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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LB120031: Obergericht des Kantons Zürich

Die A. Baumanagement AG hat Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 1. Juni 2018 eingelegt, der vom Obergericht des Kantons Zürich überprüft wurde. Die Beschwerdegegnerinnen sind die B. AG, C. AG und D. AG, vertreten durch verschiedene Rechtsanwälte. Die Beschwerde bezieht sich auf das Grundpfandverwertungsverfahren, bei dem es um die Versteigerung von Grundstücken geht. Das Betreibungsamt wurde angewiesen, einen fachmännischen Dritten für die Verwertung der Grundstücke beizuziehen, da die Komplexität und der Wert der Objekte einen spezialisierten Ansatz erfordern. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien, wobei keine Kosten oder Entschädigungen zu Lasten des Staates fallen. Das Urteil wurde am 9. Juli 2019 gefällt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LB120031

Kanton:ZH
Fallnummer:LB120031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LB120031 vom 21.02.2013 (ZH)
Datum:21.02.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beklagte; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Beweis; Schaden; Stockwerkeigentümer; Parteien; Persönlichkeit; Klage; Beweisverfahren; Verfahren; Haftung; Verhalten; Verwaltung; Zusammenhang; Vorwürfe; Liegenschaft; Persönlichkeitsverletzung; Gericht; Urteil
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 41 OR ;Art. 42 OR ;Art. 49 OR ;Art. 649b ZGB ;Art. 712q ZGB ;Art. 72 VVG ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:104 II 15; 105 II 163; 108 II 337; 117 II 101; 117 II 394; 125 III 138; 125 III 70; 132 III 689;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LB120031

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.

Urteil vom 21. Februar 2013

in Sachen

A. ,

Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. V.

gegen

  1. a. B. AG,

    b. C. ,

  2. Gemeinde D. ,
  3. E. AG,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    1a und 1b vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. W. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Z.

    betreffend Forderung

    Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Februar 2012; Proz. CG100031

    Rechtsbegehren vor Vorinstanz:

    (act. 1 S. 2)

    1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin CHF 28'200.00 nebst Zins zu 5% seit 13.08.09 zu bezahlen;

    1. Es sei die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'750.00 nebst Zins zu 5% seit 13.08.09 zu bezahlen;

    2. Es sei die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'500.00 nebst Zins zu 5% seit 13.08.09 zu bezahlen;

und es sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. , Nr. und Nr.

des Betreibungsamtes D. zu beseitigen;

unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zulasten aller drei Beklagten; unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts gegen alle drei Beklagten.

Urteil des Bezirksgerichtes Meilen:

(act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 33)

1. Die Klage gegen die Beklagte 1a wird abgewiesen.

  1. Die Klage gegen den Beklagten 1b wird abgewiesen.

  2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird abgewiesen.

  3. Die Klage gegen die Beklagte 3 wird abgewiesen.

  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'185.festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

  6. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten folgende Prozessentschädigungen zu bezahlen:

    • der Beklagten 1a: Fr. 2'800.-

    • dem Beklagten 1b: Fr. 2'800.-

    • der Beklagten 2: Fr. 3'000.-

    • der Beklagten 3: Fr. 4'955.70 (inkl. Mehrwertsteuer).

  7. [Schriftliche Mitteilung]

  8. [Berufung]

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (act. 70 S. 2):

1. Es sei das Urteil vom 29. Februar 2012 aufzuheben;

  1. Es seien

    • die Beklagten 1a und 1b solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 28'200 nebst Zins zu 5% seit 13.08.09 zu bezahlen;

    • die Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin CHF 9'750 nebst Zins zu 5% seit 13.08.09 zu bezahlen;

    • die Beklagte 3 zu verpflichten, der Klägerin CHF 14'500 nebst Zins zu 5% seit 13.08.09 zu bezahlen

      und es sei der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. , Nr. und Nr. des Betreibungsamtes D. zu beseitigen;

  2. unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten

  3. unter ausdrücklichem Vorbehalt des Nachklagerechts gegen alle Beklagten.

der Berufungsbeklagten 1a und 1b (act. 85 S. 2):

Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Februar 2012 hinsichtlich der Beklagten 1.a. und 1.b. zu bestätigen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.0% MWST) zu Lasten der Klägerin.

der Berufungsbeklagten 2 (act. 84 S. 2):

Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Februar 2012 sei zu bestätigen, und die Berufung sei mit Bezug auf die Gemeinde D. als offensichtlich unbegründet abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin

der Berufungsbeklagten 3 (act. 86 S. 2):

Es seien alle Berufungsanträge der Klägerin und Berufungsklägerin vom 30. März 2012 vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom

29. Februar 2012 zu bestätigen.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin.

Erwägungen:

