E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PA190020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA190020 vom 26.09.2019 (ZH)
Datum:26.09.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_204/2019
Leitsatz/Stichwort:Honorar
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Honorar; Minuten; Entschädigung; Vorinstanz; Honorarnote; Recht; Aufwendungen; Verfahren; Zeitaufwand; AnwGebV; Hauptverhandlung; Unterbringung; Fürsorgerische; Gutheissung; Verhandlung; Aufwand; Urteil; Fürsorgerischen; Höhe; Spesen; Grundgebühr; Zusammenhang; Pauschal; Wiesen; Leistungen; MwSt; Gemachte; Reichte
Rechtsnorm: Art. 235 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 446 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 185; 141 I 124;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner

Urteil vom 26. September 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

betreffend Honorar

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16 Mai 2019 im Verfahren FF190025 in Sachen B. betreffend fürsorgerische Unterbringung - Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von

B.

Erwägungen:
  1. Prozessgeschichte

    1. B. wurde am 11. Mai 2019 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung durch den Notfallpsychiater Dr. med. C. in die Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw), Zentrum Hard (nachfolgend ipw Hard) eingewiesen (act. 7 und act. 9). Mit Schreiben vom 11. Mai 2019 stellte sie bei der ipw Hard ein Gesuch um Entlassung, welches am 13. Mai 2019 zusammen mit einem Eintrittsund Verlaufsbericht beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach einging (nachfolgend Vorinstanz; act. 1 und act. 7 f.).

      Am 16. Mai 2019 wurde die Anhörung/Hauptverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz zwei Honorarnoten je mit einer Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B. für den Zeitraum vom

      14. Mai 2019 bis zum 16. Mai 2019 ein, eine für den Fall der Gutheissung der Beschwerde und eine für den Fall der Abweisung (act. 20; Prot. Vi. S. 27).

    2. Die Beschwerde von B. wurde mit Urteil vom 16. Mai 2019 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom selben Datum als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Er wurde mit pauschal Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Entscheid erging zunächst unbegründet (act. 21). Der Beschwerdeführer verlangte sodann eine Begründung (act. 24; Prot.

      Vi. S. 29). Der begründete Entscheid wurde ihm am 3. Juni 2019 zugestellt (act. 24; act. 23 [begründeter Entscheid] = act. 28 [Aktenexemplar] = act. 30/1, nachfolgend zitiert als act. 28).

    3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      13. Juni 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 29). Er stellt den folgenden Antrag:

      Der Rechtsvertreter sei für das Verfahren FF190025 i.S. B. btr. FU mit mind. Fr. 2'567.- zzgl. Spesen und 7.7 % MwSt. zu entschädigen.

      Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - act. 26). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Vorinstanzlicher Entscheid und zusammengefasste Beanstandungen des Beschwerdeführers

    1. Die Vorinstanz setzte das Honorar des Beschwerdeführers zunächst auf pauschal Fr. 1'000.- (ohne Mehrwertsteuer) fest und ging von zu vergütenden Spesen von Fr. 380.- (ohne Mehrwertsteuer) aus. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 % errechnete sie sodann ein Honorar von Fr. 1'486.25, das sie in der Folge auf Fr. 1'500.- aufrundete und im Urteil vom 16. Mai 2019 als Entschädigung für den Beschwerdeführer festsetzte (act. 28 S. 6 ff.).

      Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie bei der Festsetzung des Honorars - irrtümlich, wie noch zu zeigen sein wird - davon ausging, auf Seite 1 der vom Beschwerdeführer eingereichten Honorarnote (act. 20) seien die Leistungen im Falle der Gutheissung der Beschwerde abgebildet (act. 28

