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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP140022: Obergericht des Kantons Zürich

Das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen hat eine Verfügung erlassen, die die Kostenund Entsch?digungsfolgen zu Lasten des Klägers geregelt hat. Der Kläger hat daraufhin Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben und beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen und eine angemessene Prozessentschädigung zu erhalten. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die versp?tete Beweismittelbeibringung dem Kläger anzulasten ist und die Kosten des Verfahrens ihm auferlegt. Der Kläger argumentiert, dass das Verhalten des Verwaltungsrats der Beklagten, C., und dessen Meinungsumschwung für die Verz?gerung verantwortlich sind. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Kosten h?lftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Parteientschädigungen wurden gegenseitig wettgeschlagen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wurde auf Fr. 580.- festgesetzt. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur H?lfte auferlegt. Die Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP140022

Kanton:ZH
Fallnummer:PP140022
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP140022 vom 30.09.2014 (ZH)
Datum:30.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kosten- und Entschädigungsfolgen
Schlagwörter : Konkurs; Forderung; Austrittsvereinbarung; Verwaltungsrat; Vorinstanz; Konkursverwaltung; Verfahren; Beklagten; Beweismittel; Entscheid; Klägers; Verwaltungsrats; Kommentar; Recht; Konkursamt; Kollokationsklage; Gläubiger; Verfügung; Parteien; Frist; Forderungseingabe; Herausgabe; SchKG; Entschädigungsfolge; Vorliegen; Basler; Entschädigungsfolgen; Horgen; Einzelgericht; Protokoll
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 232 KG ;Art. 244 KG ;Art. 245 ZPO ;Art. 250 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 55 ZGB ;Art. 56 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:68 III 136; 68 III 140;
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997
Staehelin, Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 159; Art. 250, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PP140022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 30. September 2014

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Konkursamt E. ,

    vertreten durch Mobile Equipe des Notariatsinspektorates des Kantons Zürich,

    betreffend Kostenund Entschädigungsfolgen

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2014 (FV130060-F)

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Verfügung vom 1. April 2014 schrieb das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Verfahren, welches der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit seiner am 19. Dezember 2013 erhobenen Kollokationsklage eingeleitet hatte (Urk. 1), als durch Klageanerkennung erledigt ab. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Klägers geregelt (Urk. 28 = Urk. 24 S. 7). Dieser Entscheid ging den Parteien am 3. April 2014 zu (Urk. 25/1-2).

    2. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 (Datum Poststempel) erhob der Kläger gegen die vorgenannte Verfügung vom 1. April 2014 rechtzeitig Beschwerde und stellte dabei die folgenden Anträge (Urk. 27 S. 2):

      1. Es seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

      1. Es seien die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

      2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen.

      3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

    3. Mit Buchungsdatum vom 22. Mai 2014 ging innert Frist der dem Kläger mit Verfügung vom 8. Mai 2014 auferlegte Kostenvorschuss bei der hiesigen Gerichtskasse ein (Urk. 29 und 30).

    4. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 schloss die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (Urk. 33 und 34).

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

II.
  1. Vorbemerkungen

    1. Der Kläger moniert zunächst am angefochtenen Entscheid, dass dieser keinerlei Rechtsmittelbelehrung enthalte (Urk. 27 S. 2 f.).

    2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die im angefochtenen Entscheid durch die Vorinstanz geregelten Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. Ziff. I. 2. vorstehend). Der Kostenentscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). In Verfahren am Einzelgericht im vereinfachten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist gegen Endentscheide 30 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 321 ZPO). Nachdem der Kläger vorliegend das richtige Rechtsmittel fristgerecht eingereicht hat, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen.

