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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP190045: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Klägerin hat gegen eine Beklagte Beschwerde eingelegt, nachdem das Bezirksgericht Zürich ihre Klage abgewiesen hat. Es ging um einen Honorarvorschuss, den die Klägerin einer Rechtsanwältin zahlte, die das Mandat vorzeitig niederlegte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Klägerin ab, da diese keinen Schadenersatzanspruch habe. Die Gerichtskosten von CHF 450 wurden der Klägerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP190045

Kanton:ZH
Fallnummer:PP190045
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP190045 vom 20.12.2019 (ZH)
Datum:20.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Vorinstanz; Mandat; Beschwerdeverfahren; Mandats; Erwägung; Verfahren; Leistung; Mandatsniederlegung; Rechtspflege; Urteil; Leistungen; Entscheid; Kündigung; Bezirksgericht; Akten; Anhörung; Mitteilung; Vorbringen; Erwägungen; Schaden; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Klage; Rückforderungsanspruch; Hinsichtlich
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
Schweizer, Lieber, Trechsel, Pieth, Praxis, 3. Auflage , Art. 174 StGB, 2018

Entscheid des Kantongerichts PP190045

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 20. Dezember 2019

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung vom 23. September 2019 (FV180226-L)

    Erwägungen:

    1. a) Am 6. November 2018 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Forderungsklage über Fr. 2'000.-- nebst Zins ein (Urk. 1, Klagebewilligung vom 30. Oktober 2018). Nach Durchführung des Verfahrens mit Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom

  1. September 2019 ab (Urk. 31 = Urk. 36).

    1. Gegen dieses ihr am 18. Oktober 2019 zugestellte (Urk. 32) Urteil erhob die Klägerin am 28. Oktober 2019 fristgerecht Beschwerde. Mit ebenso fristgerecht eingereichter Ergänzung der Beschwerde vom 15. November 2019 stellte sie die Beschwerdeanträge (Urk. 41 S. 1):

      und beantrage,

      1. das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2019 (GeschäftsNr. FV180226-L / U aufzuheben,

      2. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 2000.- nebst Zins zu 5 % seit dem 19.01.2016 zu bezahlen,

      3. hilfsweise, den Rechtsstreit zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei unstrittig, dass die Klägerin die Beklagte als Rechtsanwältin in einem Verfahren vor der C. (C. ) des Kantons St. Gallen mandatiert, ihr einen Honorarvorschuss von Fr. 2'000.-bezahlt, die Beklagte das Mandat während laufendem Verfahren niedergelegt und die Beklagte danach Aufwendungen von insgesamt Fr. 2'147.70 in Rechnung gestellt habe. Umstritten sei, ob die Mandatsniederlegung vertragswidrig erfolgt sei und die Klägerin gestützt darauf einen Schadenersatzanspruch habe; ebenfalls umstritten sei, ob und allenfalls in welchem Umfang die Klägerin einen Rückforderungsanspruch habe (Urk. 36 S. 3-5).

    Hinsichtlich der Mandatsniederlegung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, es sei aktenkundig und unbestritten, dass eine (zweite) Anhörung vor der C. auf den 15. Februar 2016 angesetzt worden sei und die Klägerin bereits am 22. Januar 2016 eine Besprechung mit ihrer neuen Rechtsanwältin gehabt habe. Damit liege keine Mandatsniederlegung zur Unzeit vor. Die Beklagte habe sodann die Mandatsniederlegung zwar nicht unmittelbar angedroht, habe jedoch die Haltung der Klägerin kritisiert und ihr mitgeteilt, dass sie (die Beklagte) nicht ohne die Klägerin an die Anhörung gehe; die Klägerin habe sich aber auch in der Folge geweigert, an der Anhörung teilzunehmen. Die Mandatsniederlegung sei somit rechtmässig erfolgt und es liege keine Schadenersatz begründende Vertragsverletzung vor (Urk. 36 S. 5-6).

    Hinsichtlich eines allfälligen Rückforderungsanspruchs erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die behauptete Leistung im Gegenwert von Fr. 38.33 im Zusammenhang mit der E-Mail-Nachricht vom 18. Januar 2019 könne nicht verrechnet werden, da die Klägerin diese E-Mail nicht erhalten habe. Die übrigen von der Klägerin als nicht verrechenbar beanstandeten Leistungen erste Telefonate und Mitteilung der Mandatsniederlegung - dürften dagegen verrechnet werden (Urk. 36 S. 6-8). Für die von der Klägerin als zu viel verrechnete Leistung bezeichnete Position Aktenstudium gelte die Vermutung, dass Berufsangehörige mit staatlichem Fähigkeitsausweis ihren beruflichen Sorgfaltspflichten nachkämen und daher auch ihre Leistungen korrekt verrechnen würden, solange nicht konkrete Zweifel daran bestünden. Die Klägerin gebe diesbezüglich nur an, dass die Beklagte unvorbereitet zur Sitzung erschienen sei, woraus abzuleiten sei, dass sie die Akten zuvor nicht studiert habe; die Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, worin sich konkret gezeigt habe, dass die Beklagte unvorbereitet zur Sitzung erschienen sei, womit sie keine Zweifel nachgewiesen habe (Urk. 36 S. 8-9). Die von der Klägerin als nicht erforderlich bezeichneten Leistungen - Kopien, Telefonate mit der C. seien trotz Aufforderung ungenügend substantiiert geblie-

    ben; für die Telefonate mit der C.

    habe sich die Klägerin zudem bedankt

    und diese Leistungen damit vorbehaltlos entgegengenommen (Urk. 36 S. 9-10). Insgesamt sei damit die Honorarrechnung der Beklagten um Fr. 38.33 zu hoch ausgefallen; deren ausgewiesene Honorarforderung betrage somit Fr. 2'109.07.

