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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF170021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF170021 vom 06.03.2018 (ZH)
Datum:06.03.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Vorstand; Recht; Berufung; Vorstands; Gesuchsgegners; Entscheid; Vorinstanz; Verein; Generalversammlung; Verfahren; Vereins; Massnahme; Beschlüsse; Sistierung; Gültig; Vorstandssitzung; Organ; Hauptverfahren; Anordnung; Gründung; Mitglied; Verfügung; Vorinstanzlich; Partei; Vorstandsmitglied; Vorinstanzliche; Trust
Rechtsnorm: Art. 1 IPRG ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 261 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 314 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 64 ZGB ; Art. 68 ZGB ; Art. 95 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:103 II 287; 137 III 460; 71 I 388;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF170021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel

Beschluss und Urteil vom 6. März 2018

in Sachen

  1. A. (Verein),

  2. B. ,

  3. C. ,

  4. D. ,

Gesuchsgegner und Berufungskläger,

Nr. 2 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt MLaw X2. ,

gegen

  1. E. ,

  2. F. ,

    Gesuchsteller und Berufungsbeklagte,

    Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,

    betreffend

    vorsorgliche Massnahmen

    Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. März 2017 (ET160010)

    Rechtsbegehren:

    der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 1 S. 1 f.)

    1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen,

    1. die Gesuchsgegnerin 1 bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens im Handelsregister nicht einzutragen und (ii) den Gesuchstellern gemäss Art. 162 Abs. 2 HRegV Einblick in die Anmeldung und die Belege zu geben.

  1. Die Abwahl des Gesuchstellers 1 als Mitglied des Vereinsvorstands der Gesuchsgegnerin 1 sei zu suspendieren bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend die Gültigkeit der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 der Gesuchsgegnerin 1 vorliegt.

  2. Es sei dem Gesuchsgegner 4 für die Dauer des Hauptverfahrens unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, allein oder zusammen mit anderen Personen (i) als angebliches Vereinsmitglied und (ii) als angebliches Mitglied des Vorstandes der Gesuchsgegnerin 1 zu tagen, Beschlüsse zu fassen, die Gesuchsgegnerin 1 zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Vereinsversammlungen einzuberufen.

  3. Den Gesuchsgegnern sei für die Dauer des Hauptverfahrens unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung und der Vorstandssitzung vom 3. Oktober 2016 umzusetzen, insbesondere (i) die angebliche Nichtigkeit der Beschlüsse vom 11. Juli 2016 und 18. Juli 2016 Dritten mitzuteilen oder gegenüber Dritten zu behaupten, und (ii) eine Anmeldung der Gesuchsgegnerin 1 in das Handelsregister vorzunehmen.

  4. Den Gesuchsgegnern 2, 3 und 4 sei für die Dauer des Hauptverfahrens unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, alleine und gemeinsam auf der Ebene der Mitgliederversammlung und des Vorstands der Gesuchsgegnerin 1 Beschlüsse zu fassen, an der Beschlussfassung der Gesuchsgegnerin 1 mitzuwirken und insbesondere die Zusammensetzung der Vereinsmitglieder und Vorstandsmitglieder der Gesuchsgegnerin 1 zu verändern.

  5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegner 1, 2, 3 und 4.

prozessualer Antrag der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 1 S. 2)

Es seien die Akten der Verfahren betr. vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. ET160006, Geschäfts-Nr. ET160007 und Geschäfts-Nr. ET160008) beizuziehen.

der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (act. 12 S. 2)

1. Die klägerischen Begehren 1 - 6 seien allesamt abzuweisen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller 1 und 2.

Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 29. März 2017:

(act. 32 = act. 38 = act. 40)

  1. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird angewiesen, die Gesuchsgegnerin 1 für die Dauer des Hauptverfahrens, hängig am Kollegialgericht des Bezirkes Meilen (Geschäfts-Nr. CG170003), im Handelsregister nicht einzutragen.

  2. Die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 2 werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

  3. Der Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall angewiesen, dem Gesuchsteller 1 seine Rechte als Vorstandsmitglied der Gesuchsgegnerin 1 zu gewähren und ihm insbesondere über die Vorstandsaktivität umfassende Rechenschaft abzulegen, ihn unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Vorgaben zu Vorstandssitzungen einzuladen sowie ihn von seinem Stimmrecht im Vorstand nicht auszuschliessen.
  4. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, mit dem Gesuchsgegner 3 und/oder dem Gesuchsgegner 4 die Gesuchsgegnerin 1 als Vorstandsmitglied gegen aussen zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Beschlüsse zu fassen, mit

    denen die Zusammensetzung der Mitglieder der Gesuchsgegnerin 1 verändert wird.

  5. Dem Gesuchsgegner 2 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, mit dem Gesuchsgegner 3 auf der Ebene der Generalversammlung Beschlüsse zu fassen, mit denen die Zusammensetzung des Vorstands der Gesuchsgegnerin 1 verändert wird.
  6. Dem Gesuchsgegner 4 wird für die Dauer des Hauptverfahrens unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall verboten, allein oder mit anderen Personen die Gesuchsgegnerin 1 als Vorstandsmitglied gegen aussen zu vertreten, über deren Vermögen zu verfügen sowie Beschlüsse zu fassen, mit denen die Zusammensetzung der Mitglieder der Gesuchsgegnerin 1 verändert wird.
  7. Im Übrigen werden die Massnahmebegehren des Gesuchstellers 1 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

  8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'700.-.

  9. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern 1 und 2 je zu einem Viertel und den Gesuchsgegnern 1, 2 und 4 - je unter Solidarhaft für die ganze auf sie entfallende Hälfte der Gerichtskosten - je zu einem Sechstel auferlegt.

  10. Die Gerichtskosten werden mit dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'700.- verrechnet, sind diesen jedoch - je unter Solidarhaft für den ganzen Betrag - von den Gesuchsgegnern 1, 2 und 4 zur Hälfte zu ersetzen.

  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 12.-13. Schriftliche Mitteilung / Berufung

    Berufungsanträge:

    der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 39 S. 2 f.)

    1. Es seien die Dispositiv Ziffern 3, 4, 5, 6, 9, 10 und 11 der Verfü- gung und des Urteils des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 29. März 2017 im Verfahren ET160010-G aufzuheben.

    1. Die Begehren der Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklagten 1 und 2 um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 7. Oktober 2016 seien vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese Begehren einzutreten ist.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8 %, zulasten der hierfür solidarisch haftbaren Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklagten 1 und 2.

Prozessuale Anträge:

der Gesuchsgegner und Berufungskläger (act. 48 S. 2 f.):

  • 1. Das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Lichtenstein im Verfahren mit dem Aktenzeichen 07 HG.2017.138 in Sachen 1. G. Trust reg.; 2. H. ; gegen 1. A. ; 2. Dr. E. betreffend Aufsicht über Treuhändergesellschaften / Bestellung eines Protektors zu sistieren.

    2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, letztere zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8 %, zulasten der hierfür solidarisch haftbaren Gesuchsteller 1 und 2 und Berufungsbeklagten 1 und 2.

    der Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (act. 55 S. 2):

  • 1. Auf die Berufung (einschliesslich des Sistierungsantrages) der Berufungsklägerin 1 sei nicht einzutreten.

  1. Das Sistierungsbegehren der Berufungskläger vom 17. August 2017 sei abzuweisen bzw. sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Hauptverfahren, welches derzeit am Bezirksgericht Meilen (GeschäftsNr. CG170003) anhängig ist, zu sistieren.

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungskläger 2, 3 und 4.

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Bei der A. (Gesuchsgegner 1 und Berufungskläger 1, nachfolgend: Gesuchsgegner 1) handelt es sich um einen am 16. Februar 2015 gegründeten Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB (vgl. act. 3/6). Der Gesuchsgegner 1 fungiert als Aufsichtsund Kontrollorgan (Protektor) für eine Mehrzahl liechtensteinischer Trusts sowie für eine liechtensteinische Stiftung (nachfolgend: die Trusts), in welchen ein Grossteil des Vermögens des mittlerweile verstorbenen I. von rund Fr. 220 Mio. zusammengefasst ist. Neben seiner Aufsichtsund Kontrollfunktion über den Trustee bzw. den Stiftungsrat umfassen seine Kompetenzen auch das Absetzen bzw. Auswechseln der Trustees (act. 1 S. 6).

