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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP160045
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP160045 vom 31.03.2017 (ZH)
Datum:31.03.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Recht; Konkurs; Vergleich; Vorinstanz; Feststellung; Berufung; Vergleichs; Beklagten; Beschwerde; SchKG; Rechtsmittel; Klage; Klägers; Festzustellen; Konkursbeamte; Gläubiger; Verfahren; Konkursbeamten; Feststellungsklage; Verfügung; Partei; Handlung; Konkursverwalter; Gericht; Nichtigkeit; Abtretung; Interesse; Streitwert; Verfahren; Unentgeltliche
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 20 OR ; Art. 22 KG ; Art. 260 KG ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 322 StGB ; Art. 57 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 88 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:102 III 78; 103 III 21; 108 II 475; 123 III 49; 127 III 41; 137 III 293; 138 III 217; 138 III 374; 86 III 124;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160045-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan

Beschluss und Urteil vom 31. März 2017

in Sachen

A. ,

Kläger und Berufungskläger

gegen

  1. B. ,
  2. Konkursmasse der C. in Liquidation, Beklagte und Berufungsbeklagte

2 vertreten durch Konkursamt Winterthur, Herr D.

2 vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,

    1. Hr. E. , Hr. F. , Hr. G. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.

      betreffend Forderung

      Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. September 2016; Proz. FV160050

      Erwägungen:

      I.

      (Sachverhalt und Prozessgeschichte)

      1. A. , der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger), ist Gläubiger im Konkurs der C. . Er setzt sich dagegen zur Wehr, dass der Konkursverwalter und die Beklagte 1 am 20. Juli 2014 die Abtretung eines Anspruches der Konkursmasse an die Beklagte 1 vereinbart hatten (vgl. act. 1, 2 und 8). Dazu kam es wie folgt:

        1. Die Konkursmasse der C. (fortan Beklagte 2) verfügt über eine Forderung über rund 4.5 Millionen Franken gegen B1. , den Ehemann der Beklagten 1 (act. 3 S. 1). Nachdem die Beklagte 2 diesen Betrag in Betreibung gesetzt hatte, erhob die Beklagte 1 Anschlusspfändung und verlangte die Teilnahme an der Pfändung im Umfang von Fr. 310'000.- (act. 3 S. 2).

        2. Um das Verfahren um Anschlusspfändung zu erledigen, schlossen die Beklagte 1 und die Beklagte 2 den vom Kläger im vorliegenden Verfahren beanstandeten Vergleich vom 20. Juli 2014 (act. 3). Vereinbart wurde die Abtretung eines Anspruches der Beklagten 2 gegen B1. im Umfang von

          Fr. 400'000.- an die Beklagte 1 (vgl. Ziffern 1-3 des Vergleichs). Die Beklagte 1

          verpflichtete sich im Gegenzug dazu, der Beklagten 2, also der Konkursmasse, Fr. 30'000.- zu bezahlen (vgl. Ziffer 4 des Vergleichs). Gemäss Ziffer 10 des Vergleichs stand die Vereinbarung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubigermehrheit sowie unter dem Vorbehalt, dass kein Gläubiger der C. die Abtretung der an die Beklagte 1 abgetretenen Forderung nach Art. 260 SchKG verlangt. Die Ziffern 5-9 und 11 des Vergleichs betreffen die Abwicklung bzw. den Gerichtsstand des Vergleichs (vgl. act. 3).

        3. Ob die Vereinbarung vom 20. Juli 2014 in der Folge von der Gläubigermehrheit abgelehnt wurde, oder ob ein Gläubiger die Abtretung der Teilforde-

rung gegen B1. im Umfang von Fr. 400'000.- im Sinne von Art. 260 SchKG verlangt hat, ist nicht aktenkundig. Der Kläger hat sich nicht dazu geäussert

(vgl. act. 1 und 8).

    1. Mit Schreiben vom 23. August 2016 (act. 1) und unter Beilage der Klagebewilligung vom 24. Mai 2016 (act. 2) gelangte der Kläger an das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) und stellte folgende Anträge:

      Es ist A. die u.P. die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

      Es ist festzustellen, dass der Vergleich vom 20.7.2014 ein Vertrag ist.