      E. 4.3). Sie ging deshalb von 10.66 geltend gemachten Stunden à Fr. 220.- aus. Die Pauschale von Fr. 1'500.- (inkl. Spesen und MwSt.) begründete die Vorinstanz damit, dass der Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht als eher leicht zu qualifizieren sei, was sich insbesondere auch in der nur kurzen Begründung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer zeige. Die Aktenlage präsentiere sich übersichtlich, zumal keine Akten hätten beigezogen werden müssen. Es sei kein hochkomplexer Sachverhalt zu beurteilen gewesen. Der Zeitaufwand müsse daher gegenüber durchschnittlichen Verfahren gleicher Natur als eher gering eingeschätzt werden. Schliesslich habe der Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten geboten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine eine Grundgebühr

      • ausgehend von einer Spanne von Fr. 100.- bis Fr. 2'000.- für ein Verfahren betreffend eine fürsorgerische Unterbringung - im mittleren Bereich als angemessen. Die Spesen erachtete die Vorinstanz als angemessen, weshalb sie in der beantragten Höhe entschädigt wurden (act. 28 E. 4.3).

    2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde eine Entschädigung für seine Bemühungen in der Höhe von (mindestens) Fr. 2'567.- (bzw. für 700 Minuten) zzgl. Spesen und MwSt. Er beanstandet insbesondere, die Vorinstanz habe die zusätzliche Stunde für die Hauptverhandlung, deren Dauer er in der Honorarnote bloss geschätzt habe, nicht berücksichtigt. Im Weiteren bringt er zusammengefasst vor, weshalb es seiner Ansicht nach gerechtfertigt sei, dass die Vorinstanz trotz Gutheissung der Beschwerde von der für den Fall der Abweisung eingereichten, höheren Honorarnote ausgegangen ist. Er folgert, kein aufgeführter Aufwand sei entbehrlich oder unnötig gewesen. Das Erstgespräch mit B. sei vor Ort zu führen gewesen, da sie an jenem Tag isoliert und zwangsmediziert und ein Telefonat nicht verbunden worden sei. Das Gespräch sei schwierig gewesen. Zudem sei der Aufwand, das ausgefertigte Protokoll auf die gemachten Aussagen hin zu prüfen, zu vergüten. Im Weiteren sei der ganze Weg zu entschädigen. Irrtümlich sei in der Honorarnote der Name PUK statt ipw Hard eingesetzt, sowohl die Distanz als auch die Fahrzeit seien jedoch korrekt (act. 29 S. 2 f.). Auf diese Vorbringen des Beschwerdeführers wird hernach im Detail zurückzukommen sein.

      Der Beschwerdeführer legte weiter dar, einem amtlichen Anwalt sei sodann gesamthaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Diese dürfe nicht tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsanwalt. Die Entschädigung sei so zu bemessen, dass es dem Rechtsanwalt möglich sei, einen bescheidenen

      • nicht bloss symbolischen - Verdienst zu erzielen. Auch eine Pauschalentschä- digung müsse so bemessen sein, dass sie die Selbstkosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters decke und ihm zusätzlich einen Verdienst von mindestens

      Fr. 60.- bis Fr. 70.- pro Stunde ermögliche. Das Regelmaximum von § 7 AnwGebV sei viel zu klein, um für ein ganzes FU-Verfahren eine angemessene Honorierung des Rechtsvertreters zu ermöglichen (act. 29).

  3. Rechtliches

    1. Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilprozessen - worunter auch Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung fallen (vgl. § 40 EG KESR) - ein weites Ermessen zu (vgl.

      Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich erfolgt die Bestimmung der Entschädigung nach den Grundsätzen von §§ 2 und 4 ff. AnwGebV (vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV sind die für die Festsetzung des Honorars massgeblichen Kriterien der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls. Die §§ 4 ff. AnwGebV legen unter Anwendung und Gewichtung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV sodann sachund streitbezogen fest, wie eine Entschädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Die Grundgebühr für die Vertretung in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt dabei in der Regel Fr. 100.- bis Fr. 2'000.- (§ 7 AnwGebV); dies im Gegensatz zur Grundgebühr der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 AnwGebV, welche sich auf Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.- beläuft. An diesem Unterschied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädigung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010,

      S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Dieser Tarifrahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil es das Gericht ist, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen hat (§ 65 EG KESR i.V.m.