    Nachdem die Klägerin aber bisher erst Fr. 2'000.-bezahlt habe, stehe ihr kein Rückforderungsanspruch zu und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Urk. 36 S. 10).

    b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Pauschale Verweisungen auf Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren eine neuerliche Darstellung der Sachund Rechtslage ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen genügen nicht, sondern die Beschwerde muss sich mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen und erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist; der gerügten Erwägung sind die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem, von jenem der Vorinstanz abweichenden, Ergebnis diese führen. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. zu alledem: BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2,

    m.w.Hinw.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

    Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).

    c1) Die Klägerin macht beschwerdeweise vorab zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Schadenersatzanspruch mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen abgelehnt, indem bei der Frage der Unzeitigkeit nur darauf abgestellt worden sei, ob sie ausreichend Zeit für die Suche eines neuen Rechtsbeistands gehabt habe. Eine unzeitige Beendigung liege aber auch dann vor, wenn durch grundlose Kündigung der anderen Partei besondere Nachteile verursacht würden. Wegen der Kündigung durch die Beklagte habe sie einen neuen Rechtsbeistand suchen müssen, der sich vollständig in den komplexen Fall habe einarbeiten müssen; damit habe sie zweifach für die gleiche Tätigkeit zahlen müssen und diese Mehrkosten würden für sie einen erheblichen Schaden und damit einen besonderen Nachteil darstellen (Urk. 41 S. 1 f.; Urk. 35B S. 1).

    Die Beschwerdevorbringen betreffend Aufwand für Einarbeitung eines neuen Anwalts verfangen nicht. Dass bei einer Beendigung eines Mandatsverhältnisses ein neuer Rechtsbeistand sich in den Fall einarbeiten muss, liegt in der Natur der Sache und stellt damit für sich allein, ohne Vorliegen spezieller Verhältnisse (welche von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht werden), keinen besonderen Nachteil dar. Dieser Aufwand fällt bei jeder Mandatsauflösung an (wie die Klägerin auch selbst feststellt; Urk. 41 S. 2) und ist damit kein Indiz für eine unzeitige Auflösung. Die Frage ob die Kündigung durch die Beklagte grundlos erfolgte und die Klägerin daraus etwas ableiten kann, ist davon losgelöst zu betrachten (dazu nachfolgend unter E. c2).

    c2) Die Klägerin macht beschwerdeweise sodann zusammengefasst geltend, auch bei Verneinung der Unzeit der Kündigung hätte die Beklagte sie vor der Kündigung zuerst abmahnen müssen; erst wenn sie als Klientin an ihrem Standpunkt festgehalten hätte, hätte die Beklagte das Mandat niederlegen dürfen (Urk. 41 S. 2, Urk. 35B S. 2).

    Mit diesen Vorbringen wird die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin sich trotz der Kritik der Beklagten an ihrer Haltung und deren Mitteilung, dass sie nicht ohne die Klägerin an die Anhörung gehe, geweigert habe, an der Anhörung teilzunehmen (Urk. 36 S. 6), nicht konkret beanstandet. Damit hatte die Beklagte die Klägerin genügend abgemahnt und hatte sie sachliche Gründe für die Niederlegung des Mandats.

    c3) Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde in allgemeiner Form bestreitet, dass die Beklagte die verrechneten Leistungen erbracht habe, und auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz verweist (Urk. 41 S. 2 Ziff. 2), genügt die Beschwerde den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (oben Erwägung 2.b) und ist darauf nicht weiter einzugehen.

    c4) Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerde einen Überblick über die Vorgeschichte (Urk. 41 S. 2 f. Ziff. 3) bzw. ihre Beweggründe (Urk. 35B S. 1 f.) darlegt, genügt die Beschwerde ebenfalls den dargelegten Begründungsanforderungen nicht (oben Erw. 2.b) und ist auch hierauf mangels konkreter Beanstandungen nicht weiter einzugehen.

    c5) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, die Vorinstanz sei nicht auf ihre erstinstanzlichen Vorbringen eingegangen, wonach die Beklagte Kenntnis ihrer finanziellen Verhältnisse gehabt und sie (die Klägerin) daher auf die unentgeltliche Rechtspflege hätte hinweisen bzw. einen entsprechenden Antrag hätte stellen müssen. Dann hätte sie gar nicht erst den Vorschuss bezahlen müssen (Urk. 35B S. 2).

    Es ist zutreffend, dass die finanziellen Verhältnisse der Klägerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Mai 2019 thematisiert wurden (Vi-Prot.

    S. 11 ff.). Die Klägerin hat zwar bestritten, dass die Beklagte, wie behauptet, mit ihr die unentgeltliche Rechtspflege besprochen habe, und geltend gemacht, sie sei in einer Notsituation gewesen (Vi-Prot. S. 13). Die Klägerin hat daraus allerdings nichts abgeleitet, namentlich keine Ansprüche ins Feld geführt (vgl. Vi-Prot.

    S. 13). Im Beschwerdeverfahren können nun aber keine neuen Ansprüche mehr geltend gemacht werden (vgl. oben Erw. 2.b Abs. 2).

    d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

  2. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m.

§ 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 450.-festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Klägerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 35A). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit zusätzlich voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

  3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 35/A+B, 41, 42 und 43/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 20. Dezember 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

sn

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