I.
  1. Ursache vorliegender Streitsache waren mehrere Vorfälle im Zusammenhang mit der zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Liegenschaft strasse / in D. (Kataster-Nr. , Grundbuch Blatt ). Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin), die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) 1a und 1b und diverse weitere Stockwerkeigentümer sind (bzw. waren) an besagter Liegenschaft beteiligt (act. 6/16 letzte Seite, act. 32 S. 3). Die Beklagte 3 ist Verwalterin besagten Stockwerkeigentums; sie und auch die Beklagte 2 (Gemeinde D. ) sollen (teilweise) in die Auseinandersetzungen zwischen den übrigen Parteien involviert sein. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, sie sei von den Beklagten seit Frühjahr 2007 schikaniert worden (Mobbing, act. 1 S. 21 f. und

    S. 30) und leitet daraus ausservertragliche und teils vertragliche Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung ab (act. 1 S. 27 und act. 39 S. 15).

  2. Mit Einreichung der Klageschrift vom 12. April 2010 (gleichentags zur Post gegeben; Weisung vom 24. Februar 2010) machte die Klägerin vorliegenden Prozess vor Vorinstanz anhängig (act. 1 und 5). Die Beklagten erstatteten fristgerecht Klageantwort und hernach gingen auch die Replik und die Dupliken innert Frist ein, worauf die Vorinstanz am 29. Februar 2012 vorgenanntes Urteil fällte (act. 66

= act. 71/1; zum detaillierten Prozessverlauf kann auf die vorinstanzliche Darstellung in act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 3 verwiesen werden).

Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 30. März 2012 (am 2. April 2012 zur Post gegeben, act. 70, vgl. auch act. 67/2) rechtzeitig Berufung mit vorgenannten Anträgen, welche die Beklagten innert Frist beantworteten (act. 84-86, vgl. auch act. 78/1-3). Die Berufungsantworten wurden der Klägerin zugestellt (act. 89 und 90). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-67) und die Prozessleitung delegiert (act. 74). Die Klägerin leistete den ihr auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens rechtzeitig (act. 76). Das Verfahren

ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit entscheidrelevant einzugehen.

II.
  1. Der angefochtene Entscheid erging am 29. Februar 2012 und wurde somit nach dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) eröffnet. Das Berufungsverfahren richtet sich daher nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO) sowie der die ZPO ergänzenden kantonalen Erlasse (GOG, Gebührenverordnungen).

    Das bezirksgerichtliche Verfahren unterstand demgegenüber noch dem Recht der kantonalen ZPO/ZH (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) samt ergänzenden Erlassen (wie GVG und Gebührenverordnungen); soweit es im Folgenden um Fragen des bezirksgerichtlichen Verfahrens geht, sind diese noch im Lichte des kantonalen Rechts zu beurteilen.

  2. Die Berufung ist zu begründen und hat sich anhand konkreter Anträge und Rügen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander zu setzen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren gilt die Novenbeschränkung nach

    Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch dann in den Prozess eingebracht werden können, wenn diese mit zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.

  3. Die Klägerin verlangt in vorliegendem Rechtsmittelverfahren gesamthaft Fr. 52'450.- (nebst Zinsen) von den Beklagten. Dies ist eine Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur. Der massgebende Rechtsmittelstreitwert von

Fr. 10'000.ist gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

III.
  1. Die Klägerin rügt vorab, ihr sei von der Vorinstanz der rechtsgenügende Beweis zu den relevanten Tatsachen vorenthalten worden, indem letztere zu Unrecht mit Verweis auf die ungenügende Substantiierung und das Fehlen einer Haftungsgrundlage auf eine Beweisabnahme verzichtet habe. Beide vorinstanzlichen Argumente träfen nicht zu und ihr sei damit das rechtliche Gehör verweigert worden (act. 70 S. 2 ff.). Überdies hätte sie im Rahmen ihrer Äusserungsmöglichkeiten im Beweisverfahren (Beweisantretungsschrift und Eingabe zum Beweisergebnis) den Sachverhalt noch verdeutlichen und beweisbare Tatsachen vorbringen können (act. 70 S. 4), was sie sich ausdrücklich vorbehalten habe (act. 27

    S. 4 und 6). Die Klägerin beantragt überdies die Abnahme der nötigen Beweise direkt durch das Obergericht (act. 70 S. 4).

