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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP150027: Obergericht des Kantons Zürich

Die Stadt Bülach hat eine Klage gegen B. eingereicht, um den Rechtsvorschlag in einer Betreibung aufzuheben. Das Einzelgericht trat jedoch nicht auf die Klage ein und legte der Stadt Bülach Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'600.- auf. Die Stadt Bülach erhob daraufhin Beschwerde gegen diese Entscheidung. Der Beklagte war bereits zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weshalb die Vorinstanz erneut nicht auf die Klage einging. Es wurde diskutiert, ob die Gerichtskosten reduziert werden sollten, aber letztendlich wurde die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde auf Fr. 250.- festgesetzt. Die Kosten wurden der Stadt Bülach zu 2/5 auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP150027

Kanton:ZH
Fallnummer:PP150027
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP150027 vom 23.12.2015 (ZH)
Datum:23.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Entscheid; Klage; Unterhalt; Streit; Entscheidgebühr; Unterhalts; Reduktion; Verfügung; Parteien; Dietikon; Beschwerdeverfahren; Streitwert; Anspruch; Grundgebühr; Gebühr; Zeitaufwand; Obergericht; Bezirksgericht; Beklagten; Höhe; Frist; Leistung; Stellung; Anspruchs; Prozesskosten
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 147 ZPO ;Art. 245 ZPO ;Art. 289 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 80 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 92 ZPO ;Art. 97 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP150027

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150027-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Urteil vom 23. Dezember 2015

in Sachen

Stadt Bülach,

Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch A. , Rechtsdienst

gegen

B. ,

Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 8. Juli 2015 (FV150019-M)

Erwägungen:

I.
  1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 (Urk. 2) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon eine Klage mit folgendem Rechtsbegehren gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) anhängig:

    Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen:

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Dietikon sei aufzuheben.

    Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagte (inkl. Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.00 gemäss Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Dietikon vom 11. Mai 2015).

  2. Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8, Dispositiv-Ziffer 1). Die Entscheidgebühr in der Höhe von

    Fr. 1'600.auferlegte sie ausgangsgemäss der Klägerin (Urk. 8, DispositivZiffern 2 und 3).

  3. Mit Eingabe vom 7. September 2015 (Urk. 7) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde gegen diese Verfügung (Urk. 8) und stellte den Antrag, es sei die ihr auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1'600.auf (maximal) Fr. 600.herabzusetzen (Urk. 7 S. 2). Mit Verfügung vom 9. September 2015 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (Urk. 9). Dieser ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 22. September 2015 (Urk. 11) wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Beschwerde - namentlich zur Frage der Festsetzung der Entscheidgebühr - Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz mit Schreiben vom 24. September 2015 nach (Urk. 12). Die Stellungnahme der Vor-

instanz wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Oktober 2015 (Urk. 13) zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beklagten Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss (Urk. 13; Dispositiv-Ziffer 1) ohne eine solche weiterzuführen ist (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

II.
  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2 Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

  2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

III.
  1. Der Beklagte war mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 13. März 2009 verpflichtet worden, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung seines Sohnes C. , geboren am tt.mm.2007, nach Alter abgestufte monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr Fr. 750.- (zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinderzulagen) beträgt (Urk. 4/4). Die Klägerin begründete die vorliegende Klage damit, dass der Beklagte seiner Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber für die Zeit von Mai 2013 bis Mai 2014 nicht nachgekommen sei. Gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, wenn dieses für den Unterhalt des Kindes aufkomme (Urk. 2).

    Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein mit der Begründung, der Beklagte sei mit dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. März 2009 bereits rechtskräftig zu Unterhaltszahlungen für seinen Sohn verpflichtet worden, weshalb darüber nicht erneut befunden werden könne. Für das Rechtsöffnungsbegehren im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG sei die Vorinstanz nicht zuständig. Die Gerichtsgebühr wurde von der Vorinstanz ohne Begründung auf Fr. 1'600.festgesetzt und ausgangsgemäss der Klägerin auferlegt (Urk. 8 S. 3 f.).