      Art. 446 Abs. 1 ZGB).

    2. Trotz des Tarifrahmens handelt es sich grundsätzlich um eine pauschalisierende Art der Bemessung, weil der tatsächlich geleistete Aufwand nur bedingt massgebend ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig,

      für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters Pauschalen vorzusehen. Diese in der Anwaltsgebührenverordnung vorgesehene Pauschalisierung entlastet die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen. Der Pauschalisierung sind aber insoweit Grenzen gesetzt, als von einer Prüfung der Frage, ob der mit Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, erst abgesehen werden darf, wenn die verfassungsmässig garantierte Entschädigung jedenfalls im Ergebnis gewährleistet ist. Mit andern Worten setzt das pauschalisierende Vorgehen voraus, dass der Mindestansatz von rund Fr. 180.- pro Stunde auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1. f.). So muss die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands derart bemessen sein, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann, was bei einer Entschä- digung in der Grössenordnung von Fr. 180.- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer als vor der Verfassung standhaltend erachtet wird (BGE 141 I 124, E. 3.2; BGE 137 III 185, E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.2.2). Weist

      der Vertreter in einer Honorarnote die von ihm aufgewandte Zeit aus, ist die pauschal bemessene Gebühr folglich dahingehend zu überprüfen, ob die verfassungsmässig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, abgesehen werden; die pauschalisierende Vorgehensweise ist dann zulässig. Würde die Pauschale jedoch im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.- führen, besteht kein Spielraum mehr für eine abstrakte Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.2 und 3.3.3; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016, E. 4.2).

  4. Würdigung

    1. Der Beschwerdeführer reichte wie bereits dargelegt vor Vorinstanz zwei Honorarnoten ein und erklärte, eine sei für den Fall der Gutheissung und eine für den Fall der Abweisung der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung. Im einen Fall verlangte er von der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 2'172.-

      im anderen Fall eine in der Höhe von Fr. 2'347.- (act. 20). Zwar sind die Honorarnoten nicht entsprechend betitelt, werden aber die darin aufgeführten Leistungen verglichen, ergibt sich, dass Seite 1 den Fall der Abweisung betreffen muss, da darauf zusätzliche Leistungen enthalten sind, die auf Seite 2 nicht aufgeführt werden. Diese zusätzlichen Leistungen ergeben erst einen Sinn im Falle einer Abweisung der Beschwerde (zusätzliche Leistungen im Umfang von 1 Stunde für: 'AS Urteil, Tel. Klientin Bspr. Urteil. weit. Vorgehen vgl. act. 20 S. 1). Die Vorinstanz stellte - trotz Gutheissung der Beschwerde - auf die auf Seite 1 geltend gemachten Aufwendungen in der Höhe von 10.66 Stunden ab, mithin auf diejenigen für den Fall der Abweisung, ging in der Folge allerdings nicht im Detail auf die geltend gemachten Aufwendungen ein (vgl. act. 28 S. 6 ff.).

      Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren nun wie gesehen, er sei mit mindestens Fr. 2'567.- zu entschädigen. Da die Vorinstanz - wohl versehentlich - auf die Honorarnote für den Fall der Abweisung der Beschwerde abgestellt hat, geht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ebenfalls von jener höheren Honorarnote bzw. den darin aufgeführten Leistungen aus und hält dazu fest, es seien dieser Honorarnote die zusätzlichen Aufwendungen für die Hauptverhandlung in der Höhe von 60 Minuten hinzuzurechnen (die Hauptverhandlung dauerte 180 Minuten, statt wie von ihm in der Honorarnote geschätzt bloss 120 Minuten). Er habe im Rahmen der Verhandlung darum gebeten, den in der Honorarnote geschätzten Aufwand entsprechend anzupassen. Er hält des Weiteren fest, er habe die Leistungen hinsichtlich des Antrages auf Durchfüh- rung einer öffentlichen Verhandlung ('Erstellen Eingabe, Prüf. Verfügung' -

      35 Minuten) vergessen hinzuzurechnen, diese seien ebenfalls zu berücksichtigen. Infolge Gutheissung der Beschwerde reduziere sich aber das Aktenstudium des Urteils auf 15 Minuten. Die Besprechung mit der Klientin im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen (35 Minuten) sei indes notwendig gewesen, wie zwei Telefonate der Mandantin zwei bzw. drei Tage nach ihrer Entlassung gezeigt hätten (act. 29 S. 3).

