Zusammenfassung des Urteils PC210025: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Gerichtsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, bei dem es um die Bestimmung des Verwertungsverfahrens in einer Betreibungssache ging. Die Person A wurde von der Y des Kantons Graubünden für einen bestimmten Betrag betrieben, woraufhin es zu verschiedenen rechtlichen Schritten kam, einschliesslich einer Pfändung. A erhob Beschwerde gegen die Pfändung, die schliesslich vom Gericht aufgehoben wurde. Es wurde entschieden, dass das Anteilsrecht von A an einer unverteilten Erbschaft durch Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses nach erbrechtlichen Vorschriften verwertet werden soll. Die Kosten des Verfahrens verbleiben beim Kanton Graubünden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC210025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 21.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung) |
Schlagwörter : | Recht; Vorinstanz; Gesuch; Gesuchs; Verfahren; Gesuchsteller; Frist; Rechtsverzögerung; Verfügung; Schuldneranweisung; Antrag; Rechtsverweigerung; Entscheid; Stellung; Verfahrens; Begehren; Klage; Eingabe; Klagebegründung; Beschwerdeverfahren; Parteien; Stellungnahme; Hinsicht; Gesuchstellers; Hauptsache; Erhebung; Geschäfts-Nr; Sistierung; Anträge |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 129 ZGB ;Art. 242 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 59 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 137 III 417; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC210025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 21. September 2021
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am
Erwägungen:
Im bereits abgeschlossenen vorinstanzlichen Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE170029-H) wurde mit Urteil vom 22. November 2017 das Getrenntleben von A. und B. (fortan die Parteien bzw. die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller) geregelt (Urk. 6/6/41 = Urk. 4/10/1). Seit 7. April 2020 stehen sich die Parteien vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Geschäfts-Nr. FE200025-H; Urk. 6/1 ff.). Eine erste Anhörung fand am
26. Januar 2021 statt (Urk. 6, Vi Prot. S. 6 ff.), deren Fortsetzung am 7. April 2021 (Urk. 6, Vi Prot. S. 11 ff.). Anlässlich der Anhörung vom 7. April 2021 schlossen die Parteien eine Scheidungs-Teilvereinbarung (Urk. 6/50) und es wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um hinsichtlich der strittig gebliebenen Scheidungsfolgen eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (Urk. 6, Vi Prot. S. 15 f.). Diese Frist wurde in der Folge mehrmals erstreckt, letztmals bis 27. Juni 2021 (Urk. 6, Vi Prot. S. 17 ff.; Urk. 6/59; Urk. 6/72; Urk. 6/83 = Urk. 4/9). Mit Eingabe vom 19. April 2021 stellte die Gesuchstellerin ein Ausstandsbegehren gegen den bis dahin zuständigen Einzelrichter Dr. C. (Urk. 6/56). Sodann beantragte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. Mai 2021 eine vorsorgliche Anweisung der Arbeitgeberin des Gesuchstellers zur direkten Überweisung der Kinderunterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin. Das Gesuch um Schuldneranweisung wurde superprovisorisch gestellt (Urk. 6/61 = Urk. 4/1/1). Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte dem Gesuchsteller eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme (Urk. 6/67 = Urk. 2), welche Frist in der Folge zunächst bis 10. Ju- ni 2021 und sodann bis 21. Juni 2021 erstreckt wurde (Urk. 6, Vi Prot. S. 21;
Urk. 6/76 = Urk. 4/4/1; Urk. 6/82 = Urk. 4/4/2). Am 17. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller seinerseits ein Begehren um vorsorgliche Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 6/69 = Urk. 4/5/1). Mit Eingabe vom 18. April (recte Mai) 2021 beantragte die Gesuchstellerin eine Sistierung des strittigen Hauptsacheverfahrens (Urk. 6/72 = Urk. 4/8). Gemäss Verfügung vom 21. Mai 2021 amtet zur Beurteilung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen des Gesuchstellers Bezirksrichterin lic. iur. D. . Zudem wurde in dieser Hinsicht eine separate Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung angekündigt (Urk. 6/74 = Urk. 4/6). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, es sei auf das vorsorgliche Massnahmebegehren des Gesuchstellers wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Urk. 6/80 = Urk. 4/7). Mit ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 7. Juni 2021 bezüglich der Klagebegründung in der Hauptsache ersuchte die Gesuchstellerin sodann um einen Entscheid hinsichtlich des von ihr gestellten Sistierungsbegehrens (Urk. 6/83 = Urk. 4/9). Mit einer weiteren Eingabe vom 10. Juni 2021 bekräftigte die Gesuchstellerin ihr Begehren um vorsorgliche Schuldneranweisung (Urk. 6/85).
Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 (Datum Poststempel: 19. Juni 2021), eingegangen am 21. Juni 2021, erhob die Gesuchstellerin in Bezug auf das vorinstanzliche Scheidungsverfahren Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (fortan Beschwerde vom 19. Juni 2021) mit folgenden prozessualen Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Bis zur Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei das Hauptverfahren betreffend strittige Scheidungsfolgen (Unterhalt etc.) zu sistieren bzw. der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der Klagebegründung über den 27. Juni 2021 hinaus zu erstrecken.
2. Dem Beschwerdegegner sei eine einmalige kurze, angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Sodann stellte die Gesuchstellerin folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
1. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Schuldner-Anweisung über Fr. 3'770.00 unverzüglich anzuordnen.
Die Vorinstanz sei btr. Gesuch Abänderung Eheschutzurteil anzuweisen, unverzüglich über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) zu entscheiden.
Bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden vorsorglichen Massnahmeverfahren sei das Hauptverfahren btr. strittiger Scheidungsfolgen (Unterhalt etc.) zu sistieren. Der Beschwerdeführerin sei die Frist zur Einreichung der Klagebegründung abzunehmen.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege/Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Praxisgemäss richtet sich die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen der Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 1 S. 1)
- nicht gegen den Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren FE200025-H. Diesem kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu. Beschwerdegeg- ner ist die Vorinstanz, weshalb das Verfahren entsprechend angelegt wurde (vgl. BGer 5A_378/2013 vom 23. Oktober 2013, E. 2.2 m.H.).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 wurde auf die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht eingetreten (Urk. 5).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1 - 110). Diesen ist zu entnehmen, dass seit Erhebung der vorliegenden Beschwerde folgende weitere Verfahrensschritte ergangen sind: Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 wur- de das Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen (Urk. 6/88), welche Verfügung unangefochten blieb (vgl. Urk. 11 S. 2). Sodann wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2021 in Bezug auf das vorsorgliche Abänderungsbegehren des Gesuchstellers der Nichteintretens-Antrag der Gesuchstellerin abgewiesen
(Urk. 6/89). Auf eine von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde wurde von der auch vorliegend entscheidenden Zivilkammer mit Beschluss vom
4. August 2021 nicht eingetreten (Geschäfts-Nr. PC210027-O; Urk. 6/109). Die Stellungnahme zum Begehren um vorsorgliche Schuldneranweisung wurde vom Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Mai (recte Juni) 2021 erstattet (Urk. 6/90). Die Klagebegründung der Gesuchstellerin zu den strittigen Scheidungsfolgen datiert vom 28. Juni 2021 (Urk. 6/98), worauf dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
9. Juli 2021 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt wurde (Urk. 6/104). Gleichentags wurde das Gesuch der Gesuchstellerin um vorsorgliche Schuld- neranweisung abgewiesen (Urk. 6/105). Eine dagegen erhobene Beschwerde ist hierorts pendent (Geschäfts-Nr. LY210033-O).
Aufgrund der vorstehend aufgeführten Verfahrensschritte ist die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde der Gesuchstellerin gegenstandslos geworden. Im Hinblick auf die Verfahrensabschreibung gemäss Art. 242 ZPO und die Kostenverteilung in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. Juli 2021 Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen (Urk. 8). Während der Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10, vgl. auch Urk. 6/102), wies die Gesuchstellerin mit der innert Frist erstatteten Eingabe vom
22. Juli 2021 auf die in der Zwischenzeit ergangene vorinstanzliche Verfügung vom 9. Juli 2021 bezüglich Abweisung des Begehrens um Schuldneranweisung hin (Urk. 6/105), weshalb das Verfahren auch diesbezüglich gegenstandslos geworden sei. Die Rechtsverzögerung sei in allen drei Hauptanträgen der Beschwerde zu Recht gerügt worden. Es sei naheliegend, dass gerade die Erhebung der vorliegenden Beschwerde die Vorinstanz zum Erlass der Verfügungen vom 18. und 21. Juni 2021 (beide versandt am 22. Juni 2021) sowie der Verfü-
gung vom 9. Juli 2021 (versandt am 15. Juli 2021) veranlasst habe (Urk. 11
S. 1 f.). Sodann beantragte die Gesuchstellerin sinngemäss, es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter seien diese dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin sei für den entstan- den Aufwand zu entschädigen (Urk. 11 S. 2; vgl. auch Urk. 12/2).
