E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC170020: Obergericht des Kantons Zürich

In einem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich in Sachen Ehescheidung wurden die Unterhaltsbeiträge für die Kinder C. und D. festgelegt. Der Kläger verpflichtet sich, monatliche Beiträge zu zahlen, die je nach Zeitraum und Einkommen variieren. Die Parteien haben eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen, die vom Gericht genehmigt wurde. Die Kosten und Entschädigungen wurden entsprechend geregelt. Der Kindesvertreter erhält eine angemessene Entschädigung. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt, die auch die Steuererklärungen eingereicht haben. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt, und die Parteien haben auf Parteientschädigungen verzichtet. Das Urteil wurde schriftlich mitgeteilt, und die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen wurde genehmigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC170020

Kanton:ZH
Fallnummer:LC170020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC170020 vom 06.02.2018 (ZH)
Datum:06.02.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Kinder; Einkommen; Lehrjahr; Unterhalt; Lehrjahr:; Unterhalts; Parteien; Beklagten; Ausbildung; Steuern; Berufung; Ausbildungszulage; Klägers; Lehrlingslohn; Kindes; Ausbildungszulagen; Verfügung; Unterhaltsbeiträge; Grundlagen; Grundlagen:; Urteil; Kläger:; Kinder:; Unterhaltsbeitrag; Gericht; Beklagte:; Kinderzulage; Ziffer
Rechtsnorm:Art. 112 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 133 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 279 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 301a ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 407b ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC170020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn, und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss und Urteil vom 6. Februar 2018

in Sachen

A. ,

Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

B._ ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

sowie

  1. C. ,
  2. D. ,

    Verfahrensbeteiligte

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 16. Dezember 2016 (FE120656-L)

    Rechtsbegehren resp. Schlussanträge des Klägers:

    (Urk. 93 S. 2 ff., Urk. 190, Urk. 213 S. 2 f., Urk. 254 S. 1 ff.; Prot. I S. 115)

    1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden und die Teilkonvention vom 13./27. März 2015 mit der Änderung vom 23. November 2016 zu genehmigen.

    2. Die elterliche Sorge und die Obhut für die Kinder C. , geboren am tt.mm.2001, und D. , geboren am tt.mm.2003, seien der Beklagten zu übertragen.

    3. Auf eine Festlegung des Kontaktrechts des Vaters zu seinen Kindern sei einstweilen zu verzichten mit der weiterdauernden Beistandsaufgabe der Kontaktwiederherstellung zwischen Vater und Kindern.

    4. Die bestehende Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder sei mit den nachstehenden Aufgaben weiterzuführen:

      1. Organisation eines zeitnahen Treffens zwischen dem Kläger und den Kindern, anlässlich welchem die Kinder dem Kläger gegen- über direkt äussern können, dass und aus welchen Gründen sie ihn derzeit nicht sehen wollen;

      2. Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen;

      3. Weiterführung und Überwachung der Psychotherapie der beiden Kinder mit dem Ziel, den Kontakt zwischen Vater und Kindern so rasch als möglich wieder herzustellen;

      4. zeitnahe Implementierung eines Kontaktrechts zwischen dem Kläger und den beiden Kindern in enger Zusammenarbeit mit dem Psychotherapeuten der Kinder;

      5. regelmässige, mindestens vierteljährliche Information des Klägers über die aktuelle Lebenssituation und Befindlichkeit der Kinder sowie den Stand der Psychotherapie;

      6. Information der Kinder auf Wunsch des Klägers über seine Lebenssituation und Befindlichkeit;

      7. Weiterleitung von Post und Geschenken des Klägers an die Kinder.

    5. Die Beklagte sei unter Strafandrohung im Unterlassungsfall anzuweisen, beide Kinder in die vom Beistand organisierte Psychotherapie zu bringen und das vom Beistand in enger Zusammenarbeit

      mit dem Psychotherapeuten zu implementierende Kontaktrecht zwischen den Kindern und ihrem Vater durchzuführen.

