Zusammenfassung des Urteils PA190040: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A. hat gegen eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich bezüglich der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für B. Beschwerde eingelegt. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung aufgrund eines Rechenfehlers und fehlender Berücksichtigung des Aufwands für die Verhandlung zu niedrig fest. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Entschädigung wird erhöht und die Kosten werden nicht erhoben. Der Beschwerdeführer ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA190040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 11.02.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Honorar |
Schlagwörter : | Entschädigung; Vorinstanz; Beschwer; Entscheid; Aufwand; Rechtsbeistand; Barauslage; Barauslagen; AnwGebV; Verfahren; Rechtsanwalt; Zeitaufwand; Stunden; Gericht; Honorar; Festsetzung; Höhe; Mehrwertsteuer; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Hauptverhandlung; Gebühr; Unterbringung; Bemühungen; Verhandlung; Anträgen; Interesse; Entscheides |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 439 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 110 V 360; 135 III 212; 141 I 124; 143 IV 453; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil.
D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 11. Februar 2020
in Sachen
Beschwerdeführer,
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung) vom 19. Dezember 2019 im Verfahren FF190271 in Sachen B. betreffend fürsorgerische Unterbringung - Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B.
Erwägungen:
1.
B. wurde am 4. Dezember 2019 auf Grund einer psychischen Störung mit Selbstund Fremdgefährdung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 3). Am 11. Dezember 2019 verlangte B. vertreten durch die Rechtsanwälte des Vereins C. bzw. den diese substituierenden Rechtsanwalt lic. iur.
A. beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Entlassung aus der Klinik und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1 und act. 2). Nach Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung, hiess die Vorinstanz gleichentags mit Verfügung und Urteil vom 17. Dezember 2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, bestellte Rechtsanwalt lic. iur. A. als unentgeltlichen Rechtsbeistand, und wies die Beschwerde ab (act. 13).
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 reichte Rechtsanwalt lic. iur.
A. der Vorinstanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B. (für den Zeitraum vom 11. Dezember bis 17. Dezember 2019) ein mit dem Ersuchen, ihn bei einem Zeitaufwand von 5.26 Stunden und Barauslagen von Fr. 1.90 mit Fr. 1'255.25 (inkl. MwSt.) zuzüglich des pauschalen Honoraranspruchs des Vereins C. in Höhe von Fr. 250.-- und des Aufwandes für die Verhandlung vom
17. Dezember 2019 zu entschädigen (act. 12). Mit Verfügung vom
19. Dezember 2019 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'163.60 und die Barauslagen auf Fr. 1.90 fest, was unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % zur Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 1'255.20 führte (act. 14 = act. 17).
Gegen diese Verfügung ging hierorts am 23. Dezember 2019 (Datum Poststempel) eine von Rechtsanwalt lic. iur. A. unterzeichnete Eingabe ein, mit den Anträgen, es sei die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf mindestens Fr. 1'654.20 und Spesen auf Fr. 13.--, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, total also auf Fr. 1'795.55 festzusetzen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 18). Sodann wird in prozessrechtlicher Hinsicht verlangt, es sei B. wie auch vor erster Instanz die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm Rechtsanwalt lic. iur. A. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO und Art. 319 Iit. b Ziff. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Die
Beschwerdeinstanz greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 4.2; PC150063 vom 14. Januar 2016, E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. =
ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Darüber hinaus muss für die Zulässigkeit der Beschwerde die Parteiund Prozessfähigkeit der Parteien, die Legitimation und die Beschwer gegeben sowie ein allfällig erhobener Kostenvorschuss geleistet sein (OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, vor Art. 308 ff. N 40 f.; BK ZPO-STERCHI, Vorbemerkungen zu
Art. 308 N 15 ff.; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 -
318 N 50; BGE 135 III 212 E. 1).
Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung Abänderung des Entscheides hat (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Aufl. 2016, Art. 321 N 10). Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid formell materiell beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheides von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei spricht man, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (ZK ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 14). Fehlt einer beschwerdeführenden Partei die Legitimation das Rechtsschutzinteresse, erlässt die Beschwerdeinstanz einen Nichteintretensentscheid (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 11).
Da durch die Festsetzung der staatlichen Entschädigung das Rechtsschutzinteresse des unentgeltlichen Rechtsbeistandes selbst tangiert wird, ist dieser zur Anfechtung des Entscheides legitimiert (OGer ZH PA150004 vom 15. Mai 2015,
E. II.1.; OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016, E. 2.1; OGer ZH PC110002 vom 8. November 2011, E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f.;
BGE 110 V 360, E. 2; BGer 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 1.2 = Pra 98
[2009] Nr. 114 S. 779; BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 46 mit Hinweisen; STAEHE-
LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2019, § 16
N 70 und § 26 N 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 9;
BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 110 N 3 und Art. 122 N 8; UR-
WYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 110 N 2). Darüber hinaus wird die unentgeltlich vertretene Partei durch den Nachzahlungsanspruch des Staates (Art. 123 ZPO) in ihren finanziellen Interessen tangiert, wenn dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine übersetzte Entschädigung zugesprochen wird. Sie ist deshalb legitimiert, ihr Herabsetzungsinteresse auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 122 N 47 mit Hinweisen; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 122 N 8). Abgesehen davon fehlt es der unentgeltlich vertretenen Partei aber wohl an einem Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung, weil sie kein Interesse an einer höheren Entschädigung hat (vgl. BGer 5D_160/2011 vom 22. November 2011; vgl. auch OGer ZH PC180042 vom 20. November 2018).