  2. Wer mit gerichtlicher Hilfe Ersatzansprüche gegen mutmassliche Schädiger durchsetzen will, hat im Einzelnen darzutun, dass ihm sein behaupteter Ersatzanspruch auch wirklich zusteht. Vorliegend erhebt die Klägerin gegen die Beklagten den Vorwurf des Mobbings, gestützt worauf sie eine Ersatzpflicht der Beklagten zu erkennen glaubt. Der Versuch einer wissenschaftlichen Definition des rechtlich unklaren Begriffs Mobbing, welches man als Phänomen in der Rechtspraxis am ehesten aus dem Arbeitsrecht kennt (vgl. z.B. BGE 125 III 70), kann an dieser Stelle unterbleiben. Dies umso mehr, als mit der Anrufung/Nennung dieses Begriffes allein noch kein den Schweizer Gesetzen bekannter Terminus für eine Haftungsgrundlage umschrieben wird. Hinter dem genannten Vorwurf stehen auch nach Meinung der Klägerin - die Ansprüche aus ausservertraglicher Haftpflicht nach Art. 41 ff. OR im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. ZGB, der Haftpflicht des Gemeinwesens nach dem kantonalen Haftungsgesetz und allenfalls einer vertraglichen Haftung (act. 1 S. 27, act. 39

    S. 15 und S. 20 sowie act. 70 S. 7 f. und S. 10 f.). Zu den einzelnen Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Widerrechtlichkeit/Persönlichkeits-/Vertragsverletzung, Kausalzusammenhang, ev. Verschulden) insbesondere zu den einzelnen Schadenspositionen und zur Genugtuung kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 66 =

    act. 71/1 = act. 73, je S. 14 ff.). Jedenfalls müssen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Haftung denkbar ist. Damit macht es sich die Vorinstanz nicht (wie von der Klägerin moniert, act. 70 S. 8 und S. 10) zu einfach, wenn sie zum Schluss gelangt, dass einzelne notwendige Voraussetzungen nicht erfüllt sind und

    daher auf die Unbegründetheit der eingeklagten Ansprüche schliesst ohne sämtlichen übrigen Voraussetzungen im Detail geprüft zu haben.

    Die Anforderungen an eine genügende Substantiierung richten sich grundsätzlich nach dem materiellen Bundesrecht, wobei dies nicht ausschliesst, dass nach kantonalem Prozessrecht unsorgfältige Prozessführung den Verlust des materiellen Anspruchs nach sich ziehen kann (BGE 108 II 337 E. 2.b ff.). Die Parteien haben ihre Behauptungen jedenfalls bestimmt und vollständig aufzustellen und jede Partei hat grundsätzlich diejenigen Tatsachenbehauptungen vorzubringen, für welche ihr nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB bzw. nach allfälligen gesetzlichen Spezialregelungen die Beweislast aufzuerlegen wäre (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

  3. Aufl. 1997, § 113 N. 1 ff.). Die klagende Partei ist dabei die treibende Kraft im Forderungsprozess. Sie hebt diesen an und die Prüfung ihres Begehrens steht im Zentrum des Verfahrens. Damit legt sie auch das Prozessthema fest (vgl. auch

§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH). Wenn sich die beklagte Partei gegen eine Gutheissung der Klage wehrt und die klagende Partei ihr Begehren nicht genügend substantiiert hat, gereicht dies letzterer zum Nachteil, denn das Gericht darf im Forderungsprozess aufgrund des Verhandlungsgrundsatzes nur auf den Sachverhalt abstellen, der ihm präsentiert wird (§ 54 ZPO/ZH). Wenn nun die Darstellung der Ereignisse durch die klagende Partei in sich schon unbestimmt und widersprüchlich ist die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gutheissung der Klage nicht erfüllt, kann das Gericht von der Durchführung eines Beweisverfahrens absehen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O, § 113 N. 5). Die prozessualen Regeln im Forderungsprozess (insbesondere die Behauptungsund Beweislast, § 113 ZPO/ZH bzw. Art. 8 ZGB und Art. 42 Abs. 1 OR) sehen in solchen Fällen nicht vor, dass das Gericht im Sinne einer Fishing-Expedition Beweise erheben muss, um zu prüfen, ob dem klägerischen Standpunkt irgendwie zu helfen wäre. Denn wenn der vom Kläger geltend gemachte Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens nicht erfüllt, wür- de selbst ein geglückter Beweis der klägerischen Behauptungen nichts am Scheitern der Klage ändern. Diesfalls ein Beweisverfahren durchzuführen, würde auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig Sinn ergeben.

