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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC210014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC210014 vom 10.09.2021 (ZH)
Datum:10.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung Scheidungsurteil
Schlagwörter : Rechts; Beklagte; Unterhalt; Berufung; Kläger; Klägerin; Kinder; Beklagten; Gemeinde; Dezember; Partei; Abtretung; Betreuungsunterhalt; Unentgeltliche; Parteien; August; Berufungsverfahren; Verfahren; Gericht; Gemeinwesen; Prozess; Januar; Kinderzulage; Vorinstanz; Urteil; Gemäss
Rechtsnorm: Art. 117 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 164 OR ; Art. 165 OR ; Art. 166 OR ; Art. 2 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 52 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:107 II 465; 113 II 163; 128 III 411; 137 III 193; 137 III 617; 138 III 374; 142 III 413; 143 III 177; 144 III 349;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC210014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss und Urteil vom 10. September 2021

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    in Sachen

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    gegen

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.

    betreffend Abänderung Scheidungsurteil

    Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2020 (FP180002-D)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 25 S. 2)

    1. Es sei das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts vom 16. Februar 2015 in den Ziffern 5. und 6. des Dispositivs wie folgt abzuändern:

    1. Es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen Kinderun- terhaltsbeiträgen an den Barbedarf inkl. Fremdbetreuungskosten der Kinder C. , geb. tt.mm.2006, D. _, geb. tt.mm.2008 und E. , geb. tt.mm.2012, zu verpflichten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis spätestens zum letzten Tag des Vormo- nats an die Klägerin, mindestens in der Höhe von monatlich

      Fr. 2'550.-- insgesamt, nämlich Fr. 850.- für jedes Kind, zuzüglich gesetzliche und vertragliche Kinder- und Familienzulagen, rück- wirkend erstmals für den Monat August 2017.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten.

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2020:

(Urk. 64 S. 36 ff. = Urk. 69 S. 36 ff.)

1. Die Klage vom 4. Januar 2018 wird gutgeheissen.

  1. Die Dispositiv-Ziffern 5 und 6.7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

    16. Februar 2015 (FE140236-D) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt und ergänzt:

    5.1 Der Beklagte [Gesuchsteller] wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung eines jeden Kindes monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

    August 2017 bis November 2017: Für C. : Fr. 430.-

    Für D. : Fr. 430.-

    Für E. : Fr. 430.-

    Dezember 2017 bis Dezember 2018: Für C. : Fr. 655.-

    Für D. : Fr. 450.-

    Für E. : Fr. 450.-

    Januar 2019 bis November 2020: Für C. : Fr. 663.-

    Für D. : Fr. 713.-

    Für E. : Fr. 508.-

    Dezember 2020 bis Juni 2022: Für C. : Fr. 663.-

    Für D. : Fr. 663.-

    Für E. : Fr. 508.-

    Juli 2022 bis Juni 2024: Für C. : Fr. 663.-

    Für D. : Fr. 663.-

    Für E. : Fr. 713.-

    ab Juli 2024:

    Für C. : Fr. 663.-

    Für D. : Fr. 663.-

    Für E. : Fr. 663.-

    bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jedes Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus.

    Sofern ein Kind eine Lehrstelle antritt, reduziert sich der entsprechende Un- terhaltsbeitrag um einen Drittel des Nettolehrlingslohnes.

      1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder zusätzlich wie folgt einen monat- lichen Betreuungsunterhalt zu bezahlen:

        Dezember 2017 bis Dezember 2018:

        Für C. : Fr. 240.-

        Für D. : Fr. 240.-

        Für E. : Fr. 240.-

        Januar 2019 bis März 2019:

        Für C. : Fr. 160.-

        Für D. : Fr. 160.-

        Für E. : Fr. 160.-

        April 2019 bis Dezember 2019:

        Für C. : Fr. 105.-

        Für D. : Fr. 105.-

        Für E. : Fr. 105.-

        Januar und Februar 2020:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 213.-

        Für E. : Fr. 213.-

        März 2020 bis Juli 2024:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 50.-

        Für E. : Fr. 50.-

        August 2024 bis Juni 2028:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 0.-

        Für E. : Fr. 100.-

      2. Mit den vereinbarten Unterhaltszahlungen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlen monatlich die folgenden Beträge (teilw. ge- rundet):

        August 2017 bis November 2017:

        Für C. : Fr. 1'213.- (davon Fr. 988.- Betreuungsunterhalt) Für D. : Fr. 1'008.- (davon Fr. 988.- Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 1'008.- (davon Fr. 988.- Betreuungsunterhalt) Dezember 2017 bis Mai 2018:

        Für C. : Fr. 748.- (Betreuungsunterhalt)

        Für D. : Fr. 748.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 748.- (Betreuungsunterhalt) Juni 2018 bis Dezember 2018:

        Für C. : Fr. 668.- (Betreuungsunterhalt) Für D. : Fr. 668.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 668.- (Betreuungsunterhalt) Januar 2019 bis März 2019:

        Für C. : Fr. 748.- (Betreuungsunterhalt) Für D. : Fr. 748.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 748.- (Betreuungsunterhalt) April 2019 bis Dezember 2019:

        Für C. : Fr. 479.- (Betreuungsunterhalt) Für D. : Fr. 479.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 481.- (Betreuungsunterhalt) Januar und Februar 2020:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 481.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 481.- (Betreuungsunterhalt) März 2020 bis März 2021:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 644.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 644.- (Betreuungsunterhalt) April 2021 bis Juli 2024:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 546.- (Betreuungsunterhalt) Für E. : Fr. 546.- (Betreuungsunterhalt)

        August 2024 bis Juni 2028:

        Für C. : Fr. 0.-

        Für D. : Fr. 0.-

        Für E. : Fr. 50.- (Betreuungsunterhalt)

      3. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Scheidungs- urteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Ja- nuar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupas- sen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende Novem- ber des Vorjahres.

        Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2022.

      4. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition; bspw. Zahnkorrekturen, Schullager etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälf- te, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten auf- kommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Par- teien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechen- de Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kosten- beteiligung bleibt vorbehalten.

    6.7 Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen nachstehende finanzielle Verhältnisse zu- grunde:

    1. Einkommen (pro Monat, netto): Klägerin:

      ohne Einkommen, bis Mai 2018 Fr. 0.-

      Stundenlohn, Delivery Service,

      exkl. Kinderzulagen, Juni 2018 bis März 2019 Stundenlohn, Call Center,

      exkl. Kinderzulagen, April 2019 bis Dezember 2019

      Stundenlohn, Call Center,

      exkl. Kinderzulagen, Januar 2020 bis März 2021

      Fr. 240.-

      Fr. 1'182.-

      Fr. 1'549.-

      50%-Pensum, hypothetisch, Fr. 1'850.-

      exkl. Kinderzulagen, April 2021 bis Juli 2024 80%-Pensum, hypothetisch,

      exkl. Kinderzulagen, August 2024 bis Juni 2028

      100%-Pensum, hypothetisch, exkl. Kinderzulagen, ab Juli 2028

      Fr. 2'960.-

      Fr. 3'700.-

      Beklagter:

      100%-Pensum, Stundenlohn,

      exkl. Kinderzulagen, Juli bis November 2017 100%-Pensum, exkl. Kinderzulagen, Dezember 2017 bis Dezember 2019 Fr.

      Fr. 4'336.-

      Fr. 5'580.-

      100%-Pensum, exkl. Kinderzulagen, ab Januar 2020 Fr. 5'773.-

      C. (Kinderzulage, bis Dezember 2018): Fr. 200.-

      1. (Ausbildungszulage, ab Januar 2019): Fr. 250.-

      2. (Kinderzulage, bis November 2020): Fr. 200.-

      1. (Kinderzulage, ab Dezember 2020): Fr. 250.-

      2. (Kinderzulage, bis Juni 2024): Fr. 200.-

      E. (Ausbildungszulage, ab Juli 2024): Fr. 250.-

    2. Bedarf (pro Monat): Klägerin:

    August 2017 bis März 2019: Fr. 2'964.-

    April 2019 bis März 2021: Fr. 2'936.-

    April 2021 bis Juli 2024: Fr. 3'041.-

    August 2024 bis Juni 2028: Fr. 3'104.-

    ab Juli 2028: Fr. 3'146.-

    Beklagter:

    August 2017 bis März 2019: Fr. 2'614.-

    April 2019 bis November 2019: Fr. 2'824.-

    ab Dezember 2019: Fr. 2'802.-

    1. :

      August 2017 bis Dezember 2018: Fr. 855.-

      ab Januar 2019: Fr. 913.-

    2. :

      August 2017 bis Dezember 2018: Fr. 650.-

      ab Januar 2019: Fr. 913.-

    3. :

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt.

  3. Die Kosten des Entscheids werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Hö- he von insgesamt Fr. 9'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt Z. bereits mit Fr. 3'751.75 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde.

  6. Infolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beklagten wird Rechtsanwalt Y. mit Fr. 5'248.25 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  7. Mit der Zahlung gemäss Ziffer 7 an Rechtsanwalt Y. geht der gesamte Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Beklagten in Höhe von Fr. 9'000.- (Entschädigung beider Rechtsanwälte der Klägerin) auf den Kan- ton über.

  8. (Schriftliche Mitteilung)

  9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage)

  10. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Kostenentscheid, 30 Tage)

    Berufungsanträge:

    des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 68 S. 2):

    1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2020 (Geschäfts-Nr.: FP180002-D) vollumfänglich aufzuheben.

    1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen:

    2. Eventualiter: Es sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und Neuentscheidung zurückzuweisen.

    3. Unter Gerichtskosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der

Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge:

  1. Es sei dem Berufungskläger auch für das vorliegende Berufungsverfahren mit Wirkung ab Zustellung des angefochtenen Urteils (29. März 2021) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren;

  2. Es sei dem Beklagten in der Person von MLaw X. ,

[Kanzlei], [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Wirkung ab

29. März 2021 zu bestellen.

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 2):

1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 17. Dezember 2020 (FP180002) vollumfäng- lich gutzuheissen.