    2. Die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'567.- liegt über dem obersten Betrag des in § 7 AnwGebV vorgesehenen

Grundgebührenrahmens und übersteigt das Mass dessen, was für einen durchschnittlichen Fall üblicherweise als Entschädigung zugesprochen wird. Die geforderte Entschädigung muss damit als hoch bezeichnet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass der im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung durch die Freiheitsentziehung erfolgte erhebliche Eingriff in die Grundrechte und die damit einhergehende Verantwortung des Rechtsvertreters allen unter § 7 AnwGebV fallenden Verfahren inhärent ist und damit für sich keine Überschreitung des Gebüh- renrahmens rechtfertigt. Die Aufgabe eines Anwaltes in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung dürfte generell als eher anspruchsvoll einzustufen sein.

Zuzustimmen ist der Vorinstanz, dass sich hier rechtlich keine besonderen Schwierigkeiten boten. Indessen dürfte sich - wie in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung regelmässig der Fall - die sachbezogene Unterhaltung, anwaltliche Beratung und Kommunikation mit B. als schwierig erwiesen haben. Darauf weist der Beschwerdeführer auch explizit hin (vgl. act. 29 S. 3). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Verlaufsprotokoll der Anhörung / Hauptverhandlung und dem Verlaufsbericht der ipw Hard. Im Verhandlungsprotokoll wird festgehalten, dass B. , die gemäss der ipw Hard an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ; F60.31) sowie an einer bipolaren Stö- rung (gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen; F31.2) leidet, wiederholt sehr ausschweifende - teilweise auch nicht sachbezogene - Ausführungen zu Protokoll gab, immer wieder starke Emotionen zeigte (Lachen, Weinen, Wut, vgl. Prot. Vi. S. 13 f., S. 16 f., S. 20 ff.), es durch ihre Wortmeldungen zu Unterbrechungen der Sprechenden kam und die Verhandlung gar unterbrochen werden musste, weil sie so stark weinte (vgl. z.B. Prot. Vi. S. 25). Ein Blick auf den Verlaufsbericht (vgl. act. 16) zeigt zudem, dass B. am Tag vor der Verhandlung aufgrund eines stark agitierten, unruhigen und verbal aggressiven Zustandes, bei dem sie verbal laut bis schreiend auf der Station aufgefunden wurde, erneut isoliert und zwangsmediziert werden musste (vgl. act. 16 S. 1). Unter diesen Umständen dürfte die telefonische Kommunikation schwierig bis unmöglich gewesen sein und es rechtfertigte sich, sie zum vorbereitenden Gespräch persönlich in der Klinik aufzusuchen. Ein Blick auf die übrigen Aufwendungen zeigt sodann, dass diese in ihrer Art und im Umfang für Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung grundsätzlich üblich sind, namentlich die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, Gespräche mit dem Klinikpersonal und insbesondere den behandelnden Ärzten sowie die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Aufwendungen, die gemäss § 11 AnwGebV von der Grundgebühr nicht gedeckt sind und einen Zuschlag rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer jedenfalls zu Recht nicht geltend.

