGE 135 III 198 E. 2.2). Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen öffentlichen Recht, im Kanton Zürich nach dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (§ 22 ff. Haftungsgesetz). Allfällige, aus dem behaupteten Fehlverhalten der Beiständin entstandene Schadenersatzansprüche können somit nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der KESB zu Recht abgewiesen.

    Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin auch zweitinstanzlich nicht geltend machen lässt, die Rechenschaftsberichte in der Beistandschaft für A. seien nicht so erfolgt, wie dies in den KESB-Akten ausgewiesen ist und eingangs dargelegt wurde. Es steht demnach fest, dass einzig gegen den Rechenschaftsbericht per 27. November 2007 Beschwerde erhoben worden war; diese wurde vom Bezirksrat abgewiesen. Im Übrigen blieben die Rechenschaftsberichte unangefochten. Hätte die Beschwerdeführerin vorbringen wollen, dass die Rechenschaftsberichte wegen Fehlerhaftigkeit oder aus anderen Gründen nicht hätten genehmigt werden dürfen, hätte dies mit Beschwerde geltend gemacht werden müssen, wie dies in den entsprechenden Beschlüssen belehrt worden war (vgl. dazu KESBact. 166, 208, 209, 292). Es kann hierauf - unter Vorbehalt der Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 ZGB (VOGEL, BSK ZGB I, 5.A., Art. 415 N 11) - im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zurück gekommen werden.

  5. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anwendungsbereich von Art. 419 ZGB (act. 6 Erw. 4) geht die Beschwerde nicht ein. Sie rügt aber auch in diesem Zusammenhang materiell die Führung der Beistandschaft bzw. die Verwaltung

    der Liegenschaft D. -Strasse sowie die für die Liegenschaft angeordneten Renovationsarbeiten (act. 3/2/2 S. 4).

    Bei der Anrufung der KESB im Sinne von Art. 419 ZGB handelt es sich nicht um ein Rechtsmittel; vielmehr kann - grundsätzlich zeitlich unbefristet - die KESB angerufen werden, um angefochtene Handlungen oder Unterlassungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen, damit diese gegebenenfalls korrigierend auf die Führung der Massnahme Einfluss nehmen kann; dies zur Wiederherstellung einer angemessenen Massnahmeführung, wobei bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung angezeigt erscheint, so lange das Verhalten des Beistandes als vertretbar erscheint (SCHMID, BSK ZGB I, 5.A.,

    Art. 419 N 14 ff.; LANGENEGGER, in: ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Art. 419 N 1). Liegt der Zweck des Einschreitens der KESB in der Korrektur der künftigen Massnahmeführung, ergibt das Instrument keinen Sinn mehr, wenn das beanstandete Verhalten sei es wegen Beistandswechsel oder aber wegen Abbruchs der Massnahme beendet wird. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn die KESB auf das von der Beschwerdeführerin und deren Schwester mehrfach beantragte Einschreiten der KESB gegen die Mandatsführung der früheren Beiständin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vom 14. Dezember 2015 nicht eintrat. Soweit dies im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren überhaupt als angefochten betrachtet werden will, ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

  6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

IV.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Nachlass der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung entfällt zufolge des Unterliegens.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Nachlass der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an B. , [Adresse], die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

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