    6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des

      Unterhalts und der Erziehung der Kinder C.

      und D.

      angemessene monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in den folgenden Maximalbeträgen, zuzüglich allfälliger vertraglicher gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen:

      • Fr. 950.pro Kind ab Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils bis und mit Januar 2018,

      • Fr. 430.pro Kind ab Februar 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder.

    7. Der Kläger sei zu verpflichten, die Kinderunterhaltsbeiträge für

      C.

      und D.

      auch über deren Mündigkeit hinaus weiterhin an die Beklagte zuhanden der Kinder zu überweisen, solange sich diese in einer angemessenen Ausbildung befinden, bei ihr wohnhaft sind und nicht selbständig Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellen eine andere Zahlstelle bezeichnen.

    8. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zu indexieren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren resp. Schlussanträge der Beklagten:

(Urk. 111 S. 2 f., Urk. 190, Urk. 237 S. 2 f., Urk. 256 S. 2 f.; Prot. I S. 114 f.)

  1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden und die Teilkonvention vom 13./27. März 2015 mit der Änderung vom 23. November 2016 zu genehmigen.

  2. Der Beklagten sei die alleinige elterliche Sorge für die Kinder C. , geboren am tt.mm.2001, und D. , geboren am tt.mm.2003, zuzuteilen.

  3. Von der Festlegung eines Besuchsrechts des Klägers für die Kinder sei abzusehen.

  4. Auf eine Weiterführung der Beistandschaft sei zu verzichten.

  5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für die Betreuung und Erziehung der Kinder C. und D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'345.pro Kind zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder.

  6. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

  7. Die anderslautenden Anträge des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

Rechtsbegehren resp. Schlussanträge des Kindesanwaltes:

(Urk. 123 S. 1, Urk. 231 S. 1 f.; Prot. I S. 111 ff.)

  1. Die elterliche Sorge und Obhut für die Kinder C. , geboren am tt.mm.2001, und D. , geboren am tt.mm.2003, sei der Beklagten zuzuteilen.

  2. Auf die Festlegung eines Besuchsrechts des Klägers für die Kinder sei vollständig zu verzichten; eventualiter sei ein Besuchsrecht festzulegen, aber bis auf Weiteres weiterhin zu sistieren.

  3. Es sei auf die Weiterführung der Beistandschaft zu verzichten.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zulasten der Eltern.

Urteil des Bez irksgerichtes Zürich, 5. Abt., vom 16. Dezember 2016:

(Urk. 272 = Urk. 278)

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

  2. Der Beklagten wird die alleinige elterliche Sorge und auch die alleinige Obhut für die Kinder C. , geboren am tt.mm.2001, und D. , geboren am tt.mm.2003, übertragen.

  3. Es wird festgestellt, dass das Kontaktrecht des Klägers zu seinen beiden

    Kindern C.

    und D.

    nach über vierjährigen Versuchen nicht umsetzbar ist. Daher wird auf die Regelung eines Kontaktrechts zwischen Vater und Kindern verzichtet und es bleibt den Kindern überlassen, den Kontakt zu ihrem Vater in einem späteren Zeitpunkt wieder herzustellen.

  4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 13./27. März 2015 mit der Änderung vom 23. November 2016 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Die Gesuchsteller ersuchen das Gericht gemeinsam, ihre Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden und die nachfolgende Teilvereinbarung zu genehmigen.

    2. Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.

    3. In güterrechtlicher Hinsicht sind die Gesuchsteller bereits mit Ausnahme des auf den Namen beider Gesuchsteller lautenden Mietzinsdepots für die ehemalige eheliche Wohnung an der [Adresse] in der Höhe von CHF 2'000.-, welches unter den Gesuchstellern hälftig aufgeteilt ist vollständig auseinandergesetzt. Jeder Gesuchsteller behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt was auf seinen Namen lautet. Jeder Gesuchsteller trägt seine eigenen Schulden.

    4. Die Gesuchsteller sind mit einem hälftigen Ausgleich der während der Ehe ge- äufneten Pensionskassenguthaben per 30. November 2016 einverstanden. Sie beauftragen das Gericht, die Pensionskassen der Gesuchsteller anzuweisen, den entsprechenden Ausgleich vorzunehmen.