  2. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. September 2015 aus, beim vorliegenden Streitwert von Fr. 9'208.85 betrage die Gerichtsgebühr Fr. 1'639.- (§ 4 Abs. 3 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG sei sie „in Anbetracht des zu Folge unterbliebenen Schriftenwechsels leicht unterdurchschnittlichen Zeitaufwandes des Gerichts“ auf Fr. 1'600.reduziert worden. Zwar treffe es zu, dass formell kein Sachurteil gefällt worden sei. Es liege aber bei der Klärung der Frage der res iudicata in der Natur der Sache, dass der geltend gemachte Anspruch auch einer (zumindest partiellen) materiellen Überprüfung unterzogen werden müsse. Eine Reduktion gestützt auf § 10 Abs. 1 GebV OG sei daher ebenso wenig angezeigt wie eine auf § 4 Abs. 2 GebV OG gestützte wegen geringer Schwierigkeit. Ferner werde zwar bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO in der Regel die Grundgebühr ermässigt (§ 4 Abs. 3 GebV OG). Art. 92 ZPO komme aber nur zur Anwendung, wenn das gesamte Rechtsverhältnis bzw. dessen noch verbleibende Restdauer strittig sei, nicht hingegen, wenn nur einzelne Teilleistungen Verfahrensgegenstand bilden würden (Urk. 12).

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass § 10 Abs. 1 GebV OG, wonach die gemäss §§ 4-8 bestimmte Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung nach Säumnis erledigt wird, vorliegend anzuwenden sei. Es dränge sich sogar eine grössere Reduktion auf, seien doch in sozialprivatrechtlichen Angelegenheiten auch pauschale Reduktionen (Rabatte) denkbar (unter Hinweis auf Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 96 N 1-3). Die Gebühr halte sich zwar an den Gebührenrahmen, stehe aber in keinem vernünftigen Verhältnis zum Interesse der Klägerin, der sich

stellenden Rechtsfragen und dem Zeitaufwand des Gerichts, weshalb die Gebühr hätte ermässigt werden müssen (Urk. 7 S. 2 f.).

    1. Für die vorliegende Klage mit einem Streitwert von Fr. 9'208.85 (vgl. Urk. 2

      S. 2) beträgt die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 1'639.-.

      § 4 Abs. 2 GebV OG sieht vor, dass die Grundgebühr unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden kann. Diese Kann-Vorschrift gewährt den Gerichten hinsichtlich der Reduktion der Gerichtsgebühr ein grosses Ermessen. Die Schwierigkeit des Falls gibt vorliegend zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Zeitaufwand des Gerichts fiel relativ gering aus. Zwar waren die Verfahrensakten zu studieren, der Umfang der Rechtsschrift der Klägerin (Urk. 2) sowie der Beilagen (Urk. 4/3-9) hielt sich allerdings in Grenzen, umfasste doch die Klageschrift gerade einmal eineinhalb A4-Seiten (Urk. 2). Sodann konnte das Verfahren kurz nach Anhängigmachung durch einen Nichteintretensentscheid erledigt werden, ohne dass in Anwendung von Art. 245 ZPO eine schriftliche Stellungnahme des Beklagten eingeholt zu einer Verhandlung vorgeladen werden musste. Dieser reduzierte Zeitaufwand ist indessen bei der Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG zu berücksichtigen.

      Die in § 10 Abs. 1 GebV OG vorgesehene Kürzungsmöglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erledigung ohne Anspruchsprüfung oftmals einen geringeren Arbeitsaufwand verursacht, als wenn eine materielle Anspruchsprüfung erfolgt. Dieses Vorgehen ist aber nur dann angezeigt, wenn der Prozess schon kurz nach Anhängigmachung erledigt wird, ohne dass sich das Gericht intensiv mit ihm befassen musste (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, § 199 N 38).

      Die Vorinstanz hatte im Zusammenhang mit der Prüfung der Prozessvoraussetzungen die Identität des Streitgegenstandes zwischen der früheren Unterhaltsklage und der neuen Klage zu beurteilen. Insofern waren mit dem Nichteintretensentscheid durchaus gewisse materiell-rechtliche Überlegungen verbunden. Des Weiteren war hinsichtlich des Rechtsöffnungsbegehrens über die sachliche Zuständigkeit zu befinden. Die Vorinstanz wurde demnach mehr beansprucht als beispielsweise bei einem Nichteintretensentscheid zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses. Gleichwohl entstand ihr aber ein wesentlich geringerer Aufwand, als wenn sie im Rahmen eines Sachurteiles über die Begründetheit Unbegründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hätte entscheiden müssen, weshalb sich eine Reduktion der Grundgebühr nach § 10 Abs. 1 GebV OG um rund 40 % auf Fr. 1‘000.rechtfertigt. Eine pauschale Reduktion in sozialprivatrechtlichen Angelegenheiten hat der kantonale Gesetzgeber nicht vorgesehen.

      Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass es um periodisch geschuldete Leistungen, nämlich Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters an die Kosten der Fremdplatzierung seines Sohnes, gehe (Urk. 7 S. 2 f.). Nach § 4 Abs. 3 GebV OG wird bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen Leistungen gemäss Art. 92 ZPO die Grundgebühr in der Regel ermässigt. Art. 92 ZPO kommt allerdings nur zur Anwendung, wenn das gesamte Rechtsverhältnis bzw. dessen noch verbleibende Restdauer strittig ist. Bilden nur einzelne Teilleistungen Verfahrensgegenstand, so bestimmt sich der Streitwert nach diesen (BK-Sterchi, Art. 92 N 2; SteinWigger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 92

      N 5). Vorliegend wurden von der Klägerin lediglich einzelne (verfallene) Unterhaltsbeiträge eingefordert, weshalb eine (weitere) Reduktion gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV OG ausgeschlossen ist.

    2. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die Vorschrift von Art. 97 ZPO nicht befolgt, wonach das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufzuklären habe (Urk. 7 S. 2).

      Adressaten der Aufklärungspflicht der Gerichte sind die Parteien, sofern sie nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 97 ZPO). In der Literatur wird befürwortet, den Begriff anwaltlich vertreten weit auszulegen und auch bei einer Vertretung durch eine andere zur berufsmässigen Vertretung befugten Person im Sinne von Art. 68 Abs. 2 Bst. b-d ZPO nicht von einer gerichtlichen Aufklärungspflicht auszugehen (Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas, KUKO ZPO, 2. Aufl., Art. 97 N 4; BKSterchi, Art. 97 N 2). Suter/von Holzen (in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 97 N 5) stellen sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei nur aufzuklären, sofern dies notwendig erscheint. Bei der nicht anwaltlich vertretenen Partei sei dies typischerweise, aber nicht zwingend der Fall. Die Ausnahmen seien jedoch auf klare Fälle zu beschränken, in denen unzweifelhaft sei, dass die nicht anwaltlich vertretene Partei auch ohne Aufklärung des Gerichts über die Prozesskosten im Bild sei. Demgegenüber verweist Urwyler (in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Komm. ZPO, Art. 97 N 1) auf die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung und hält fest, die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Formulierung, wonach das Gericht die Parteien bei Bedarf über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten aufkläre, sei von den parlamentarischen Kommissionen geändert und der Ermessensspielraum der Gerichte gestrichen worden. Wortlaut und Wille des Gesetzgebers seien somit klar: Das Gericht sei verpflichtet, jede nicht anwaltlich vertretene Partei über das Kostenrisiko aufzuklären.

      Ungeachtet dessen, dass als Klägerin eine Zürcher Stadt auftritt und dieser beziehungsweise wie sich bereits aus ihren Eingaben (vgl. Urk. 2 und 7) und ihrer Bezeichnung als juristische Mitarbeiterin ergibt - der für sie handelnden Person eine gewisse Prozesserfahrenheit nicht abgesprochen werden kann, handelt es sich vorliegend um eine nicht anwaltlich vertretene Partei. Die Klägerin bringt allerdings nicht vor, dass sie bei erfolgter richterlicher Aufklärung über die Gerichtskosten ihre Klage zurückgezogen hätte und ihr in der Konsequenz tiefere Gerichtskosten angefallen wären (vgl. BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Art. 97 N 5). Ob die Vorinstanz vorliegend einen Verfahrensfehler beging, indem sie die Klägerin nicht über die mutmasslichen Gerichtskosten aufklärte, kann daher offengelassen werden, da ein solcher Verfahrensfehler ohnehin ohne praktische Relevanz wäre (vgl. BGer 5A_630/2014 vom 7. November 2014 E. 7.1).

    3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist somit auf Fr. 1‘000.festzusetzen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen.

IV.
  1. Die Gebühr vor Obergericht bemisst sich nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Die Klägerin

    hat eine Reduktion der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 1'600.auf Fr. 600.beantragt. Dies ergibt einen Streitwert von Fr. 1'000.-. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 in

    Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.festzusetzen. Die Klä-

    gerin unterliegt mit ihrem Antrag zu 40 %. Der Beklagte hat sich weder vor erster noch vor zweiter Instanz vernehmen lassen. Die Kosten sind daher zu 2/5 der Klägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 Abs. 2 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO).

  2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin mangels eines für eine Zusprechung erforderlichen (BKSterchi, Art. 105 N 6; Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 105 N 6) - Antrages (vgl. Urk. 7 S. 2), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 8. Juli 2015, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1‘000.angesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 2/5 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Zürich, 23. Dezember 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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