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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP180013
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP180013 vom 09.04.2018 (ZH)
Datum:09.04.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Fahrzeug; Gerecht; Minderwert; Beklagten; Vorinstanz; Unfallfrei; Repariert; Gutachten; Beschwerdeverfahren; Parteien; Fachgerecht; Vorinstanzliche; Unrichtig; Klage; Entscheid; Urteil; Unrichtige; Mangel; Hinwil; Minderung; Parteientschädigung; Kostenvorschuss; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Bezirksgericht; Aufzuerlegen; Fachmännisch; Kaufte
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 197 OR ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 9. April 2018

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 22. Dezember 2017 (FV170015-E)

Urteil des Bez irksgerichts Hinwil vom 22. Dezember 2017:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 6'440.- zu bezahlen.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'200.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 864.00 Gutachterkosten

  3. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt, aber aus den vom Klä- ger geleisteten Vorschüssen bezogen. Der nicht beanspruchte Anteil der Kostenvorschüsse wird dem Kläger zurückerstattet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die aus seinem Kostenvorschuss bezogenen Kosten zu ersetzen.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 380.- zu ersetzen und dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 450.- zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage]

    Beschwerdeanträge:

    Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 22. Dezember 2017 sei aufzuheben und es sei:

    1. die Beschwerdeführerin zu verurteilen, dem Beschwerdegegner den Sachmangel, welcher beim Kauf nicht ersichtlich war, in Form einer Mängelrüge fachmännisch zu beheben

    2. die Gerichtsund Gutachterkosten beiden Parteien zur Hälfte aufzuerlegen

    3. der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung aufzuerlegen

Erwägungen:

1. a) Am 26. Januar 2016 kaufte der Kläger von der Beklagten ein Occasionsauto Audi A4 Avant 3.0 TDI Quattro zum Preis von Fr. 22'380.--; im Kaufvertrag war u.a. vereinbart: Ausschliesslich 12 Monate Quality 1 Garantie. Jede weitere Garantie-Gewährleistung ist wegbedungen. Garantiert kein Unfallwagen. Ab MFK. Im Oktober 2016 stellte der Kläger einen Mangel fest und übergab das

Auto zur Beurteilung einer Spenglerei; diese schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Fr. 6'119.81 (Urk. 33 S. 2).

Am 22. Dezember 2016 machte der Kläger beim Friedensrichteramt

  1. eine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Fr. 6'119.81

    rechtshängig und am 12. April 2017 reichte er diese beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) ein (Urk. 1). Am 14. Juni 2017 wurde die vorinstanzliche Verhandlung durchgeführt. Am 28. August 2017 gab die Vorinstanz ein Gutachten in Auftrag, welches am 7. November 2017 einging. In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis erhöhte der Kläger seine Klage auf Fr. 6'440.--. Am 22. Dezember 2017 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 30 = Urk. 33).

    1. Hiergegen hat die Beklagte am 26. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 31) Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 32 S. 2).

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Mit Verfügung vom

  1. März 2018 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- angesetzt (Urk. 38). Beides ging fristgerecht ein (Urk. 39, Urk. 40). Da sich im Übrigen die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. a) Die Beklagte hat ihre Beschwerde anlässlich der nachträglichen Unterzeichnung noch ergänzt (Urk. 39, neue Ziffer II.1.d; vgl. Urk. 32). Diese Ergänzung ist, da weit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht, unbeachtlich.

      1. Die Beklagte stellt in ihrer Beschwerde den Antrag, sie sei - gemeint: anstelle einer Zahlungsverpflichtung - zur fachmännischen Behebung des Mangels zu verpflichten (Beschwerdeantrag 1). Im vorinstanzlichen Verfahren hat sie keinen solchen Antrag gestellt (vgl. Vi-Prot. S. 6 f. und S. 8, Urk. 28). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch neue Anträge nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO, ebensowenig auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel); was

        im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr verlangt bzw. nachgeholt werden. Insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

      2. Aufgrund des soeben erwähnten Beschwerdeantrags auf Verpflichtung zur fachmännischen Mängelbehebung könnte angenommen werden, die Beklagte anerkenne das Vorliegen eines Mangels und damit den grundsätzlichen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises. Nachdem sie jedoch in der Beschwerdebegrün- dung ausführt, dass die Voraussetzung für eine Minderung nicht gegeben sei, ist davon auszugehen, dass sie eine Zahlungsverpflichtung generell ablehnt und damit (auch) den Antrag auf Abweisung der Klage stellt.

