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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP150045: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Beschwerdeführer wurde zur Nachzahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 4'857.- an den Kanton Zürich verpflichtet, nachdem ihm zuvor unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Trotz mehrfacher Aufforderungen zur Offenlegung seiner finanziellen Situation reagierte der Beschwerdeführer nicht, weshalb die Vorinstanz von seiner Nachzahlungsfähigkeit ausging. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Rückerstattung nicht auf Art. 123 ZPO gestützt werden könne. Das Gericht entschied jedoch, dass die Rückerstattungspflicht sowohl nach kantonalem Recht als auch nach Art. 123 ZPO zu bejahen sei. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP150045

Kanton:ZH
Fallnummer:PP150045
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP150045 vom 16.12.2015 (ZH)
Datum:16.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nachforderung von Kosten.
Schlagwörter : Recht; Forderung; Verfahren; Gericht; Rückforderung; Entscheid; Zahlung; Gesuch; ZPO/ZH; Vorinstanz; Rechtspflege; Kanton; Inkassostelle; Meilen; Bezirksgericht; Verfahrens; Gewährung; Sinne; Gerichte; Zahlungspflicht; Verfügung; Rechtsmittel; Urteil; Gesuchsteller; Entscheide; Situation
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 135 OR ;Art. 135 StPO ;Art. 164 ZPO ;Art. 265a KG ;Art. 30 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:136 III 51; 138 I 1;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP150045

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden.

Beschluss und Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    gegen

    Kanton Zürich,

    Gesuchsteller und Beschwerdegegner

    vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

    betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. November 2015; Proz. FV150038

    Erwägungen:

    1.

    Das Bezirksgericht Meilen führte unter der Geschäfts-Nr. FP050004 ein Verfahren betreffend Abänderung Unterhaltsvertrag/Regelung Besuchsrecht durch. Mit Verfügung vom 14. November 2005 wurde unter anderem dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm in der Person von Rechtsanwältin

    Dr. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Gerichtskosten

    von total CHF 2'268.00 (darin enthalten die Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00) wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachforderung im Sinne von § 92 ZPO wurde vorbehalten. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde auf dem Entscheid der Vermerk angebracht, die Gerichtsgebühr werde auf CHF 600.00 reduziert, weil keine Begründung verlangt worden sei (act. 2/1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X. mit CHF 4'175.00 entschädigt (act. 2/2). Beide Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen.

    Gemäss Kontoauszug der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (im Folgenden: Inkassostelle) vom 14. November 2005 schuldet der Beschwerdeführer

    CHF 4'857.00 (2'268.00 - 600.00] ÷ 2 + 4'175.00 - 152.00 [Umbuchung Kostenvorschuss aus einem anderen Verfahren]; act. 2/3). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wies die Inkassostelle den Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bzw. Art. 135 Abs. 4 StPO hin und forderte ihn auf, entweder den Betrag von CHF 4'857.00 zu überweisen innert einer Frist von 30 Tagen seine finanzielle Situation offen zu legen, ein Bedarfsformular auszufüllen und die erforderlichen Belege einzureichen (act. 2/4). Am 28. Januar 2015 stellte die Inkassostelle fest, der Beschwerdeführer habe auf das Schreiben vom 17. Dezember 2014 nicht reagiert. Sie forderte ihn erneut auf, innert 30 Tagen seine finanzielle Situation offen zu legen (act. 2/5). Am 31. März 2015 hielt die Inkassostelle gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dieser habe auf beide

    Schreiben nicht reagiert; gemäss ihren Erhebungen sei er in der Lage, den ausstehenden Betrag mindestens ratenweise zu bezahlen. Sie forderte ihn daher auf, innert 20 Tagen einen Ratenzahlungsvorschlag zu machen (act. 2/6). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2015 zugestellt (act. 2/7). Am 3. Juni 2015 teilte das Steueramt der Inkassostelle auf entsprechende Anfrage hin mit, für das Steuerjahr 2013 betrage das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers CHF 50'000.00, das steuerbare Vermögen liege bei

    CHF 100'000.00 (act. 2/8).

    Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 stellte die Inkassostelle beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von CHF 4'857.00 (act. 1). Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Gesuchsantwort an. Weiter wurde er aufgefordert, seine wirtschaftliche Situation vollständig darzulegen und mittels entsprechender Urkunden zu belegen. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, welche Belege er insbesondere einzureichen habe. Es wurde ihm angedroht, dass bei Säumnis aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten entschieden werde (act. 3). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2015 zugestellt (act. 4/2). Am 27. August 2015 wurde eine Zuteilungsverfügung erlassen (act. 5). In der Verfügung vom 2. Oktober 2015 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe auf die erste Verfügung nicht reagiert. Sie setzte ihm eine Nachfrist an (act. 7). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2015 zugestellt (act. 8/2).

    Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:

    1. Der Antrag der Gegenpartei sei in vollem Umfang abzuweisen.

    2. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

    3. Dem Beklagten sei eine angemessene Genugtuungssumme zuzusprechen.

Seine finanzielle Situation legte der Beschwerdeführer nicht dar. Er führte im Wesentlichen aus, dass der ursprüngliche Entscheid ein Fehlentscheid gewesen sei.

Allerdings sei im Geschäft FP050004 ausdrücklich vorausgesetzt worden, dass das Gericht keine Kosten auferlege. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre der Entscheid gesamthaft angefochten worden. Eine Rückforderung könne nicht auf Art. 123 ZPO gestützt werden, da diese Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten sei (act. 9).

Mit Urteil vom 13. November 2015 erkannte das Bezirksgericht Meilen Folgendes (act. 11):

  1. Der Gesuchsgegner wird (aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. FP050004 des Bezirksgerichts Meilen) zur Nachzahlung von insgesamt

    CHF 4'857.an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte verpflichtet.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 500.festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. [Mitteilung]

  5. [Rechtsmittelbelehrung]

Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 2015 zugestellt (act. 12/2). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Datum Poststempel) erhob er rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 14):

  1. Das Urteil FV1500038 des BG Meilen vom 13.11.2015 sei in den Punkten 1., 2., 3. und 5. aufzuheben.

  2. Der vorliegenden Beschwerde sei umgehend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  3. Das Geschäft FV150038 sei zur ordnungsgemässen Erledigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten sowie der Vorinstanz

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Begründung der Vorinstanz

    Die Vorinstanz erwog, die Rückforderung richte sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nach Art. 123 ZPO und nicht nach § 92 ZPO/ZH. Den Beschwerdeführer treffe in analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Mitwirkungspflicht. Er müsse seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offen legen und soweit möglich mit Urkunden belegen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führe zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Gemäss der vom Gesuchsteller eingereichten Auskunft des Steueramtes ... habe der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2013 über ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 100'000.00 verfügt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, seine aktuelle wirtschaftliche Situation darzulegen und mittels Urkunden zu beweisen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Der Antrag des Gesuchstellers sei deshalb gutzuheissen (act. 16).

  2. Argumente des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die zürcherische Gerichtsbarkeit seit Jahren Kautionen zurückzahlen sollte. Diverse Versuche, die Ausstände einzubringen, seien erfolglos bzw. unbeantwortet geblieben. Vor diesem Hintergrund habe er sich eines Tages dazu entschieden, seine Kooperation auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückforderung könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf Art. 123 ZPO aus dem Jahr 2011 gestützt werden. Die Rückforderung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin scheitere an der Verjährung (Art. 128 Ziff. 3 OR). Art. 135 OR könne nicht zum Tragen kommen, da eine Kreuz-und-Quer-Verrechnung nicht durchschaubar sei und nicht genehmigt worden sei.

Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Juni 2007 bis Februar 2008 Kautionen von CHF 13'800.00 geleistet. Davon seien CHF 8'450.00 einbehalten worden, CHF 2'023.25 seien zurückbezahlt worden. Der Rest sei wesentlich höher als die vom Gesuchsteller anerkannten CHF 152.00. Für den Beschwerdeführer sei es nicht einfach gewesen, die jeweiligen Kautionen aufzubringen, teilweise habe er diese durch Bankgarantien bestellt.

Der Beschwerdeführer habe den Kanton Zürich mehrfach betrieben. Die Forderung aus FP050004 tauche auf den Abrechnungen und Kontoauszügen hin

und wieder auf. Für das Restguthaben aus NX080004 liege eine Mahnung vom

25. Mai 2008 und ein Zahlungsbefehl vom 3. Oktober 2008 vor. Das Verfahren NX070036 sei jedoch bis heute nicht vollständig abgerechnet.

Auf die Auskunft des Steueramtes ... könne nicht abgestellt werden, da eine rechtskonforme Einschätzung erst seit dem 31. Oktober 2015 vorliege. Es sei falsch, ihn aufgrund der Auskunft als vermögend zu betrachten, da es sich beim ausgewiesenen Vermögen um einen Pensionskassen-Vorbezug handle, der zwei Wochen auf einem Sperrkonto gewesen sei.

Das Verfahren sei nicht rechtsstaatlich, da der Kanton Zürich gleichzeitig als Gläubiger, Richter und Beschwerdeinstanz auftrete.