Es ist zudem entgegen der klägerischen Auffassung gerade nicht vorgesehen, dass die Parteien im Rahmen des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Substantiierung der Klage haben. Diese hat abgesehen vielleicht von einer vorbehaltenen nachträglichen Bezifferung des Schadens vielmehr im Rahmen des Hauptverfahrens zu geschehen (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 113 und § 114 ZPO/ZH). Gestützt auf die Darstellung des Sachverhalts im Hauptverfahren wird über erhebliche streitige Tatsachen (sowie Gewohnheitsrecht, Handelsübungen und Ortsgebräuche) Beweis erhoben, ausser das Gericht hat davon sichere Kenntnis (§ 133 ZPO/ZH). Eine taugliche Beweiserhebung setzt daher voraus, dass die Parteien im Hauptverfahren das Streitverhältnis klar und schlüssig dargestellt und ihr Begehren hinreichend begründet haben (§ 113 ZPO/ZH). Über Unerhebliches und Nichtstreitiges ist kein Beweisverfahren durchzuführen; ebenso wenig betreffend unbestrittene Tatsachen.

Was die Klägerin in diesem Zusammenhang mit der Zusammenfassung des Ablaufs und der Regeln des Beweisverfahrens zum Ausdruck bringen will (act. 70

S. 12-14), bleibt unklar, zumal die Kammer mit den Gegebenheiten im Beweisverfahren bestens vertraut ist. Das Beweisverfahren wäre im Übrigen auch nicht wie von der Klägerin beantragt vom Obergericht sondern von der Vorinstanz nachzuholen (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO).

  1. Die Vorinstanz erwog, das Klagefundamten genüge den Anforderungen der Substantiierungspflicht verschiedentlich nicht, und die Ausführungen der Klägerin seien vage und ungenau (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 8). Die Vorinstanz hat auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet, da sie zur Auffassung gelangt war, dass, auch wenn sämtliche von der Klägerin vorgebrachten Vorkommnisse rechtsgenügend substantiiert und bewiesen wären, nicht auf einen Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Mobbings geschlossen werden könnte. Der Begriff Mobbing werde von der Klägerin überdehnt, indem sie verschiedene Erlebnisse, denen jeweils einzeln keine höchstens eine geringe rechtserhebliche Bedeutung zukomme, gleichsam zu einem Gesamtpaket schnüre und so gebündelt die Intensität eines Delikts zu erreichen suche. Richtigerweise seien aber die geschilderten Einzelvorfälle mangels Verhaltenskomplex isoliert, zumindest isoliert nach beklagter Partei, zu prüfen - nämlich darauf, ob sie eine Haftpflicht (und wenn ja, in welcher Art und Höhe) begründeten nicht. Abschliessend erwog die Vorinstanz zusammengefasst, dass für keinen der Beklagten die Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt seien (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 13 und 32).

  2. Die Klägerin räumt in der Berufungsschrift ein, dass ihr bewusst sei, dass das behauptete Mobbing und der Schaden nur schwer durch die Einvernahme vieler Zeugen und durch die Würdigung unzähliger Beweisurkunden nachzuweisen sei (act. 70 S. 26), und dass einzelne der Vorkommnisse für sich allein nicht unbedingt schadenersatzbzw. genugtuungspflichtig sein mögen. Andererseits sei es jedoch die Summe aller Vorkommnisse, welche den Mobbing-Tatbestand erfülle und zur Schadenersatzund Genugtuungspflicht der Beklagten führe. Für die Gesamtheit der Vorkommnisse seien alle Haftungsvoraussetzungen erfüllt (act. 70 S. 14). Die Beklagten beantragen je die Abweisung der Berufung (act. 8486, je S. 2), da die Berufung wie bereits die Klage vor Vorinstanz - unbegründet sei (act. 84 S. 2 und 5, act. 85 S. 3 bzw. act. 86 S. 4 und 13).

  3. Um (im Sinne des klägerischen Standpunktes) in einem zweiten Schritt die vorinstanzliche Beurteilung des eingeklagten Sachverhalts als Gesamtheit überprüfen zu können, bietet es sich in einem ersten Schritt an, bei der Behandlung der Rügen der Klägerin den einzelnen Vorwürfen zu folgen, die die Klägerin den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren zur Last gelegt hat. Es sind dies im Einzelnen:

    1. für die Beklagte 1a:

      • Die Beschriftung der gemeinsamen Rampe mit einer Firmentafel durch die Beklagten 1a und 1b (im Juli 2007), was dazu geführt habe, dass die Mitarbeiter und Lieferanten der Beklagten 1a und 1b die Rampe als von dieser ausschliesslich nutzbar betrachtet hätten. Die Tafel sei von den Beklagten 1a und 1b erst nach wiederholtem Mahnen durch die Klägerin (und einem unbehandelten Vorstoss an einer Stockwerkeigentümerversammlung) entfernt und (im Mai 2009) durch eine Gemeinschaftstafel ersetzt worden (act. 1 S. 7 f., act. 70 S. 17).

      • Die Klägerin sei an Versammlungen der Stockwerkeigentümer (von der ganzen Gemeinschaft) als störend, schikanierend und bösartig hingestellt worden (act. 1 S. 8, act. 70 S. 17). Konkrete Vorfälle brachte die Klägerin diesbezüglich nicht vor.

      • Die bei den Beklagten 1a und 1b eingemietete Tanzschule habe ohne Betriebsbewilligung und unter Nichteinhaltung von Auflagen ein Tanzstudio er- öffnet. Insbesondere die Lärmvorschriften seien nicht eingehalten worden (weshalb Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben worden sei, act. 1 S. 10, act. 70 S. 18).

      • Die Beklagten 1a und 1b sowie der Tanzschulbetreiber und die F. AG (eine weitere Stockwerkeigentümerin) hätten Fluchtwege in besagter Liegenschaft erst anlässlich einer von der Beklagten 3 angeordneten Aufräumaktion freigeräumt, danach aber wieder Gegenstände in die entsprechenden Gänge gestellt (diese Problematik sei ebenfalls Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens, act. 1 S. 11, act. 70 S. 19).

      • Den Beklagten 1a und 1b sei an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 2. September 2009 das Aufstellen einer versenkten Abfallmulde auf einem Parkplatz bewilligt worden. Dagegen habe sich die Klägerin erfolgreich gewehrt, sodass die Beklagten 1a/1b kurz vor der von der Klägerin beantragten Sühnverhandlung auf das Aufstellen der Mulde verzichtet hätten, worauf letztere ihr Sühnbegehren zurückgezogen habe (act. 1 S. 11 f. und

        act. 6/18 S. 2, act. 70 S. 19).

      • Der Parkplatznachweis für die Nutzung der Räumlichkeiten der Beklagten 1a/1b sei mangelhaft, weshalb der Beklagte 1b unrechtmässig aus drei Parkplätzen deren vier gemacht habe. Weil die Klägerin gegen dieses widerrechtliche Gebaren vorgegangen sei, sei sie als asozial, schikanös usw. beschimpft und angeschwärzt worden (act. 1 S. 13, act. 70 S. 19).

    2. Die Beklagte 1a bestätigt, dass es Meinungsverschiedenheiten mit der Klägerin gegeben hat und sie, die Beklagte 1a, besagte Mulde wieder habe entfernen lassen. Diesbezüglich weitergehende Vorwürfe bestritt die Beklagte 1a aber ebenso wie sämtliche anderen vorstehenden Sachverhaltsbehauptungen der Klägerin (act. 32 S. 4 - 6). Die Klägerin selber stellt die eingeklagte Beschriftung der Rampe in der Berufungsbegründung als eigentlich unbedeutenden Vorfall dar (act. 70 S. 17), ist aber diesbezüglich, wie auch betreffend den restlichen Sachverhalt, der Auffassung, es liege ein klassischer Mobbing-Tatbestand vor, der ein Beweisverfahren nötig mache.

    3. Die Vorinstanz hingegen gelangte nach dem Versuch der Definition eines Mobbing-Tatbestandes zur Auffassung, dass selbst wenn sich die Sachdarstellung der Klägerin beweisen liesse, nicht ersichtlich sei, inwiefern sich aus dem behaupteten Anbringen einer Tafel ein Haftungstatbestand betreffend die Beklagte 1a ergeben solle. Im beschriebenen Verhalten lasse sich keine Persönlichkeitsverletzung und auch sonst kein Delikt gegen die Klägerin erkennen (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 21 f.). Zudem habe die Klägerin diesbezüglich keine konkreten Vorwürfe eingeklagt. Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass emotional geführte Wortgefechte in Stockwerkeigentümerversammlungen zuweilen vorkämen und dass dabei im Rahmen einer hitzigen Diskussion möglicherweise die Grenzen des Anstands überschritten würden. Die Intensität einer Persönlichkeitsverletzung vermöge aber auch ein solches Verhalten allein deshalb noch nicht zu erreichen (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 21). Die Vorinstanz vertrat auch bezüglich der klägerischen Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tanzschule und dem angeblichen Verstellen der Fluchtwege die Auffassung, dass nicht plausibel sei, inwiefern sich daraus eine Verletzung der Persönlichkeit der Klägerin durch die Beklagte 1a herleiten liesse (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je

      S. 23). Betreffend die Abfallmulde auf dem Parkplatz hätte die Klägerin, soweit ihr im Zusammenhang mit einem Sühnverfahren Aufwand entstanden sei, diesen mittels einer Umtriebs-/Prozessentschädigung einfordern können und müssen (allerdings sehe § 31 GVG für friedensrichterliche Verfahren ohnehin keine anwaltliche Vertretung vor). Für allfällige vorprozessuale Dienstleistungen eines Anwalts fehle es an der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung und es sei auch nicht

      ersichtlich, inwiefern ihr aus vorgenannten Vorgängen kausale Gesundheitskosten entstanden sein sollen (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 24). Auch bezüglich der behaupteten Vermehrung von Parkplätzen erachtete die Vorinstanz den von der Klägerin geltend gemachten Kostenaufwand nicht als adäquat kausal zur aus ihrer Sicht zudem ungenügend substantiiert behaupteten Reaktion der Beklagten 1a. Dem mutmasslichen Verhalten der Beklagten 1a mangle es bereits nach den Schilderungen der Klägerin an der Intensität einer Persönlichkeitsverletzung

      (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 24).

