Zusammenfassung des Urteils PA130020: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A., vertreten durch Rechtsanwalt X., hat gegen eine Verfügung des Einzelgerichts o.V. des Bezirksgerichts Pfäffikon betreffend ambulante Depotmedikation Beschwerde eingelegt. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Pfäffikon ordnete ambulante Massnahmen an, darunter regelmässige psychiatrische Kontrollen und Depotmedikation. Das Einzelgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es für Entscheide nach der füsorgerischen Unterbringung nicht zuständig sei. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde bei der II. Zivilkammer ein, die die Zuständigkeit des Bezirksrats Pfäffikon bestätigte. Die Kostenentscheidung der Vorinstanz wurde aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA130020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 01.07.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde betreffend FU, Beschwerde gegen Entscheide der KESB, Überweisungs- und Weiterleitungspflicht |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Massnahme; Bezirk; Unterbringung; Pfäffikon; Entscheid; Massnahmen; Einzelgericht; Kanton; Gericht; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Bezirksrat; Erwachsenenschutz; Anordnung; Rechtsmittel; Person; Entscheide; Verfügung; Vorinstanz; Beschwerden; Zuständigkeit; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Beschwerdeführers; Bezirksgericht |
Rechtsnorm: | Art. 422 ZGB ;Art. 437 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 440 ZGB ;Art. 442 ZGB ;Art. 444 ZPO ;Art. 450 ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 60 ZPO ;Art. 63 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA130020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.
in Sachen
A. ,
verbeiständet durch B. Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
KESB Bezirk Pfäffikon ZH, Verfahrensbeteiligte,
betreffend ambulante Depotmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 16. Mai 2013 (FF130002)
1.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 und 11. Februar 2013 beantragte
Dr. med. C. , Oberarzt der Klinik D. , bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirkes Pfäffikon die Anordnung ambulanter Massnahmen für den Beschwerdeführer. Konkret beantragt wurde die Abgabe einer Depotmedikation mit Xeplion intramuskulär einmal pro Monat sowie die Anbindung an einen ambulanten Psychiater und durch diesen regelmässige ambulante psychiatrische Kontrollen. Am 6. März 2013 wurde der Beschwerdeführer per fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D. eingewiesen. Dr. med.
C. teilte der KESB am 7. März 2013 mit, dass er am Antrag auf Anordnung der ambulanten Massnahme festhalte (vgl. act. 6 S. 1). Am 4. April 2013 teilte der Beistand des Beschwerdeführers der KESB mit, dass dieser gemäss Angaben der Klinik D. voraussichtlich am 8. April 2013 aus der Klinik entlassen werde (act. 6 S. 2).
Nach Anhörung des Beschwerdeführers entschied die KESB am 5. April 2013, dass für den Beschwerdeführer die folgenden ambulanten Massnahmen im Sinne von Art. 437 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit § 36 ff. Einführungsgesetz zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) angeordnet würden:
A. hat 14-täglich zur psychiatrischen Kontrolle das Ambulatorium der E. , aufzusuchen und
sich einer monatlichen Depotmedikation mit Xeplion intramuskulär durch das Ambulatorium der E. zu unterziehen.
Ausserdem wurde der Beistand mit der Überwachung dieser Massnahmen beauftragt und aufgefordert, der KESB Bericht zu erstatten, sofern der Beschwerdeführer keine Kooperationsbereitschaft/-fähigkeit zeige die Massnahme nach Ablauf von zwei Jahren zu verlängern sei. Als Rechtsmittel wurde die 30-tägige Beschwerde nach Art. 450 ZGB an den Bezirksrat Pfäffikon genannt (act. 6 S. 2). Der Entscheid der KESB wurde dem Beschwerdeführer am 8. April 2013 zugestellt (act. 7).
Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 (Eingang bei der KESB am 8. Mai 2013) wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. X. als Vertreter des Beschwerdeführers an die KESB und erhob Einspruch gegen den Entscheid vom 5. April 2013. Er verlangte die umgehende Aufhebung der Depotmedikation mit Xeplion, beantragte die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung seiner Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 3).
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 leitete die KESB in Absprache mit RA
X. die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Pfäffikon weiter (act. 1).
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 trat das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon (Vorinstanz) auf die Beschwerde nicht ein. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, das Einzelgericht sei für Entscheide betreffend fürsorgerische Unterbringung zuständig, für alle übrigen Beschwerden der Bezirksrat. Wie sich dem Entscheid der KESB unschwer entnehmen lasse, gehe es vorliegend nicht (mehr) um die fürsorgerische Unterbringung, sondern um die Nachbehandlung nach Entlassung aus der Klinik. Folglich sei die zustän- dige Beschwerdeinstanz der Bezirksrat und nicht mehr das Einzelgericht wie es die KESB im Übrigen auch in ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt ausdrücke. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Selbst wenn die Zuständigkeit des Einzelgerichts gegeben sei, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerde fehle eine inhaltliche Begründung (act. 10 = act. 13 = act. 15). Die Verfügung vom 16. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2013 zugestellt (act. 11/1).
Mit Eingabe vom 30. Mai 2013 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung bei der II. Zivilkammer rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 14):
1. Die Verfügung sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
2.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Übermittlung an das Bezirksgericht sei durch die KESB erfolgt. Der Umstand, dass er davon Kenntnis genommen habe, heisse nicht, dass er zugestimmt dies sogar ausdrücklich gewünscht habe. Die Auferlegung von Entscheidkosten unter diesen Umständen sei stossend und verletze Grundsätze des Prozessrechts. Er gehe nach wie vor davon aus, dass bei einer rechtskräftig beschlossenen Verfügung die KESB für eine Aufhebung erstinstanzlich angerufen werden müsse. Da der Entscheid erst am 5. April 2013 erlassen worden sei, sei es möglich, dass die Eingabe in die laufende Rechtsmittelfrist falle. Diesfalls wäre wohl der Bezirksrat zuständig. Er sei seit Jahren arbeitslos und beziehe eine kleine IV-Rente. Lange Monate habe er in der Psychiatrie verbracht. Seine Mittellosigkeit sei aufgrund vergangener FUVerfahren vor den Bezirksgerichten Andelfingen / Winterthur und Pfäffikon bekannt und erwiesen (act. 14).
3.
Die Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 und Art. 60 ZPO). Sie ist vorfrageweise auch für die Beurteilung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu prüfen.
Die Nachbetreuung (Betreuung nach Entlassung aus der Einrichtung) regeln die Kantone (Art. 437 Abs. 1 ZGB). Sie können behördlich angeordnete ambulante Massnahmen wider den Willen der betroffenen Person vorsehen (Art. 437 Abs. 2 ZGB; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7001 ff.,
S. 7003 f.). Im Kanton Zürich werden die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen in den §§ 36 EG KESR geregelt. Sachlich zuständig für die Anordnung ambulanter Massnahmen ist gemäss kantonalem Recht die KESB (§ 38 EG KESR). Örtlich zuständig ist gemäss § 46 lit. b EG KESR i.V.m. Art. 422 Abs. 1 ZGB die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person, mithin also die KESB des Bezirkes Pfäffikon (gemäss Auskunft von RA lic. iur. X. vom 18. Juni 2013
hat der Beschwerdeführer Wohnsitz bei seiner Mutter an der -Strasse , F. [act. 16]).
Das Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz war entsprechend seiner Bezeichnung ein Entscheid der KESB des Bezirkes Pfäffikon (act. 6). Es handelte sich um die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m.
§ 36 ff. EG KESR. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (darunter fallen gemäss Art. 440 Abs. 3 ZGB auch die Entscheide der Kindesschutzbehörde). Welches Gericht zuständig ist, hat das kantonale Recht festzulegen. Von Bundesrechts wegen ist eine einzige kantonale gerichtliche Beschwerdeinstanz ausreichend. Die Kantone sind aber frei, ein zweistufiges gerichtliches Beschwerdeverfahren vorzusehen. Weil kantonale Entscheide mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden können, müssen die Kantone zwingend als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht einsetzen (vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7074; BSK ZGB-Steck, Art. 450 N. 6, N. 15 und
N. 17). Zum Verfahren macht das ZGB Vorgaben und überlässt dessen Regelung im Übrigen dem kantonalen Recht (BSK ZGB-Steck, Art. 450 N. 4).
Vorab ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass die Aufsichtsbehörde über die KESB als Rechtsmittelinstanz nicht in Frage kommen kann. Die Aufsichtsbehörde vermag einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde im Einzelfall nicht im Rahmen der Aufsicht zu korrigieren. Vielmehr kann nur das nach kantonalem Recht zuständige Gericht im Rechtsmittelverfahren nach Art. 450 ZGB die Sache neu beurteilen und den Entscheid ändern. Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde reduziert und konzentriert sich somit auf die allgemeine administrative Aufsicht mit dem Ziel, die Qualität im Kindesund Erwachsenenschutz zu entwickeln und zu sichern (vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7074; Diana Wider, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB [Hrsg.: Rosch/Büchler/Jakob], Art. 441 N. 5; BSK ZGB-Vogel, Art. 440/441 N. 19 ff.).
Wie gesagt, regelt das kantonale Recht, welches Gericht für Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist. Eine Sonderbestimmung für den Weiterzug eines Entscheides der KESB in Sachen ambulante
Massnahmen gibt es im kantonalen Recht nicht (vgl. §§ 36 EG KESR). Es gelten daher die allgemeinen §§ 62 ff. EG KESR.
Gemäss § 62 Abs. 1 EG KESR werden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in erster Instanz vom Einzelgericht gemäss
§ 30 GOG beurteilt. Für Beschwerden gegen Entscheide der KESB richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 442 ZGB. Für Beschwerden gegen ärztlich angeordnete Unterbringungen und gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR).
Beschwerden gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB werden in erster Instanz vom Bezirksrat beurteilt (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Vorbehalten bleiben die vom Einzelgericht gemäss § 30 GOG zu beurteilenden Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (§ 63 Abs. 2 EG KESR). § 30 GOG (in der Fassung seit 1. Januar 2013) bestimmt, das Einzelgericht gemäss § 62 EG KESR entscheide über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB).
Dem Antrag des Regierungsrates vom 31. August 2011 zum EG KESR ist zu entnehmen, dass Anordnungen der KESB gemäss § 38 Abs. 1 EG KESR entsprechend der allgemeinen Rechtsmittelordnung angefochten werden können. Dabei wird explizit auf die Art. 450 ff. ZGB und die §§ 63 ff. EG KESR - d.h. die Zuständigkeit des Bezirksrates verwiesen (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. September 2011, Meldungsnummer 21948, S. 2652). Die Zuständigkeit des Bezirksrates muss auch im Rechtsmittelverfahren gegen Anordnungen der KESB gemäss § 38 Abs. 2 EG KESR (worum es vorliegend geht) gelten. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem EG KESR bzw. dem Antrag des Regierungsrates (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. September 2011, Meldungsnummer 21948, Vorlage 4830, S. 2653), jedoch der Sache nach aus dem übrigen Wortlaut des Gesetzes, aus dessen Systematik und den unterschiedlichen Regelungsgegenständen:
Bei der fürsorgerischen Unterbringung handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, die stets mit einem massiven Eingriff in die (Bewegungs-)Freiheit der be-
troffenen Person einhergeht und insoweit mit der Haft vergleichbar ist. Das hat den Kanton Zürich bereits unter dem alten Recht veranlasst, für die Fälle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ein formelles Gericht zur Überprüfung dieser Massnahme vorzusehen. Diese Regelung wurde ins neue Recht übernommen.