      Es ist festzustellen, dass der Vergleich vom 20.7.2014 ein Vertrag mit widerrechtlichem Inhalt ist.

      Es ist festzustellen, dass der Vergleich vom 20.7.2014 mit dem widerrechtlichen Inhalt gemäss OR Art. 20 NI CHTIG ist, ex tunc, von Anfang an.

      Es ist festzustellen, dass das Zirkular vom 28.7.2014 einen widerrechtlichen Inhalt hat.

      Es ist festzustellen, dass das Zirkular vom 28.7.2014 NI CHTIG ist.

      Es ist festzustellen, dass alle Handlungen der Konkursbeamten, den

      Fall B. B1.

      betreffend, die nach dem 23.7.2014 gemacht

      wurden, ebenfalls NI CHTIG sind.

      Es sind die Folgen dieser Handlungen der Konkursbeamten nach dem 23.7.2014 wieder rückgängig zu machen.

      Es ist festzustellen, dass der Konkursbeamte X2.

      kriminell ge-

      handelt hat, als er den Vergleich ausgehandelt, geschrieben und unterzeichnet hat. (Art. 314 + Art. 322 StGB)

      Es sind alle fehlbaren Konkursbeamten und deren Auftraggeber

      (X2.

      + X1.

      + die Mobile Equipe) aus dem C. -Konkurs

      zu entfernen.

      Es ist festzustellen, dass Frau B. den Konkursbeamten X2. bestochen hat.

      Es ist Frau B. zu bestrafen, Art. 322 StGB = Bestechung.

    2. Mit Verfügung vom 2. September 2016 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und wies das Armenrechtsgesuch des Klägers ab (act. 4 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 10).

    3. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel) bei der Kammer rechtzeitig (vgl. act. 5 zweites Blatt) Beschwerde und stellte folgende 12 Anträge (act. 8 S. 9-10):

      1. Es sind meine Akten vom BGW beizuziehen.

      1. . Es ist A. die u.P. -> die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, AHV = 1'035.- / EL = 2'139.- / Einkünfte = 3'192.- pro Monat. Einpersonen Haushalt.

      2. . Es ist festzustellen, dass die Argumentation von Frau H. falsch ist, in der Verfügung vom 2. September 2016.

      3. . Es ist die Argumentation von A. in der Zivilklage I zu anerkennen. 5. Es ist das Bezirksgericht in Winterthur anzuweisen, meine Klage zu be-

      arbeiten.

      1. . Es ist A. an das richtige Gericht zu verweisen, sollte das BGW das falsche Gericht sein.

      2. . Es ist A. zu belehren, sollte der Staatsanwalt die richtige Adresse sein.

      3. . Es ist festzustellen, dass A. ein schützenswertes Interesse an dem Vergleich v. 20.7.2014 hat.

      4. . Es ist A. mitzuteilen, welche Teile der Klage er dem Staatsanwalt überbringen sollte.

      5. . Es ist A. mitzuteilen, welche Teile der Klage als Offizialdelikt zu behandeln sind.

      6. . Es ist A. mitzuteilen, bei welchem Gericht -> ev. Staatsanwalt das Offizialdelikt (Art. 322 StGB Beamten Bestechung) zur Anzeige gebracht werden kann.

      7. . Es ist zu beachten, dass A. ein Laie ist, der diese Klagen ohne anwaltlichen Beistand geschrieben hat.

      Der Kläger beantragt damit im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Gutheissung seiner Klage sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Zudem verlangt er zu diversen Fragen Belehrung und Mitteilung durch die Kammer (act. 8 S. 9-10). Darauf, sowie auf die inhaltlichen Ausführungen des Klägers, wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen sein.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

(Vorbemerkungen)

1. Der Kläger bezeichnete seine Eingabe vom 7. Oktober 2016 als Beschwerde und folgte damit der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, welche auf die Möglichkeit der Beschwerde hinwies (act. 10, Dispositiv Ziff. 7). Mit ihrer Verfügung, auf die Klage nicht einzutreten, fällte die Vorinstanz einen Endentscheid. Ein solcher Entscheid ist indessen mit Berufung anzufechten, sofern die Klage nicht vermögensrechtlicher Natur ist und/oder der Streitwert der vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens Fr. 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a. und Abs. 2 ZPO).