2. Das Gericht verteilt die Prozesskosten nach Ermessen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Für die Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7297; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107
N 8; BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 19; BGer 4A_667/2015 vom 22. Ja-
nuar 2016, E. 2.2 m.H.).
Das Beschwerdeverfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Zur Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs sind die Kriterien für die Bejahung einer Rechtsverzögerung zu prüfen.
Eine Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Darunter fällt auch die Rechtsverweigerung als qualifizierte Form der Rechtsverzögerung. Gegenstand der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung, die sich in einer unrechtmässigen Verweigerung Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids äussert (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung ergeben sich aus der Praxis zu dem in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebot. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018,
E. 2.1. m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung vorliegt. Dabei ist der Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, der die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichtigen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden sollte (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Art. 320 N 7; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder ei- nen vorinstanzlichen Entscheid aufheben einen solchen gibt es gerade nicht -, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden hierfür
fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verweigerten verzögerten Rechtsakt vorzunehmen, und sie kann der Vorinstanz hierfür eine Frist ansetzen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., Art. 327 N 15 ff.).
Zur Begründung ihrer Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde hinsichtlich ihres Antrags Ziff. 1 (Anweisung der Vorinstanz zu einer unverzüglichen Schuldneranweisung) wies die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2021 darauf hin, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller die mit Verfügung vom 11. Mai 2021 angesetzte Frist zur Stellungnahme bereits zwei Mal erstreckt habe, zunächst bis zum 10. Juni 2021 und dann bis zum 20. (recte: 21.) Juni 2021 (Urk. 1, S. 9, Rz. 14.2; vgl. auch Urk. 4/4/1 = Urk. 6/76 sowie Urk. 4/4/2 = Urk. 6/82). In dieser Hinsicht machte die Gesuchstellerin geltend, dass die Frist der Dringlichkeit des Verfahrens entsprechend kurz und einmalig zu sein habe. Angemessen wäre diesfalls eine einmalige Frist von fünf Tagen. Inzwischen seien in diesem dringlichen Verfahren infolge der wiederholt erstreckbaren und erstreckten zehntägigen Fristen über 30 Tage vergangen, ohne dass der Gesuchsteller zur Schuldneranweisung Stellung genommen habe ein Entscheid der Vorinstanz sei zur Zeit nicht absehbar. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf Schuldneranweisung werde in diesem dringlichen Massnahmeverfahren durch den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid und die übermässigen Fristerstreckungen für die Stellungnahme des Gesuchstellers über jede Gebühr verschleppt und der Gesuchstellerin das Recht auf Schuldneranweisung abgeschnitten. Gleichzeitig werde der vom Gesuchsteller geschaffene, widerrechtliche Zustand von der Vorinstanz geschützt, obgleich das Verhalten des Gesuchstellers, der die Kin- derunterhaltsbeiträge eigenmächtig ab 1. Mai 2021 reduziert habe, keinen Rechtsschutz verdiene. Damit verstosse die Vorinstanz gegen das Verbot der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung und verletze damit den Grundsatz des fairen Verfahrens. Die Vorinstanz sei deshalb anzuweisen, die Schuldneranweisung unverzüglich anzuordnen (Urk. 1, S. 5 und S. 9 ff., Rz. 6.4, Rz. 14.2 und Rz. 14.4.1). In ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2021 vertrat die Gesuchstellerin
den Standpunkt, dass die Beschwerde u.a. in dieser Hinsicht zu Recht erhoben worden sei (Urk. 11 S. 1 f.).
Die Vorinstanz wies das am 4. Mai 2021 gestellte Begehren
(Urk. 6/61 = Urk. 4/1/1) um superprovisorische Schuldneranweisung mit Verfügung vom 11. Mai 2021 ab und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme an (Urk. 6/67 = Urk. 2), welche in der Folge bis 21. Juni 2021 erstreckt wurde (Urk. 6, Vi Prot. S. 21; Urk. 6/76 = Urk. 4/4/1; Urk. 6/82 = Urk. 4/4/2). Nachdem der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Mai (recte Juni) 2021 zum Begehren um Schuldneranweisung Stellung genommen (Urk. 6/90) und die Vorinstanz das Begehren mit Verfügung vom 9. Juli 2021 abgewiesen hat (Urk. 6/105), ist Antrag Ziffer 1 gegenstandslos geworden. Zu prüfen ist, ob der Antrag im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am 19. Juni 2021 (Datum Poststempel; Urk. 1) gutzuheissen gewesen wäre.
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist nur die geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, nicht aber das Begehren um vorsorgliche Schuldneranweisung an und für sich, hinsichtlich welchem die Vorinstanz am 19. Juni 2021 über die Verfahrensherrschaft verfügte. Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde führte nicht zu einer Kompetenzattraktion der beschliessenden Zivilkammer. Erst nach Erlass der Verfügung vom
9. Juli 2021 (Urk. 6/109) lag bezüglich des Begehrens um Schuldneranweisung eine anfechtbare Verfügung vor. Die von der Gesuchstellerin dagegen erhobene Beschwerde ist hierorts pendent (Geschäfts-Nr. LY210033-O). An der Sache vorbei gehen daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Vorbringen der Gesuchstellerin, insoweit sie damit ihren Antrag auf Schuldneranweisung eingehend begründet (Urk. 1, S. 4 ff., Rz. 6 - 13).
Antrag Ziff. 1 wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, als nach Abweisung des Superprovisoriums die (erstreckte) Frist zur Stellungnahme zum Begehren um Schuldneranweisung lief. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist gegen einen Entscheid über einen Dringlichkeitsantrag kein Rechtsmittel gegeben (BGE 137 III 417 E. 1.3 f. m.w.H.). Auf ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Dringlichkeitsantrags lief Antrag Ziff. 1, mit welchem ein unverzüglicher vorinstanzlicher Entscheid angestrebt wurde, aber gerade hinaus. Es konnte im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bezüglich Schuld- neranweisung kein Entscheid gefällt werden, ohne dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör abzuschneiden. Mit anderen Worten war das vorsorgliche Massnahmeverfahren im relevanten Zeitpunkt noch nicht spruchreif.
Sodann sind entgegen dem Standpunkt der Gesuchstellerin die dem Gesuchsteller von der Vorinstanz gewährten Fristerstreckungen zur Stellungnahme von zwei Mal je zehn Tagen unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums der Vorinstanz als im Rahmen des Vertretbaren zu erachten. Eine Rechtsverzögerung gar eine Rechtsverweigerung ist zu verneinen.
Zusammenfassend wäre Antrag Ziff. 1 mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können.
Die Gesuchstellerin vertrat hinsichtlich ihres Antrags Ziff. 2 in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2021 die Auffassung, dass die Vorinstanz in Bezug auf das vorsorgliche Massnahmebegehren des Gesuchstellers das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO zwingend vorgängig hätte prüfen müssen und aufgrund des rechtskräftigen Eheschutzurteils vom 22. November 2017 sowie zufolge fehlenden schutzwürdigen Interesses des Gesuchstellers ei- nen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen. Bis dato sei die Vorinstanz in dieser Hinsicht untätig geblieben (Urk. 1, S. 8 und S. 10 f., Rz. 11.7, Rz. 14.3 und Rz. 14.4.1). In ihrer Eingabe vom 22. Juli 2021 brachte die Gesuchstellerin vor, ihre Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte auch diesbezüglich gutgeheissen werden müssen (Urk. 11 S. 1 f.).