  2. Sachverhalt

Der Kläger war Arbeitnehmer und Verwaltungsrat der Beklagten. Gemäss Handelsregister des Kantons Zürich war C. bis 5. Oktober 2011 Verwaltungsratspräsident und danach einziger Verwaltungsrat der Beklagten. Mit Urteil vom

24. Oktober 2011 hat das Einzelgericht in Konkurssachen am Bezirksgericht Horgen über die Beklagte den Konkurs eröffnet und das Konkursamt E. mit dem Vollzug beauftragt. Der Konkurs wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Konkurseröffnung begann die einmonatige Eingabefrist für die Gläubiger, um ihre Forderungen Ansprüche samt Beweismitteln dem Konkursamt einzugeben. Diese Frist endete am 16. Januar 2012. Am 5. Januar 2012 reichte der Kläger innert Frist seine Forderungseingabe an das Konkursamt E. über Fr. 98'500.ein, welche sich aus

Fr. 90'000.- Austrittsabfindung und Fr. 8'500.- Verwaltungsratshonorar zusammensetzte. Als Beweismittel legte er die Kündigung vom 31. März 2011, das Rücktrittsschreiben aus dem Verwaltungsrat, die Lohnabrechnung vom September 2011, Auszüge aus dem Verwaltungsratssitzungsprotokoll vom 18. Januar

2008, die Generalversammlungsprotokolle vom 21. Juni 2011 und 19. September 2011 und ein Protokoll vom 7. September 2011 bei. Da er seine Forderungseingabe insbesondere auf eine Austrittsvereinbarung stützte, diese vom Kläger beim Konkursamt jedoch nicht eingereicht wurde, wurde er mit Schreiben der zuständigen Konkurssekretärin, lic. iur. D. , vom 17. Oktober 2012 aufgefordert, die Austrittsvereinbarung bis am 29. Oktober 2012 zu den Konkursakten zu reichen. Mit E-Mail-Korrespondenz vom 25. Oktober 2012 wandte sich der Kläger an die vorgenannte Konkurssekretärin und teilte ihr mit, dass er keine unterzeichnete Austrittsvereinbarung beibringen könne. Ferner bestritt der Verwaltungsrat der Beklagten, C. , am 21. Oktober 2013 anlässlich seiner durch die Konkursverwaltung einverlangten Stellungnahme zur besagten Forderungseingabe des Klägers das Vorliegen einer Austrittsvereinbarung. Mit Verfügung des Konkursamtes Horgen vom 27. November 2013 wurde die Forderung des Klägers in der Höhe von Fr. 90'000.- (Austrittsabfindung) mit der Begründung, die Forderung sei nicht ausreichend substantiiert worden, abgewiesen. Am 19. November 2013 wurde der Kollokationsplan den Gläubigern öffentlich zur Einsicht aufgelegt. Die 20-tägige Frist zur Einreichung allfälliger Klagen gegen den Kollokationsplan endete am 19. Dezember 2013. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 erhob der Kläger bei der Vorinstanz Kollokationsklage, nunmehr unter Vorlage besagter Austrittsvereinbarung. Der detaillierte Verfahrensablauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden. Aufgrund der durch den Kläger vorgelegten Austrittsvereinbarung zwischen dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C. , und dem Kläger anerkannte die Beklagte in ihrer Stellungnahme zur Klagebegründung den mit der Kollokationsklage gestellten Antrag des Klägers, es sei die abgewiesene Forderung im Umfang von

Fr. 57'496.in der 3. Klasse zu kollozieren, vollumfänglich. Strittig blieben einzig die Kostenund Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 1 und 12, je S. 2 ff.).

  1. Materielles

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Die Kostenverteilung im Kollokationsprozess richtet sich nach den zivilprozessualen Regeln (Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, Art. 159-352, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 250 N 78; Urk. 28 S. 4 E. 4.). Gemäss zivilprozessualem Verteilungsgrundsatz sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei eine Klageanerkennung als Unterliegen der beklagten Partei gilt (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen. Art. 107 ZPO räumt dem Gericht einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d.h. nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e ZPO bloss beispielhaft und nicht abschliessend aufgeführt. Das bringt der den Katalog in Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO beendende Auffangtatbestand klar zum Ausdruck. Mit der allgemeinen Voraussetzung des Vorliegens anderer besonderer Umstände stipuliert Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO eine Generalklausel für alle diejenigen Fälle, in denen eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene. Abweichungen vom Verteilungsgrundsatz sind restriktiv zu handhaben und zu begründen. Gleichwohl steht dem Gericht ein grosses Ermessen zu (Viktor Rüegg, in: Spühler/Tenchio/ Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 107 N 1 f. und N 9 mit Hinweisen; vgl. auch Viktor Rüegg, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Auflage, Art. 107 N 17). Der Entscheid über die Kostenfrage ist ohne Beweisverfahren lediglich aufgrund der Akten zu treffen (vgl. zum alten Recht Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 65 N 7). Eine persönliche Befragung des Klägers gar eine Zeugeneinvernahme seines

      Rechtsvertreters hatte die Vorinstanz daher nicht durchzuführen (vgl. Urk. 16 S. 3, Urk. 27 S. 7).