Auch wenn der Vorinstanz aufgrund der vorstehenden Erwägungen insgesamt darin zuzustimmen ist, dass es sich nicht um einen überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat und die vom Beschwerdeführer verlangte Entschädigung als zu hoch einzustufen ist, so erweist sich die vorinstanzliche Ansetzung der Grundgebühr mit Fr. 1'000.-, d.h. im mittleren Bereich des Gebührenrahmens, dennoch als zu tief. Der Beschwerdeführer hatte die üblichen Aufwände zu betreiben, sich insbesondere über die aktuellen Umstände ins Bild zu setzen und in diesem Zusammenhang erschien auch ein persönliches Gespräch mit der Mandantin im Vorfeld zur Hauptverhandlung - gerade im Hinblick auf die erschwerte Kommunikationsmöglichkeit - als geboten. Im Übrigen ist nicht zu übersehen, dass die Verhandlung mit drei Stunden nicht unerheblich lange gedauert hat. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Bemessungskriterien erscheint daher eine Grundgebühr von Fr. 1'800.-, welche im oberen Viertel des Rahmens für die Grundgebühr liegt, als angemessen.

Noch nicht in die Beurteilung miteinbezogen wurde jedoch bisher der effektive Zeitaufwand der Vertretung. Auf dieses Kriterium ist sogleich einzugehen.

      1. Es bleibt im Sinne einer Kontrollrechnung zu prüfen, ob diese pauschal festgesetzte Entschädigung der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht. Eine Entschädigung von Fr. 1'800.- entspricht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Zeitaufwands von 700 Minuten einer Vergütung von rund Fr. 154.- pro Stunde und liegt damit unter der verfassungsmässig gebotenen Minimalentschädigung von Fr. 180.- pro Stunde. Indes ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in seinem Aufwand von 700 Minuten Positionen aufführt, die er vor Vorinstanz noch nicht verlangt hat und die damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können, sowie Positionen, die bei einer Entschädigung nach Zeitaufwand i.S. des § 3 AnwGebV nicht separat zu entschädigen wä- ren respektive als zu hoch erscheinen (vgl. Richtlinie über die Entschädigung für amtliche Mandate, Stand März 2019, abrufbar unter: http://www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Themen/Allgemeine_Dokumente/Prozes skosten/M_Entschaedigung.pdf), worauf nachfolgend im Detail einzugehen sein wird.

      2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

        Aus dem Protokoll der Verhandlung geht zwar nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz beantragte, es seien zusätzlich 60 Minuten für die Hauptverhandlung zu berücksichtigen (Prot. Vi. S. 27 ff.). Allerdings ist einerseits nicht zu verkennen, dass das Verlaufsprotokoll der Verhandlung kein Wortprotokoll darstellt (Art. 235 Abs. 2 ZPO) und diese Wortmeldung des Beschwerdeführers, die er kurz vor der Beratung abgegeben haben soll (act. 29

        S. 3), aus diesem Grund möglicherweise keinen Eingang in das Protokoll gefunden hat - auch wenn sie grundsätzlich aufzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu Art. 235 Abs. 1 lit. d ZPO). Andererseits ist davon auszugehen, dass auch

        die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigung erkennen musste, dass die Verhandlung - anders als vom Beschwerdeführer in der Honorarnote geschätzt - drei Stunden und nicht nur zwei Stunden gedauert hatte (von 13.40 Uhr bis 16.40 Uhr, vgl. Prot. Vi. S. 8 und S. 29). Wenn der Beschwerdeführer nun beantragt, diese 60 Minuten seien ebenfalls zu entschädigen, handelt es sich deshalb nicht um einen neuen Antrag bzw. neue tatsächliche Vorbringen im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO, womit dieser Aufwand zu berücksichtigen ist.

        Hingegen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seien Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Umfang von 35 Minuten entstanden ('Erstellen Eingabe, Prüf. Verfügung'), nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine neue Tatsache. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe die Entschädigung dieser Aufwendungen bereits vor Vorinstanz verlangt, sondern räumt ein, er habe dies vergessen (act. 29 S. 3). Für die Vorinstanz war denn auch ohne konkrete diesbezügliche Angaben des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass ihm in diesem Zusammenhang Aufwendungen in der genannten Höhe erwachsen sein sollen. Nicht zuletzt ist ohnehin fraglich, ob es sich dabei um nötige und damit entschädigungspflichtige Aufwendungen gehandelt hat. Dies kann allerdings mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen offen bleiben. Diese neu vor der Beschwerdeinstanz geltend gemachten Aufwendungen (35 Minuten) können nicht berücksichtigt werden.