    1. Zwischen den Parteien sind die Zusammensetzung des Mitgliederbestandes und des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 sowie dessen Vertretungsbefugnisse strittig. Am Bezirksgericht Meilen sind bzw. waren darüber mehrere Verfahren anhängig (vgl. act. 38 S. 5 ff., E. I.4-7 und E. II). Unbestritten ist, dass Gründungsmitglieder des Gesuchsgegners 1 E. (Gesuchsteller 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Gesuchsteller 1) sowie B. (Gesuchsgegner 2 und Berufungskläger 2, nachfolgend Gesuchsgegner 2) waren, wobei sich ersterer unbestrittenermassen durch letzteren bei der Gründung vertreten liess (vgl. act. 1

      S. 8 Rz. 22). Unbestritten ist zudem, dass im Rahmen einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 5. Mai 2015 F. (Gesuchsteller 2 und Berufungsbeklagter 2, nachfolgend Gesuchsteller 2) als Vereinsmitglied aufgenommen wurde (act. 12 S. 9 Rz. 29; act. 13/14; act. 13/21), wobei sich die Parteien nicht einig darüber sind, ob dieser auch Mitglied des Vorstandes war bzw. ist. Während die Gesuchsteller dies bejahen (act. 1 S. 6. Rz. 12), verneinen es die Gesuchsgegner (act. 12 S. 10 Rz. 31).

    2. Die Gesuchsgegner vertreten darüber hinaus den Standpunkt, es sei zunächst im Rahmen einer Vorstandssitzung/a.o. Generalversammlung vom

      16. Februar 2015 C. (Gesuchsgegner 3 und Berufungskläger 3, nachfolgend Gesuchsgegner 3) als Vereinsmitglied aufgenommen und dieser als Aktuar gewählt worden. Mit Vorstandsbeschluss vom 24. August 2016 sei dann der Gesuchsteller 2 als Vereinsmitglied ausgeschlossen worden. Zudem sei der Gesuchsgegner 3 seit dem 24. August 2016 Vorstandsmitglied. Mit Vorstandsbeschluss vom 15. September 2016 sei sodann D. (Gesuchsgegner 4 und Berufungskläger 4, nachfolgend Gesuchsgegner 4) als Mitglied aufgenommen worden. Schliesslich sei mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 der Gesuchsteller 1 aus dem Vorstand ausgeschlossen und der Gesuchsgegner 4 in den Vorstand gewählt worden. Anlässlich einer Vorstandssitzung vom gleichen Tag habe sich der Vorstand schliesslich neu konstituiert, wobei der Gesuchsgegner 4 neu als Vize-Präsident gewählt worden sei

      (act. 12 S. 8 ff.). Damit seien die aktuellen Mitglieder des Gesuchsgegners 1 der Gesuchsteller 1 (E. ) sowie die Gesuchsgegner 2 bis 4 (B. , C. , D. ), wobei die Gesuchsgegner 2 bis 4 zudem Mitglieder des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 seien (act. 12 S. 12, Rz. 40).

    3. Die Gesuchsteller machen demgegenüber geltend, bei den vorgenannten Beschlüssen, welche zu der von den Gesuchsgegnern behaupteten Zusammensetzung des Mitgliederbestandes bzw. des Vorstandes des Gesuchsgegners 1 geführt hätten, handle es sich um eine Verkettung von nichtigen (eventualiter ungültigen) Vereinsund Vorstandsbeschlüssen (act. 1 S. 6 f. Rz. 15). Tatsächlich würden sich sowohl die Mitglieder als auch der Vorstand des Gesuchsgegners 1 aus den Gesuchstellern 1 und 2 (E. , F. ) sowie dem Gesuchsgegner 2 (B. ) zusammensetzen (vgl. act. 1 S. 12 Rz. 38).

    1. Am 9. September 2016 stellten die Gesuchsteller beim Friedensrichteramt

      gegen den Gesuchsgegner 1 ein Schlichtungsbegehren, mit welchem sie die Vorstandsund Generalversammlungsbeschlüsse vom 16. Februar 2015,

      24. August 2016, 15. September 2016 und 3. Oktober 2016 als nichtig eventualiter ungültig anfechten. Nach Scheitern des Schlichtungsversuchs vom 4. Oktober 2016 wurde ihnen am 5. Oktober 2016 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 3/22

      S. 1 ff.).

    2. Am 7. Oktober 2016 machten die Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Massnahmebegehren anhängig und stellten die eingangs genannten Rechtsbegehren (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens, in dessen Verlauf die Gesuchsgegner die Abweisung des Massnahmebegehrens verlangten und dessen Verfahrensschritte im Detail dem vorinstanzlichen Entscheid entnommen werden können (vgl. act. 38 S. 6 f., E. II), erliess die Vorinstanz am

      29. März 2017 den vorgenannten Entscheid (act. 38 [=act. 32 = act. 40]).

    3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom

      13. April 2017 rechtzeitig (vgl. act. 33/2-5) Berufung (act. 39) und stellten dabei die eingangs genannten Anträge. Mit Verfügung vom 26. April 2017 wurde ein von ihnen mit der Berufung gestelltes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 44). Ein ebenfalls mit Verfügung vom 26. April 2017 von den Gesuchstellern einverlangter Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet (act. 45-46). Die Rechtsanwälte X3. und X4. zeigten mit Schreiben vom 6. Juni 2017 an, dass sie den Gesuchsgegner 1 ab sofort nicht mehr vertreten würden (act. 47). Mit Eingabe vom 17. August 2017 stellten die Gesuchsgegner ein Sistierungsbegehren (act. 48). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde den Gesuchstellern Frist angesetzt, um zum Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner Stellung zu nehmen (act. 55). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erstatteten die Gesuchsteller innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme

      (act. 53; act. 55). Mit Kurzbrief wurde die Eingabe den Gesuchsgegnern zur Kenntnisnahme übermittelt, woraufhin diese dazu mit Eingabe vom 12. Februar 2018 unaufgefordert Stellung nahmen (act. 60). Da sich die Berufung der Gesuchsgegner - wie noch zu zeigen sein wird - sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-36). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

Prozessuale Vorbemerkungen

  1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ist rechtzeitig, innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (act. 39 i.V.m.

    act. 33/2 - 5) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Gesuchsgegner 2 und 4 sind durch die vorinstanzlichen Anweisungen bzw. Verbote, der Gesuchsgegner 3 durch den Eingriff in seine Stellung innerhalb des Gesuchsgegners 1 unmittelbar, der Gesuchsgegner 1 mittelbar betroffen. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für sämtliche Gesuchsgegner gegeben.

  2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsbegründung hat sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche Dokumente diese Argumentation stützen. Solchen Anforderungen genügt eine Berufungsschrift insbesondere nicht, wenn darin lediglich auf frühere Vorbringen verwiesen wird (so, statt vieler, ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 34 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Entscheid über die Berufung ist auf die durch die Parteien erhobenen Rügen einzugehen, indes verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.

  3. Vorab festzuhalten ist, dass die Gesuchsgegner ausdrücklich darauf verzichtet haben (act. 39 Rz 23), die vorinstanzliche Anordnung gemäss Dispositiv Ziffer 1, wonach der Gesuchsgegner 1 für die Dauer des Hauptverfahrens (vor Bezirksgericht Meilen) nicht im Handelsregister einzutragen sei, anzufechten. Mit der Berufung angefochten und Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind Dispositiv Ziffern 3, 4 5, 6, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Entscheides.

III.

Sistierungsbegehren und Vertretungsbefugnis

  1. Sistierungsbegehren

    1. Mit Eingabe vom 17. August 2017 stellten die Gesuchsgegner das Begehren, das Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der zuständigen Gerichte des Fürstentums Liechtenstein (Verfahren 07 HG.2017.138) zu sistieren (act. 48 S. 2). Sie begründen dies knapp zusammengefasst damit, dass das fürstliche Landgericht von Liechtenstein auf Antrag der beiden Trustees der 11 Trusts sowohl den Gesuchsgegner 1 als auch den Gesuchsteller 1 mit sofortiger Wirkung vorläufig als Protektor abberufen und stattdessen Rechtsanwalt Dr. J. als Protektor eingesetzt habe. Erwachse dieser - wohl bereits vollstreckbare, aber infolge der beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten des Gesuchstellers 1 noch nicht hinsichtlich aller elf Trusts definitiv rechtskräftige - Amtsbefehl gänzlich in Rechtskraft, so bleibe der Gesuchsgegner 1 seines Amtes als Protektor aller 11 liechtensteinischen Trusts während der voraussichtlich mehrjährigen Dauer des am Bezirksgericht Meilen hängigen Hauptverfahrens und der liechtensteinischen Verfahren enthoben. Diese Abberufung führe dazu, dass ihm bis auf weiteres keinerlei Aufgaben mehr zukommen würden; sein einziger Zweck, die Ausübung von Aufsichts-, Kontrollund Mitwirkungsrechten mit Bezug auf die 11 liechtensteinischen Trusts entfalle. Es sei ihm verwehrt, entsprechende Beschlüsse zu fassen oder Handlungen als Protektor vorzunehmen. Das Dasein des Gesuchsgegners 1 erschöpfe sich darin, einmal jährlich eine Generalversammlung abzuhalten und dort die sich auf Fr. 50.- belaufenden Mitgliederbeiträge zu bestätigen sowie die Jahresrechnung, die mangels Tätigkeit und damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben aus den eingenommenen Mitgliederbeiträ- gen bestehe, zu genehmigen. Dabei handle es sich um gänzlich unstrittige Traktanden. Wahlen würden entfallen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht mehr erfüllt, weshalb das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen oder infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei (act. 48 S. 10 f. Rz. 14 f.).

    2. Die Gesuchsteller lehnen den Sistierungsantrag der Gesuchsgegner ab, verlangen ihrerseits jedoch die Sistierung des Verfahrens aus anderem Grund bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheides im Hauptverfahren am Bezirksgericht Meilen mit der Geschäfts-Nr. CG170003 (act. 55

      S. 2). Zur Begründung führen sie aus, sie hätten sowohl Einsprache als auch Rekurs gegen den Amtsbefehl erhoben. Angesichts der massiven Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der schwerwiegenden Verfahrensmängel sowie der diversen Unklarheiten, sei von der Gutheissung der Rechtsbehelfe auszugehen. Zudem handle es sich um eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme, die ohne jede Anhörung zustande gekommen sei. Als solche sei der Amtsbefehl nicht anerkennbar. Da der Amtsbefehl weder vollstreckbar noch anerkennbar noch rechtskräftig sei, vermöge er keine Sistierung des Verfahrens zu begründen (act. 55

      S. 5 Rz. 12). Den Gesuchsgegnern sei jedoch zuzustimmen, dass das Verfahren bis zur abschliessenden Klärung der Situation innerhalb des Gesuchsgegners 1 zu sistieren sei. Diese Klärung werde allein im beim Bezirksgericht Meilen anhän- gigen Hauptverfahren erfolgen können. Auf dieser Grundlage würden die Gesuchsteller einer Sistierung des Massnahmeverfahrens - selbstredend unter Aufrechterhaltung der angeordneten Massnahmen - bis zum Erlass des rechtskräftigen Entscheids im Hauptverfahren zustimmen (act. 55 S. 6 Rz. 14).

          1. In ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2018 halten die Gesuchsgegner an ihrem Sistierungsbegehren fest und beantragen die Abweisung des darüberhinausgehenden Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller (act. 60 S. 8 Rz. 13 ff.). Sie begründen dies damit, dass das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller darauf hinaus laufe, die ergangenen vorsorglichen Anordnungen während

            der Dauer des gesamten vorinstanzlichen Hauptverfahrens aufrecht zu erhalten, obwohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht mangelhaft und entsprechend aufzuheben sei und das Massnahmebegehren ohne Weiterungen abzuweisen sein werde, sobald der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen sei. Hinzu komme, dass die Sistierung des Rechtsmittelverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens den Gesuchsgegnern faktisch verwehre, die ungerechtfertigten vorsorglichen Anordnungen im Rahmen des gesetzlich vorgesehen Rechtsmittelverfahrens überprüfen zu lassen (act. 60 S. 8 Rz. 15 f.).

          2. Zum eigenen Sistierungsbegehren führen die Gesuchsgegner aus, der eingereichte Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts vom 12. Juli 2017 sei gegenüber dem Gesuchsgegner 1 sowohl vollstreckbar als auch rechtskräftig. Der Gesuchsgegner 1 sei für die Dauer des Hauptverfahrens somit definitiv seines Amtes als Protektor bezüglich 9 von 11 Trusts enthoben (act. 60 S. 10 Rz. 18). Es werde in Abrede gestellt, dass dieser vom Fürstlichen Obergericht rechtskräftig bestätigte Entscheid ausserhalb von Liechtenstein nicht anerkannt werden könne und keine Wirkungen erzeuge. Ohnehin sei die Rechtslage im Fürstentum Liechtenstein massgeblich. Es werde zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass der Amtsbefehl dort beachtlich sei (act. 60 S. 10 Rz. 20).

        1. Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn es die Zweckmässigkeit verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Sistierung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Da eine Sistierung dem Beschleunigungsgebot entgegensteht, setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (vgl. etwa ZK ZPO-S TAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 126 N 4).

        2. Was das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner betrifft, weisen die Gesuchsteller zutreffend darauf hin, dass ausländische Entscheide anerkannt werden müssen, um in der Schweiz Beachtung zu finden. Dabei gilt, dass staatsvertragliche Bestimmungen dem IPRG vorgehen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das Fürstentum Liechtenstein hat das multilaterale Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivilund Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) nicht ratifiziert. Zwischen der Schweiz und Liechtenstein besteht jedoch ein bilaterales Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen in Zivilsachen (SR 0.276.195.141, Abkommen), welches hier Anwendung findet. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Abkommens können einstweilige Verfügungen weder anerkannt noch vollstreckt werden. Beim Amtsbefehl des Fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 9. März 2017 handelt es sich um eine entsprechende einstweilige Verfügung, was sich einerseits aus den Erwägungen des Amtsbefehls und dessen Rechtsmittelbelehrung ergibt (act. 42/2 S. 30; S. 54) und andererseits im Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 16. November 2017 bestätigt wird (act. 61 S. 33 ff. E. 4.3. ff.). Etwas anderes behaupten denn auch die Gesuchsgegner nicht. Ob der Amtsbefehl darüber hinaus als superprovisorische Anordnung zu behandeln ist, kann somit offen gelassen werden. Da eine Anerkennung und Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in der Schweiz ausscheidet, rechtfertigt sich weder eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens noch eine Abschreibung oder gar Abweisung des Massnahmebegehrens der Gesuchsteller, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsgegner ist abzuweisen.

        3. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens der Gesuchsteller ist zu berücksichtigen, dass im Hauptverfahren weitere Anordnungen - basierend auf die hier angefochtenen vorsorglichen Massnahmen - erlassen wurden, welche ihrerseits wiederum angefochten worden sind (vgl. RB180001; RB180002). Ausserdem steht auch die Frage der Vertretungsbefugnis bzw. der gültigen Bestellung einer Rechtsvertretung des Gesuchsgegner 1 (hierzu sogleich) in direktem Zusammenhang mit den hier angefochtenen Anordnungen. Da vorliegend sogleich ein Entscheid in der Sache gefällt und damit Klarheit bezüglich der angefochtenen Anordnungen geschaffen werden kann, erscheint eine Sistierung des Verfahrens unzweckmässig. Das Sistierungsbegehren der Gesuchsteller ist folglich ebenfalls abzuweisen.

  2. Vertretungsbefugnis

    1. Die Gesuchsteller machen im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Sistierungsbegehren geltend, der Gesuchsgegner 1 sei nicht gültig vertreten, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Der Gesuchsgegner 2 sei nachweislich nicht berechtigt, den Gesuchsgegner 1 alleine (oder gemeinsam mit den Gesuchsgegner 3 und 4) zu vertreten und habe folglich die Kanzlei K. AG nicht gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 betrauen können. Vielmehr handle er damit direkt gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen vom

      29. März 2017 bzw. 3. August 2017. Das Gesetz sehe für Fälle der Beschlussfassungsund Handlungsunfähigkeit eines Vereins die Einsetzung eines Sachwalters vor. Dass die Kanzlei K. AG aufgrund mangelhafter Bevollmächtigung nicht befugt sei, den Gesuchsgegner 1 zu vertreten, habe auch das Bezirksgericht Meilen kürzlich zutreffend festgestellt. Die Gesuchsteller seien nicht bereit, die Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch Rechtsanwälte der K. AG zu akzeptieren (act. 55 S. 3 f. Rz. 2 ff.).

    2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen zusammengefasst ein, der Gesuchsgegner 1 werde in zahlreichen Hauptund Massnahmeverfahren durch die Gesuchsgegner 2-4 als Vereinsund Vorstandsmitglieder bzw. durch von den Gesuchsgegnern mandatierte Rechtsbeistände vertreten. Die Vorinstanz habe sich zur Vertretung des Gesuchsgegners 1 durch die Gesuchsgegner 2-4 und zur erfolgten Bevollmächtigung der vormaligen Rechtsvertreter bereits in den Entscheiden vom 29. März 2017, 31. Juli 2017, 3. August 2017 und 28. August 2017 ge- äussert. Dabei sei sie stets zum Schluss gelangt, für die Dauer des Hauptverfahrens sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner 1 durch die Gesuchsgegner 2-4 als gehörig bestellte Organe bzw. durch die von ihnen mandatierten Rechtsvertreter rechtsgültig vertreten sei. Die seitens der Gesuchsteller dagegen erhobenen Einreden seien ausdrücklich abgewiesen worden. Auf die durch die vormaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 eingereichte Berufung sei demgemäss einzutreten (act. 60 S. 5 f. Rz. 6 ff.).

      Weiter stellen sich die Gesuchsgegner auf den Standpunkt, die Mandatierung der K. AG sei gültig erfolgt. Dazu verweisen sie auf ihre Eingabe vom 11. September 2017 im Berufungsverfahren LB170039 sowie ihre Stellungnahme vom

      28. August 2017 im Hauptverfahren CG170039 und beantragen den Beizug der entsprechenden Akten. Zudem machen sie geltend, im Rahmen der Beschwerdeverfahren RB180001 und RB180002 aufgezeigt zu haben, dass der Gesuchsgegner 1 weiterhin prozessual handlungsfähig und in den fraglichen Verfahren durch die K. AG rechtsgültig vertreten sei. Auch diese Akten seien beizuziehen (act. 60 S. 6 f. Rz. 10 ff.).

    3. Zunächst bringen die Gesuchsgegner zutreffend vor, dass die hier zu beurteilende Berufung von den ehemaligen Rechtsvertretern des Gesuchsgegners 1 eingereicht wurde (act. 39 S. 28; act. 41/D). Diese Bevollmächtigung wurde von den Gesuchstellern zu Recht nicht in Frage gestellt. Ein Nichteintreten auf die Berufung mangels Vertretungsbefugnis fällt somit ausser Betracht.

    4. Die Gesuchsteller bestreiten jedoch, dass der Gesuchsgegner 2 die K. AG nach der Niederlegung des Mandats durch die ehemaligen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners 1 angesichts der angeordneten vorsorglichen Massnahmen gültig mit der Vertretung des Gesuchsgegners 1 beauftragen konnte (act. 55 S. 3

      f. Rz. 2 ff.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts Konkretes entgegen. Sie machen zwar geltend, die K. AG sei gültig mandatiert und der Gesuchsgegner 1 gültig vertreten, begründen dies aber einzig mit dem Verweis auf Eingaben in anderen Verfahren. Damit genügen sie den Begründungsanforderungen, wie sie einleitend dargelegt wurden, nicht. Der beantragte Beizug der Akten vermag hieran nichts zu ändern, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts ist, in den bezeichneten Eingaben nach Argumenten zu suchen, die den Standpunkt der Gesuchsgegner stützen. Vom Beizug der Akten kann daher abgesehen werden.

      Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, verbot die Vorinstanz dem Gesuchsgegner 2 mit Verfügung und Urteil vom 3. August 2017, den Gesuchsgegner 1 mit Einzelzeichnungsrecht zu vertreten (act. 60 im Verfahren LF170052). Der dagegen erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Somit kann der Gesuchsgegner 2 seit Erhalt der Verfügung vom

  3. August 2017 nicht (mehr) alleine für den Gesuchsgegner 1 handeln und entsprechend auch keinen Rechtsvertreter gültig mandatieren. Die von der K.

AG eingereichte Vollmacht datiert vom 11. August 2017 und wurde einzig vom Gesuchsgegner 2 unterzeichnet (act. 49). Da der Gesuchsgegner 2 am 11. August 2017 nicht (mehr) einzelzeichnungsberechtigt war, erfolgte keine gültige Bevollmächtigung. Rechtsanwalt Dr. iur. X5. und Rechtsanwältin lic. iur.

X6. sind folglich aus dem Rubrum zu streichen.

IV.

Zur Berufung im Einzelnen

    1. Das Gericht trifft gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass (i) ein ihr zustehender Anspruch (sog. Verfügungsanspruch) verletzt ist oder die Verletzung eines solchen zu befürchten ist, (ii) dass ihr aus der Verletzung dieses Anspruchs ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht und (iii) dass eine gewisse zeitliche Dringlichkeit besteht (sog. Verfügungsgrund). Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht eine sogenannte Hauptsachenprognose zu erstellen, bezüglich des Verfügungsgrundes eine sogenannte Nachteilsprognose (vgl. statt vieler ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N 17). Da das Institut der vorsorglichen Massnahme einen möglichst raschen Entscheid verlangt, muss das Beweismass gesenkt werden (BGer 4P.201/2004 vom 29. November 2004, E. 4.2). Aus diesem Grund hat die gesuchstellende Partei nicht den strikten Beweis zu erbringen, sondern sie hat vielmehr das Bestehen ihres materiellen Anspruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung sowie den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil lediglich glaubhaft zu machen. Glaubhaft ist eine Tatsache schon dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen spricht. Eine Tatsache erscheint in diesem Sinne als glaubhaft, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklichen wird. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert. Demgegenüber lassen blosse Behauptungen eine Tatsache noch nicht als glaubhaft erscheinen (BGE 103 II 287 E. 2; vgl. ferner etwa STAEHELIN/

      STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 22 N 28; ZÜRCHER,

      a.a.O., Art. 261 N 5 ff.).

    2. Die Vorinstanz erachtete sowohl den von den Gesuchstellern geltend gemachten Anspruch (Verfügungsanspruch) als auch dessen drohende Verletzung (Verfügungsgrund) teilweise als glaubhaft, weshalb sie dem Begehren der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des beim Bezirksgericht Meilen unter der Prozessnummer CG170003 hängigen Hauptverfahrens teilweise entsprach (act. 38).

  1. Verfügungsanspruch

    1. Zunächst bejahte die Vorinstanz die Aktivlegitimation des Gesuchstellers 1 zur Anfechtungsklage (act. 38 S. 20, E. IV.3.1.8), was unbestritten blieb.