    3. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO abgewichen. Sie hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 650.vollumfänglich dem Kläger auferlegt und ihn dazu verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von

      Fr. 1'000.zu bezahlen (Urk. 28 S. 7 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Der Kläger beanstandet diese Verteilung der Prozesskosten (Urk. 27 S. 6 ff.). Auf die Parteivorbringen sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

    4. Wie bereits erwähnt, kann das Gericht vom Verteilungsgrundsatz nach

Art. 106 ZPO abweichen und bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Ermessen, d.h. nach Billigkeitserwägungen verlegen (Art. 107 ZPO; vgl. Ziff. 3.2 vorstehend). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird in Bezug auf den Kollokationsprozess diese Möglichkeit - und damit das Vorliegen besonderer Umstände bejaht, sofern eine eingegebene Konkursforderung mangels hinreichender Belegung nicht im Kollokationsplan aufgenommen und sodann der Nachweis erst verspätet im Rahmen einer Kollokationsklage im Sinne von

Art. 250 SchKG nachgeholt wird. Dabei führt ein verspäteter Nachweis der eingegebenen Forderung alleine noch nicht zwingend zu einem Abweichen von der üblichen Kostenverteilung. Ausschlaggebend ist, ob die Verspätung des Forderungsnachweises einem Versäumnis des Gläubigers zuzuschreiben ist. Nur wenn dem im Kollokationsprozess obsiegenden Gläubiger der Beleg seiner Forderung bereits zuvor im Zeitpunkt des Entscheids der Konkursverwaltung möglich zumindest zumutbar gewesen ist, sind diesem die Kosten des Kollokationsprozesses aufzuerlegen (BGE 68 III 136, E. 2 f.; derselben Ansicht und alle mit Verweis auf diese Praxis: Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 250 N 78; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, Art. 232 N 13; Thomas Sprecher, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Basel 2014, 2. Auflage, Art. 250 N 62; Dominik Vock/Danièle Müller,

SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 272). Entscheidend ist folglich, ob die Notwendigkeit zur Anhebung der Kollokationsklage im eigenen Versäumnis des Gläubigers begründet liegt aber er sich in guten Treuen zur Klage veranlasst sehen durfte.

Der Kläger hat die seine Forderungseingabe ausweisende Austrittsvereinbarung zwischen ihm und dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C. , vom 21. Juni 2011 erst zusammen mit der vor Vorinstanz erhobenen Kollokationsklage beigebracht. Aufgrund dessen ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz für die im vorinstanzlichen Verfahren strittig gebliebene Frage der Kostenverteilung erheblich, ob dem Kläger ein früheres Beibringen der Austrittsvereinbarung möglich gewesen wäre nicht. Dies hängt davon ab, ob der Kläger ihm zumutbare Versuche zur Beschaffung dieser Urkunde bzw. einer Kopie derselben tatsächlich unternommen hat nicht. Nur so lässt sich beurteilen, inwiefern das verspätete Nachreichen von relevanten Beweismitteln dem Kläger anzulasten aber ausserhalb seines Einflussbereichs liegenden Umständen zuzuschreiben ist (vgl. Urk. 28 S. 4 ff. E. 4 ff.).