        Dasselbe gilt auch in Bezug auf die neu im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Aufwendungen für das Studium des Urteils von (zusätzlich) 15 Minuten. Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer diese Aufwendungen für den Fall der Gutheissung der Beschwerde nämlich noch nicht geltend gemacht. Nur weil die Vorinstanz auf die falsche Honorarnote abgestellt hat, nachträglich mit der Beschwerdeschrift einen solchen Aufwand für das Studium des Urteils rechtfertigen zu wollen, erscheint nicht zulässig. Zudem verrechnete der Beschwerdeführer bereits für die Prüfung des Protokolls und des Gutachtens in der Honorarnote für den Fall der Gutheissung der Beschwerde 15 Minuten Aufwand. Es ist davon auszugehen, dass dieser Zeitaufwand für sämtliche nach dem gutheissenden Urteil erfolgten Prüfungshandlungen ausreichte und nicht mehr Zeitaufwand nötig war. Dass auch der Beschwerdeführer davon ausging, dass 15 Minuten ausreichend sein werden, zeigt sich im Übrigen bereits an seiner ursprünglichen Rechnungsstellung (act. 20 S. 2).

        Diese Erwägungen gelten auch für die Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nachbetreuung der Mandantin entstanden sein sollen und die er ursprünglich nur für den Fall der Beschwerdeabweisung geltend gemacht hat (act. 20 S. 1). Dass effektiv weitere Aufwendungen für die Nachbearbeitung des Mandates dazu gekommen sein sollen, ist eine neue Tatsache, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Wiederum nur weil die Vorinstanz auf die falsche Honorarnote abgestellt hat, nachträglich mit der Beschwerdeschrift einen solchen Aufwand für die Nachbetreuung rechtfertigen zu wollen, erscheint nicht zulässig. In der für den Fall der Gutheissung eingereichten Honorarnote sind zudem bereits Aufwendungen von 35 Minuten für

        die Vorund Nachbesprechung im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung vorgesehen. Wird davon ausgegangen, dass rund die Hälfte der in der Honorarnote berücksichtigten 35 Minuten (d.h. ca. 15 bis 20 Minuten) auf die Nachbesprechung entfielen, erscheint dies als ausreichend. Im Übrigen können diese weiteren behaupteten Aufwendungen nicht als nötig und damit entschädigungspflichtig betrachtet werden. Die Aufgabe des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die Interessen der untergebrachten Person im Rahmen des Verfahrens zu vertreten, aber nicht, ihren Zustand im angestammten Umfeld nach Aufhebung der Unterbringung zu stabilisieren, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (act. 29 S. 3).

        Für die weitere Überprüfung der Leistungen bzw. der Honorarnote ist somit von der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote für den Fall der Gutheissung der Beschwerde (580 Minuten) zuzüglich 60 Minuten für die Hauptverhandlung auszugehen (mithin total 640 Minuten). Daran vermag der Umstand, dass die Vorinstanz selbst fälschlicherweise von der anderen bzw. höheren Honorarnote ausgegangen ist, nichts zu ändern, enthält diese doch Aufwendungen, die klar nicht für den Fall der Gutheissung der Beschwerde in Rechnung gestellt werden kön- nen.

      3. Bei Überprüfung der weiteren in der Honorarnote aufgeführten Aufwendungen mit Blick darauf, ob sie bei einer Entschädigung nach Zeitaufwand separat zu entschädigen wären respektive als zu hoch erscheinen, ist festzustellen, dass der Zeitaufwand für die Übernahme des Mandats (14. Mai 2019: 'Anfrage D. betr. FU-Mandat' 10 Minuten) ebenso wenig zu vergüten ist, wie das Telefonat mit Verwaltungssekretärin E. des Bezirksgerichts Bülach ('2 Tel. Sekr. BGB, E. 10 Minuten). Dies stellt Sekretariatsarbeit dar.