Die vorliegende Beschwerde vom 23. Dezember 2019 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Allerdings bleibt unklar, ob Rechtsanwalt lic. iur. A. die Beschwerde im eigenen Namen für den von ihm im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer, B. erhoben hat. Für Letzteres spricht, dass in Ziff. 3 beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer, B. , die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 18 S. 1). Da mit der Beschwerde eine Erhöhung der festgesetzten staatlichen Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand verlangt wird, würde es B. nach dem Gesagten allerdings am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehlen, weshalb auf die Beschwerde in seinem Namen nicht einzutreten wäre. In der Folge wäre das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, den übrigen Anträgen und der Beschwerdebegründung ist daher davon auszugehen, dass Rechtsanwalt lic. iur.
A. die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat, weshalb er im Rubrum als Beschwerdeführer aufzunehmen ist. Rechtsanwalt lic. iur. A. (nachfolgend Beschwerdeführer) ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass damit das genannte Rechtsbegehren Ziff. 3 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hinfällig wird.
3.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen sowie die Barauslagen, nicht aber die Mehrwertsteuer in Höhe von 7.7 %. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der vom Beschwerdeführer verlangten Aufwandentschädigung mit dem Umstand, dass die geltend gemachte Pauschale des Vereins C. im Betrag von Fr. 250.-- nicht ausgewiesen und im Rahmen eines Mandates eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu entschädigen sei (act. 17 S. 2).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid lediglich den Aufwand ohne Hauptverhandlung berücksichtigt, obwohl er in der Honorarnote darauf hingewiesen habe, dass dieser noch zusätzlich zu berücksichtigen sei. Dieser Aufwand habe inklusive Wartefrist bis zur mündlichen Eröffnung und einer kurzen Nachbesprechung mit dem Klienten 1.7 Stunden betragen und Barauslagen für Fahrspesen in Höhe von Fr. 8.80 generiert. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer weiteren Aufwand im Umfang von 0.53 Stunden und Barauslagen in Höhe von Fr. 2.30 für die Kenntnisnahme des begründeten Entscheides am
20. Dezember 2019 sowie diesbezügliche Rückfragen beim Gericht geltend. Den Umstand, dass die Vorinstanz den Betrag von Fr. 250.-für die Pauschale an den Verein C. nicht berücksichtigt hat, beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
4.
Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess, worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie §§ 40 und 62 ff. EG KESR), einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein. Die Tarifhoheit bei der Festsetzung der Prozesskosten ist Sache der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) und damit auch die Festlegung von deren Angemessenheit. Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden
vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGE 141 I 124
E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom
18. Juni 2014, E. II./1.). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist, nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.1).
Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV). Die Vergütung des Anwalts setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung dieser Grundsätze sodann sachund streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.-bis Fr. 2'000.-- (§ 7 AnwGebV); dies im Gegensatz zur Grundgebühr der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 AnwGebV, welche sich auf Fr. 1'400.-bis Fr. 16'000.-beläuft. An diesem Unterschied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädigung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Die so ermittelte Grundgebühr ist mit der Begründung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient (§ 11
Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV).
Die Gebühr wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Diese hat einzig die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des notwendigen Stundenaufwands der Rechtsvertretung zu erleichtern. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach den massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt keine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur sehr bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016, E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädigen (vgl. BGE 143 IV 453, E. 2.5.1
f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November
2015, E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Behandlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124
E. 3.2). Erst wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nimmt und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem vom Rechtsvertreter tatsächlich geleisteten Dienst steht, erweist sie sich als verfassungswidrig (vgl. BGE 143 IV 453 ff., E. 2.5.1; BGE 141 I 124 ff., E. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird keine systematische Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-vorausgesetzt (BGE 143 IV 453). Wenn der Stundenansatz aber bei der zuzusprechenden Entschädigung deutlich unter
Fr. 180.-zu liegen kommt, ist zu prüfen, ob der ausgewiesene Zeitaufwand (im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV) notwendig war (vgl. auch etwa BGer 5D_62/2016 E. 4.2; OGer ZH PC180007 vom 8. Juni 2018, E. 4.1).
5.