  1. Die bestehende Beistandschaft für die Kinder C.

    und D.

    wird

    neu als Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB weitergeführt mit der einzigen Aufgabe des Beistandes, die Informationsrechte des Vaters zu gewährleisten und dem Kläger auf dessen Wunsch mindestens vierteljährlich Informationen über seine Kinder und deren Wohlergehen und Ausbildung zukommen zu lassen.

  2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie-

    hung der Kinder C.

    und D.

    folgende Kinderunterhaltsbeiträge,

    zzgl. allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus:

    1. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2017

      • je Fr. 1'300.für C. und D.

        Grundlagen:

        Einkommen Kläger aus ALV + evtl. Zwischenverdienst: Fr. 7'150.-,

        Bedarf Kläger: Fr. 3'900.-,

        Einkommen Beklagte aus ALV + Zwischenverdienst: Fr. 3'300.-, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'200.-,

        Bedarf C. + D. : je Fr. 1'400.- (+ Freibetragsanteil von je Fr. 150.-), Einkommen von C. + D. : Kinderzulagen von je Fr. 250.-, Vermögen Kläger: 0,

        Vermögen Beklagte: 0.

    2. ab 1. September 2017 bis 31. August 2018:

      für C. Fr. 700.-
      für D. Fr. 1'050.-

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.-, Bedarf Kläger: Fr. 4'700.-, Einkommen Beklagte 75%: Fr. 3'750.-,

      Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'500.-, Bedarf C. 1. Lehrjahr: Fr. 1'550.-,

      Einkommen C. 1. Lehrjahr: Fr. 600.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.an-

      rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 100.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

      Bedarf D. : Fr. 1'400.-,

      Einkommen D. : Kinderzulage Fr. 250.-.

    3. ab 1. September 2018 bis 31. August 2019

      für C. Fr. 600.-
      für D. Fr. 1'075.-

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.-, Bedarf Kläger: Fr. 4'700.-, Einkommen Beklagte 75%: Fr. 3'750.-,

      Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'500.-, Bedarf C. 2. Lehrjahr: Fr. 1'550.-,

      Einkommen C. 2. Lehrjahr: Fr. 800.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 650.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

      Bedarf D. : Fr. 1'400.-,

      Einkommen D. : Kinderzulage Fr. 250.-.

    4. ab 1. September 2019 bis 31. August 2020

      für C. Fr. 430.-
      für D. Fr. 470.-

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.-, Bedarf Kläger: Fr. 5'000.-,

      Einkommen Beklagte 100%: Fr. 5'000.-, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'750.-, Bedarf C. 3. Lehrjahr: Fr. 1'650.-,

      Einkommen C. 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen),

      Bedarf D. 1. Lehrjahr: Fr. 1'550.-,

      Einkommen D. 1. Lehrjahr: Fr. 600.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen.

      e) 1. September 2020 - 31. August 2021

      • für D. Fr. 550.- (sofern C. voll erwerbsfähig ist);
        falls C. noch in der Lehre ist, beträgt der Unterhaltsbeitrag für D. Fr. 430.-
      • für C. beträgt der Unterhaltsbeitrag weiterhin Fr. 430.-, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht

        Grundlagen:

        Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.-, Bedarf Kläger: Fr. 5'000.-,

        Einkommen Beklagte 100%: Fr. 5'000.-, Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'850.-, Bedarf D. 2. Lehrjahr: Fr. 1'550.-,

        Einkommen D. 2. Lehrjahr: Fr. 800.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

        (C. : voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.-).

        f) ab 1. September 2021

      • für D. Fr. 430.- (soweit noch in angemessener Erstausbildung)

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger 100%: Fr. 6'500.-, Bedarf Kläger: Fr. 5'000.-,

      Einkommen Beklagte 100%: Fr. 5'000.-,

      Bedarf Beklagte exkl. Kinder: Fr. 3'850.-, Bedarf D. 3. Lehrjahr: Fr. 1'650.-,

      Einkommen D. 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Kinderzulagen,

      (C. : voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.-).

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

  3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2016 von 100.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

    1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.1

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2016, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  4. Die Vorsorgestiftung der E.