      1. Das Konkursamt E. wies die sich auf die Austrittsvereinbarung stützende Forderung des Klägers in der Höhe von Fr. 90'000.mit Verfügung vom

        27. November 2013 ab. Gemäss deren klarem Wortlaut erfolgte der Abweisungsentscheid zufolge fehlender Substantiierung durch den Kläger gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 1 KOV (Urk. 36/5). Entgegen der Ansicht des Klägers gründete die Abweisung demnach nicht auf der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Beklagten, C. , zur entsprechenden Forderungseingabe, mit der dieser das Vorhandensein der Austrittsvereinbarung verneinte (vgl. Urk. 27 S. 3 ff.). Damit erachtete die Konkursverwaltung die vom Kläger bei ihr eingegebenen Beweismittel als unzureichend, um seine angemeldete Forderung seitens der Beklagten anzuerkennen und zu kollozieren. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass es zufolge seiner mehrfachen Hinweise über den Besitz des einzigen Exemplars der Austrittsvereinbarung und deren Unerhältlichkeit Aufgabe der Konkursverwaltung gewesen wäre, seinem eingegebenen Anspruch näher nachzugehen, C. genauer zum Vorliegen der Vereinbarung zu befragen, ihn zur Herausgabe der Vereinbarung aufzufordern irgendetwas Ähnliches zu unternehmen (Urk. 27 S. 5, S. 7 ff.).

      2. Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt (Art. 232 Abs. 1 SchKG). Nach Bekanntmachung ist gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG jeder Gläubiger gehalten, innert der einmonatigen Eingabefrist nach Bekanntmachung seine Forderungen Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) dem zuständigen Konkursamt einzugeben. Konkret kommt dem Gläubiger dabei eine Substantiierungspflicht zu, d.h. er hat neben der Forderungssumme auch den Forderungsgrund anzugeben. Zusammen mit den Forderungen und Ansprüchen müssen auch die diesbezüglichen Beweismittel eingegeben werden. Der Grund für die Einforderung der Beweismittel liegt darin, dass das Konkursamt verpflichtet ist, die angemeldeten Ansprüche auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen, wobei es aber nicht endgültig entscheidet. Werden keine nicht genügende Beweise eingereicht, riskiert der Gläubiger im Kollokationsplan die Abweisung seines Anspruchs und muss dann den Klageweg beschreiten (vgl. Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 232 N 9). Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein (Art. 244 SchKG). Die Konkursverwaltung hat jede einzelne Forderung nach Höhe und beanspruchtem Rang sorgfältig und fachkundig zu prüfen. Eine solche Prüfung unterliegt der (beschränkten) Untersuchungsmaxime. Dies bedeutet aber nicht, dass die Prüfung in langwierige und kostspielige Untersuchungen ausufern darf. Das Prüfungsverfahren muss seinen summarischen Charakter wahren. Die Konkursverwaltung hat nicht den Bestand einer Forderung, sondern den wahrscheinlichen Bestand einer Forderung abzuklären (vgl. Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 232 N 18 mit Hinweisen). Eine weitergehende Prüfungspflicht der Konkursverwaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers weder aus dem von ihm zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 68 III 136 noch aus der von ihm angegebenen Kommentarstelle (vgl. Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 250 N 78); insbesondere besteht keine Verantwortlichkeit der Konkursverwaltung, die Beweismittel zu den Forderungseingaben der Gläubiger selbst zu beschaffen, bzw. keine Umkehr der nach dem Gesagten für die Konkursgläubiger bestehenden Substantiierungslast (Urk. 27 S. 7 ff.). Die Beschaffung und Beibringung von relevanten Beweismitteln bleibt einzig eine Last der Konkursgläubiger, von der sich solche nicht durch blosse Mitteilung gegenüber der Konkursverwaltung befreien können (vgl. Urk. 28 S. 6

        E. 6). Weiter darf die Konkursverwaltung eine Forderung keinesfalls auf die mündlichen Erklärungen des Gläubigers hin zulassen, und zwar nicht einmal dann, wenn sie einen Kollokationsprozess vermeiden will, zu dessen Führung ihr mangels Aktiven die Mittel fehlen. Auf die Glaubwürdigkeit einer solchen mündlichen Erklärung kommt es bei der Erwahrung der Forderung nicht an (vgl. Urs Lustenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 232 N 16 mit Hinweisen). Schliesslich hat die Konkursverwaltung einen Entscheid über die Anerkennung zu treffen, wobei sie an die Erklärung des Gemeinschuldners nicht gebunden ist (Art. 245 ZPO). Falls eine Forderung durch den Gläubiger nicht hinreichend belegt wird, kann die Konkursverwaltung gemäss Art. 59 Abs. 1 KOV dem Ansprecher Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel ansetzen die Forderung abweisen.

      3. Das Konkursamt E. erachtete die sich auf die Austrittsvereinbarung stützende Forderungseingabe in der Höhe von Fr. 90'000.als nicht genügend belegt, weshalb es mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 dem Kläger eine Frist ansetzte, um die Austrittsvereinbarung zu den Konkursakten zu reichen, was dieser jedoch unterliess. Ferner liess es den Verwaltungsrat der Beklagten, C. , zur besagten Forderungseingabe vernehmen, welcher das Vorliegen einer Austrittsvereinbarung am 21. Oktober 2013 verneinte (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Damit ist das Konkursamt seiner der beschränkten Untersuchungsmaxime unterliegenden Prüfungspflicht wie soeben dargelegt rechtsgenügend nachgekommen. Nachdem der Kläger mitteilte, er habe die unterzeichnete Abfindungsvereinbarung leider nie erhalten (Urk. 36/4), im Protokoll der Sitzung der Beklagten vom 7.

        September 2011 von einer schriftlichen Vereinbarung bzw. von einem entsprechenden VR-Beschluss nicht die Rede ist (Urk. 36/2) und sich C. auf den Standpunkt stellte, eine Abfindung über Fr. 90'000.sei gar nicht vereinbart worden (Urk. 36/6), hatte die Konkursverwaltung weder Editionsanordnungen zu treffen, noch weitere Befragungen durchzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von dem in BGE 68 III 140 erwähnten Fall (im Konkurs über eine Hinterlassenschaft), wonach ein Mietverhältnis nicht einfach als nicht bestehend abgetan werden kann, wenn eine Einladung zum Vorweisen schriftlicher Belege unbeantwortet bleibt.

      4. Wie bereits erwähnt, erfolgte der Abweisungsentscheid der Konkursverwaltung zufolge fehlender Substantiierung, namentlich mangels Vorliegens der Austrittsvereinbarung. Bereits mit der Fristansetzung durch die Konkursverwaltung zur Beibringung der Austrittsvereinbarung (Schreiben vom 17. Oktober 2012) musste dem Kläger klar sein, dass seine sich auf die Austrittsvereinbarung stützende Forderungseingabe nicht rechtsgenügend belegt war.

        Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, wann, wie und auf welchem Weg der Kläger eine Edition der besagten Austrittsvereinbarung angestrengt habe, werde weder behauptet noch belegt. Der schlichte Verweis auf eine persönliche Befragung vermöge dieses Manko nicht zu beseitigen. Aus den eingereichten Beilagen sei ebenfalls nicht erkennbar, dass und allenfalls wie der Kläger

        C. bereits vor Mitte Dezember 2013 - und somit vor Anhängigmachung vorliegender Kollokationsklage - nachdrücklich zur Herausgabe der relevanten Beweismittel aufgefordert habe (Urk. 28 S. 6 f. E. 6.). Der Kläger hält dem entgegen, dass er, wie vor Vorinstanz dargetan, den damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, C. , telefonisch mehrfach aufgefordert habe, die Austrittsvereinbarung herauszugeben; er habe denn auch an seinem letzten Arbeitstag entsprechende Ansprüche angemeldet. Da über diese Aufforderungen keine Beweismittel bestünden, habe er vor Vorinstanz seine persönliche Befragung offeriert, was die Vorinstanz schlicht ignoriert habe. Ausserdem habe der Kläger anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 7. September 2011 zusätzlich auf das Vorliegen der Vereinbarung hingewiesen, was durch seinen Rechtsvertreter auch

        entsprechend protokolliert worden sei. Dieses Protokoll habe der Konkursverwaltung vorgelegen (Urk. 27 S. 4 ff.).

