Zusammenfassung des Urteils PF140059: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Angestellter der Beschwerdegegnerin, beantragte eine vorsorgliche Massnahme, um die Weitergabe von Daten an US-Behörden zu verbieten. Das Bezirksgericht Zürich wies das Gesuch ab und legte die Kosten auf den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin auf. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein, da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handele und keine Gerichtskosten hätten erhoben werden dürfen. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied teilweise zugunsten des Beschwerdeführers und hob die Kostenentscheidung des Bezirksgerichts auf. Die Beschwerdegegnerin hatte den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten, daher änderte sich für sie nichts.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF140059 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 16.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahme / Kostenbeschwerde |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Verfahren; Beschwerde; Entscheid; Streitigkeit; Parteientschädigung; Gesuchsteller; Dispositiv; Streitwert; Bundesgericht; Massnahme; Beschwerdeführer; Daten; Gesuchsgegnerin; Entschädigung; Streitigkeiten; Obergericht; Oberrichter; Audienz; Bezirksgerichtes; Beschwerdeführers; Verfahrens; Berufung; Bezirksgerichts |
Rechtsnorm: | Art. 308 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 328b OR ;Art. 343 OR ;Art. 72 BGG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF140059-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.
in Sachen
,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Gesuchsund Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und / Rechtsanwältin Dr. iur. Y2. ,
betreffend
vorsorgliche Massnahme / Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (ET140043)
I.
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer), ein früherer Angestellter der Gesuchsund Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin), beantragte bei der Vorinstanz mit Eingabe vom 21. Juli 2014 es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 261 ff. ZPO gar superprovisorisch zu verbieten, ihn betreffende Daten an die US Behörden weiterzuleiten (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verbot der Beschwerdegegnerin hernach umgehend und ohne vorherige Anhörung derselben die Weitergabe von Daten betreffend den Beschwerdeführer und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme an (act. 5). Nach Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (act. 12) folgten weitere Eingaben beider Parteien (act. 14 ff.). Mit (nachstehendem) Urteil vom 24. November 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen schliesslich unter Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen ab (act. 31 = act. 34 = act. 36, je S. 8):
Das Gesuch vom 21. Juli 2014 wird abgewiesen.
Die mit Verfügung vom 22. Juli 2014 angeordnete superprovisorische Massnahme bleibt in Kraft, bis die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstrichen ist bis nach Abschluss des Verfahrens vor Obergericht, falls von diesem nichts anderes angeordnet wird.
Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.wird dem Gesuchsteller zu 3/4, der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschä- digung von Fr. 2'200.zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Berufung]
Gegen die vorgenannte Kostenund Entschädigungsregelung in Dispositivziffer 3 und 4 wandte sich der Beschwerdeführer (fristgerecht) an die Kammer und stellte folgende Anträge (act. 34 S. 2):
Es seien Ziff. 3. und 4. der Erwägungen [recte: des Dispositivs] im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2014 (Geschäfts-Nr. ET140042) aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung zuzusprechen.
Eventualiter seien die Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 3. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2014 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Subeventualiter sei die definitive Zuordnung der Kosten gemäss Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2014 unter den Vorbehalt zu stellen, dass diese Regelung nur für den Fall gelte, dass kein Hauptprozess hängig gemacht wird, andernfalls in jenem über die definitive Zuteilung zu entscheiden sei.
Alles unter allfälligen Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-32). Eine ausführlichere Darstellung der Prozessgeschichte kann im Übrigen dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden (act. 31 = act. 34 = act. 36).
Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge soweit entscheidrelevant einzugehen.
II.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, das vorinstanzliche Verfahren stelle eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis dar (Art. 114 lit. c ZPO). Folglich hätte die Vorinstanz für ihren Entscheid keine Gerichtskosten erheben dürfen (act. 35
S. 3 ff.). Die Vorinstanz geht auf die Frage der arbeitsrechtlichen Natur vorliegender Streitsache nicht ein (act. 31 = act. 34 = act. 36).
Der Beschwerdeführer bejaht den engen Bezug zu seinem früheren Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin zu Recht: Er war bei der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen angestellt und die zur Weitergabe bestimmten Daten betreffen gerade seine beruflichen Verrichtungen für die Beschwerdegegnerin. Um die Datenweitergabe durch die Beschwerdegegnerin zu verhindern, stützt sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seiner Persönlichkeit, wie er u.a. in Art. 328b OR und im DSG konkretisiert wird. Folglich ist von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit arbeitsrechtlichen Ursprungs auszugehen. Ob diese nach
Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei ist, lässt sich dem Gesetz eben so wenig direkt entnehmen wie dem früheren Art. 343 OR. An sich liegt es nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, also wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert. Eine ähnliche Fragestellung besteht beim Weiterzug. Dort werden die nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten so behandelt, wie wenn sie einen hohen Streitwert hätten, und die kantonale Berufung ist immer möglich (Art. 308 ZPO), ebenso wie die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht (Art. 72 und 74 BGG). Der Widerspruch ist allerdings nur ein scheinbarer. In beiden Fällen gibt es einen Grundsatz, der dann eingeschränkt wird: In Zivilsachen ist gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid die Berufung zulässig. Davon ausgenommen sind (nur) die vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.-. Analog sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich kostenfrei - und das gilt (nur) dann nicht, wenn es um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 30'000.oder mehr geht. Demgemäss ist die zu entscheidende Beschwerde gegen die Kostenauflage begründet. Da die Gesuchsgegnerin weder das Festsetzen von Kosten überhaupt noch die teilweise Auflage an sie angefochten hat, bleibt es ihr gegenüber dabei. Der dem Gesuchsteller auferlegte Teil ist aber auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass er der Gegenseite eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.bezahlen soll. Die Vorinstanz erwog, gemäss Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer voll entschädigungspflichtig. Dennoch berücksichtigte die Vorinstanz weitere Faktoren und reduzierte damit die finanzielle Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren (act. 31 = act. 34 = act. 36, je S. 7 E. 4).
Der arbeitsrechtliche Charakter einer Streitigkeit schützt nicht vor einer allfälligen Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin hat die vorinstanzliche Reduktion der Parteientschädigung nicht angefochten, weshalb vorliegend einzig zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in diesem Punkt weiter entgegen zu kommen wäre. Nachdem der Beschwerdeführer vor Vorinstanz jedoch unterlag, indem seinem Begehren nicht entsprochen wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm die Gegenseite für diesen Ausgang des Verfahrens entschädigungspflichtig werden sollte. Aus der einstweiligen superprovisorischen Gutheissung seines Antrags kann er für die spätere Verteilung der Kosten bzw. die Auferlegung einer Parteientschädigung im Urteil der Vorinstanz vom 25. November 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit muss es bezüglich der Parteientschädigung beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben.
Zusammenfassend ist Antrag 1 der Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Für die Beschwerdegegnerin, welche den vorinstanzlichen Entscheid innert Frist nicht angefochten hat, ändert sich nichts.
III.
Das Rechtsmittel folgt den prozessualen Besonderheiten der Hauptsache. Die Beschwerde ist daher auch in dem Umfang kostenlos, als sie abgewiesen wird.
Da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2014 (ET140043-L) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'600.wird der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten festgesetzt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 35, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'900.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
versandt am:
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