    4. Für die Zusprechung eines Ersatzanspruchs setzt das Gesetz als Erstes einen Schaden, also eine ungewollte Vermögensminderung, voraus, der (natürlich und adäquat kausal) aus dem schädigenden Ereignis herrühren muss (Art. 41 OR, BSK OR I-Heierli/Schnyder, 5. Aufl. 2011, Art. 41 N. 3 und N. 14 ff. m.w.H.). Ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab und es wird nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des mutmasslichen Opfers abgestellt (BGE 105 II 163 f.). Das Gesetz umschreibt weder den Begriff der Persönlichkeit noch den Verletzungstatbestand. Es kann allerdings nicht einfach jede Beeinträchtigung der Persönlichkeit mit einer Verletzung gleichgesetzt werden. Es ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen nötig. So wenig, wie die Menschenwürde durch jeden falschen Hoheitsakt in Frage gestellt ist, so wenig stellt jeder Übergriff über die Grenzen sozial korrekten Verhaltens gleich eine Persönlichkeitsverletzung dar (BSK ZGB I-Meili, 4. Aufl. 2010, Art. 28 N. 38 und N. 42 m.w.H.). Die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt sich nur bei einer objektiv und subjektiv schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte (Müller, in: Furrer/Schnyder, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 9 zu Art. 49 OR).

      Die Kosten der Rechtsverfolgung gelten nur soweit als Schaden, als sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind (BGE 117 II 101, Erw. 4 ff.; 117 II 394, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden ist nach § 17 Abs. 1 VRG grundsätzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. Im Verfahren vor Rekursbehörden und vor Verwaltungsgericht ist hingegen eine Parteientschädigung möglich (§ 17 Abs. 2 VRG) und Rechtsverfolgungskosten der entschädigungsberechtigten Partei sind durch die Zusprechung einer Parteientschädigung abzugelten (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 17 N. 52). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen ausserprozessuale (und unter besonderen Voraussetzungen auch vorprozessuale) Anwaltskosten einen Bestandteil des Schadens dar, wenn die Kosten notwendig und angemessen waren (BGE 117 II 101 E. 4 ff., BGE 117 II 394 E. 3a). Gleiches hat für ausserprozessuale Expertisekosten zu gelten. Wie bereits dargelegt ist der Schaden vom Geschädigten nachzuweisen (Art. 42

      Abs. 1 OR).

    5. Der Argumentation der Vorinstanz ist bereits insofern beizupflichten, als allein schon der von der Klägerin in erstaunlicher Höhe (für die Beklagten 1a und 1b nicht einzeln ausgeschieden) behauptete Schaden Fragen aufwirft (vgl. act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 14 ff.): Die vorstehenden Vorfälle sollen der Klägerin einen Schaden von Fr. 46'050.verursacht haben. Dieser bestehe aus Aufwand der Klägerin von 130 Stunden zu Fr. 100.-, Anwaltskosten von über Fr. 26'750.-, Arztrechnungen von Fr. 5'650.- und Expertisekosten von Fr. 650.-. Von der genannten Summe hat die Klägerin lediglich Fr. 28'200.eingeklagt (act. 1 S. 15 f.). In der Berufungsschrift verweist die Klägerin zum Schadenspunkt auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. 70 S. 23 f.). Dort hat sie jedoch nach überzeugender Auffassung der Vorinstanz gerade nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Beschriftung der Rampe, die Probleme im Zusammenhang mit der Tanzschule, die angeblichen Gegenstände in den Fluchtwegen, das verhinderte Aufstellen einer Abfallmulde, die Vermehrung der Anzahl Parkplätze (auf der offenbar gleichen Grundfläche, vgl. act. 6/28 f.) und die angeblichen und teils nicht einmal konkret bezeichneten Äusserungen/Verhaltensweisen der Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung darstellen gar konkret und adäquat ursächlich für die genannten Schadenspositionen sein sollen.