Ausserdem sind die in Rechnung gestellten Aufwendungen im Zusammenhang mit Besprechungen mit B. zu hoch. Es erscheint nicht ausgewiesen, dass nachdem der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 ein 90-minütiges Instruktionsgespräch mit ihr führte, am 16. Mai 2019 weitere Aufwendungen für ein Telefongespräch von 20 Minuten Dauer für die Vorbereitung der Hauptverhandlung sowie 35 Minuten für die Vor- und Nachbesprechung der Hauptverhandlung mit

B. nötig gewesen sein sollen. Diese Aufwendungen sind deshalb um insgesamt 20 Minuten zu kürzen. Es ist davon auszugehen, dass entweder die telefonische Vorbesprechung oder die Vorbesprechung der Verhandlung vor Ort am

16. Mai 2019 obsolet war.

Insgesamt reduziert sich der geltend gemachte Aufwand nach dem Gesagten um 40 Minuten und damit von 640 Minuten auf 600 Minuten.

Geht man von diesem gerechtfertigten Zeitaufwand aus und berechnet anhand dessen den Stundenansatz, so ergibt dies bei einer Entschädigung von

Fr. 1'800.- ein Honorar von rund Fr. 180.- pro Stunde, womit die zugesprochene Entschädigung unter Berücksichtigung des verrechenbaren Aufwands der verfassungsmässigen Minimalgarantie entspricht.

    1. Zur Entschädigung sind grundsätzlich die notwendigen Auslagen wie etwa Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV) separat hinzuzurechnen. Die Vorinstanz rechnete dem Beschwerdeführer Fr. 380.- Spesen an, was von ihm nicht beanstandet worden ist. Zusätzlich zur soeben festgelegten Entschädigung sind damit Spesen in der Höhe von

      Fr. 380.- zu erstatten. Hinzu kommt die vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangte Mehrwertsteuer in der Höhe von 7.7 %.

    2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in genereller Weise den im Kanton Zürich für die Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vorgesehenen Gebührenrahmen und in diesem Zusammenhang das (pauschalisierte) Vorgehen zur Festsetzung der Entschädigung moniert (vgl. act. 29 S. 3 ff.), handelt es sich um eine allgemeine, nicht fallbezogene und insbesondere nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer sei bezüglich dieser, von ihm bereits in früheren vor der Kammer geführten Verfahren aufgeworfenen Thematik zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in diesen Entscheiden verwiesen (vgl. z.B. OGer ZH PA160029 vom 28. November 2016,

      E. 2.3 u. E. 4.1.; OGer ZH PA140057 vom 18. Mai 2015, E. 3.2.).

    3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Entschädigung damit neu auf Fr. 2'348.- inkl. Spesen und 7.7 % MwSt. festzusetzen (Fr. 1'800.- + Fr. 380.- = Fr. 2'180.-; zzgl. 7.7 % MwSt.).

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt Fr. 1'674.- (Fr. 3'174.- [Fr. 2'567.- + Fr. 380.-; zzgl 7.7 % MwSt.] ./. Fr. 1'500.-), wobei der Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 848.- und damit um etwas mehr als die Hälfte obsiegt. Auch wenn der Beschwerdeführer damit ungefähr zur Hälfte unterliegt, ist umständehalber keine Gerichtsgebühr zu erheben.

    2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Staat entschädigungspflichtig werden, wenn er materiell als Partei zu betrachten ist, was beim Streit um ein Anwaltshonorar der Fall ist. Da sich hier Obsiegen und Unterliegen die Waage halten, ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. FF190025) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    4. Rechtsanwalt lic. iur. A. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'348.- (inkl. Fr. 380.- Spesen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B. (Beschwerdeführerin im Verfahren FF190025 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach) unter Beilage eines Doppels von act. 29, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'674.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am:

30. September 2019

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz