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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF190075: Obergericht des Kantons Zürich

A. A. beantragte Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung, das Verfahren wurde jedoch aufgrund der Berechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ihres Ehemannes sistiert. A. legte Einspruch ein, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen leitete den Fall an das Versicherungsgericht weiter. Es wurde diskutiert, ob die Sistierung des Verfahrens gerechtfertigt war und ob die Abklärung der Erwerbsfähigkeit des Ehemannes von A. abgewartet werden sollte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, keine Gerichtskosten erhoben, und die unterliegende Partei erhielt keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF190075

Kanton:ZH
Fallnummer:LF190075
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF190075 vom 23.12.2019 (ZH)
Datum:23.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Wiedereintragung nach Art. 164 HRegV
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Berufung; Recht; Vorinstanz; Rechtspflege; Verfügung; Frist; Entscheid; Kostenvorschuss; Streitwert; Wiedereintragung; Verfahren; Urteil; Bezirksgericht; Leistung; Kostenvorschusses; Berufungsverfahren; Berufungskläger; Dietikon; Eingabe; Kammer; Frist; Bundesgericht; Streitwerts; Entscheidgebühr; Obergericht; Oberrichter; HRegV
Rechtsnorm:Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LF190075

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF190075-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 23. Dezember 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Berufungskläger,

    betreffend Wiedereintragung der

  2. AG in Liquidation nach Art. 164 HRegV

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Oktober 2019 (EO190003)

Erwägungen:

    1. Am 9. April 2014 wurde über die B. AG der Konkurs eröffnet. Am 9. April 2015 wurde das Konkursverfahren als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 7 E. 1.1.; act. 11).

    2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 (Datum Poststempel) stellte A. (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) das Gesuch um Wiedereintragung dieser Gesellschaft nach Art. 164 HRegV (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 setzte ihm die Vorinstanz Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.an (act. 3). Mit Beschluss vom 8. Juli 2019 hob die Kammer diese Verfügung auf, da die Vorinstanz den Gesuchsteller nicht über die unentgeltliche Prozessführung aufgeklärt hatte. Zudem wurde dem Gesuchsteller eine neue Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.angesetzt und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 7).

    3. Mit Eingabe vom 11. Juni (recte: Juli) 2019 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass der Kautionspflicht (act. 7/9/1-2). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2019 ab und setzte dem Gesuchsteller erneut eine Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.an (act. 12). Mit Verfügung vom

      12. August 2019 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine Nachfrist von 10 Tagen an unter der Androhung, bei Säumnis auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 15). Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde, welche von der Kammer mit Urteil vom 27. September 2019 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller eine letztmalige Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.an die Bezirksgerichtskasse Dietikon angesetzt, unter der Androhung, dass die Vorinstanz bei Säumnis auf das Gesuch nicht eintreten werde (act. 22).

    4. Da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 androhungsgemäss auf sein Gesuch nicht ein (act. 24 = act. 27 = act. 29).

    5. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. November 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung mit folgenden Anträgen (act. 28 S. 4

      1. act. 25):

        • - Das Bezirksgericht sei anzuweisen die Eintragung der Antares zu erlassen,

          • die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und

          • die auferlegten Kosten zu streichen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-25). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Gegen Erledigungsentscheide im summarischen Verfahren ist die Berufung nach Art. 308 ff. ZPO zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 ZPO). Vorausgesetzt ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsmittelstreitwert von Fr. 10'000.- (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist erreicht.

    2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht schriftlich und abschliessend begründet einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

      1. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu erwähnen, dass er am 23. August 2019 ein überarbeitetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe. Darüber hinaus habe er erklärt, dass sich

        die Verfügung vom 15. Juli 2019 mit seinen Ferien gekreuzt habe und dies der Grund gewesen sei, dass er nicht habe Stellung nehmen können. Der Vorinstanz sei im August 2019 neben dem Antrag zur Wiedereintragung der Antares auch ein vollständiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorgelegen, welches die Vorinstanz hätte prüfen müssen (act. 28 Ziff. 2).

      2. Es trifft zu, dass der Gesuchsteller am 24. August 2019 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz ein vervollständigtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichte (act. 17 u. act. 18). Dass der Gesuchsteller ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund neuer nach dem Entscheid vom

15. Juli 2019 eingetretener Tatsachen und Beweismittel stellte, behauptet er aber zu Recht nicht. Was die Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege betrifft, wurde der Gesuchsteller indes bereits im Urteil der Kammer vom 27. September 2019 darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Kammer setzte sich dabei bereits einlässlich mit seinen Ausführungen zu seiner Ferienabwesenheit auseinander und wies den Gesuchsteller darauf hin, dass diese keinen Einfluss auf den Ablauf der Beschwerdefrist hatte (vgl. act. 22 E. 3). Dem ist nichts hinzuzufügen. Weiter wurde der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass ihm zu Recht keine Nachfrist zur Beibringung weiterer Belege zum Nachweis seiner Bedürftigkeit, mithin zur Vervollständigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, gewährt worden sei (act. 22

E. 3). Schliesslich wurde dargelegt, dass selbst ein mit Eingabe vom 24. August 2019 sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch verspätet gewesen wäre (act. 22 E. 4). Entsprechend war die Ergänzung des ursprünglichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verspätet und unbeachtlich, weshalb sich eine erneute Überprüfung erübrigte und dem Gesuchsteller letztmals Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Da der Gesuchsteller den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, ist die Vorinstanz somit zu Recht auf das Gesuch um Wiedereintragung nicht eingetreten. Die Berufung ist abzuweisen.

3.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Berufung weitere Ausführungen zum Beschwerdeverfahren PF190043 und wiederholt seine damaligen Einwände (act. 28

Ziff. 3 f.). Das Beschwerdeverfahren wurde mit Urteil vom 27. September 2019 abgeschlossen. Einwände gegen dieses Urteil wären mit Beschwerde ans Bundesgericht geltend zu machen gewesen und bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.

      1. Der Gesuchsteller rügt schliesslich, dass ihm trotz seiner desolaten finanziellen Verhältnisse Kosten auferlegt worden seien. Es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz die Kosten anhand des Streitwerts berechne, den sie mit Verfügung vom 15. Juli 2019 als nicht gegeben erachtet habe. Richtigerweise sei auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (act. 28 Ziff. 6).

      2. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die auf das Zweiparteienverfahren zugeschnittenen Art. 106 ff. ZPO keine Anwendung. Die Kosten sind nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen und damit von der gesuchstellenden Partei zu bezahlen (vgl. OG ZH PF150016 vom 26. März 2015 E. 3.4.), unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen. Die Entscheidgebühr für ein Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist im Rahmen von § 8 Abs. 4 GebV OG (Fr. 100.bis Fr. 7'000.-) in Würdigung des Streitwerts, des Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. c-d GebV OG). Der Streitwert bemisst sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Wiedereintragung für den Antragssteller (vgl. RÜETSCHI, in: Siffert/Turin, Handelsregisterverordnung (HRegV), Bern 2013, Art. 164 N 41). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf den Betrag der vom Gesuchsteller für die Wiedereintragung geltend gemachten Forderung von Fr. 1'600'000.abstellte (vgl. act. 1). Angesichts des hohen Streitwerts erscheint die im mittleren Bereich des Rahmens festgesetzte Gebühr in der Höhe von Fr. 3'000.trotz des eher geringen Zeitaufwands ohne Weiteres angemessen. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen.

    1. Für die Festsetzung der Kosten für das Berufungsverfahren gelten dieselben Grundsätze wie für die Festsetzung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Angesichts des Streitwerts, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.festzusetzen (§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG) und dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller weist zwar auf seine angeblich desolaten finanziellen Verhältnisse hin, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren stellt er aber nicht und es fehlte auch eine entsprechende Begründung des Gesuchs (vgl. act. 28). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Berufung im Übrigen als aussichtslos, weshalb ein allfälliges sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb abzuweisen wäre.

    2. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt und dem Gesuchsteller und Berufungskläger auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'600'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

23. Dezember 2019

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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