    1. Den Streitwert bezifferte der Kläger vor Vorinstanz auf Fr. 1'000.-. Er führte dazu aus, von den Fr. 30'000.-, welche die Beklagte 1 für die vereinbarte Forderung bezahlt habe und vermutlich in die Konkursmasse geflossen seien, müssten noch verschiedene Kosten (Arrest-, Betreibungs-, Gerichts-, Anwaltsund Konkurskosten) in Abzug gebracht werden. Es verbleibe somit ein Restbetrag von ca. Fr. 1'000.- (vgl. act. 1 S. 2).

    2. Darauf durfte die Vorinstanz nicht abstellen (vgl. act. 10 S. 4 oben). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren des Klägers bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Aus ihm ergibt sich die strittige Rechtsbeziehung und damit der Streitgegenstand. Bei Feststellungsklagen ist auf den Wert des Rechts oder Rechtsverhältnisses abzustellen, dessen Bestand oder Nichtbestand durch das Urteil festgestellt werden soll. Die Feststellung eines Rechts ist nicht weniger wert als die Einforderung desselben mittels Leistungsklage. Bei der Streitwertermittlung ist daher gleich zu verfahren wie bei der Leistungsklage. Ein Abzug drängt sich deshalb nicht auf, weil das festzustellende Recht die sich aus ihm ergebenden Folgeansprüche präjudiziert (vgl. auch ZK ZPO-STEIN-WIGGER, 3. Aufl. 2016,

Art. 91 N 16 mit Hinweisen).

Bei Feststellung der Nichtigkeit des vom Kläger beanstandeten Vergleichs vom 20. Juli 2014 würden folgende Folgeansprüche entstehen: die der Beklagten 1 abgetretene Forderung von Fr. 400'000.- müsste an die Beklagte 2 zurückzediert werden; die Beklagte 2 müsste im Gegenzug die von der Beklagten 1 geleisteten Fr. 30'000.- an diese zurückzahlen. Der Streitwert beträgt somit mindestens Fr. 370'000.-, wenn nicht wegen des allgemein für die Streitwertbemessung geltenden Bruttoprinzips sogar Fr. 400'000.-.

3. Das Obergericht behandelt das Rechtsmittel ungeachtet der Bezeichnung durch den Rechtsmittelkläger oder der Belehrung durch die Vorinstanz nach den zutreffenden Vorschriften von Berufung oder Beschwerde (vgl. OGer ZH PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2 und OGer ZH NQ110029 vom 5. Sept. 2011,

Erw. 1). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen schriftlich und begründet einzureichen. Es obliegt dem Berufungskläger, im Einzelnen zu erläutern, was er am angefochtenen Entscheid für falsch hält (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2.). Geprüft wird somit nur, was vorgebracht wurde. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (BGE 138 III 374, 133 II 249 und 130 III 136; ZR 110 Nr. 80). Im Beschwerdeverfahren gelten dieselbe Frist und die gleich strengen Anforderungen hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelschrift (Art. 321

Abs. 1 ZPO; ZK ZPO-REETZ/THEILER, Art. 311 N 34 betreffend das Rechtsmittel

der Berufung). Die irrtümliche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz kann somit keine Ursache für eine allfällige ungenügende Begründung der Rechtsmittelschrift durch den Kläger sein. Er erlitt somit in dieser Hinsicht durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung keinen Nachteil. Seine Beschwerde ist als Berufung entgegenzunehmen.

III.

(Zur Berufung)

  1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger werfe dem Konkursbeamten im Wesentlichen vor, mit der Beklagten 1 eine unangemessene Vereinbarung geschlossen zu haben. Da die Unangemessenheit von konkursamtlichen Handlungen an die untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf dem Weg der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG zu rügen sei, sei das angerufene Gericht dafür nicht zuständig (act. 10 S. 3).