        Das Vorbringen, der Kläger habe an seinem letzten Arbeitstag die Herausgabe der Austrittsvereinbarung beansprucht, ist neu und damit im vorliegenden Verfahren unzulässig (vgl. Ziff. 3.1 vorstehend). Dass der Kläger C. mehrfach telefonisch mündlich zur Herausgabe der Austrittsvereinbarung angehalten habe, stellt eine blosse Behauptung dar. Wann, wie viele Male und auf welchem Weg dies geschah, behauptete er vor Vorinstanz nicht. Eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO beanstandet er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. Dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 7. September 2011 kann zwar entnommen werden, dass die Austrittsvereinbarung anlässlich der Sitzung angesprochen wurde. Wie der Kläger selbst ausführt, wurde jedoch an der Sitzung kein Beschluss über eine allfällige Austrittsentschädigung gefasst (Urk. 27 S. 4). Auch finden sich im Protokoll keine Zugeständnisse in anderer Form für eine solche. Das Protokoll enthält denn auch keinen Hinweis, dass an der Sitzung die Herausgabe der Austrittsvereinbarung verlangt die Auszahlung der Austrittsentschädigung empfohlen worden wäre (Urk. 36/2), wie dies der Kläger vorbringt und von seinem Rechtsvertreter auch so protokolliert worden sei (Urk. 27 S. 4). Bei Letzterem handelt es sich im Übrigen wiederum um ein im vorliegenden Verfahren neues und damit unzulässiges Vorbringen (vgl. Ziff. 3.1 vorstehend). Damit stellt auch das Protokoll vom 7. September 2011 kein geeignetes Beweismittel dar, um Bemühungen zur Herausgabe der Austrittsvereinbarung zu belegen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der im Recht liegenden E-Mail-Korrespondenz betreffend die Austrittsvereinbarung kein hinreichender Nachweis über allfällige Editionsbestrebungen (Urk. 17).

        Aus dem Gesagten resultiert in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass aufgrund der klägerischen Vorbringen und Belege vor Vorinstanz nicht erkennbar ist, dass und allenfalls wie der Kläger C. bereits vor Mitte Dezember 2013 - und somit vor Anhängigmachung vorliegender Kollokationsklage - nachdrücklich zur Herausgabe der relevanten Beweismittel aufgefordert hätte.

      5. Wie soeben dargelegt vermögen die behaupteten Telefongespräche des Klägers mit C. vorliegend keine Unmöglichkeit der Beschaffung der Austrittsvereinbarung zu belegen. Gemäss dem Kläger wurde anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 7. September 2011 auf das Vorliegen der Vereinbarung hingewiesen. Über eine allfällige Austrittsentschädigung wurde allerdings kein Beschluss gefasst. An der genannten Verwaltungsratssitzung war nach dem Kläger auch sein Rechtsvertreter zugegen (vgl. Ziff. 3.5.4 vorstehend). Wenn die angeblich mündlichen Aufforderungen auf Herausgabe der Austrittsvereinbarung allesamt ins Leere gelaufen sein sollen, stellt sich die Frage, weshalb klägerischerseits, nachdem ihm dies klar geworden ist, solche nicht schriftlich vorgenommen wurden. Es ist davon auszugehen, dass dies dem Kläger als ehemaligem Verwaltungsrat und Kadermitarbeiter der Beklagten (vgl. Urk. 3/6) sicherlich möglich gewesen wäre. Er hätte sich aber auch bspw. an seinen Rechtsvertreter wenden können, der mit dem Sachverhalt spätestens seit der Verwaltungsratssitzung vom

        7. September 2011 vertraut war. Schriftliche Aufforderungen wären umso mehr geboten gewesen, als von der Austrittsvereinbarung nur ein einziges Exemplar zu existieren scheint und die finanzielle Lage der Beklagten gemäss dem Kläger zunehmend schwieriger wurde (vgl. Urk. 3/6). Spätestens aber nach Bestreitung der Forderungseingabe des Klägers durch C. am 21. Oktober 2013 hätten sich belegbare Aufforderungen seitens des Klägers aufgedrängt. Dem Kläger hätte für die Edition der Austrittsvereinbarung jedenfalls genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Insgesamt wäre es ihm nach dem Gesagten auch möglich und zumutbar gewesen, vorgenannte Anstrengungen in belegbarer Weise vor Mitte Dezember 2013 - und somit vor Anhängigmachung vorliegender Kollokationsklage und damit rechtzeitig zu unternehmen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger immerhin gelungen ist, die Austrittsvereinbarung mit Erhebung der Kollokationsklage beizubringen. Dies impliziert, dass der Kläger

        C. während laufender Frist zur Erhebung einer allfälligen Kollokationsklage zur Herausgabe angehalten hat, aber auch, dass sich C. einer Herausgabe der Austrittsvereinbarung nicht verweigerte. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass dieser auch einer früheren, nachdrücklichen Aufforderung Folge geleistet hätte.