    2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gutachter habe beim gekauften Fahrzeug diverse schlecht behobene Schäden festgestellt, u.a. diverse schlechte Ausbeulungen an den rechten Türen und am rechten Türschweller und einen Bruch der hinteren rechten Unterboden-Abdeckung; da der Türschweller zur tragenden Fahrzeugstruktur zähle, dürfe das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei deklariert werden. Das Fahrzeug erweise sich somit als mangelhaft im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR. Dass die Beklagte keine Kenntnis davon gehabt habe, sei aufgrund von Art. 197 Abs. 2 OR nicht entscheidend (Urk. 33 S. 7). Der Kläger habe rechtzeitig Mängelrüge erhoben (Urk. 33 S. 7 f.). Er habe damit Anspruch auf Minderung. Diese entspreche der Differenz zwischen dem Wert mit Mangel und demjenigen ohne Mangel. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Minderwert mit den Kosten der Mängelbeseitigung identisch sei. Diese würden laut Gutachten Fr. 6'440.-- betragen. Die Klage sei somit gutzuheissen (Urk. 33 S. 8). die Kostenund Entschädigungsfolgen seien ausgangsgemäss zulasten der unterliegenden Beklagten zu regeln (Urk. 33 S. 9).

      1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

      2. Die Beklagte wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerde hinsichtlich eines allfälligen Minderwerts eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor. Sie macht geltend, der Zeitwert des Fahrzeugs beim Kauf im Januar 2016 habe mit Fr. 22'000.-- bei 28.7 % vom Neupreis von Fr. 76'660.-- gelegen; das Gutachten halte fest, es könne nicht von einem Minderwert gesprochen werden, weil der Zeitwert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Occasionskaufs unterhalb der 60 % Grenze gelegen habe. Damit sei offensichtlich, dass die Voraussetzung für eine Minderung nicht gegeben sei. Das Gutachten führe sodann auch aus, dass bei einer einwandfreien Reparatur darüber gestritten werden könne, ob überhaupt ein relevanter Minderwert vorliege (Urk. 32 S. 2).

      3. Die Beklagte vermischt verschiedene Arten von Minderwerten. Ein Minderwert kann einerseits bestehen zwischen einem mangelhaften (nicht reparierten) und einem fachgerecht reparierten Fahrzeug; andererseits kann auch ein nicht unfallfreies, aber fachgerecht repariertes Fahrzeug einen Minderwert gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug aufweisen. Einzig ein solcher Minderwert (zwischen einem unfallfreien und einem zwar nicht unfallfreien, aber fachgerecht reparierten Fahrzeug) kann gemäss dem Gutachten beim vorliegenden Fahrzeug nicht vorliegen, weil der Kaufpreis schon so tief war (28.7 % des Neupreises), dass dieser Unterschied (unfallfrei - nicht unfallfrei, aber fachgerecht repariert) nicht mehr ins Gewicht fällt (Urk. 22 S. 4). Umgekehrt stellt das Gutachten dagegen eindeutig fest, dass das fragliche Fahrzeug eben gerade nicht fachgerecht repariert ist, sondern dass Kosten von Fr. 6'440.-- für eine solche fachgerechte Reparatur aufzuwenden seien (Urk. 22 S. 4). Mit anderen Worten ist das verkaufte Fahrzeug erst nach Investition dieser Fr. 6'440.-- als fachgerecht repariert anzusehen und ist es erst dann in dem Zustand, in dem es gegenüber dem von der Beklagten unbestritten zugesicherten Zustand (unfallfrei) keinen relevanten Minderwert mehr hat. Die Vorinstanz hat dies alles richtig erkannt und das Gutachten korrekt gewürdigt; eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor (schon gar keine offensichtlich unrichtige).

      4. Dass bei dieser Sachlage die Klage gutgeheissen wurde, wird in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Aufgrund der Klagegutheissung entspricht aber auch die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Gesetz (und wird ohnehin nicht konkret beanstandet).

      5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2.b).

    3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'440.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 32, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'440.--.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 9. April 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

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