    AG, [Adresse], wird angewiesen, mit

    Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitsguthaben des Klägers (AHV-Nr. 1) den Betrag von Fr. 41'737.- auf das Freizügigkeitskonto Nr. der Beklagten (AHV-Nr. 2) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, [Adresse], zu überweisen.

  5. Im Übrigen werden die Anträge beider Parteien abgewiesen.

10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 21'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 7'762.40 Entschädigung Kinderanwalt

Fr. 225.00 Übersetzungskosten

  1. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen für beide Parteien auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. (Schriftliche Mitteilungen)

  4. (Berufung)

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 277):

Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2016 (Geschäfts-Nr.: FE120656-L) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

«Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._ und D. mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus, Unterhaltsbeiträge von je Fr. 300.-, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.»

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 289):

Im Hauptantrag seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen;

eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die gemeinsamen Kinder C. und D. monatliche Kinderbarunterhaltsbeiträge von CHF 565.-pro Kind zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinderzulagen bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss ihrer ordentlichen Erstausbildung zu bezahlen; zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monat.

es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das monatliche Manko betreffen Kinderbarunterhalt für D. bis 31. Juli 2018 CHF 563.-beträgt und sich dieses ab

  1. August 2018 auf CHF 755.-erhöht;

    alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers.

    des Kindesvertreters (Urk. 287):

    - Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2016 in obiger Sache sei vollumfänglich zu schützen und die Leistungsfähigkeit des Klägers und Berufungsklägers sei vollumfänglich zu bestätigen.

    - Eventualiter sei auf die nachfolgend dargelegte Bedarfsrechnung für den Kläger und Berufungskläger abzustellen und die Leistungsfähigkeit des eben genannten sei vollumfänglich zu bestätigen.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2000. Sie haben zwei Kinder: C. , geboren tt.mm.2001, und D. , geboren tt.mm.2003 (Urk. 13). Seit dem

  1. Februar 2012 leben sie getrennt (Urk. 4/2/18).

    1. Am 2. August 2012 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Am 16. Dezember 2016 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv aufgeführte Urteil (Urk. 278).

    2. Gegen das ihm am 19. Mai 2017 zugestellte (begründete) Urteil führt der Kläger mit Eingabe vom 14. Juni 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 15. Juni 2017, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 273, Urk. 277). Die Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 8. September 2017 (Urk. 289), diejenige des Kindesvertreters vom 30. August 2017 (Urk. 287). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 wurde davon Vormerk genommen, dass das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 sowie 8 und

9 am 12. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist; zugleich wurde auf den

Eventualantrag der Beklagten, wonach der Kläger zu verpflichten sei, ab 1. September 2019 für die gemeinsamen Kinder C. und D. monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 565.pro Kind (zuzüglich gesetzliche vertragliche Kinderzulagen) zu bezahlen, nicht eingetreten (Urk. 295). Eine weitere Stellungnahme des Klägers erfolgte am 20. Oktober 2017 (Urk. 306). Der Kindesvertreter verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 309). Am 15. November 2017 wurden die Parteien auf den 25. Januar 2018 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 318). Anlässlich dieser Verhandlung (Prot. II S. 15) schlossen die Parteien die folgende

Vereinbarung (Urk. 333):

1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt und die Erzie-

hung der Kinder C.

und D.

folgende Kinderunterhaltsbeiträge,

zzgl. allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus:

  1. ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018:

    für C. Fr. 450.-
    für D. Fr. 450.-

    Grundlagen:

    Einkommen Kläger 100%: Fr. 4'850.-, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.-, Vermögen Kläger: 0.-

    Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.-,

    Bedarf Beklagte exkl. Kinder (ohne Steuern): Fr. 3'350.-, Vermögen Beklagte: 0.-

    Bedarf C. 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

    Einkommen C. 1. Lehrjahr: Fr. 750.- netto aus Lehrlingslohn (davon

    Fr. 600.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

    Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) C. : Fr. 0.-,

    Bedarf D. (Schule): Fr. 1'350.-, Einkommen D. : Kinderzulage Fr. 200.-,

    Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) D. : Fr. 500.-

  2. ab 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019

    für C. Fr. 500.-
    für D. Fr. 900.-

    Grundlagen:

    Einkommen Kläger 100%: Fr. 5'350.-, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.-,

    Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.-,

    Bedarf Beklagte (ohne Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'350.-,

    Bedarf C. 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

    Einkommen C. 2. Lehrjahr: Fr. 900.- netto aus Lehrlingslohn (davon

    Fr. 700.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

    Bedarf D. (Schule): Fr. 1'350.-, Einkommen D. : Kinderzulage Fr. 200.-,

  3. ab 1. September 2019 bis 31. August 2020

für C. Fr. 250.-
für D. Fr. 550.-

Grundlagen:

Einkommen Kläger: Fr. 5'350.-,

Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.-,

Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.-,

Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'850.-,

Bedarf C. 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

Einkommen C. 3. Lehrjahr: Fr. 1'350.- netto aus Lehrlingslohn (davon

Fr. 950.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

Bedarf D. 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

Einkommen D. 1. Lehrjahr: Fr. 600.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen.

d) 1. September 2020 - 31. August 2021

für D. Fr. 525.-
  • für C. beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 200.-, solange er noch
    in angemessener Erstausbildung steht

    Grundlagen:

    Einkommen Kläger: Fr. 5'350.-,

    Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.-,

    Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.-,

    Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.-,

    Bedarf D. 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

    Einkommen D. 2. Lehrjahr: Fr. 800.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.an-

    rechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

    (C. : voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.-).

    e) ab 1. September 2021

  • für D. Fr. 400.- (soweit noch in angemessener Erstausbildung)

Grundlagen:

Einkommen Kläger: Fr. 5'350.-,

Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.-,

Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.-,

Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.-,

Bedarf D. 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

Einkommen D. 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulage,

(C. : voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflichtversicherung: Fr. 540.-).

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten

gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

  1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.8

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte.

  3. Die Parteien verzichten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung.

    II.

    1. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wenn Kinderbelange zu regeln sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Parteien (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Zudem hat ein Urteil die in Art. 301a ZPO geforderten Angaben zu enthalten.

    2. Die in der Vereinbarung vom 25. Januar 2018 enthaltenen Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder basieren auf den in der Vereinbarung angegebenen Grundlagen, wobei folgende ergänzenden Bemerkungen anzubringen sind:

      1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 16. Dezember 2016 dem (damals noch arbeitslosen) Kläger ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'500.angerechnet, was der Kläger in seiner Berufung beanstandet. Am

        6. März 2017 hat der Kläger mit der F. GmbH einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttoeinkommen von Fr. 5'000.abgeschlossen (Urk. 280/2). Das aktuelle Einkommen des Klägers (inkl. 13. Monatslohn und Mittagessenentschädigung)

        bei der F.

        AG beträgt Fr. 4'850.- netto (Urk. 277 S. 8, Urk. 287 S. 3,

        Urk. 289 S. 7; Urk. 280/2 und Urk. 280/3/1). Gemäss der zu genehmigenden Vereinbarung wird der Kläger per 1. Dezember 2018 sein aktuelles Einkommen von Fr. 4'850.auf nur noch Fr. 5'350.zu steigern haben. Dies trägt einerseits den mit der Berufung geäusserten Bedenken des Klägers Rechnung; andererseits erscheint diese Einkommenssteigerung ausreichend, um ab 1. Dezember 2018 eine (weitere) Unterdeckung im Sinne von Art. 301a lit. c ZPO zu vermeiden.

        Der Bedarf des Klägers ohne Steuern beläuft sich auf aufgerundet Fr. 3'950.- (Grundbetrag Fr. 1'200.-, Mietzins inkl. Nebenkosten und Parkplatz Fr. 1'550.-, Krankenkasse Fr. 300.-, Gesundheit Fr. 20.-, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 189.-, Arbeitsweg Fr. 345.-, auswärtige Verpflegung Fr. 300.- und Arbeitskleider Fr. 25.-). Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt Fr. 900.- und ab 1. Dezember 2018 Fr. 1'400.-.

        Ab. 1. September 2019 können dank des höheren Einkommens der Beklagten und der Lehrlingslöhne auch die Steuern in den Bedarf der Parteien aufgenommen werden. Der Bedarf des Klägers mit Steuern (Fr. 400.-) und etwas höheren Auslagen für den Arbeitsweg (Fr. 400.-) beträgt dannzumal aufgerundet

        Fr. 4'400.-. Die Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt entsprechend Fr. 950.- (Fr. 5'350.abzüglich Fr. 4'400.-).

      2. Der Beklagten wurde im vorinstanzlichen Urteil ab 1. September 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'750.- (für ein Pensum von 75%) und ab

        1. September 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.- (für ein Pensum von 100%) angerechnet, was im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurde (Urk. 289 S. 8 f.). In der zu genehmigenden Vereinbarung haben die Parteien das hypothetische Einkommen der Beklagten bei voller Arbeitsverpflichtung ab 1. September 2019 auf Fr. 4'500.gesenkt.

        Der Bedarf der Beklagten ohne Steuern beläuft sich auf aufgerundet Fr. 3'350.- (Grundbetrag Fr. 1'350.-, Mietzinsanteil Fr. 1'030.-, Krankenkasse Fr. 375.-, Gesundheit Fr. 20.-, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 109.-, Arbeitsweg Fr. 300.-, auswärtige Verpflegung Fr. 150.-). Die Leistungsfähigkeit der Beklagten beträgt Fr. 400.-.

        Der Bedarf der Beklagten ab 1. September 2019 mit Steuern (Fr. 350.-), mit Fr. 100.höheren Kosten für den Arbeitsweg und mit Fr. 50.höheren Auslagen für die Verpflegung beträgt aufgerundet Fr. 3'850.-. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten steigt auf Fr. 650.-. Ab 1. September 2020 ist C. voll erwerbstätig und die Steuerbelastung der Beklagten um Fr. 50.zu erhöhen, was einen Bedarf von Fr. 3'900.- und eine Leistungsfähigkeit von Fr. 600.ergibt.

hat am 21. August 2017 eine Lehre als begonnen. Er verdient gemäss Lehrvertrag (Urk. 291/2) im 1. Lehrjahr Fr. 750.brutto und netto, im 2. Lehrjahr Fr. 950.brutto (netto Fr. 900.-) und im 3. Lehrjahr Fr. 1'450.brutto (Fr. 1'350.- netto). D.

besucht gegenwärtig die 2. Sekundarschule (Prot.

II S. 16 f.). Bei ihr wurde von einem Lehrlingslohn (netto) von Fr. 600.im 1. Lehrjahr, Fr. 800.im 2. Lehrjahr und Fr. 1'000.im 3. Lehrjahr ausgegangen. Die Kinder erhalten bis zum 16. Altersjahr eine Kinderzulage von Fr. 200.- und danach eine Ausbildungszulage von Fr. 250.-.

Der Bedarf von D.

als Schülerin ist auf Fr. 1'277.zu veranschlagen

(Grundbetrag Fr. 600.-, Mietzinsanteil Fr. 500.-, Krankenkasse Fr. 97.-, Gesundheit Fr. 20.-, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 40.-, Nachhilfe/Ausbildung Fr. 20.-) und für

Sport und Hobbies auf Fr. 1'350.aufzurunden. Der Bedarf von C.

und

D.

als Lehrlinge ist auf Fr. 1'468.zu veranschlagen (Grundbetrag Fr. 600.-,

Mietzinsanteil Fr. 500.-, Krankenkasse Fr. 97.-, Gesundheit Fr. 20.-, Tel./Billag/Versicherungen Fr. 40.-, Arbeitsweg Fr. 91.-, auswärtige Verpflegung Fr. 100.-, Nachhilfe/Ausbildung Fr. 20.-) und für Sport und Hobbies auf Fr. 1'500.aufzurunden.

Es wird davon ausgegangen, dass die beiden Kinder vermögenslos sind.

    1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen. Der Beitrag des Kindes an seinen Bedarf soll 60%, bei sehr schlechten Verhältnissen 80% des Erwerbseinkommens nicht übersteigen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 276 N 35). Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge tragen diesen Bemessungsfaktoren angemessen Rechnung.