          1. Sodann hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller 1 bestreite das gül- tige Zustandekommen der Vorstandsbeschlüsse bzw. der Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015. Indem er angebe, dass ihm diese Beschlüsse unbekannt gewesen seien, behaupte er zumindest implizit, dass die entsprechende Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung nicht oder ohne seine gehörige Einladung stattgefunden hätten (act. 38 S. 20,

            E. IV.3.1.9). Der diesem Vorbringen entgegnete Verweis der Gesuchsgegner auf eine undatierte Generalvollmacht gehe fehl, da der Gesuchsteller 1 zu Recht ausführe, die Vollmacht beschränke sich auf die Vereinsgründung (creation of the association), wobei dieser Vorgang im Zeitpunkt der ausserordentlichen Generalversammlung bereits abgeschlossen gewesen sei. Ohnehin hätte auch für diesen Fall eine Einladung zur Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen erfolgen müs- sen, was so nicht behauptet worden sei und - angesichts des Umstandes, dass die erste Vorstandssitzung bzw. Generalversammlung direkt nach der Vereinsgründung stattgefunden haben soll - auch unmöglich gewesen wäre (act. 38

            S. 20 f., E. IV.3.1.10). Überdies läge - so die Vorinstanz weiter -, selbst bei gültiger Einberufung der Vorstandsitzung und Rechtsgenügen der Vertretung des Gesuchstellers 1 hinsichtlich der Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als Vereinsmitglied eine Verletzung von Art. 68 ZGB vor, da von der in diesem Artikel statuierten Ausstandspflicht gemäss herrschender Lehre auch die Aufnahme von Vereinsmitgliedern erfasst werde. Wie die Gesuchsgegner selbst einräumten, habe alleine der Gesuchsgegner 2 - einmal in eigenem, einmal im Namen des Gesuchstellers 1 - für die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 gestimmt. Da die Gesuchsgegner 2 und 3 in gerader Linie verwandt seien, habe Ersterer gemäss Art. 68 ZGB weder in eigenem noch in fremdem Namen zu Gunsten des Gesuchsgegners 3 stimmen können. Der fragliche Beschluss habe daher überhaupt nur mit den ungültigen Stimmen gefasst werden können, weshalb dieser - nach der vorzunehmenden summarischen Prüfung - als nichtig zu erachten sei. Mit Blick auf die mangelhafte Einladung des Gesuchstellers 1 und die ungenügende Bevollmächtigung des Gesuchsgegners 2 gelte nichts Anderes für die Verabschiedung des Organisationsreglements (act. 38 S. 21, E. IV.3.1.11).

          2. Die Gesuchsgegner halten dem zusammengefasst entgegen, die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 und der Erlass des Organisationsreglements seien auf Wunsch des Settlors erfolgt (act. 39 S. 14 Rz. 32). Da der Entwurf des Protokolls der Gründungsversammlung bereits vorgelegen habe, seien die Ergänzungen in einem separaten Protokoll festgehalten worden. Die Gründungsversammlung sei in zwei Schritten durchgeführt worden. In einem separaten Protokoll der Gründungsversammlung sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner 3 als Vereinsmitglied aufgenommen und das Organisationsreglement in Kraft gesetzt werde. Die Ansicht der Vorinstanz, es habe unmittelbar im Anschluss an die Gründungsversammlung eine separate, mit der Gründung in keinerlei Zusammenhang stehende Vorstandssitzung und Generalversammlung stattgefunden, treffe nicht zu. Dies erhelle bereits der Umstand, dass die aus zwei Teilen bestehende Gründungsversammlung zeitlich in einem Akt durchgeführt worden sei und die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 sowie der Erlass des Organisationsreglements Gegenstand der im Vorfeld besprochenen und vorbereiteten Gründungsmodalitäten gewesen seien. Klares Indiz hierfür sei die erfolgte Ausarbeitung einer englischen, auch für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Fassung des Reglements (act. 39 S. 14 ff. Rz. 33 ff.). Die vom Gesuchsteller 1 erteilte Generalvollmacht sei umfassend und ohne Einschränkungen zum Zweck der

            Gründung des Gesuchsgegners 1 ausgestellt worden und umfasse entsprechend sämtliche am 16. Februar 2015 gefassten Beschlüsse, namentlich auch die Inkraftsetzung des Organisationsreglements (act. 39 S. 16 Rz. 39).

          3. Bei den Akten liegen zwei Protokolle vom 16. Februar 2015. Das Erste datiert vom 16. Februar 2015, 10:00 Uhr. Es trägt den Titel Protokoll der Grün- dungsversammlung (act. 13/10). Das zweite Protokoll datiert vom 16. Februar 2015, 11:00 Uhr. Es trägt den Titel Protokoll der Vorstandssitzung / a.o. Generalversammlung und wurde auch unter dieser Bezeichnung eingereicht (vgl. act. 12

      S. 8; act. 13/11). Die Behauptung der Gesuchsgegner, die Gründungsversammlung habe in zwei Schritten stattgefunden, widerspricht somit der klaren Bezeichnung der beiden Protokolle. Auch der Einwand, die zwei Teile der Gründungsversammlung seien zeitlich in einem Akt durchgeführt worden, findet in den Akten keine Stütze. Die Gründungsversammlung fand um 10:00 Uhr statt (act. 13/10). Die Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung um 11:00 Uhr (act. 13/11). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gründungsversammlung hätte zweigeteilt werden sollen. Sowohl die Aufnahme des Gesuchsgegners 3 als auch der Erlass des Organisationsreglements hätten in das Gründungsprotokoll aufgenommen werden können, wäre dies beabsichtigt gewesen. Weshalb ein Protokollentwurf, der lediglich zwei Seiten umfasst, nicht hätte entsprechend ergänzt werden können, ist nicht ersichtlich. Unklar ist ferner, was die Gesuchsgegner daraus abzuleiten versuchen, dass das Organisationsreglement auch auf Englisch - in einer für den Settlor und den Gesuchsteller 1 verständlichen Version - verfasst wurde (act. 39 S. 16 Rz. 38). Insbesondere bleibt sachlich unerfindlich, inwiefern sich daraus ergeben soll, dass die ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversammlung gewesen sein soll. Die Erwägung der Vorinstanz, nach der Gründungsversammlung habe eine Vorstandssitzung / ausserordentliche Generalversammlung stattgefunden, welche nicht mehr Teil der Vereinsgründung bildete, ist daher nicht zu beanstanden.

      Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, bezog sich die vom Gesuchsteller 1 an den Gesuchsgegner 2 erteilte Vollmacht einzig auf die Vereinsgründung (creation of the association; act. 13/12). Im Zeitpunkt der Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalversammlung konnte folglich keine (gültige) Stimmabgabe des Gesuchsgegners 2 für den Gesuchsteller 1 mehr erfolgen. Auch diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

      Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Vorstandssitzung bzw. die ausserordentliche Generalversammlung hätte ohnehin unter Wahrung der statutarischen oder gesetzlichen Einberufungsfristen einberufen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei (act. 38 S. 21, E. IV.3.1.10.). Dem halten die Gesuchsgegner nichts von Belang entgegen. Sie stellen sich einzig auf den Standpunkt, die Sitzungen seien Bestandteil der Gründungsversammlung gewesen, weshalb keine separate Einladung vonnöten gewesen sei (act. 39 S. 19 Rz. 48). Wie bereits dargelegt, haben die Gesuchsgegner nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass die Vorstandssitzung bzw. ausserordentliche Generalversammlung Teil der Gründungsversammlung gewesen sein soll. Da somit keine Einberufung der Vorstandssitzung und der ausserordentlichen Generalversammlung stattgefunden hat und der Gesuchsteller 1 dadurch von der Teilnahme ferngehalten wurde, sind die dort gefassten Beschlüsse - nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung - nichtig (BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4; BSK ZGB I-HEINI/SCHERRER, Art. 75 N

      36 m.H.). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Gültigkeit der Stimmabgabe anlässlich dieser Versammlungen. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis auch die in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage, ob die Aufnahme von Vereinsmitgliedern unter die Rechtsgeschäfte gemäss Art. 68 ZGB fallen. Dies hatte die Vorinstanz angenommen und wird von den Gesuchsgegnern bestritten.

          1. In den Vorstandssitzungen und der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. August 2016 soll der Gesuchsteller 2 aus dem Verein ausgeschlossen und der Gesuchsgegner 3 in den Vorstand gewählt worden sein. Mit Bezug auf den ersten Vorgang kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es im vorliegenden Verfahren unterlassen worden sei, die für die Anfechtung oder Nichtigkeit des Ausschlusses notwendigen Tatsachen vorzubringen. Beim zweiten Vorgang müsse davon ausgegangen werden, dass die Wahl des Gesuchsgegners 3 allein auf der Stimme des Gesuchsgegners 2 beruht

            habe, was nicht ohne Verstoss gegen Art. 68 ZGB habe erfolgen können. Es liege ein Nichtbeschluss vor und der Gesuchsteller 1 habe einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand (act. 38 S. 21 E. 3.1.12)

          2. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, ein Verstoss gegen Art. 68 ZGB liege anlässlich der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand nicht vor. Gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung würden Wahlen in den Vereinsvorstand einen vereinsinternen Verwaltungsakt (und nicht ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 68 ZGB) darstellen, auf welche die Ausstandsregelung keine Anwendung finde, was auch von den Gesuchstellern anerkannt werde. Es werde insbesondere als zulässig erachtet, seine Stimme zu Gunsten der eigenen Wahl in den Vorstand abzugeben. Die Gesuchsgegner 2 und 3 hätten somit den Gesuchsgegner 3 in rechtskonformer Weise in den Vorstand der Gesuchsgegnerin 1 wählen können. Diese Wahl sei auch dann gültig zustande gekommen, wenn dem Gesuchsgegner 3 der Status als Vereinsmitglied abgesprochen werde. Der Gesuchsteller 1 habe in seinen Rechtsschriften nicht behauptet, am 24. August 2016 gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben, weder explizit noch (wie die Vorinstanz behaupte) implizit. Doch selbst wenn dies der Fall gewesen sei, komme hinzu, dass dem Gesuchsgegner 2 gemäss Organisationsreglements auch der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zugestanden habe (act. 39 S. 21).

          3. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 3 kein Vereinsmitglied ist und das Organisationsreglement nicht gültig angenommen wurde (hiervor E. IV. 2.1.3.). Ein Protokoll, welches die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand bestätigt, liegt - soweit ersichtlich - nicht bei den Akten. Unbestritten scheint jedoch, dass sowohl der Gesuchsteller 1 als auch die Gesuchsgegner 2 und 3 an der Sitzung anwesend waren. Als Nichtvereinsmitglied kam dem Gesuchsgegner 3 kein Stimmrecht zu. Da das Organisationsreglement nicht galt, kam dem Gesuchsgegner 2 - wenn überhaupt - nur eine einfache Stimme und kein Stichentscheid zu. Auch dem Gesuchsteller 1 stand eine Stimme zu. Er gab vorinstanzlich expli-

      zit (und nicht nur implizit) an, gegen die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand gestimmt zu haben (act. 17 S. 4 Rz. 9). Damit bestand Stimmengleichheit, weshalb der Gesuchsgegner 3 - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 ZGB auf Wahlen in den Vereinsvorstand und damit der Zulässigkeit der Stimmabgabe durch den Gesuchsgegner 2 - mangels Stimmenmehrheit nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden konnte. Da gar kein Beschluss zustande gekommen war, schloss die Vorinstanz zu Recht, dass der Gesuchsteller bei einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand habe.

      2.4. Zur Vorstandssitzung vom 15. September 2016, anlässlich welcher der Gesuchsgegner 4 in den Verein aufgenommen worden sei, erwog die Vorinstanz, die Einberufungskompetenz für Vorstandssitzungen komme dem Präsidenten zu. Daher verwarf sie den Einwand des Gesuchstellers 1, die Vorladung sei nicht gehörig erfolgt. Da ein Stellvertreter nicht gezwungen sei, sich entsprechend der erteilten Instruktion zu verhalten, sei zudem auch die Aufnahme des Gesuchsgegners 4 als Vereinsmitglied gültig erfolgt. Dem Gesuchsteller 1 sei daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er diesen Beschluss anfechten oder dessen Nichtigkeit feststellen lassen könne (act. 38 S. 22 f. E. IV. 3.1.13 ff.). Diese Erwä- gung blieb unangefochten, weshalb mit der Vorinstanz einstweilen davon auszugehen ist, dass der Gesuchsgegner 4 gültig in den Verein aufgenommen wurde.

          1. Die Vorinstanz erwog sodann, die Gültigkeit der während der ausser- ordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 gefällten Beschlüsse, namentlich die Abwahl des Gesuchstellers 1 aus dem Vorstand und die Wahl des Gesuchsgegners 4 in eben diesen, würden vom Gesuchsteller 1 mit der Begrün- dung bestritten, es sei die Vorladung nur durch den Vorstandspräsidenten (anstatt durch den Vorstand) erfolgt. Die Kompetenz zur Einberufung der Generalversammlung liege gemäss der dispositiven Regelung von Art. 64 Abs. 2 ZGB beim Gesamtvorstand. Eine Delegation an ein anderes Organ durch die Statuten sei zwar zulässig, aber vorliegend nicht gültig erfolgt. Damit sei die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 nicht vom zustän- digen Organ ausgegangen. Unter Verweis auf das Schrifttum und die bundesgerichtliche Praxis sei daher von der Nichtigkeit der an dieser Versammlung gefassten Beschlüsse auszugehen (act. 38 S. 23 f. E IV. 3.1.17).

          2. Die Gesuchsgegner beschränken sich darauf, zu wiederholen, das Organisationsreglement sei gültig in Kraft gesetzt worden, weshalb die Einberufung der Generalversammlung durch den Präsidenten habe erfolgen können (act. 39

      S. 22 Rz. 62). Wie bereits aufgezeigt, ist bei einer summarischen Prüfung von der Nichtigkeit des Beschlusses über die Inkraftsetzung des Organisationsreglements auszugehen (vgl. hiervor E. III. 2.2.3). Damit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die ausserordentliche Generalversammlung sei - mangels gültiger Delegation - durch ein unzuständiges Organ erfolgt. Beschlüsse, die an einer Vereinsversammlung gefasst werden, die durch ein unzuständiges Organ einberufen worden ist, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig (BGE 71 I 388 E. 2a; BGer 5A_205/2013 vom 16. August 2013 E. 4). Die Vorinstanz schloss damit zu Recht, der Gesuchsteller 1 vermöge einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit der anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 3. Oktober 2016 gefassten Beschlüsse geltend zu machen (act. 38 S. 24 E. IV. 3.1.19.).

          1. In Bezug auf die Wahl des Gesuchsgegners 4 zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht anlässlich der Vorstandssitzung vom 3. Oktober 2016 erwog die Vorinstanz, bereits die Berufung des Gesuchsgegners 4 in den Vorstand sei - nach summarischer Einschätzung - nichtig. Zwangsläufig habe dies auch für den Konstitutionsbeschluss, in welchem jener zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht ernannt wurde, zu gelten, da ein Nichtvorstandsmitglied diese Funktion nicht einnehmen könne (act. 38 S. 24 E. IV. 3.1.20 f.).

          2. Dem halten die Gesuchsgegner einzig entgegen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Gesuchsgegner 4 sei nicht gültig in den Vorstand gewählt worden (act. 39 S. 23 f. Rz. 66).

      Wie bereits aufgezeigt, ging die Vorinstanz jedoch zu Recht davon aus, der Gesuchsgegner sei nicht gültig in den Vorstand gewählt worden (siehe

      E. IV. 2.4.2.). Folgerichtig konnte er als Nichtvorstandsmitglied auch nicht anlässlich einer Vorstandssitzung zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht ernannt werden, zumal die Wahl des Vorstands gemäss Statuten (und Gesetz) der Generalversammlung obliegt (vgl. act. 3/7 Art. 8). Die vorinstanzliche Erwägung, es gelinge dem Gesuchsteller 1 im Rahmen einer summarischen Prüfung einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen, ist damit nicht zu beanstanden.

          1. Schliesslich wenden die Gesuchsgegner ein, die Berufung auf die Nichtigkeit der gefällten Beschlüsse verletze das Rechtsmissbrauchsverbot. Abgesehen von sachfremden Motiven, welche der Einleitung des vorliegenden Verfahrens und der gefällten Beschlüsse zu Grunde liegen, gehe es nicht an, die seit der Gründung des Gesuchsgegners 1 am 16. Februar 2015 im Einklang mit dem dannzumal verabschiedeten Organisationsreglement erfolgten Generalversammlungen und Vorstandssitzungen nunmehr nachträglich als ungültig oder gar nichtig anfechten zu wollen. Dieses Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz (act. 39 S. 24 f. Rz. 68 f.).