      6. Voranstehenden Erwägungen zufolge ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass rechtzeitige und rechtsgenügende Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch belegt wurden. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, die verspätete Beweismittelbeibringung sei trotz aller zumutbaren Anstrengungen seitens des Klägers nicht möglich gewesen, zumal über die Vornahme solcher Anstrengungen gänzlich Unklarheit besteht. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Auffassung, dass die Verspätung des Forderungsnachweises dem Kläger anzulasten sei, keineswegs unzutreffend (Urk. 28 S. 6 E. 6.). Der Entscheid, ihn allein deshalb die Kostenund Entschädigungsfolgen vollumfänglich tragen zu lassen, wird der beim Billigkeitsentscheid nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zu berücksichtigenden Gesamtheit der konkreten Umstände jedoch nicht gerecht, da sie das aktenkundige Verhalten

C. s vollständig ausklammert.

    1. Letztlich akzeptiert auch der Kläger, dass der vorliegende Prozess nicht primär auf Versäumnisse der Konkursverwaltung zurückzuführen, sondern vielmehr dem Verhalten des Verwaltungsrats der Konkursitin, C. , und insbesondere dessen Meinungsumschwung während des laufenden Konkursverfahrens zuzurechnen ist. Er hält dafür, C. sei Vertreter der Konkursitin und deren Verwaltungsratspräsident, weshalb sein Verhalten der Konkursitin und damit auch der Beklagten anzurechnen sei und nicht ihm als Arbeitnehmer (Urk. 27 S. 10). Zutreffend ist, dass C. seit 5. Oktober 2011 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen ist. Auch vermögen Organe den Schuldner nach der Konkurseröffnung durch ihre Handlungen nach wie vor zu verpflichten (Kurt Stöckli/Philipp Possa, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, a.a.O., Art. 204 N 7; Heiner Wolfahrt/Caroline B. Meyer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Schuldbetreibung und Konkurs, a.a.O., Art. 204 N 12; Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, die Forderung wäre auch ohne die entsprechende Erklärung

      C. s nicht kolloziert worden, da der Kläger seine Forderung nicht rechtzeitig belegt habe (Urk. 34 S. 8). Ob dies zutrifft, kann offengelassen werden. Tatsache ist, dass C. am 21. Oktober 2013 die Forderung des Klägers im Sinne einer

      Erklärung des Gemeinschuldners gemäss Art. 244 SchKG mit der Begründung, es sei keine Abfindung vereinbart worden, zurückwies, die Konkursverwaltung am

      27. November 2013 die Forderung des Klägers nicht zuliess und C. dem Kläger am 18. Dezember 2013 und damit am Tag vor Ablauf der Frist zur Erhebung der Kollokationsklage eine Kopie der Austrittsvereinbarung vom 21. Juni 2011 (Urk. 3/4) übermittelte mit dem Kommentar hier die Kopie die ich nach langem Suchen doch noch gefunden habe (Urk. 17). Dieses widersprüchliche Verhalten erscheint ebenso ursächlich dafür, dass der Nachweis des Abfindungsanspruchs erst im Rahmen des Kollokationsprozesses geleistet werden konnte, weshalb eine hälftige Kostenteilung des Kollokationsprozesses als angemessen erscheint. Die Parteientschädigungen sind demnach wettzuschlagen.

    2. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und es sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2014 aufzuheben und im soeben genannten Sinn neu zu fassen. Im übrigen Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden.

    2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist (ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'650.-) gestützt auf die Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 in Anwendung von § 4 Abs. 1 und

      § 12 GebV OG auf Fr. 580.festzusetzen. Der Kläger obsiegt bzw. unterliegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Hälfte. Dementsprechend sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

    3. Aufgrund der hälftigen Kostenauflage sind die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. April 2014 (Geschäfts-Nr. FV130060) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

    3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 325.zu ersetzen.

    4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 580.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 290.zu ersetzen.

  4. Es werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'650.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 30. September 2014

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. M. Schaffitz

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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