Die Nachbetreuung kommt erst zum Tragen, wenn die fürsorgerische Unterbringung bereits beendet wurde. Obwohl sie im ZGB systematisch im Abschnitt Die fürsorgerische Unterbringung erwähnt wird, stellt sie eine Alternativmassnahme dar, die es von der sog. Zwangsmedikation während der Unterbringung zu unterscheiden gilt. Die Massnahmen im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung und die Massnahmen der Nachbetreuung bzw. die ambulanten Massnahmen verfolgen zwar streng genommen die gleichen Ziele, schliessen sich aber gegenseitig aus.
In diesem Sinne unterscheidet der Kanton Zürich an verschiedenen Stellen des EG KESR zwischen ambulanten Massnahmen auf der einen Seite und der fürsorgerischen Unterbringung auf der anderen Seite, so zum Beispiel in § 46 EG KESR, welcher die örtliche Zuständigkeit der KESB bei der fürsorgerischen Unterbringung (lit. a) und bei der Nachbetreuung (lit. b) regelt. Weiter sieht der Kanton Zürich unterschiedliche Regelungen für die Anordnung ambulanter Massnahmen und die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vor (vgl. § 38 und
§ 54 EG KESR). § 54 Abs. 1 EG KESR sieht vor, dass die KESB das Gutachten einer aussenstehenden sachverständigen Person einholt, wenn sie über die fürsorgerische Unterbringung einer Person mit psychischen Störungen zu entscheiden hat (dies entspricht auch der Regelung in Art. 450e Abs. 3 ZGB für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung; vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7087 f.). In § 38 EG KESR regelt der Kanton Zürich dagegen, worauf sich die KESB stützen muss, wenn sie ambulante Massnahmen anordnet. § 38 EG KESR sieht bei der ambulanten Massnahme gemäss § 37 Abs. 2 lit. b EG KESR (Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliesslich Medikamenteneinnahme) vor, dass ein Bericht einer Fachärztin eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie vorliegen muss. Bei den übrigen
Massnahmen genügt ein begründeter Antrag der Einrichtung (wenn diese für die Entlassung zuständig ist) ein Bericht der Einrichtung (wenn die KESB für die Entlassung zuständig ist). Die Einholung eines zusätzlichen unabhängigen Gutachtens wie bei der fürsorgerischen Unterbringung wird bei der ambulanten Massnahme der Anordnung einer medizinisch indizierten Behandlung einschliesslich Medikamenteneinnahme (§ 37 Abs. 2 lit. b EG KESR) ausdrücklich als nicht notwendig betrachtet (vgl. Amtsblatt des Kantons Zürich vom 23. September 2011, Meldungsnummer 21948, Vorlage 4830, S. 2653). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass auch diese ambulante Massnahme von der Massnahme der fürsorgerischen Unterbringung zu unterscheiden ist, was im Übrigen unbedenklich ist, denn gemäss § 37 Abs. 3 EG KESR sind die ambulanten Massnahmen gar nicht vollstreckbar; es handelt sich also nicht um Zwangsmassnahmen, die gegen den Willen des Betroffenen durchgesetzt werden können. Soweit mit einer ambulanten Massnahme Druck ausgeübt wird, handelt es sich höchstens um einen psychologischen Druck gegenüber einer an sich massnahmewilligen Person, sich der Massnahme auch (weiterhin) zu unterziehen.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksrats für die Überprüfung sämtlicher von der KESB angeordneter ambulanter Massnahmen (§ 63 Abs. 1 EG KESR). Die Vorinstanz trat somit zu Recht auf die Beschwerde nicht ein.
4.