          2. Wurde wie dargetan (vgl. hiervor E. IV. 2.1.3) das Organisationsreglement nicht gültig angenommen, dann kann den Gesuchstellern auch nicht rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im Einklang mit eben diesem Reglement ergangene Versammlungen und Sitzungen anfochten. Dass die Gesuchsteller im Rahmen der unbestrittenen - und nach Darstellung der Gesuchsgegner - gravierenden Unstimmigkeiten aus sachfremden und unrechtmässigen Motiven handeln, behaupten zwar die Gesuchsgegner (act. 39 Rz. 69

      i.V.m. Rz. 17/18); es lässt sich dies jedoch auch aus den von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Beilagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht ableiten. Diese Beilagen legen zwar eindrücklich das Ausmass der zwischen den Parteien eingetretenen Auseinandersetzung dar. Anhaltspunkte dafür, dass die zu beurteilenden Anfechtungen rechtsmissbräuchlich erfolgt seien, ergeben sich daraus indes nicht. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Nichtigkeit eines Beschlusses jederzeit ohne Bindung an eine Frist von jedermann geltend gemacht werden kann (BGE 137 III 460 E. 3.3.2.). Der Gesuchssteller 1 als Mitglied des beschlussfassenden Organs wurde zur Vorstandssitzung / ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Februar 2015 nicht eingeladen. Dies ist ein schwerwiegender

      formeller, die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach sich ziehender Mangel, der jederzeit geltend gemacht werden können muss (BGer 5A.7/2002 vom 20. August 2002 E. 2.4; 5A_676/2015 vom 5. Januar 2016 E. 2.3; BGE 137 III 460

      E. 3.3.2.). Ein Zuwarten des Gesuchstellers 1 bis auf Grundlage des nichtigen Beschlusses innert der kurzen Zeit von zwei Monaten zahlreiche neue Beschlüs- se gefasst wurden, welche sodann umgehend angefochten wurden, ist daher nicht zu beanstanden. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist darin jedenfalls nicht zu erkennen.

      2.8. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zu Recht, es gelinge dem Gesuchsteller 1 glaubhaft zu machen, dass er den Aufnahmebeschluss des Gesuchsgegners 3 in den Verein, die Verabschiedung des Organisationsreglements, die Wahl des Gesuchsgegners 3 in den Vorstand, die Abberufung seiner selbst aus dem Vorstand, die Wahl des Gesuchsgegners 4 in eben diesen sowie die Ernennung des Gesuchsgegners 4 zum Vizepräsidenten mit Einzelzeichnungsrecht erfolgreich anfechten könne. Damit verfügt der Gesuchsteller 1 über verschiedene Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner 1 zur Stützung seiner Massnahmebegehren.

  2. Verfügungsgrund

      1. Die Vorinstanz prüfte sodann das Vorliegen eines aus der Verletzung der obgenannten Ansprüche erwachsenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme und deren Verhältnismässigkeit (act. 38 S. 26 ff. E. IV. 3.2). Sie erwog zusammengefasst, hinsichtlich der Anweisung an den Gesuchsgegner 2, dem Gesuchsteller 1 seine Rechte als Vorstandsmitglied des Gesuchsgegners 1 zu gewähren, sei unbestritten, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Stellung der G. Trust Reg. als gegenwärtiger Trustee bestehen würde. Die Parteien würden sich sodann gegenseitig unzulässige Transaktionen zum Schaden des Trustvermögens vorwerfen. Erstellt sei überdies, dass für den Gesuchsgegner 1 in relativ schneller Abfolge Beschlüsse des Vereinsvorstandes und der Generalversammlung gefasst worden seien. Die gesuchstellerischen Ausführungen, wonach in näherer Zukunft weitere Beschlüsse mit grösserer inhaltlicher Tragweite für die Zweckerfüllung des Gesuchsgegners 1 folgen könnten, seien vor diesem Hintergrund glaubhaft. Da dem Gesuchsteller 1 eine Mitwirkung als Vorstandsmitglied verwehrt werde, würde er von diesen Beschlüssen zunächst nichts erfahren. Dadurch würden zu einem späteren Zeitpunkt weitere Anfechtungsoder Feststellungklagen notwendig. Selbst bei Gutheissung dieser allfälligen Klagen könnten die Beschlüsse gegen- über gutgläubigen Dritten bereits unwiderrufliche Wirkungen zeitigen, weshalb der Voraussetzung eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ohne Weiteres Genüge getan werde (act. 38 S. 28 E. IV. 3.2.7 f.).

      2. Auch die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit sei erfüllt. Eine Abweisung des Massnahmebegehrens erlaube es dem Gesuchsgegner 2 gemäss den Vereinsstatuten, welche kein Beschlussquorum vorsehen, als einziges Vorstandsmitglied nach Belieben weitere Beschlüsse zu fassen. Umgekehrt werde durch die Anordnung der beantragten Massnahme eine Situation geschaffen, in welcher der Gesuchsteller 1 und der Gesuchsgegner 2 grundsätzlich nur noch einvernehmlich weitere Vorstandsbeschlüsse verabschieden könnten. Damit scheine dem grundsätzlichen Zweck einer vorsorglichen Massnahme, nämlich den status quo bis zu einem Endentscheid nicht weiter zu Ungunsten einer der Parteien zu verändern, am besten Genüge getan, ohne dass den Gesuchsgegnern hierdurch unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Zu bedenken sei auch, dass der Gesuchsgegner 2 kraft seiner Vorstandsmitgliedschaft keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Funktionsweise des Vorstandes habe, sondern dessen Rechte allein an seine Vereinsmitgliedschaft anknüpfen würden (act. 38 S. 31

        E. IV. 3.2.12 f.).

      3. Nicht anders verhalte es sich in Bezug auf die Rechtsbegehren 3 und

        5. Selbst Vorstandsmitglieder, deren Wahl nichtig sei, könnten auf Rechnung des Vereins Rechte erwerben. Die vorliegenden Umstände liessen darauf schliessen, dass sich eine derartige Ausübung einer überschiessenden Vertretungsmacht aktualisieren könnte. Die Gesuchsgegner 2-4 hätten sodann eine gesteigerte Bereitschaft gezeigt, den Streitgegenstand während der Rechtshängigkeit mehrerer Verfahren durch die Veränderung der Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 abzuändern. Vor diesem Hintergrund rechtfertige es sich, die Anordnungen gemäss Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 zu treffen. Damit werde nicht übermässig in die dem Gesuchsgegner 2 gesetzlich und statutarisch zustehenden Rechte eingegriffen, jedoch gleichzeitig verhindert, dass gegenüber Dritten der Anschein einer Kollektivzeichnung erweckt werde (act. 38 S. 31 E. IV. 3.2.11 ff.).

      4. Die Vorinstanz bejahte schliesslich auch die zeitliche Dringlichkeit der Massnahme. Ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Entscheid in der Sache erscheine angesichts des bisherigen Verhaltens der Gesuchsgegner als nicht zumutbar (act. 38 S. 32 E. IV. 3.2.15).

      1. Die Gesuchsgegner wenden ein, die seitens der Vorinstanz getroffenen Anordnungen und Verbote würden keineswegs darauf abzielen, den Status Quo während der Dauer des Massnahmeverfahrens beizubehalten. Diese Anordnungen und Verbote seien einschneidender Natur und würden die Gesuchsgegner als rechtmässige Organe in den ihnen vertraglich, gesetzlich und statutarisch obliegenden Aufgaben und Befugnisse einschränken respektive ihnen den entsprechenden Status teils ganz absprechen (act. 39 S. 25 Rz. 71). Dies sei insofern stossend, als sie die Wünsche des Settlors erschweren würden, was sich nicht rechtfertigen lasse. Die Umsetzung der Anordnungen würde darauf hinaus laufen, dem Gesuchsteller 1 materiell ein - so weder jemals beabsichtigtes, noch bestandenes - Vetorecht einzuräumen (act. 39 S. 25 Rz. 72).