So nannte die Klägerin zu den von ihr geltend gemachten Anwaltskosten lediglich je nach beklagter Partei unterschiedlich hohe Beträge und offerierte als Beweismittel einzig bereits eingereichte Belege, aus welchen sich grösstenteils nicht

einmal die vom Rechtsvertreter gesamthaft aufgewendete Zeit, geschweige denn eine detaillierte Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen gar eine Zuordnung der Aufwände zu einem bestimmten Ereignis und einer entsprechenden Gegenpartei ablesen lässt (act. 6/31-36, 6/47 und 6/62). Auch die Klägerin selber legt entgegen ihrer prozessualen Obliegenheit - nicht dar, welcher stundenmässige Aufwand ihrer Rechtsvertreter konkret von welchen Beklagten verursacht worden ist und inwiefern der jeweils betriebene Aufwand gerechtfertigt und notwendig gewesen sein soll. Auch bleibt völlig unklar, welcher der behaupteten Vorfälle welche Kosten verursacht haben soll und mit der Frage der Angemessenheit der Anwaltskosten setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht fundiert auseinander. Bei dieser Ausgangslage liesse sich die Klage diesbezüglich wie die Vorinstanz zutreffend erwog aufgrund der unsubstantiierten Vorbringen der Klägerin selbst nach Durchführung eines Beweisverfahrens nicht zu Gunsten der Klägerin beurteilen.

Zudem irritiert die nicht näher begründete Kritik der Klägerin an der vorinstanzlichen Nicht-Berücksichtigung von ersetzten Gesundheitskosten. Insbesondere zum Subrogations-Grundsatz (z.B. Art. 72 Abs. 1 VVG) und der Problematik des Schadensnachweises, wenn von dritter Seite (Krankenkasse, Versicherung) Kosten bereits ersetzt wurden, äussert sie sich nicht. Fundierte Ausführungen und konkrete Behauptungen zum Verursacher bzw. verursachenden Ereignis und zur Kausalität (in natürlicher Hinsicht wie auch zur Adäquanz) der Arztkosten fehlen nach wie vor (act. 1 S. 7 ff. und act. 70 S. 3 ff.).

Auch die pauschale Behauptung der Klägerin, sie habe allein betreffend die Vorfälle mit der Beklagten 1a 130 Stunden zu Fr. 100.- (gesamthaft 296 Stunden, act. 1 S. 14 f. und act. 70 S. 8 f.) aufgewendet, ist schwer nachvollziehbar und stellt als solche auch noch keinen Schaden dar. Die Klägerin machte insbesondere nicht bzw. erst unsubstantiiert in der Berufungsschrift und damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO) geltend, es sei ihr dadurch ein zukünftiger Gewinn entgangen bzw. dass es zu einem massiven Arbeitsausfall ihrerseits gekommen sei (act. 70 S. 8 und S. 17 f.).

Aus Nachbarrecht ist der Grundeigentümer nach Art. 684 i.V.m. 679 ZGB grundsätzlich passivlegitimiert für Schadenersatzklagen, sofern er zur Schädigung beigetragen hat und sei es nur durch Überlassung zur schädigenden Nutzung (vgl. BGE 132 III 689 E 2.3.4 und BGE 104 II 15 E. 4). Die geltend gemachten Expertisekosten sind nach der (wenn auch unklaren) Argumentation der Klägerin nicht durch die Beklagten 1a und 1b, sondern wegen Imissionen der in deren Räumlichkeiten eingemieteten Tanzschule verursacht worden (act. 1 S. 10 und S. 15 f. bzw. act. 6/19). Die Tanzschule ist aber vorliegend nicht Partei. Weshalb dennoch die Beklagten 1a und 1b und nicht der mutmassliche Störer ins Recht zu fassen wäre, hat die Klägerin nicht dargetan (vgl. 1 S. 16). Die Frage kann an dieser Stelle aber aufgrund nachfolgender Erwägungen offen bleiben: Die Klägerin macht sinngemäss Expertisekosten der G. AG ... im Betrag von Fr. 650.geltend (act. 1 S. 15 f.). Die als Beweis genannte Rechnung weist lediglich Kosten von

Fr. 629.45 aus (act. 6/39). Das Ergebnis der Expertisetätigkeit besagter Unternehmung ist nicht aktenkundig. Sollte es sich dabei allerdings um das Schreiben der G. AG ... an die Gemeinde D. (Beklagte 2) handeln, welches sich auf S. 6 f. im Anhang von act. 6/22 findet (vgl. dazu auch act. 6/39 wo vom Erstellen eines Briefes die Rede ist), dürften die Abklärungen nicht sehr weit gediehen sein. Zudem geht aus den Unterlagen der verwaltungsrechtlichen Verfahren hervor, dass sich der Bauausschuss der Gemeinde D. bzw. das Zürcher Verwaltungsgericht für ihren jeweiligen Entscheid nicht auf die behaupteten Abklärungen durch die G. AG ... sondern auf ein Gutachten der H. AG abstützten, welches die Beklagte 1a in Auftrag gegeben hatte (act. 6/20 S. 1 f. und act. 40/1 S. 8 ff., vgl. act. 6/22). Damit bestehen u.a. betreffend die Schadenshöhe sowie insbesondere zur Notwendigkeit besagter Auslagen grosse Unklarheiten, welche hauptsächlich in den auch diesbezüglich unsubstantiierten Rechtsschriften der Klägerin ihren Ursprung haben.