Am 17. Mai 2021 stellte der Gesuchsteller ein Begehren um vorsorgliche Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 6/69 = Urk. 4/5/1). Gemäss Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde in dieser Hinsicht eine separate Vorladung der Parteien zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen angekündigt (Urk. 6/74 = Urk. 4/6). Mit Eingabe vom 3. Juni 2021 beantragte die Gesuchstellerin im Wesentlichen, es sei auf das vorsorgliche Massnahmebegehren des Gesuchstellers wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten
(Urk. 6/80 = Urk. 4/7). Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wies die Vorinstanz den Nichteintretens-Antrag der Gesuchstellerin ab (Urk. 6/89). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die beschliessende Kammer am 4. August 2021 nicht ein (Geschäfts-Nr. PC210027-O; Urk. 6/109).
Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der mit Eheschutzurteil vom 22. November 2017 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 6/6/41 = Urk. 4/10/1) eine Abänderung verlangt werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit
Art. 179 Abs. 1 und Art. 129 Abs. 1 ZGB). Dies wird im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen sein. Entgegen dem Standpunkt der Gesuchstellerin bestand hinsichtlich des vom Gesuchsteller gestellten Begehrens um vorsorgliche Reduktion der Unterhaltsbeiträge kein Anspruch auf Erlass eines vorgängigen Entscheids bezüglich des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen. Es kann in dieser Hinsicht auf die Erwägungen im Beschluss der auch vorliegend entscheidenden Zivilkammer vom 4. August 2021 verwiesen werden (Urk. 6/109 Erw. 2 f.). Unter diesen Umständen fällt eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung von Vornherein ausser Betracht und die Ausführungen der Gesuchstellerin gehen ins Leere (Urk. 1, S. 7 ff., Rz. 11 ff.). Abgesehen davon blieb die Vorinstanz in dieser Hinsicht keineswegs untätig, sondern kündigte mit Verfügung vom 21. Mai 2021 die Durchführung einer Verhandlung an (Urk. 6/74 = Urk. 4/6), was von der Gesuchstellerin bei Stellung des Nichteintretens-Antrags vom 3. Juni 2021 zu Unrecht beanstandet wurde (Urk. 6/80 = Urk. 4/7 S. 1). Insoweit auf Antrag Ziff. 2 überhaupt hätte eingetreten werden können, wäre dieser abzuweisen gewesen.
Zu Antrag Ziff. 3 (Verfahrenssistierung der Hauptsache und Abnahme der Frist zur Klagebegründung bis zur Erledigung der beiden vorsorglichen Mass- nahmebegehren) führte die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vom 19. Juni 2021 aus, da die Vorinstanz die vorsorglichen Massnahmeverfahren verschleppe und ihren Sistierungsantrag nicht behandle, während ihr die Frist zur Klagebegründung letztmals bis am 27. Juni 2021 erstreckt worden sei, drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch in dieser vorinstanzlichen Vorgehensweise erblickt die Gesuchstellerin eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung (Urk. 1, S. 12, Rz. 14.4.2; vgl. auch Urk. 11 S. 1 f.).
Mit Eingabe vom 18. April (recte Mai) 2021 beantragte die Gesuchstellerin eine Sistierung des strittigen Hauptsacheverfahrens (Urk. 6/72 = Urk. 4/8) und ersuchte am 7. Juni 2021 in dieser Hinsicht um einen Entscheid (Urk. 6/83 = Urk. 4/9). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 wurde der Antrag auf Verfahrenssistierung abgewiesen (Urk. 6/88). Diese Verfügung wurde der Gesuchstellerin am
23. Juni 2021 und damit erst nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde vom
19. Juni 2021 zugestellt (Urk. 6/103/1 und Urk. 1). Nachdem die im Beschwerdeverfahren gestellten prozessualen Anträge mit Verfügung vom 22. Juni 2021 abgewiesen worden waren (Urk. 5), erstattete die Gesuchstellerin vor Vorinstanz am
Juni 2021 die Klagebegründung zu den strittigen Scheidungsfolgen
(Urk. 6/98). Die unter Ziff. 3 gestellten Anträge sind daher gegenstandslos gewor- den.