  2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die betreibungsrechtliche Beschwerde nach den Art. 17 ff. SchKG dient der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsund Konkursrechts und ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit. Unangemessene konkursamtliche Handlungen können somit Anlass (Beschwerdegrund) für eine Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG geben. Mit der Beschwerde können jedoch grundsätzlich nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerdeobjekt muss daher - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung - eine formelle Verfügung sein. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Der Abschluss eines Vergleichs durch die Konkursverwaltung ist eine rechtsgeschäftliche Handlung und nicht eine auf staatlicher Vollstreckungsgewalt beruhende konkursamtliche Verfügung (vgl. dazu BGE 102 III 78, E. 5, wo u.a. ebenfalls der Abschluss eines Vergleiches durch den Konkursverwalter mit einem Dritten zu beurteilen war; vgl. auch BGE 103 III 21, E. 2; sowie BGer 7B.166/2000 vom 4. Dezember 2000, E. 3a).

    Für eine betreibungsrechtliche Beschwerde würde es im vorliegenden Fall somit an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlen. Dass der Kläger die Nichtigkeit des Vergleichs vom 20. Juli 2014 geltend macht, ändert daran nichts. Auch

    Art. 22 SchKG, welcher die Feststellung der Nichtigkeit von Verfügungen der Betreibungsund Konkursbehörden regelt, erfasst nur eigentliche Verfügungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG IICOMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 6).

  3. Feststellungsklage:

Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, geht es dem Kläger im Wesentlichen darum, die Nichtigkeit des Vergleichs vom 20. Juli 2014 feststellen zu lassen

(act. 10 S. 2 und act. 1 S. 3). Die prozessuale Geltendmachung der Nichtigkeit erfolgt mittels einer Feststellungsklage i.S.v. Art. 88 ZPO. Mit ihr verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZP O). Es handelt sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist

die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68, E. 2.3 mit Hinweisen). Beim Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41, E. 4 c). Es ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (BGE 123 III 49, E. 1 a) und hinreichend zu begründen (BGer 4A_364/2014 vom 18. September 2014 ,

E. 1.2.1 mit Hinweisen).

    1. Zur Begründung seiner Feststellungsklage führte der Kläger vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Konkursverwalter habe beim Abschluss des fraglichen Vergleichs seine Inkassound weitere Pflichten verletzt und somit die Gläubiger geschädigt. Weiter warf er dem Konkursbeamten vor, an die Beklagte 1 grosszügige Geschenke verteilt zu haben, sowie dass er (der Konkursverwalter) sich von der Beklagten 1 habe bestechen lassen. Der Vergleich vom 20. Juli 2014 sei ein Rechtsgeschäft mit widerrechtlichem Inhalt im Sinne von Art. 20 OR und daher nichtig (act. 1). In seiner Rechtsmittelschrift macht der Kläger zunächst Ausführungen zu den Geschehnissen im Jahr 2014 rund um die Forderung der Beklagten 2 gegen B1. und in diesem Zusammenhang vorgenommene

      bzw. zu Unrecht nicht vorgenommene Handlungen der Konkursverwaltung (act. 8

      S. 1-4). Sodann wiederholt er im Wesentlichen seinen bereits vor Vorinstanz ge- äusserten Standpunkt zum zwischen dem Konkursverwalter und der Beklagten 1 abgeschlossenen Vergleich vom 20. Juli 2014 und blieb dabei, dass dieser einen widerrechtlichen Inhalt habe und deshalb nichtig sei (act. 8 S. 4-8). Dabei äussert er - wie bereits vor Vorinstanz - wiederholt seinen Missmut gegenüber dem Konkursverwalter und weiteren Beteiligten und wirft diesen Personen vor, sich strafbar gemacht zu haben (so z.B. in act. 1 S. 6, act. 8 S. 3 und 6).