  1. Würdigung

    1. Das Verfahren vor Bezirksgericht Meilen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat, ist nach Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung eingeleitet worden. Das Verfahren vor Vorinstanz und das Rechtsmittelverfahren richten sich deshalb nach der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 und 405 Abs. 1 ZPO, OGer ZH KD120010). Unabhängig vom Verfahrensrecht beantwortet sich die materielle Frage, ob sich der Rückforderungsanspruch auf

      § 92 ZPO/ZH auf Art. 123 Abs. 1 ZPO stützen lässt (OGerZH NK100014

      vom 12. Januar 2011 E. 3; BGE 138 I 1 S. 3).

      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden

      (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Art. 321 N 15 ff.). Setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGerZH NQ110031). Eine

      ungenügende Begründung ist kein verbesserlicher Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO, weshalb keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist (OGer ZH RT110114). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO), weil es bei der Beschwerde nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/ AFHELDT, 2. Aufl., Art. 326 N 3).

    2. Verfahrensbeteiligte haben ungebührliche Eingaben zu unterlassen (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist ungebührlich. Beispielhaft sei auf die Formulierung Gegenpartei sowie ihre Lakeien (act. 14 S. 3) verwiesen. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) ist jedoch zu verzichten, da der Beschwerde ohnehin nicht gutzuheissen ist.

    3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Beschwerdeführer rügt, es sei kaum mit einem rechtsstaatlich vertretbaren Ausgang des Verfahrens zu rechnen, da der Kanton Zürich gleichzeitig als Gläubiger, Richter und Beschwerdeinstanz auftrete. Er macht damit sinngemäss eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV geltend.

      Der Umstand, dass Gerichte Teile des Gemeinwesens sind, bedeutet nicht, dass sie nicht unabhängig und unparteiisch über Ansprüche des Kantons urteilen könnten. Die Gerichte sind institutionell und organisatorisch unabhängig und in ihren Entscheidungen allein dem Recht verpflichtet (BGer 5A_586/2008 E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, wenn Gerichte Entscheide treffen, die Auswirkungen auf die Finanzen des Gemeinwesens haben, dem sie angehören. Ein kantonales Gericht kann deshalb nach ständiger Praxis insbesondere über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die entsprechende Rückforderung entscheiden. Die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig.

    4. Der Beschwerdeführer rügt, die Rückforderung könne nicht auf Art. 123 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Dem Beschwerdeführer wurde vor Bezirksgericht

      Meilen im Verfahren FP050004 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dies geschah vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung. Der Beschwerdeführer war im damaligen Verfahren darauf aufmerksam gemacht worden, dass er mit einer Rückforderung zu rechnen hat, wenn die Voraussetzungen von § 92 ZPO/ZH erfüllt sind (act. 2/1 und 2/2). § 92 ZPO/ZH lautet wie folgt: Kommt die Partei, der die unentgeltliche Prozessführung Vertretung bewilligt wurde, durch den Ausgang des Prozesses auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie das Gericht zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten. Kommt diese Bestimmung zur Anwendung, so kann der Beschwerdeführer zur Rückzahlung verpflichtet werden, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gekommen ist. Demgegenüber setzt Art. 123 Abs. 1 ZPO folgendes voraus: Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

      Die Nachzahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 1 ZPO ist das Spiegelbild zur Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. ZPO. Eine Partei kann also zur Rückzahlung verpflichtet werden, sobald es ihr wirtschaftlich so gut geht, dass sie keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mehr hätte. Die Nachzahlungsfähigkeit ist nicht identisch mit dem Begriff des neuen Vermögens im Sinne von Art. 265a SchKG und kann schon vorliegen, bevor neues Vermögen im betreibungsrechtlichen Sinn erzielt worden ist (BK ZPO I-Bühler, Art. 123 N 6). Demgegenüber könnte die Formulierung günstige wirtschaftliche Verhältnisse in

      § 92 ZPO/ZH ähnlich wie der Begriff des neuen Vermögens gemäss Art. 265a

      Abs. 1 SchKG verstanden werden. Eine Partei könnte somit erst zur Rückzahlung verpflichtet werden, wenn sie sich wirtschaftlich und finanziell erholt hätte (BGE 136 III 51 E. 3.1.). Da im Rahmen des Verfahrens nach Art. 265a Abs. 1 SchKG ein höherer Grundbetrag zugestanden wird als bei der Beurteilung eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, würde bei diesem Verständnis der Bestimmungen der Beschwerdeführer besser fahren, wenn die Rückzahlungspflicht nach § 92 ZPO/ZH statt nach Art. 123 Abs. 1 ZPO beurteilt würde.