      2. Mit ihren Einwendungen setzen die Gesuchsgegner der Argumentation der Vorinstanz im Wesentlichen ihre eigene Auffassung entgegen, ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen. So bringen die Gesuchsgegner vor, die Regelungen würden nicht darauf abzielen, den Status Quo beizubehalten, ohne dies näher zu begründen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die Umsetzung der Wünsche des Settlors durch die Anordnungen erschwert wür- den. Damit verkennen sie, dass in der Berufungsschrift eine sachbezogene und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erfolgen hat, ansonsten die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt sind (vgl. hiervor E. II.). Wie sogleich zu zeigen sein wird, zielen die Anordnungen der Vorinstanz darauf ab, die einstweilen glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Vereins sicherzustellen und die entsprechenden Mitgliedschaftsrechte zu ge-

währen (siehe hiernach E. 3.3.2.). Ein Vetorecht wird dem Gesuchsteller 1 nicht eingeräumt. Vielmehr kommt aufgrund der vorinstanzlichen Anordnung jedem Vorstandsmitglied eine Stimme zu. Etwas Anderes ist denn auch in den Vereinsstatuten (ausser beim Ausschluss von Mitgliedern) nicht vorgesehen (vgl.

act. 3/7).

      1. Die Gesuchsgegner rügen, in Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes müsse dem Gesuchsgegner 1 mindestens gestattet werden, in der von der Vorinstanz als einstweilen glaubhaft erachteten Zusammensetzung tätig zu sein und die ihm obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen. Dies rechtfertige sich umso mehr, als es den Gesuchstellern offenstehe, Generalversammlungsund Vorstandsbeschlüsse anzufechten (act. 39 S. 25 Rz. 73).

      2. Erneut beschränken sich die Gesuchsgegner darauf, pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, ohne konkret darzutun, was an den vorinstanzlichen Erwägungen falsch sein soll. Insbesondere zeigen die Gesuchsgegner nicht auf, inwiefern ihnen durch die Anordnungen der Vorinstanz verwehrt werde, in der einstweilen als glaubhaft erachteten Zusammensetzung zu handeln. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Gesuchsteller 1 sowie die Gesuchsgegner 2 und 4 Vereinsmitglieder seien, wobei die beiden Erstgenannten als Vorstandsmitglieder amten. Die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils gewährleistet, dass die Rechte des Gesuchstellers 1 als Vorstandsmitglied des Gesuchsgegners 1 gewahrt werden (act. 38 S. 33). Dispositiv-Ziffer 4 und Ziffer 6 stellen sicher, dass die Gesuchsgegner 3 und 4 keine Rechte ausüben, die den Vorstandsmitgliedern vorbehalten sind, zumal beide einstweilen nicht als Vorstandsmitglieder erachtet werden (act. 38 S. 34). Dispositiv-Ziffer 5 gewährleistet schliesslich, dass der Gesuchsgegner 3, welcher gemäss summarischer Einschätzung überhaupt kein Vereinsmitglied ist, im Rahmen der Generalversammlung zumindest keine Beschlüsse fassen kann, welche die Zusammensetzung des Vorstands verändern (act. 38 S. 34). Inwiefern es den Parteien dadurch verwehrt werde, in der einstweilen als glaubhaft erachteten Zusammensetzung zu handeln, ist nicht ersichtlich und wird - wie bereits erwähnt -

auch nicht dargelegt. Das Ausmass der Anordnungen wurde von der Vorinstanz somit zu Recht als verhältnismässig erachtet.

      1. Die Gesuchsgegner wenden sodann ein, abgesehen vom im Dezember 2016 erfolgten Ausschluss des Gesuchstellers 1 hätten seit dem 3. Oktober 2016 keine Generalversammlungen oder Vorstandssitzungen mehr stattgefunden. Weder der Mitgliederbestand noch die Zusammensetzung des Vorstands hätten seither Anpassungen erfahren. Vor diesem Hintergrund bestünden weder eine zeitliche Dringlichkeit noch drohende Nachteile, welche die einschneidenden Verbote rechtfertigen würden (act. 38 S. 34 Rz. 74).

      2. Die Dringlichkeit steht in engem Zusammenhang zum Anspruchsmerkmal des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (vgl. z.B. Z ÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 261 N. 13). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb sie es als glaubhaft erachtete, dass auch in näherer Zukunft mit weiteren Beschlüssen mit grösserer inhaltlicher Tragweite zu rechnen sei. So würden sich die Parteien gegenseitig unzulässige Transaktionen vorwerfen, es seien in relativ schneller Abfolge Beschlüsse gefasst worden und auch in näherer Zukunft könnten Beschlüsse zur Aufsicht und Kontrolle über die Trusts erfolgen (act. 38

S. 29 E. IV. 3.2.7). Mit diesen Erwägungen setzen sich die Gesuchsgegner nicht näher auseinander. Der pauschale Einwand, während des hängigen Massnahmeverfahrens sei lediglich eine weitere Veränderung des Mitgliederbestands erfolgt, lässt weder die Dringlichkeit der Massnahme entfallen noch beeinflusst es die Nachteilsprognose. Vielmehr ist belegt, dass in der kurzen Zeitspanne vom

24. August 2016 bis 3. Oktober 2016 vier Vorstandssitzung und zwei Generalversammlungen stattfanden, obwohl die Gesuchsteller bereits am 9. September 2016 ein Schlichtungsbegehren stellten (act. 3/22). Da nach wie vor erhebliche Differenzen zwischen den Parteien bestehen, ist ohne die vorsorglichen Anordnungen auch im jetzigen Zeitpunkt mit weiteren Beschlüssen zu rechnen. Die Vorinstanz hielt daher zutreffend fest, ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache sei nicht zumutbar.

      1. Schliesslich machen die Gesuchsgegner geltend, es seien offensichtlich die Gesuchsteller, welche wenig unversucht liessen, um die Truststrukturen

        zu unterlaufen. Der ausgeschlossene Gesuchsteller 1 masse sich gar die Funktion eines Protektors einzelner Trusts an, stelle sich offen gegen den Gesuchsgegner 1, um dessen Mitgliedschaft im Vorstand er zu kämpfen vorgebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich verfehlt, die Arbeit des dadurch bedrohten und in seinem Handlungsbereich durch die angeordneten Massnahmen eingeschränkten Gesuchsgegner 1 zu Gunsten des Gesuchstellers 1 durch die Einräumung einer Art Vetorecht weiter zu erschweren.

      2. Erneut fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Wie bereits dargelegt, wurde dem Gesuchsteller 1 kein Vetorecht eingeräumt, sondern die einstweilen als glaubhaft erachtete Zusammensetzung des Gesuchsgegners 1 gefestigt (siehe hiervor E. 3.2.2. und E. 3.3.2.), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

3.6. Demnach erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

V.

Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Ausgangsgemäss werden die Gesuchsgegner unter solidarischer Haftung für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen ist zu bestätigen, zumal die vorinstanzlichen Kostenfestlegungen nicht beanstandet wurden (vgl. act. 39). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 8

    Abs. 1 GebV OG auf Fr. 6'000.- festzusetzen. Zum Streitinteresse kann auf die Erwägungen in der Verfügung vom 26. April 2017 (act. 44) verwiesen werden. Die Entscheidgebühr ist mit dem von den Gesuchsgegnern geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Gesuchsgegner sind ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Gesuchstellern für das Berufungsverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Für eine - wie hier - nicht vermögensrechtliche Streitsache ergibt sich aus § 13

i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV ein Rahmen von Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.-, in welchem die Grundgebühr festzusetzen ist. Bei der Festsetzung innerhalb dieses Rahmens sind der notwendige Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e AnwGebV). Die Grundgebühr ist aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens gestützt auf § 9 AnwGebV zu reduzieren. Zu berücksichtigten ist sodann, dass vorliegend keine Berufungsantwort erstattet werden musste, sondern lediglich Aufwendungen im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Sistierungsbegehren entstanden sind, wobei die Gesuchsteller hinsichtlich ihres eigenen Sistierungsantrags unterliegen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich MWST angemessen. Da die Aufwendungen im Jahr 2017 anfielen, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 8 %.

Es wird beschlossen:
  1. Die Sistierungsbegehren werden abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. März 2017 werden bestätigt.

  2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.-.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchsgegnern und Berufungsklägern unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Gesuchsgegner und Berufungskläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Gesuchstellern und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich 8 % MWST, total Fr. 1'080.-, zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und Berufungsbeklagten unter Beilage je eines Doppels von act. 39 und act. 60 sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel versandt am:

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