  1. Es sei der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 17. Mai 2021 (Zustellung der Mitteilung Berufungseingang) auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in meiner Person ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MWSt zulasten des Beru- fungsklägers.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Parteien heirateten am tt. August 2004. Sie sind die Eltern der ge- meinsamen Kinder C. , geboren am tt.mm.2006, D. , geboren am tt.mm.2008, und E. _, geboren am tt.mm.2012. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Februar 2015 wurde die Ehe der Parteien geschieden und wur- den die Nebenfolgen geregelt. U.a. wurde festgestellt, dass der Gesuchsteller zurzeit nicht in der Lage sei, irgendwelche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen (Sozialhilfeempfänger), und er wurde verpflichtet, bei Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und sich mit der zuständigen KESB (Dielsdorf) in Verbindung zu setzen (Urk. 7/11, Dispositiv-Ziffer 5).

    2. Mit unbegründeter Abänderungsklage vom 15. Januar 2018 (Datum Poststempel) samt Beilagen verlangte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Einkommensverhältnisse des Beklagten bei der Vorinstanz die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die drei gemeinsamen Kinder (Urk. 1-3/9). Mit der Klagebegründung vom 27. Novem- ber 2018 liess die Klägerin das obgenannte Rechtsbegehren stellen (Urk. 25 S. 2). Der Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 69 S. 3 ff.). Mit dem vorstehend wiedergegebenen Urteil vom 17. Dezember 2020 hiess die Vorinstanz die Klage gut (Urk. 69 S. 36 ff.).

    3. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Berufungskläger (fortan Be- klagter) mit Eingabe vom 11. Mai 2021 unter Berücksichtigung des Fristenstill- stands (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) innert Frist (vgl. Urk. 65/1) Berufung erhoben

mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 68 S. 2). Die Berufungsant- wort datiert vom 14. Juli 2021 (Urk. 72). Sie wurde dem Beklagten mit Verfügung vom

  1. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 76). Eine weitere Eingabe er- folgte nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67).

    II.

    1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 68). Der Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legiti- miert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angeru- fene Obergericht zuständig. Auf die Berufung ist einzutreten.

    2. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hin- reichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den an- gefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genann- ten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Ein- tretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Er- wägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinander- setzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho- ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtli- chen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Beru- fungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

    3. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnungen über ein Kind von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln hat, wobei es die ihm bedeutsam erschei- nenden Gegebenheiten frei würdigt. Das Gericht ist sodann nicht an die Parteian- träge gebunden. Es kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_416/2008 vom 25.

August 2008, E. 4). Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Vorausset- zungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Da sich das vorliegende Berufungsverfahren einzig auf Kinderbelange bezieht, sind die von den Parteien vorgebrachten neuen Vorbringen und Beweismittel zu be- rücksichtigen.

III.

  1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet einzig die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin im Verfahren. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin führt nach dem Dafürhalten des Beklagten zur vollumfänglichen Abweisung der Klage (Urk. 68 Rz 7).

  2. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 276 ZGB leiste der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil an dessen Unterhalt grundsätzlich einen Betrag in Geld. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB stehe der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu. Komme jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, gehe der Unterhaltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Ge- meinwesen über (Subrogation oder Legalzession). Das Bundesgericht habe dies- bezüglich festgehalten, dass nur abtretungsfähige und nicht an die Person des Berechtigten gebundene Rechte im Umfang der in Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgese- henen Legalzession übergehen würden. Ohne Weiteres abtretbar sei demnach das Recht, eine Unterhaltsklage zu erheben oder die Abänderung des Unterhalts- beitrags zu verlangen (vgl. BGE 137 III 193). Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid weiter festgehalten, dass die Gemeinde dabei auch in künftige, noch nicht fällige Kinderunterhaltsforderungen subrogiere. Dies zeige sich unter ande- rem dadurch, dass dem Gemeinwesen eben gerade die Befugnis zur Unterhalts- klage oder zur Klage auf Abänderung des Unterhaltsbeitrages zustehe. Dabei handle es sich um eine Befugnis, welche sich nicht auf den Übergang einer ein- zelnen Unterhaltsforderung stützen lasse. Mit der erfolgreichen Unterhaltsklage werde als Ausfluss des Rechts auf Unterhalt nach Art. 276 ZGB überhaupt erst ein Dauerschuldverhältnis geschaffen, welches anschliessend periodisch die je einzelnen Unterhaltsforderungen entstehen lasse. Die Legalzession umfasse da- her nicht nur den einzelnen fällig gewordenen und bevorschussten Betrag, son- dern den Anspruch auf alle während der Dauer der bewilligten Bevorschussung fällig werdenden Beträge oder anders gesagt das Stammrecht auf Unterhalt (BGE 137 III 193, BGE 143 III 177).