      Es gibt gute Gründe für die Auffassung des Beschwerdeführers, die Nachforderung von Verfahrenskosten, welche unter kantonalem Recht als Folge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen erlassen wurden, richte sich noch nach kantonalem Recht, hier also nach § 92 ZPO/ZH. Zunächst formell: die seinerzeitigen Verfahrenskosten wurden ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Nachforderung nach § 92 ZPO/ZH einstweilen abgeschrieben - und in der Systematik des neuen Rechts behandeln die Art. 117 ff. ZPO die unentgeltliche Rechtspflege, wie sie dieses Gesetz regelt, und im selben Kapitel wird dann die Möglichkeit der Rückforderung eröffnet (eben in Art. 123 ZPO). Das Übergangsrecht enthält keine ausdrückliche Bestimmung, und aus den Art. 404 und 405 ZPO lässt sich nichts Eindeutiges gewinnen, weil die Rückforderung wohl auf das alte Verfahren zurückgeht, jenes aber doch formell abgeschlossen ist. Dass der Bundesgesetzgeber generell die Nachforderung auch auf abgeschlossene kantonale Verfahren habe anwenden wollen, ist wenig wahrscheinlich: sollte ein Kanton nach seinem Recht gar keine Nachforderung vorgesehen haben, wäre es kaum Sache der schweizerischen ZPO, das rückwirkend zu korrigieren, und es könnte auch als Verstoss gegen Treu und Glauben betrachtet werden (das kantonale Zürcher Recht etwa sah darum bei der Beschränkung des Novenrechts für die Berufung im Jahr 1995 vor, dass Rechtsmittel noch nach altem Novenrecht zu führen seien, wenn das erstinstanzliche Verfahren vor Inkrafttreten der Änderung begonnen hatte: ÜBest ZPO/ZH zur Änderung vom 24. September 1995, OS 53, 271). Dieser Aspekt der Verletzung erweckten berechtigten Vertrauens stünde im Vordergrund, wenn die Voraussetzungen für eine Nachforderung gestützt auf das neue Recht (Art. 123 ZPO) tatsächlich weniger streng wären als nach dem alten kantonalen Recht (§ 92 ZPO/ZH). Materiell wäre allenfalls auch noch zu überlegen, ob der Anspruch auf Rückforderung sowohl nach der ZPO/ZH wie auch nach der seit dem 1. Januar 2011 geltenden ZPO nicht eine Forderung darstellt, die unter einer aufschiebenden Bedingung steht, welche das jeweilige Prozessrecht formuliert hat. Alsdann wäre wohl nach dem jeweiligen Recht zu prüfen, ob diese Bedingung eingetreten ist nicht.

      Die Frage kann heute allerdings offen bleiben. Denn sowohl nach altem wie nach neuem Recht gilt sowohl bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch für die Frage der Nachforderung eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit darf analog zu § 148 ZPO/ZH resp. Art. 164 ZPO zum Nachteil des Betroffenen gewürdigt werden und kann zur Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zur Gutheissung des Rückforderungsanspruchs führen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zweimal aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse offen zu legen, und drohte ihm an, bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden. Dennoch unterliess es der Beschwerdeführer, seine wirtschaftliche Lage darzustellen und entsprechende Belege einzureichen. Die Vorinstanz durfte deshalb gestützt auf die Auskunft des Steueramtes ... davon ausgehen, der Beschwerdeführer verfüge über CHF 100'000.00 Vermögen. Dies genügt, um die Rückerstattungspflicht sowohl im Sinne von § 92 ZPO/ZH als auch von Art. 123 Abs. 1 ZPO zu bejahen.

      Bei den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorgebrachten neuen Behauptungen, insbesondere der Darstellung, es handle sich beim Betrag von CHF 100'000.00 um nicht pfändbares Pensionskassenguthaben, handelt es sich um unzulässige Noven.

      Der Beschwerdegegner hat das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht am 12. Juni 2015 gestellt (act. 1) und damit vor Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens, in dem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war und das Grundlage für den Rückforderunganspruch bildet. Nach neuem Recht verjährt der Rückforderungsanspruch nach zehn Jahren (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Das frühere Recht sah keine Verjährung vor (§ 92 ZPO/ZH). Da auch keine andere Verjährungsregelung vorhanden ist, die herangezogen werden kann, verjährt die Forderung jedenfalls nicht vor Ablauf von zehn Jahren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage,

      N 790 mit Hinweis auf Art. 127 und 128 OR). Der Rückforderungsanspruch ist deshalb unabhängig davon, ob § 92 ZPO/ZH Art. 123 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gelangt, nicht verjährt.

      Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rückforderungsanspruch zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

    5. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

  2. Prozesskosten

Art. 119 Abs. 6 ZPO kommt im Rückforderungsverfahren nicht zur Anwendung (vgl. BGer 2C_1231/2013). Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 14, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden versandt am:

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