Insoweit die Gesuchstellerin eingehend begründet, weshalb sie vor Vorinstanz ein Sistierungsgesuch gestellt habe (Urk. 1, S. 11 f., Rz. 14.4.1 f.), gehen diese Ausführungen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde an der Sache vorbei. Die betreffenden Argumente wären in einem Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 18. Juni 2021 (Urk. 6/88) zu prüfen gewesen. Die Gesuchstellerin hat in dieser Hinsicht aber auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (vgl. Urk. 11 S. 2).
Sodann ist Antrag Ziff. 3 bezüglich Verfahrenssistierung und Fristab- nahme an die Rechtsmittelinstanz gerichtet (Urk. 1, S. 2 und S. 12, Rz. 14.4.2 und Rz. 15). Die Erhebung der vorliegenden Beschwerde führte indessen nicht zu ei- ner Kompetenzattraktion, sondern die Vorinstanz blieb dafür nach wie vor zustän- dig. Mangels Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz für eine Verfahrenssistierung und Abnahme der Frist zur Einreichung der Klagebegründung wurde bereits mit Verfügung vom 22. Juni 2021 auf den mit Antrag Ziff. 3 im Wesentlichen übereinstimmenden prozessualen Antrag Ziff. 1 nicht eingetreten (Urk. 5).
Abgesehen davon ist im Umstand, dass die Vorinstanz gemäss dem Kenntnisstand der Gesuchstellerin einen Monat nach Stellung des Sistierungsbegehrens mutmasslich noch keinen Entscheid gefällt gehabt habe, keine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz zu erblicken. Entgegen dem Standpunkt der Gesuchstellerin (Urk. 1, S. 4 und S. 12, Rz. 5 und Rz. 14.4.2; vgl. auch S. 12, Rz. 15 und Urk. 11 S. 1 f.) vermag der Ablauf der Frist zur Klagebegründung in der Hauptsache vor dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren bezüglich Schuldneranweisung und Abänderung des Eheschutzurteils daran nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde dadurch ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil hätte drohen sollen. Ein solcher war namentlich nicht schon deshalb gegeben, weil der Gesuchsteller ab 1. Mai 2021 einseitig die Kinderunterhaltsbeiträge reduziert habe (Urk. 1, S. 3 ff., Rz. 3 ff.), was sich gemäss dem Standpunkt der Gesuchstellerin auf das strittige Hauptsacheverfahren präjudizierend auswirke (Urk. 11 S. 2; vgl. auch Urk. 1, S. 8 f. und S. 12, Rz. 12 f. und Rz. 14.4.2). Auch der Umstand, dass die Frist zur Klagebegründung in der Hauptsache vor dem Entscheid über die vorsorglichen Massnahmebegehren ablief, stellt keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Um den Pro-
zessstandpunkt in der Hauptsache einbringen zu können, war für die Gesuchstellerin die Kenntnis vom Ausgang der Massnahmeverfahren nicht erforderlich. Die seinerzeit noch pendenten vorsorglichen Massnahmeverfahren hinderten sie denn auch nicht daran, mit Klagebegründung vom 28. Juni 2021 ihre Anträge bezüglich der strittigen Scheidungsfolgen zu stellen und zu begründen (Urk. 6/98).
Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich Antrag Ziff. 3 auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre.
Zusammenfassend ist im Zeitraum von der Stellung des Begehrens um Schuldneranweisung am 4. Mai 2021 bis zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde am 19. Juni 2021 keine Rechtsverzögerung Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz erkennbar, weder hinsichtlich einzelner gestellter Anträge noch bei einer gesamthaften Betrachtungsweise. Es liegen keinerlei relevanten Bearbeitungslücken vor, im Gegenteil ist die vorinstanzliche Prozessleitung mit
Blick auf die verschiedenen, von den Parteien in einem relativ kurzen Zeitraum gestellten Begehren als beförderlich einzustufen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit darauf überhaupt einzutreten gewesen wäre.
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin die von ihr beantragte unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung) für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann (vgl. Urk. 1
S. 2, Ziff. 4, und S. 13, Rz. 17). Das Gesuch ist daher abzuweisen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.00 festzusetzen und entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang (Nichteintreten bzw. Abweisung der Beschwerde) der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres mutmasslichen Unterliegens (Art. 107 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Vorinstanz mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Der Antrag der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und an den Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren FE200025-H sowie an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, an die Vorinstanz unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 12/2, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. September 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm
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