    2. Ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018 ergibt sich bei

D.

ein Fehlbetrag von Fr. 500.- (Fr. 1'350.abzüglich Kinderzulage

Fr. 200.abzüglich Fr. 450.- Unterhaltsbeitrag des Klägers abzüglich Fr. 200.- Beitrag der Beklagten [1/2 Überschuss]). Der Bedarf von C. ist demgegen- über gedeckt (Fr. 1'500.abzüglich Fr. 250.- Ausbildungszulage, abzüglich Fr. 600.anrechenbarer Lehrlingslohn abzüglich Fr. 450.- Unterhaltsbeitrag des Klägers abzüglich Fr. 200.- Beitrag der Beklagten [1/2 Überschuss]). Dies wurde in der Vereinbarung explizit festgehalten. In den weiteren Phasen entsteht unter Heranziehung des Freibetrags der Beklagten kein Fehlbetrag mehr.

4. Die nach Einschätzung der Sachund Rechtslage durch den obergerichtlichen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 17) unterzeichnete Vereinbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. Sie ist demzufolge zu genehmigen.

III.

  1. Die Kostenund Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) zu bestätigen.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.festzusetzen.

  3. Der Kindesvertreter hat seine Honorarnote eingereicht (Urk. 334). Die Parteien haben auf Stellungnahme verzichtet (Prot. II S. 17). Rechtsanwalt

    Z.

    macht ein Honorar von Fr. 6'416.67 (29.17 Stunden à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 127.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 520.82, total Fr. 7'065.30, geltend (Urk. 334, Prot. II S. 8). Der in Rechnung gestellte Stundenaufwand (29.17 Stunden) erscheint hoch. Zwar hatte sich Rechtsanwalt Z. aufgrund der per 1. Januar 2017 erweiterten Kompetenzen des Kindesvertreters (Art. 300 lit. e ZPO in Verbindung mit Art. 407b Abs. 1 ZPO) im Berufungsverfahren erstmalig mit dem Unterhalt zu befassen und zu dieser Thematik eine Berufungsantwort einzureichen (Art. 300 lit. b ZPO; BK ZPO-Spycher, Art. 301 N 7). Auch ist der geschätzte Zeitaufwand für die Tagfahrt vom 25. Januar 2018 mit geschätzten 200 Minuten eher knapp bemessen, nahm doch allein die Verhandlung

    180 Minuten in Anspruch (Prot. II S. 17). Zudem wird der Kindesvertreter diesen

    Entscheid noch einzusehen und dessen Weiterleitung zu besorgen haben (Art. 301 lit. b ZPO; BK ZPO-Spycher, Art. 301 N 7). Dennoch können für die 8seitige Berufungsantwort (Urk. 287) nicht 22 Stunden vergütet werden (AStudium 360 Minuten; Rechtsschrift 960 Minuten), zumal sich die Berufung von der Thematik her auf das Einkommen des Klägers und einige Bedarfspositionen beschränkte. Insgesamt erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'500.- (25 Stunden à Fr. 220.-) als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen - die mit Blick auf die Urteilsübermittlung auf Fr. 150.aufzurunden sind - und die Mehrwertsteuer, deren Satz von 7.7% gemäss Honorarrechnung auch auf Leistungen vor dem 1. Januar 2018 zu erheben ist (Urk. 334).

  4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, wozu auch die Kosten der Kindesvertretung zählen, sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen.

  5. Die Parteien haben die Steuererklärungen 2016 eingereicht (Urk. 286, Urk. 291/1). Der Kläger erzielt ein Nettoeinkommen (inkl. Mittagessenpauschale und 13. Monatslohn) von ca. Fr. 4'850.pro Monat (Urk. 280/2, Urk. 280/3). Die Beklagte erzielte von Januar bis September 2017 ein durchschnittliches Erwerbsbzw. Erwerbsersatzeinkommen von ca. Fr. 3'150.pro Monat (Urk. 294/1+2, Urk. 312/1-3, Urk. 326/15, Urk. 329/1-3; vgl. auch Prot. II S. 16). Aufgrund ihrer finanziellen Situation kann den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden (Art. 117 ZPO). Vorbehalten ist die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.