Gemäss Art. 444 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und überweist die Sache, hält sie sich für nicht zuständig, unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet. Diese Bestimmung ist im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz ebenfalls anzuwenden (vgl. BSK ZGB-Auer/Marti, Art. 444 N. 4). Die Überweisungsund Weiterleitungspflicht ist dem allgemeinen Rechtsgrundsatz nachgebildet, wonach Rechtssuchende nicht ohne Not um die Beurteilung ihrer Begehren durch die zuständige Instanz gebracht werden sollen, wohingegen die streitige Zivilrechtspflege eine solche Pflicht nicht kennt (vgl. BSK ZGB-Auer/Marti, Art. 444 N. 15; vgl. ausserdem Art. 63 ZPO; OGerZH PP120029 vom 19. Dezember 2012 E. 4.1 auf
www.gerichte-zh.ch). Die Sache ist somit dem zuständigen Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, zu überweisen.
5.
Angefochten ist die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolge. Zu prüfen ist ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, und zu regeln sind die Kostenund Entschädigungsfolgen desselben. Gemäss Art. 450f ZGB sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (vgl. BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7088).
Der Beschwerdeführer beantragte sowohl vor Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
Grundsätzlich war die Beschwerde an die Vorinstanz aussichtslos, weil sie an das Einzelgericht als unzuständige Behörde gerichtet wurde. Der Beschwerdeführer hat sich indessen selbst gar nicht an das Einzelgericht gewandt, sondern an die KESB, die in der Folge die Überweisung an das Einzelgericht veranlasste. Die KESB erweckte damit den Anschein korrekten behördlichen Verhaltens i.S.v.
Art. 444 Abs. 2 ZPO. Dass sie ihre Überweisung entgegen der Rechtsmittelbelehrung vornahm, ändert daran ebenso wenig etwas wie, dass die Überweisung allenfalls erst auf ausdrücklichen Wunsch von Rechtsanwalt X. erfolgte. Denn die KESB trägt als Behörde die Verantwortung für ihr Verhalten. Deshalb wäre vom Einzelgericht umständehalber von einer Kostenerhebung abzusehen gewesen. Der Kostenentscheid der Vorinstanz (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) ist daher aufzuheben. Auch im Beschwerdeverfahren sind dem Beschwerdeführer umstän- dehalber keine Gerichtskosten aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) im Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.
Damit bleibt noch die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung vor Vorinstanz sowie im Beschwerdeverfahren offen:
Im vorinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, seine Mittellosigkeit sei bekannt und ausgewiesen. Die KESB verfüge über die erforderlichen Akten, gegebenenfalls seien sie vom Beistand beizuziehen (act. 3). Im Beschwerdeverfahren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit Jahren arbeitslos sei und eine kleine IV-Rente beziehe. Seine Mittellosigkeit sei aufgrund vergangener FU-Verfahren vor dem BG Andelfingen / Winterthur und Pfäffikon bekannt und erwiesen (act. 14).
Den Beschwerdeführer trifft in Verfahren, in denen über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden ist, eine Mitwirkungsobliegenheit. Er ist anwaltlich vertreten, womit er um diese Mitwirkungsobliegenheit weiss. Er belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in den Eingaben noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Der blosse Hinweis auf eine IV-Rente genügt nicht. Der schlichte Hinweis auf vergangene Verfahren vor den Bezirksgerichten Andelfingen / Winterthur und Pfäffikon genügt ebenfalls nicht. Es ist stets von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, welche auch bei einem Beizug von Akten früherer Verfahren nicht feststellbar sind. Damit sind die Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Soweit der Beschwerdeführer eine (nicht rückerstattungspflichtige) Parteientschädigung aus der Staatskasse beantragt, ist ihm mangels gesetzlicher Grundlage keine zuzusprechen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) im Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufgehoben, und es werden für das vorinstanzliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2013 an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon wird mit den Akten FF130002 zustän- digkeitshalber dem Bezirksrat Pfäffikon überwiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
den Beschwerdeführer,
den Beistand B. ,
das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Pfäffikon,
die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Pfäffikon,
den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, mit Überweisung der Akten FF130002,
je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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