    2. Ein erhebliches schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 20. Juli 2014 ist in diesen Ausführungen nicht zu erblicken. Dies aus folgenden Gründen:

      1. Die Feststellungsklage betrifft den Abschluss des Vergleichs vom

        1. Juli 2014. Gegenstand dieses Vergleichs war die Abtretung einer Teilforderung der Beklagten 2 gegen B1. im Umfang von Fr. 400'000.- an die Beklagte 1. Die Beklagte 1 verpflichtete sich im Gegenzug dazu, der Beklagten 2 Fr. 30'000.- zu bezahlen (act. 3).

          Einerseits handelt es sich bei der an die Beklagte 1 abgetretenen Teilforderung um ein Aktivum der Masse, d.h. es steht der Konkursmasse der C. , also der Beklagten 2 zu. Die einzelnen Gläubiger haben keinen Anspruch darauf. Für die Feststellungsklage - und im Übrigen auch für eine allfällige Leistungsklage - fehlt dem Kläger mit anderen Worten die Aktivlegitimation. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Kläger - wie in Ziffer 10 des Vergleichs vorbehalten (vgl. act. 3 S. 3) - in Anwendung von Art. 260 SchKG die Abtretung dieser Forderung an sich verlangt hätte, was er hingegen nicht behauptet. Auch wenn die Aktivlegitimation nach materiellem Recht zu beurteilen ist und daher keine Prozessvoraussetzung darstellt, ist deren Vorliegen im Rahmen der Prüfung des besonderen schutzwürdigen Interesses an einer Feststellungsklage mitzuberücksichtigen (so auch BGE 108 II 475, E. 1).

          Andererseits ist Folgendes zu beachten: Der Vergleich vom 20. Juli 2014 ist ein Vertrag. Dieser begründet ein Rechtsverhältnis, das nicht zwischen dem Klä- ger und den Beklagten 1 und 2 besteht, sondern zwischen der Beklagten 1 und der Beklagten 2. Von der Rechtskraft des Feststellungsurteils wäre der Kläger somit gar nicht erfasst. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht indessen grundsätzlich nur, soweit die Rechtskraft des Urteils reicht (vgl. BGE 137 III 293, E. 4.2).

      2. Ein erhebliches schutzwürdiges Interesse im Sinne einer dem Kläger nicht zumutbaren Ungewissheit in Bezug auf den Vergleichsinhalt ist schliesslich auch deshalb zu verneinen, weil der Kläger mehr als 1.5 Jahre nach Abschluss

        des Vergleichs zugewartet hat, bis er die Nichtigkeitsklage anhänging gemacht hat (vgl. act. 3 letztes Blatt).

    3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels Vorliegens eines erheblichen schutzwürdigen Interesses auf die Feststellungsklage nicht hätte eintreten dürfen. Weil die Vorinstanz aus einem anderen Grund auf die Klage des Klägers nicht eingetreten ist, ändert sich somit am Ergebnis nichts.

    4. Die Vorwürfe des Klägers gegen den Konkursverwalter bzw. den Vergleich vom 20. Juli 2014 geben zu folgenden - lediglich der Vollständigkeit halber aufzuführenden - Bemerkungen Anlass: Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Konkursverwalter sehr wohl berechtigt, im Namen der Masse Vergleiche abzuschliessen, die den Verkauf von Aktivvermögen der Konkursmasse beinhalten. Die Masse verzichtet in diesem Fall gänzlich oder teilweise auf einen ihr zustehenden Anspruch und erfährt als Gegenleistung einen Geldzuwachs. Solche Vereinbarungen kommen in der Praxis oft vor (vgl. HÄUPTLI in: MILANI/WOHLGEMUTH [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, Art. 80 N 11). Ein solcher Vergleich bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung des Gläubigerausschusses (At. 237 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), der Gläu- bigerversammlung bzw. der Gläubiger auf dem Zirkularweg (BGE 86 III 124, E. 3). Ferner steht ein solcher Vergleich unter der zusätzlichen auflösenden Bedingung, dass kein Gläubiger die Abtretung der Ansprüche, auf welche die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet hat, nach Art. 260 Abs. 1 SchKG verlangt (vgl. zum Ganzen auch OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 19. Aufl. 2016, Art. 260 N 1 ff. und 30 ff.).