Es wird beschlossen:

  1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. Y. als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 25. Januar 2018 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an den Unterhalt und die

    Erziehung der Kinder C.

    und D.

    folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige Kinderund/oder Ausbildungszulagen, zu

    bezahlen, zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes, auch über die Volljährigkeit hinaus:

    1. ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. November 2018:

      für C. Fr. 450.-
      für D. Fr. 450.-

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger 100%: Fr. 4'850.-, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.-, Vermögen Kläger: 0.-

      Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.-,

      Bedarf Beklagte exkl. Kinder (ohne Steuern): Fr. 3'350.-, Vermögen Beklagte: 0.-

      Bedarf C. 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

      Einkommen C. 1. Lehrjahr: Fr. 750.- netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 150.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

      Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) C. : Fr. 0.-,

      Bedarf D. (Schule): Fr. 1'350.-, Einkommen D. : Kinderzulage Fr. 200.-,

      Fehlbetrag (Art. 301a lit. c ZPO) D. : Fr. 500.-

    2. ab 1. Dezember 2018 bis 31. August 2019

      für C. Fr. 500.-
      für D. Fr. 900.-

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger 100%: Fr. 5'350.-, Bedarf Kläger (ohne Steuern): Fr. 3'950.-,

      Einkommen Beklagte: Fr. 3'750.-,

      Bedarf Beklagte (ohne Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'350.-,

      Bedarf C. 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

      Einkommen C. 2. Lehrjahr: Fr. 900.- netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 700.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

      Bedarf D. (Schule): Fr. 1'350.-, Einkommen D. : Kinderzulage Fr. 200.-,

    3. ab 1. September 2019 bis 31. August 2020

      für C. Fr. 250.-
      für D. Fr. 550.-

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger: Fr. 5'350.-,

      Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.-,

      Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.-,

      Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'850.-,

      Bedarf C. 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

      Einkommen C. 3. Lehrjahr: Fr. 1'350.- netto aus Lehrlingslohn (davon Fr. 950.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

      Bedarf D. 1. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

      Einkommen D. 1. Lehrjahr: Fr. 600.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 400.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 200.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen.

      d) 1. September 2020 - 31. August 2021

      für D. Fr. 525.-
      • für C. beträgt der Unterhaltsbeitrag Fr. 200.-, solange er noch in angemessener Erstausbildung steht

        Grundlagen:

        Einkommen Kläger: Fr. 5'350.-,

        Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.-,

        Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.-,

        Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.-,

        Bedarf D. 2. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

        Einkommen D. 2. Lehrjahr: Fr. 800.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 500.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 300.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulagen,

        (C. : voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflicht versicherung: Fr. 540.-).

        e) ab 1. September 2021

      • für D. Fr. 400.- (soweit noch in angemessener Erstausbildung)

      Grundlagen:

      Einkommen Kläger: Fr. 5'350.-,

      Bedarf Kläger (mit Steuern): Fr. 4'400.-,

      Einkommen Beklagte: Fr. 4'500.-,

      Bedarf Beklagte (mit Steuern) exkl. Kinder: Fr. 3'900.-,

      Bedarf D. 3. Lehrjahr: Fr. 1'500.-,

      Einkommen D. 3. Lehrjahr: Fr. 1'000.aus Lehrlingslohn (davon Fr. 600.anrechenbar an eigenen Bedarf und Fr. 400.zur freien Verfügung) und Fr. 250.- Ausbildungszulage,

      (C. : voll erwerbsfähig; Kostenbeteiligung an Miete, Telefon, Internet, Billag und Hausrat-/Haftpflicht versicherung: Fr. 540.-).

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

  2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2017 von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index

    100.8

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte.

  4. Die Parteien verzichten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung.

  1. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 10 bis 12) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.-. Die Kosten der Kindesvertretung betragen Fr. 6'086.05.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 5'650.zuzüglich

    Fr. 435.05 (7.7% Mehrwertsteuer), also total Fr. 6'086.05, aus der Gerichtskasse entschädigt.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Kindesvertreter, die Vorinstanz und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'110.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 6. Februar 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: bz

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.