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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP210043
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP210043 vom 23.11.2021 (ZH)
Datum:23.11.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (Kosten)
Schlagwörter : Beschwerde; Partei; Parteien; Beschwerdeführer; Parteientschädigung; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Bezahlen; Mehrwertsteuer; Verfahren; Zürich; Kosten; Umfang; Urteil; Verpflichtet; Kläger; Beklagte; Verfahrens; Zahlen; AnwGebV; Dispositiv; Unterliegen; Bezirksgericht; Gemäss; Beschwerdeverfahren; Anfallenden; Darauf; Verpflichtet
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:139 III 471; 140 III 501; 142 III 110;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP210043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 23. November 2021

in Sachen

  1. Kläger und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , betreffend Forderung (Kosten)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2021; Proz. FV190103

Erwägungen:

    1. Mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise und , vom 13. Mai 2019 und Klageschrift vom 6. bzw. 7. Juni 2019 (eingegangen am

      1. Juni 2019) machte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend Vo- rinstanz) eine begründete Forderungsklage mit folgendem, später leicht reduzier- ten (act. 34 S. 2) Rechtsbegehren anhängig (act. 1 und 2):

        1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 28'991.00 zzgl.

        5 % Verzugszins seit dem 12.02.2019 zu bezahlen;

        1. Es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 13.02.2019 definitive Rechtsöffnung über den Be- trag von CHF 28'991.00 zzgl. Verzugszinsen seit dem 12.02.2019 und zzgl. Betreibungskosten zu erteilen;

        2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt-Zusatz zu Lasten der Beklagten.

    2. Nach durchgeführtem Verfahren (vgl. zur Prozessgeschichte act. 72 E. I) hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 30. Juli 2021 teilweise gut und ver- pflichtete den Beschwerdeführer, der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nach- folgend Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung von CHF 8'526.00 (inkl. 70.79% der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von 7.7%) zu bezahlen (act. 72 Dispositiv-Ziff. 4).

    3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 65) Beschwerde mit folgenden Anträ- gen (act. 69):

      1. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 30.07.2021, Bezirksgericht Zü- rich, 10. Abteilung (Geschäfts-Nr. FV190103-L) sei aufzuheben und wie folgt zu ändern:

      «4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteient- schädigung von CHF 5'683.80 (inkl. 70. 79% der darauf anfallen- den Mehrwertsteuer von 7. 7%) zu bezahlen.»

      1. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 30.07.2021, Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Geschäfts-Nr. FV190103-L) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.

      2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    4. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 73), welche sie innert Frist einreichte (act. 75). Das Verfahren ist spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beige- zogen (act. 1-67).

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

    1. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Verlegung der Parteientschädigung. Die Vorinstanz erwog dazu, der Beschwerde- führer obsiege mit seinen Begehren im Umfang von CHF 9'341.85. Die Kosten seien daher angesichts des ursprünglichen Rechtsbegehrens in Höhe von

      CHF 28'991.00, welches eine Teilforderung von CHF 2'800.00 doppelt enthalten habe, im Umfang von 2/3 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Umfang von 1/3 von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Weiter sei der Beschwerdeführer ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die ordentliche Parteientschädigung gemäss

      § 4 Abs. 1 AnwGebV betrage - ausgehend von einem Streitwert von

      CHF 28'991.00 - gerundet CHF 4'900.00. Es rechtfertige sich, für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung (wie für bzw. anstelle einer Hauptverhandlung) keinen Zuschlag, für die umfangreich zu erarbeitende zweite Rechtsschrift einen Zuschlag von 50% sowie für die weiteren Rechtsschriften einen Pauschalzu- schlag von 15% zur Grundgebühr zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Zusätz- lich zur Parteientschädigung von CHF 8'085.00 sei der Beschwerdegegnerin 70.79% der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von 7.7% zuzusprechen, was ge- rundet CHF 441.00 ergebe. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Unterlie- gens verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

      CHF 8'526.00 zu bezahlen (act. 72 E. III.3.).

    2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem angefochtenen Ent- scheid ergebe sich, dass er vor Vorinstanz mit seinen Begehren im Umfang von CHF 9'341.85 (und damit zu 1/3) obsiegt habe. Die Vorinstanz habe die Gerichts- kosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO korrekt nach Anteil von Obsiegen und Unterliegen verlegt, indem sie dem Beschwerdeführer 2/3 und der Beschwer- degegnerin 1/3 auferlegt habe. Im Unterschied zu den Gerichtskosten habe die Vorinstanz jedoch ohne Begründung und rechtswidrig die Parteientschädigung in voller Höhe dem (vor Vorinstanz teilweise obsiegenden) Beschwerdeführer aufer- legt. Damit habe sie Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 106 Abs. 2 ZPO verletzt. Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Partei vollständig obsiegt habe, seien auch die- se Kosten ausgangsgemäss zu verteilen. Die Parteientschädigung von

CHF 8'085.00 sei vom Beschwerdeführer damit lediglich im Umfang von 2/3 ge- schuldet, woraus ein Betrag von CHF 5'390.00 resultiere. Auf 70.79% dieses Be- trages sei sodann die Mehrwertsteuer von 7.7% zu entrichten (CHF 293.80), was im Resultat eine vom Beschwerdeführer zur bezahlende Parteientschädigung von Total CHF 5'683.80 ergebe (act. 69 Rz. 1 ff.).