    Als Folge dieser Legalzession falle somit das Unterhalts(abänderungs-

    )klagerecht grundsätzlich dem Gemeinwesen zu. Gemäss Eingabe von

    Rechtsanwalt Y.

    vom 28. Mai 2020 sei jedoch eine Rückzession der

    Unterhaltsansprüche an die Klägerin erfolgt (Urk. 54 und 55). Dem Gemeinwesen stehe es frei, eine Unterhaltsforderung unabhängig vom Entstehungsgrund und

    vom Einverständnis des Beklagten als Schuldner an eine von ihr gewählte Person zu zedieren, sofern die Voraussetzungen der Zession nach Art. 164 OR erfüllt seien. Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR könne der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses dem entgegen- stünden. Die Abtretung als Verfügungsgeschäft bedürfe zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR), während dem die Verpflichtung zum Ab- schluss eines Abtretungsvertrages formlos begründet werden könne (Art. 165 Abs. 2 OR). Die Formvorschriften seien vorliegend eingehalten, da die Abtretung,

    d.h. das Verfügungsgeschäft, von der Zedentin, dem Sozialamt der Gemeinde G. , vertreten durch die Sozialarbeiterin H. , in der Abtretungserklärung vom 28. Mai 2020 schriftlich festgehalten und von der Zedentin unterzeichnet worden sei (Urk. 55). Das Sozialamt der Gemeinde G. sei im Zeitpunkt der Abtretung am 28. Mai 2020 gestützt auf die in Art. 289 Abs. 2 ZGB vorgesehene Legalzession Gläubigerin der zedierten Unterhaltsforderungen gewesen und habe demnach über die entsprechende Verfügungsmacht hinsichtlich dieser zedierten Unterhaltsforderungen verfügt. Anhaltspunkte für Nichtigkeits- resp. Ungültig- keitsgründe im Sinne von Art. 19 ff. OR lägen keine vor. Schliesslich seien die vom Sozialamt der Gemeinde G. abgetretenen Unterhaltsansprüche auch nicht unabtretbar i.S.v. Art. 164 Abs. 1 OR, da weder das Gesetz oder die Natur des Rechtsverhältnisses eine Abtretung ausschlössen noch die Parteien ein pac- tum de non cedendo vereinbart hätten, welches einer Abtretung entgegenstehen würde. Entsprechend sei die Klägerin aufgrund der Abtretung zur Gläubigerin der Unterhaltsforderungen geworden und sei demnach im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert (Urk. 69 S. 7 ff.)

  3. Der Beklagte macht geltend, der Unterhaltsanspruch gehe kraft gesetz- licher Subrogation auf das Gemeinwesen über, wenn es für das Kind aufkomme, was zutreffe, wenn das Kind von der Sozialhilfe unterstützt werde. Dabei be- schränke sich diese Subrogation auf den Betrag, den das Gemeinwesen erbringe und nur für die Dauer, auf welche diese Unterstützung beschränkt sei (Urk. 69 Rz 8). Er hält fest, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Klägerin als Folge der Legalzession verneint habe (ohne sich über die Dauer und Höhe des Betrages zu äussern) (Urk. 69 Rz 11). Eine Rückzession des Unterhaltsanspruchs mit allen Rechten, welche auf das bevorschussende Gemeinwesen übergegangen sei, erweise sich als unzulässig und ungültig, und die Bejahung der Aktivlegitima- tion sei daher bundesrechtswidrig (Urk. 69 Rz 12).

  4. Unbestrittenermassen wird die Klägerin bereits seit längerer Zeit, na- mentlich auch während der Zeitspanne, für welche vorliegend Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden (ab 1. August 2017), mit wirtschaftlicher Hilfe der Ge- meinde G. (Sozialhilfeleistungen) unterstützt (Urk. 27/1). Gemäss den Ver- fügungen der Sozialbehörde G. vom 27. März 2018 und 30. März 2020 be- trägt die Unterstützung für die Klägerin (samt Kindern) Fr. 3'860.- abzüglich aller Einnahmen (Urk. 14/10 = Urk. 27/1, Urk. 52/7). Gemäss Budget sind darin ab Ja-

    nuar 2018 für die Kinder C.

    und D.

    Fr. 1'057.30 (Grundbedarf Fr.

    527.50, Miete

    Fr. 437.50, KK-Prämie Fr. 92.30) und für E.

    Fr. 1'002.10 (Grundbetrag

    Fr. 527.50, Miete Fr. 437.50, KK-Prämie Fr. 37.10) enthalten. Abgezogen werden davon die Kinderzulagen von je Fr. 200.- sowie die IPV-Beiträge von Fr. 87.- pro Kind (Urk. 3/4 = Urk. 14/9). Es resultiert ein Unterstützungsbetrag für C. und D. von Fr. 770.30 und für E. von Fr. 715.10. Ab September 2018 erfolgte eine leichte Reduktion des Mietzinses auf Fr. 430.50 für alle Kinder (Fr. 7.- weniger, Urk. 27/1). Ab April 2019 erhöhte sich die KK-Prämie für alle Kinder leicht, bei C. und D. zuzüglich Zahnversicherung, die abzuziehende Kinderzulage von C. erhöhte sich auf Fr. 250.- und die IPV-Beträge erhöh- ten sich auf Fr. 89.- je Kind (Urk. 32/15). Es resultieren Unterstützungsbeiträge für C. von Fr. 725.75, für D. von Fr. 775.75 und für E. von Fr.