Die Vorinstanz setzte die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im vorliegenden Fall auf Fr. 1'163.60 fest (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen). Diese Entschädigung liegt etwas über der Mitte des in § 7 AnwGebV vorgesehenen Gebührenrahmens und entspricht grundsätzlich der für einen durchschnittlichen Fall üblicherweise zugesprochenen Entschädigung. Dass es sich hier um einen Fall mit einem erhöhten notwendigen Zeitaufwand mit besonderer Schwierigkeit bzw. Verantwortung handelt, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer so auch nicht geltend. Die Höhe der Entschädigung ist unter diesem Aspekt grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Entgegen den vorstehenden Erwägungen hat sich die Vorinstanz vorliegend bei der Festsetzung der pauschalen Entschädigung aber offenbar dennoch konkret an dem vom Beschwerdeführer gestützt auf 5.26 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 220.-geltend gemachten Aufwand in Höhe von Fr. 1'163.60 orientiert (vgl. act. 12). Dabei blieb von der Vorinstanz unbemerkt, dass sich bei der Aufstellung des Beschwerdeführers ein Rechenfehler eingeschlichen hat und sich der so berechnete Aufwand tatsächlich nur auf Fr. 1'157.20 beläuft (5.26 x Fr. 220.--). Die Differenz von Fr. 6.40 ergibt sich aus einer Barauslage für eine Kopiergebühr, die fälschlicherweise unter den Leistungen und nicht bei den Auslagen verbucht ist. Zudem hat die Vorinstanz den ebenfalls in der Aufstellung enthaltenen Hinweis des Beschwerdeführers ausser Acht gelassen, dass die Entschädigung zuzüglich des Aufwandes für die Verhandlung vom 17. Dezember 2019 festzusetzen sei (vgl. act. 12 S. 2). Denn tatsächlich umfassen die aufgelisteten und von der Vorinstanz berücksichtigten Positionen den Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht. Da es sich bei der Teilnahme an der Verhandlung um
eine notwendige Leistung handelt, ist sie angesichts des Umstandes, dass sich die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung vom tatsächlichen Aufwand leiten liess, nach Treu und Glauben ebenfalls zu beachten. Gemäss Protokoll der Vorinstanz dauerte die Verhandlung vom 17. Dezember 2019 von 13.30 bis 15.15 Uhr (vgl. Prot. I S. 7-24), was 1.75 Stunden entspricht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich konsequenterweise, die Entschädigung von
Fr. 1'157.20 (Fr. 1'163.60 abzüglich Fr. 6.40) in diesem Umfang (1.75 x Fr. 220.--
= Fr. 385.--) auf Fr. 1'542.20 zu erhöhen. Zudem sind die von der Vorinstanz veranschlagten Barauslagen von Fr. 1.90 um Fr. 6.40 auf Fr. 8.30 zu korrigieren.
Demgegenüber enthielt die bei der Vorinstanz eingereichte Aufstellung des Beschwerdeführers weder eine zusätzliche Berücksichtigung von Barauslagen für die Hauptverhandlung (VBZ Ticket in Höhe von Fr. 8.80) noch einen am 20. Dezember 2019 getätigten Aufwand für die Durchsicht des vorinstanzlichen Entscheides sowie Telefonate mit der Vorinstanz und die Redaktion eines Faxes im Umfang von zusammen 0.53 Stunden (vgl. act. 12). Diese Aufwandpositionen und Barauslagen macht der Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren geltend. Es handelt sich damit um neue Tatsachen, die auf Grund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses (vgl. vorstehend Ziff. 2.1.) nicht mehr zu berücksichtigen sind. Soweit es sich um nachträgliche Aufwendungen handelt, mit denen nicht zu rechnen war und die deshalb in der Entschädigung der Vorinstanz nicht inbegriffen waren, kann der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag stellen.
Demnach ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Entschädigung neu auf Fr. 1'542.20 zuzüglich Fr. 8.30 Barauslagen und Fr. 119.40 (7.7 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 1'669.90, festzusetzen. Im übrigen Umfang von
Fr. 125.65 ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
6.1. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 501.70 (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 1'165.50 exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 1'667.20
exkl. MwSt.; die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC150063 vom 14. Januar 2016, E. III./1.). Danach wäre die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.-festzusetzten.
6.2 Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 ZPO). Der Beschwerdeführer beantragt eine Erhöhung der ihm erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung um Fr. 540.35. Mit dem heute getroffenen Entscheid werden dem Beschwerdeführer Fr. 414.70 mehr zugesprochen (Fr. 1'669.90 ./. Fr. 1'255.20). Unter Berücksichtigung, dass dem Gericht bei der
Festsetzung der Entschädigung grosses Ermessen zukommt, ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu behandeln. Kosten sind somit keine zu erheben, und dem Beschwerdeführer ist aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zu entrichten. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in eigener Sache prozessiert (vgl. zum Ganzen OGer ZH PC160015 vom 29. April 2016, E. 5).
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom
19. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Rechtsanwalt lic. iur. A. wird für seine Bemühungen und Baraualagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 7.7 % MwSt.:
Honorar CHF 1'542.20
Barauslagen CHF 8.30
Zwischentotal CHF 1'550.05
MwSt. CHF 119.40
Das Rechtsbegehren Ziff. 3 wird abgeschrieben
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 100.-zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und B. sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 501.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
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