      1. Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung auf CHF 8'085.- fest und auferlegte sie aufgrund seines Unterliegens dem Beschwerdeführer (act. 72 E. III.3.). Die Höhe der vollen Parteientschädigung blieb unangefochten, weshalb es dabei bleibt. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Ver- legung der Parteientschädigung. Nach Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozess- kosten, wozu die Parteientschädigung zählt, grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Dass vorliegend ein Abweichen von diesem Grundsatz gerechtfertigt wäre (etwa nach Art. 107 ZPO), legt die Vorinstanz nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, wurden bereits die Gerichtskosten, welche Teil der Prozesskosten sind, nach dem Aus- gang des Verfahrens verlegt. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdefüh- rer im Umfang von 2/3 und die Beschwerdegegnerin im Umfang von 1/3 unterlag. Dies wurde nicht beanstandet. Entsprechend wäre auch die Parteientschädigung nach diesem Verhältnis zu verlegen gewesen.

      2. Eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens heisst für Partei- entschädigungen, dass die Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens beider Parteien gegeneinander zu verrechnen sind (vgl. JENNY in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9

m.w.H.). Dies bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdegeg- nerin zu bezahlende, auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung mit der von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende, auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung zu verrechnen wäre; der Beschwerdeführer der Beschwer- degegnerin mithin eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung (CHF 2'695.00 zzgl. MwST) zu bezahlen hätte. Der Beschwerdeführer beantragt indes, der Beschwerdegegnerin sei eine Parteientschädigung von CHF 5'683.80 (inkl. 70.79% der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von 7.7%) zuzusprechen. Die Beschwer- degegnerin äusserte sich dazu nur insofern, als sie angibt, sich der Beschwerde nicht zu widersetzen (act. 75). Da einer Partei nicht mehr und nichts anderes zu- zusprechen ist, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO), mithin sie nicht zu weniger verpflichtet werden kann, als sie beantragt, ist die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist zu verpflichten, der Beschwerdegeg- nerin eine Parteientschädigung von CHF 5'683.80 zu bezahlen.

    1. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig. Daran ändert alleine der Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin der Beschwerde nicht widersetzt, nichts. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwer- deführenden Partei, auf die Anträge der Gegenpartei kommt es nicht an. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein gravierender, von der Ge- genpartei nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung beantragt oder keinen Antrag ge- stellt hat (BGer 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 7; BGer 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 3.2; BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Vorliegend widersetzt sich die Beschwerdegegnerin der Beschwerde zwar nicht, es liegt aber

      keine derart falsche Rechtsanwendung vor, dass von einem gravierenden Verfah- rensfehler, einer qualifizierten Unrichtigkeit bzw. gar einer Justizpanne gespro- chen werden könnte, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass das Beschwer- deverfahren nicht durch das Verhalten der Parteien veranlasst wurde und sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit dem Kostenentscheid der Vorinstanz identifi- zierte, weshalb es sich umständehalber rechtfertigt, für das Rechtsmittelverfah- rens keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigungspflicht des Staates - wie der Beschwerdeführer sie verlangt - wird (mangels qualifizier- ter Unrichtigkeit) indes nicht ausgelöst (vgl. zur Praxis der Kammer etwa LF190010 vom 21. Juni 2019 E. 11, RB190031 vom 18. November 2019 E. 4,

      PQ160068 vom 9. November 2016 E. 2 mit Hinweis auf BGE 142 III 110,

      BGE 140 III 501, BGE 139 III 471).

    2. Demnach hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für das vor- liegende Verfahren zu entschädigen. Der Beschwerdeführer verlangt für einen Aufwand von 3.9 Stunden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'162.80 zzgl. Mehrwertsteuer (vgl. act. 71/3). Die Parteientschädigung bestimmt sich grundsätzlich nach der Anwaltsgebührenverordnung und nicht anhand des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwands. Ausgehend vom Streitwert in Höhe von CHF 2'842.20 (CHF 8'526.00 - CHF 5'683.80) und in Anwendung von

§ 13 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die ordent- liche Gebühr CHF 700.-. Ein darüber hinausgehender Aufwand ist angesichts der geringen Schwierigkeit des Falles, des einzig auf die Verteilung der Parteient- schädigung beschränkten Prozessthemas und der entsprechend geringen Ver- antwortung des Rechtsvertreters weder notwendig noch gerechtfertigt (vgl. § 4 Abs. 2 AnwGebV). Insbesondere erscheint der Telefonaufwand mit der Vorinstanz in der Höhe von 0.65 Stunden nicht angezeigt. Es ist zwar zu begrüssen, dass versucht wurde, eine pragmatische Lösung zu finden. Eine solche wäre indes mit der Gegenpartei zu suchen gewesen, zumal die Vorinstanz das Dispositiv nach- träglich nicht mehr abändern kann, worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist (act. 75). Die Parteientschädigung ist nach dem Gesagten auf CHF 700.- (zzgl. Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Be- zirksgerichtes Zürich vom 30. Juli 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'683.80 (inkl. 70.79% der darauf anfallenden Mehrwertsteuer von 7.7%) zu bezahlen.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 753.90 (inkl. Mehr- wertsteuer) zu zahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Bei- lage eines Doppels von act. 75, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'842.20.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

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