    707.10. Eine weitere Anpassung erfolgte per 1. April 2020 (Urk. 52/8). Der Grundbedarf beläuft sich nunmehr auf Fr. 477.50 (Fr. 527.50 abzüglich Fr. 50.- für auswärtiges Essen) je Kind, die Krankenkassenprämien betragen Fr. 94.45 für C. und D. und Fr. 38.65 für E. , und die IPV-Beträge machen Fr. 90.- aus. Es resultieren Unterstützungsbeiträge für C. von Fr. 674.80, für D. von Fr. 724.80 und für E. von Fr. 656.65.

  5. Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträ- ge dem Kind zu. Nach Abs. 2 der Bestimmung geht für den Fall, dass das Ge- meinwesen für den Unterhalt aufkommt, der Unterhaltsanspruch mit allen Rech- ten auf das Gemeinwesen über. Erfasst werden neben der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen auch Fürsorge- bzw. Sozialhilfeleistungen (BK-Hegnauer, Art.

    289 ZGB

    N 80; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, Art. 289 N 10). Bei diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession nach Art. 166 OR (Sub- rogation; BGE 137 III 193 E. 2.1). Der Unterhaltsanspruch geht im Umfang der tatsächlich erbrachten und künftig zu erbringenden Unterhaltsleistungen über (BGE 143 III 177 E. 6.3.2; BGer 5A_634/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1). In diesem Umfang kommt dem Gemeinwesen mithin auch die Aktivlegitimation zur Er- hebung einer Abänderungsklage zu (BGE 137 III 193 E. 3.2-3.5; 138 III 145 E. 3.3 und 3.4). Indessen tangiert die Subrogation die Gestaltungsrechte und prozessua- len Befugnisse des unterhaltsberechtigten Kindes hinsichtlich des Dauerschuld- verhältnisses aber nicht. Mithin bleibt das Kind selbst dann neben dem Gemein- wesen legitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiert (vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.3 betreffend Passivlegitimation, was auch für die Aktivlegitimation gelten muss).

  6. Die Klägerin verlangt im Abänderungsverfahren für jedes Kind einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.- rückwirkend ab August 2017 (vgl. Rechtsbegeh- ren Ziff. 2). Soweit dieser Betrag die Unterstützungsbeiträge der Sozialbehörde G. an die Kinder übersteigt, ist die Klägerin ohne weiteres zur Geltendma- chung aktivlegitimiert. Allerdings hat die Klägerin es unterlassen zu beziffern, in welcher Höhe Unterstützungsbeiträge der Sozialbehörde G. genau an die Kinder erfolgt sind. Die obgenannte Berechnung (vorstehend E. III./4.) basiert le- diglich auf den erstellten Budgets. Welche Beträge effektiv ausbezahlt worden sind, wurde nicht konkret dargetan. Nach einigen vorgelegten Abrechnungen der Sozialbehörde G. (Urk. 52/9) erhellt, dass die tatsächlich bezahlten Beträge höher sein könnten, als gemäss Budget berechnet. Es lässt sich daher nicht rechtsgenügend feststellen, in welchem Umfang genau die Klägerin ohne weite- res aktivlegitimiert ist.

  7. Bleibt dem Kind trotz Subrogation des Gemeinwesens im Umfang der Unterstützungsleistung das Stammrecht erhalten, war die Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung der Klage grundsätzlich auch hinsichtlich der bereits geleisteten und zukünftig zu leistenden Unterstützungsbeiträge der Sozialbehörde G. für die Kinder - als Prozessstandschafterin - aktivlegitimiert. Jedoch kam ihr dies- bezüglich nicht die alleinige Aktivlegitimation zu. Noch vor Aktenschluss (Art. 229 Abs. 3 ZPO) reichte die Klägerin aber eine Abtretungserklärung der Gemeinde G. vom 28. Mai 2020 zu den Akten (Urk. 54 und 55). Diese hat folgenden Wortlaut:

    Die Gemeinde G. _, Sozialamt, [Adresse], tritt die Unterhaltsansprüche von C. _, geb. tt.mm.2006, D. , geb. tt.mm.2008 und E. , geb. tt.mm.2012, welche gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 289 Abs. 2 ZGB, auf sie übergegangen sind, an B. __, geb. tt.02.1982, F. _-strasse , G. , ab.

    Gestützt darauf erachtete die Vorinstanz die Klägerin als aktivlegitimiert.

    1. Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, dass das Kind seinen Klageanspruch verliert, sofern das Gemeinwesen vollständig für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Urk. 68 Rz 9). Bleibt dem Kind - wie dargelegt - das Stammrecht erhalten, bleibt es - wenn auch nicht allein - aktiv- oder passivlegiti- miert.

    1. Als falsch rügt der Beklagte die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Klägerin aufgrund der Abtretung zur Gläubigerin der Unterhaltsforderung ge- worden und demnach aktivlegitimiert sei, da eine Abtretung nicht erfolgt sei und nicht sein könne. Eine Rückzession des Unterhaltsanspruchs mit allen Rechten erweise sich als unzulässig und ungültig (Urk. 68 Rz 12).

      1. Gemäss Abtretungserklärung vom 28. Mai 2020 werde lediglich fest-

        gehalten, so der Beklagte, dass das Sozialamt der Gemeinde G.

        Unterhaltsansprüche abtrete. Es sei nicht spezifiziert worden, welche Ansprüche genau abgetreten worden seien. Insbesondere sei das Klagerecht auf Feststellung einer Unterhaltspflicht (sofern überhaupt möglich) offensichtlich nicht abgetreten wor- den, so dass die Klägerin durch die fragliche Rückzession gar nicht Partei des Verfahrens habe werden können. Die Abtretbarkeit von zukünftigen Forderungen,

        deren Bestand und Umfang unbestimmbar sei, sei ohnehin nicht möglich, zumal die Höhe zum Zeitpunkt der Abtretung nicht bestimmbar gewesen sei (Urk. 68 Rz 13 f.).

        Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, dass die abzutretenden Ansprüche nicht spezifiziert worden sind. Abgetreten wurden die Unterhaltsansprüche der drei Kinder, soweit sie gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die Gemeinde übergegangen sind (im von dieser bezahlten oder noch zu bezahlenden Umfang). Die Abtretung umfasst auch die Nebenrechte, mithin das Klagerecht. Das OR schliesst sodann die Zession von künftigen Forderungen nicht aus. Gültigkeitsvoraussetzung ist die Bestimmbarkeit der abgetretenen For- derung.

        Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmbarkeit einer abgetretenen zukünftigen Forderung ist der (künftige) Zeitpunkt der Entstehung der Forderung und nicht derjenige der Abgabe der Abtretungserklärung. Diese hat lediglich die Elemente aufzuweisen, welche die Bestimmung der Forderung im Zeitpunkt deren Entste- hung ermöglichen (BSK OR I-Girsberger/Hermann, Art. 164 N 36 m.w.H.; BGE 113 II 163 Regeste). Festzuhalten bleibt, dass auch nicht einzusehen wäre, wes- halb eine Rückzession eben jener (bestehenden und zukünftigen) Forderungen, in welche das Gemeinwesen samt Nebenrechten subrogiert, nicht möglich sein sollte.

      2. Der Beklagte wendet weiter ein, nicht überprüft habe die Vorinstanz, ob H. , welche in ihrer Funktion als Sozialberaterin die Abtretungserklärung vom 28. Mai 2020 unterzeichnet habe, für die Gemeinde G. _ rechtsverbind- lich habe unterzeichnen können. Gemäss Art. 17 der Gemeindeordnung G. vom 28. Februar 2016 (wiedergegeben in Urk. 68 Rz 17) bestehe der Gemeinde- rat mit Einschluss des Präsidenten aus sechs Mitgliedern. Gemäss Art. 19 Ziff. 10 und 11 stehe dem Gemeinderat die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften sowie die Führung von Prozessen mit dem Recht, sich vertreten zu lassen, zu. Frau H. sei nicht Mitglied des Gemeinderates. Als Behördenmitglied der Sozialbehörde amtiere als deren Präsidentin und Gemeinderätin I. . Es gelte somit festzustellen, dass

        die Abtretungserklärung mangels rechtsverbindlicher Unterschrift der Gemeinde G. ungültig sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Formvorschrif- ten eingehalten seien, seien falsch. Aus Sicht des Beklagten seien diese Sach- verhaltsfeststellungen von Amtes wegen zu berücksichtigen (Urk. 68 Rz 16 ff.).

        Die Klägerin bestreitet unter Hinweis auf ein Schreiben der Sozialbehörde

        G.

        vom 14. Juli 2021 (Urk. 74/1), dass die Abtretungserklärung nicht

        rechtsgültig unterzeichnet worden sei. Weder sei es nötig, dass ein Mitglied des Gemeinderats die Abtretungserklärung persönlich unterschreibe, noch gehe es bei dieser Erklärung um die Führung von Prozessen mit dem Recht sich vertre- ten zu lassen. Die Rückzession sei durch rechtsgültige Vertretung der Sozialbe- hörde der Gemeinde G. erfolgt (Urk. 72 S. 3 f. zu Ziffer 3.3.).

        Soweit im Scheidungs- oder Scheidungsabänderungsverfahren Kinderbe- lange zu regeln sind, gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt jedoch in erster Linie Sache der Parteien. Diese sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflich- tet, weil sie in der Regel den Prozessstoff am besten kennen (BSK ZPO- Mazan/Steck,

        Art. 296 N 12). Vor Vorinstanz wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht, Frau H. sei nicht unterschriftsberechtigt. Das neue Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ist jedoch zulässig.

        Gemäss den Ausführungen von I. , Sozialvorsteherin, und J. , Abteilungsleiterin Soziales, im Schreiben vom 14. Juli 2021 werden sämtliche Leistungsabtretungen und Verrechnungen gegenüber Dritten von den fallführen-

        den Sozialarbeiterinnen der Abteilung Soziales G.

        beantragt und unterzeichnet. Diesbezüglich sei kein Beschluss oder eine Weisung der Sozialbehörde G. nötig, da die Abteilung Soziales G. für die lückenlose Klärung und Sicherung der subsidiären Ansprüche zuständig sei. Die Abtretungserklärung vom

        1. Mai 2020 sei deswegen durch Frau H. in rechtmässiger Vertretung der Sozialbehörde G. unterzeichnet worden. Die Sozialbehörde sei diesbezüg- lich auch in der Präsidialverfügung vom 30. März 2021 informiert worden, welche

          ohne weitere Anmerkungen in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 74/1). Es kann dahingestellt bleiben, wie es sich damit verhält. Selbst wenn die Unterschriftsbe- rechtigung von Frau H. fraglich wäre, wäre die Unterzeichnung der Abtre- tungserklärung durch die - auch nach Ansicht des Beklagten unterschriftsberech-

          tigte - Sozialvorsteherin und Gemeinderätin I.

          mit Schreiben vom 14. Juli

          2021 nachträglich genehmigt worden. Es ist damit von einer rechtsgültig unter- zeichneten Abtretungserklärung auszugehen.

      3. Weiter macht der Beklagte geltend, abtretbar seien allenfalls grund- sätzlich fällige Forderungen auf bereits festgesetzte Unterhaltsleistungen. Eine Unterhaltspflicht des Beklagten sei erst mit dem angefochtenen Urteil gerichtlich festgesetzt worden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Rückzession habe es folglich gar keine abtretbare Forderung gegeben. Die Legalzession umfasse gemäss den von der Vorinstanz zitierten BGE 137 III 193 und BGE 143 III 177 das Stamm- recht auf Unterhalt. Zu prüfen sei vorliegend, ob dieses Stammrecht willkürlich an Dritte weiterzediert werden dürfe. Das Bundesgericht habe sich in BGE 107 II 465 E. 6b dahingehend geäussert, dass der familienrechtliche Unterhaltsanspruch des ehelichen Kindes - weil höchstpersönlicher Natur - grundsätzlich einer Abtre- tung nicht zugänglich sei (Urk. 68 Rz 21 f.).

        Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden. Festgehalten werden kann vorab, dass die Klägerin keine Dritte ist, sondern die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Kinder, deren Unterhaltsanspruch in Frage steht. Der Unterhaltsanspruch und das Stammrecht stehen grundsätzlich den Kindern zu. Aufgrund der Spezial- normen von Art. 133 und 176 Abs. 3 ZGB steht aber im Rahmen eherechtlicher Verfahren (und in Abänderungsverfahren) dem gesetzlichen Vertreter neben dem Kind ein selbständiger Klageanspruch zu (sog. Prozessstandschaft). Als Prozess- standschafterin kann die Klägerin den Unterhaltsanspruch ihrer Kinder selbstän- dig geltend machen (BGer 5A_287/2012 vom 14. August 2012). Eine Rückzessi- on an sie ist daher nicht zu beanstanden. Abgetreten werden können sodann nicht nur fällige und bereits festgesetzte, sondern auch zukünftige Forderungen (vgl. oben

        E. III./5.2.1). Subrogiert das Gemeinwesen bei Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen für den Unterhalt in diese Unterhaltsforderung, kann sie auch (samt Neben- rechten) zurückzediert werden.

      4. Der Beklagte hält weiter dafür, die Rückzession widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess und sei als missbräuchlich zu quali- fizieren. Die Gemeinde G. _ habe seit Rechtshängigkeit des Abänderungs- verfahrens gewusst, dass die Klägerin eine entsprechende Klage eingereicht ha- be. Obwohl der Beklagte auf die fehlende Aktivlegitimation hingewiesen und die Problematik mit der Gemeinde offen angesprochen habe, hätten weder die Kläge- rin noch die Gemeinde auf das Vorbringen reagiert. Er habe folglich davon aus- gehen dürfen und müssen, dass die bevorschussende Gemeinde keine Forde- rung ihm gegenüber stellen werde. Offenbar habe man den Beklagten mit Ver- gleichsgesprächen hingehalten, um dann erstmals nach Abschluss des Verfah- rens während noch laufender Urteilsberatung eine Rückzession behaupten zu können. Ein solches Prozessverhalten erweise sich als rechtsmissbräuchlich (Urk. 68 Rz 24 f.). Die Klägerin weist den Vorwurf, sich gegen Treu und Glauben ver- halten zu haben, zurück. Im Gegenteil habe sich der Beklagte bereits vorpro- zessual und auch im hängigen Abänderungsverfahren selbst rechtsmissbräuch- lich und treuwidrig verhalten (Urk. 72 S. 4 zu Ziffer 3.4.).

Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Prozess ist nicht ersichtlich. Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Partei- en nach Treu und Glauben zu handeln. Die Vorwürfe, die der Beklagte erhebt, richten sich praktisch ausschliesslich gegen eine nicht am Verfahren beteiligte Dritte (Gemeinde G. ). Ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin selber hat der Beklagte nicht konkret dargetan. Der Umstand, dass die Abtretungserklä- rung durch die Klägerin erst in einem späten Verfahrensstadium eingereicht wur- de, reicht nicht aus, um einen offenbaren Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB anzunehmen, zumal die fehlende Aktivlegitimation noch in der Replik bestritten wurde (Urk. 50 S. 2 zu Ziff. 2.1.) und die Abtretungserklärung von der Zedentin erst danach am 28. Mai 2020 ausgestellt und sodann unverzüglich ein- gereicht wurde (Urk. 54 und 55).