Dem Kläger stand es daher offen, den Vergleich vom 20. Juli 2014 entweder

rechtzeitig abzulehnen, oder aber die Abtretung der Teilforderung gegen

B1. an sich zu verlangen. Beides hätte er innert einer bestimmten, d.h. von der Konkursverwaltung angesetzten Frist tun müssen (vgl. zum Ganzen OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 260 N 31 ff. sowie Art. 48 Abs. 1 und

Art. 49 KOV), ansonsten der Anspruch verwirkte. Wie gesehen, wurde der Kläger

auf diese Möglichkeiten aufmerksam gemacht (vgl. Ziffer 10 des Vergleichs, act. 3

S. 3-4). Für eine Anfechtung des Vergleichs vom 20. Juli 2014 besteht vor diesem Hintergrund heute daher grundsätzlich kein Raum.

    1. Weitere Anträge des Klägers:

      1. Auf die weiteren Anträge des Klägers betreffend die Feststellung der Nichtigkeit des Zirkulars vom 28. Juli 2014, die Feststellung der Nichtigkeit aller Handlungen der Konkursbeamten nach dem 23. Juli 2014 sowie die Entfernung des Konkursverwalters und deren Auftraggeber aus dem C. -Konkurs ist die Vorinstanz ebenfalls mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Gleiches tat die Vorinstanz auch in Bezug die Anträge des Klägers, wonach die Konkursbeamten und die Beklagte 1 sich strafbar gemacht hätten und zu bestrafen seien (act. 10

        S. 3 unten).

      2. Der Kläger stellt im Rechtsmittelverfahren zwar den Antrag, es sei festzustellen, dass die Argumentation der Vorinstanz falsch sei (Antrag 3, act. 8 S. 9), legt in seiner Berufung aber nicht dar, weshalb die Vorinstanz für die Beurteilung dieser Anträge hätte zuständig sein sollen (act. 8). Diesbezüglich ist auf die Berufung mangels genügender Begründung somit nicht einzutreten (vgl. Erw. II./3.). Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in diesen Punkten hätte zuständig sein sollen. So hat der Kläger das Zirkular vom 28. Juli 2014 weder ins Recht gereicht noch in der Klagebegründung ein Wort darüber verloren. Ebenso wenig hat er sich dazu geäussert, welche Handlungen die Konkursbeamten nach dem 23. Juli 2014 vorgenommen haben (act. 1).

      3. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Anträge, mit welchen der Kläger die Kammer um Mitteilung bzw. Belehrung hinsichtlich der mit strafrechtlichen Bestimmungen in Verbindung gebrachten Vorwürfe gegen die Konkursbeamten und die Beklagte 1 bittet. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, einer Partei im Rahmen eines Berufungsverfahrens allgemeine Rechtsauskünfte zu erteilen.

    2. Fazit:

Dass die Vorinstanz auf die Klage des Klägers nicht eingetreten ist, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das führt zur Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

  1. Der Kläger beantragt für das Rechtsmittelverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 8 S. 8-9). Indes hat eine Partei nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Als aussichtslos sind dabei Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (vgl. statt vieler: BGE 138 III 217

    E. 2.2.4). Ob der Kläger aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen (vgl.

    act. 9/3) als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO anzusehen ist, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Die Berufung ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu qualifizieren. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.

  2. Da die Berufung abzuweisen ist, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 370'000.- (vgl. Erw. II./2.) und in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.- für das Berufungsverfahren als angemessen. Das entspricht rund einem Zehntel der bei Behandlung der Sache zu erhebenden Gebühr. Damit wird den Reduktionsgründen der Einfachheit der Sache, der Erledigung ohne materielle Prüfung und auch dem allgemeinen Grundsatz der Äquivalenz angemessen Rechnung getragen.

  3. Parteientschädigungen sind - dem Kläger infolge Unterliegens, den Beklagten mangels Umtrieben im vorliegenden Verfahren - keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  2. Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 8, sowie an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 370'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. P. Diggelmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Barblan

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