    1. Schliesslich macht der Beklagte geltend, jedenfalls wäre das willkürlich geschaffene Novum (Abtretung der Unterhaltsansprüche) im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beklagte mit seiner Klageantwort bereits einen prozessualen Antrag gestellt gehabt habe, das Verfahren zunächst auf die Aktivlegitimation zu beschränken, welches Begehren die Vorinstanz ab- gewiesen habe. Auch zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinde G. dem Beklagten, welcher sich um eine Lösung der Angelegenheit mit der Gemeinde bemüht habe, habe mitteilen lassen, man werde die Sachlage prüfen und bei Be- darf eines Vergleichs Kontakt aufnehmen (Urk. 68 Rz 27 f.).

      Über die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der ersten In- stanz ist in der Berufungsschrift ein materieller, d.h. bezifferter Antrag zu stellen, jedenfalls dann, wenn der Berufungskläger unabhängig vom Ausgang des Beru- fungsverfahrens in der Hauptsache auch Einwände gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung erheben will (BSK ZPO-Spühler, Art. 311 N 12; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 23; ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 35; für das Bundesgericht vgl. BGer 4A_74/2020 vom 28. Mai 2020,

      E. 3.1 m.H). Der Beklagte hat keinen entsprechenden Berufungsantrag gestellt (allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt dafür nicht), und es fehlt ebenso an der zwingend notwendigen Bezifferung des Antrages, weshalb auf die- sen Punkt der Berufung nicht eingetreten werden kann.

    2. Zusammenfassend vermag der Beklagte mit seinen Beanstandungen nicht durchzudringen. Die Klägerin erweist sich als aktivlegitimiert, die vorliegende Unterhaltsklage zu führen. Die Berufung ist demgemäss abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens in der Hö- he von Fr. 4'000.- dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1

    ZPO;

    § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebVO), jedoch zufolge der ihm zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. nachfolgend E. 2.) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Aufgrund seines Unterliegens ist der Beklagte sodann zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Mit

    Eingabe vom 14. Juli 2021 reichte Rechtsanwalt Y.

    seine Honorarnote in

    Höhe von Fr. 1'827.30 (einschliesslich MWST und Barauslagen) für seine Bemü- hungen als Rechtsvertreter der Klägerin dem Gericht ein (Urk. 75). Der Beklagte hat sich dazu nicht geäussert. Das Honorar erscheint als dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles angemessen (§ 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs.

    1 und 2 AnwGebV). Entsprechend ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'827.30 festzusetzen.

  2. Der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 68 Rz 30 ff.). Die Vorinstanz gewährte ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 69 S. 32 und 35). In finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass sich die Verhält- nisse des Beklagten seither nicht entscheidend verbessert haben, was sich aus seinen Ausführungen in der Berufungsschrift (unveränderte Einkommens- und Bedarfsverhältnisse) ergibt. Es konnte zudem nicht von vornherein gesagt wer- den, dass die Gewinnaussichten des Beklagten im Berufungsverfahren aussichts- los gewesen seien. Ihm ist dementsprechend unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO auch für das Berufungsverfahren zu gewähren, und es ist ihm Rechtsanwalt MLaw X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

  3. Auch die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren (Urk. 72 S. 5). Nachdem ihr im Rechtsmittel- verfahren ausgangsgemäss keine Gerichtskosten entstehen und ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege, soweit es sich auf die Befreiung der Gerichtskosten bezieht, zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, weil der be- dürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorge- hen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädigung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähigkeit demgegenüber als unsicher, muss ge- währleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO entschädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.).

    Mit Hinweis auf die Ausführungen in E. 2. vorstehend steht die Mittellosigkeit des Beklagten fest. Damit ist das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes materiell zu behandeln. Die Mittellosigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 117 ZPO ist ausgewiesen. Die Vorinstanz hat der Klä- gerin die unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 5. April 2019 be- willigt

    (Urk. 36). Sie ist vermögenslos (vgl. Urk. 69 Dispositiv-Ziffer 2./6.7) und wird nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 74/2). Ausserdem war die Klägerin als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf Rechtsverbei- ständung angewiesen, zumal auch der Beklagte anwaltlich vertreten wird. Der Klägerin ist deshalb für das Berufungsverfahren die von ihr beantragte Rechtsver- tretung beizugeben.

  4. Aufgrund der erstellten Mittellosigkeit des Beklagten ist davon auszu- gehen, dass die der Beklagten zuzusprechende Parteientschädigung voraussicht- lich uneinbringlich ist. Entsprechend ist in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO

diese direkt aus der Gerichtskasse an Rechtsanwalt MLaw Y.

für seine

Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im Berufungsver- fahren auszubezahlen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

Es wird beschlossen:

  1. Dem Beklagten wird für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt MLaw X. als un- entgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

  2. Der Klägerin wird für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt MLaw

    Y. als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abge- schrieben.

  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2020 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge der ihm bewilligten unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'827.30 zu bezahlen.

    Diese Parteientschädigung wird Rechtsanwalt MLaw Y. direkt aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch der Klägerin geht in diesem Umfang auf den Kanton über.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 10. September 2021

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: lee

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