Die Klägerin genügt des Weiteren weder ihrer Substantiierungspflicht (welche vor Vorinstanz zu wahren gewesen wäre) noch dem Rügeprinzip, wenn sie in der Berufung lediglich pauschal ausführt, dass ohne Weiteres auf der Hand liege, dass diese äusserst schwerwiegende Aktion (gemeint ist wohl der Versuch des Ausschlusses aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft) adäquat kausal zum

Schaden und insbesondere unmittelbar zu den mit der Abwehr dieser unsinnigen Aktion verbundenen Anwaltskosten sei (act. 70 S. 16). Die Klägerin hätte vielmehr (bereits vor Vorinstanz) im Detail dartun müssen, inwiefern einzelne konkrete (widerrechtliche/persönlichkeitsverletzende) Schritte der Beklagten 1a kausal (angemessene und notwendige) Rechtsvertretersowie Arztkosten etc. ihrerseits bewirkt haben und inwiefern die Vorinstanz ihrer Argumentation zu Unrecht nicht gefolgt ist. Zudem hat die Klägerin nicht vorgebracht, weshalb sie trotz dem Verzicht des Verwaltungsgerichts auf Zusprechung einer Parteientschädigung

(act. 40/1 S. 12) Anrecht auf eine Entschädigung im Zusammenhang mit dem damaligen Verfahren zu haben glaubt. Was die Klägerin mit ihren pauschalen Ausführungen zum Verschulden bzw. dem Vorwurf der Verletzung von Pflichten durch die Beklagten am vorinstanzlichen Entscheid konkret rügen will (act. 70

S. 11), ist nicht ersichtlich.

Führt man sich die einzelnen Vorwürfe der Klägerin an die Beklagte 1a vor Augen, wird aufgrund des bisher Ausgeführten klar, dass, auch wenn sich diese vollumfänglich) erstellen liessen, keine Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung ersichtlich sind. Noch weniger hat die Klägerin Anhaltspunkte für eine qualifizierte Persönlichkeitsverletzung (als Voraussetzung für einen Genugtuungsanspruch) fundiert dargetan (act. 70 S. 11). Es ist zwar durchaus möglich, dass in der Hitze der offenbar gegenseitigen (vgl. u.a. act. 32 S. 4 Ziff. 12 Abs. 2) - Auseinandersetzungen der normal übliche Anstand ab und an auf der Strecke blieb und es zwischen den Parteien zu Reibungen kam. Dennoch rechtfertigen die von der Klägerin behaupteten Vorfälle eine Haftpflicht der Beklagten 1a unter den genannten Titeln nicht. Auch aus Sicht der Klägerin allenfalls als fies schikanös empfundenes Verhalten der Gegenseite (act. 70 S. 15) ist ohne die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen - nicht mit einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung gleichzusetzen.

Damit hat die Vorinstanz diesbezüglich aus nachvollziehbaren Gründen auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und die Klage gegen die Beklagte 1a zu Recht abgewiesen.

    1. Für den Beklagten 1b:

      • Der Beklagte 1b soll die Beklagte 3 gleich zu Beginn deren Tätigkeit gegen die Klägerin eingestimmt haben, was sich daran gezeigt habe, dass ein Mitarbeiter der Beklagten 3 im Sommer 2007 zur Klägerin gesagt haben soll: Ich weiss, was für eine Sie sind (act. 1 S. 5 und act. 70 S. 20).

      • Der Beklagte 1b soll (erfolglose) Anstrengungen und Versuche unternommen haben, um die Klägerin aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen (im Mai 2008 und zusammen mit weiteren Stockwerkeigentümern an der Versammlung vom 13. Mai 2009, act. 1 S. 6, act. 70 S. 15).

      • Der Beklagte 1b soll die Klägerin bei der Verwaltung des Stockwerkeigentums (Beklagte 3) angezeigt haben, da die Klägerin in ihrer Stockwerkeinheit Gäste einquartiert gehabt habe, wofür die Klägerin in der Folge vom Statthalteramt mit einer Busse belegt worden sei (act. 1 S. 6, act. 70 S. 15 f.).

      • Der Beklagte 1b habe unrechtmässig die gemeinsame Rampe beschriftet sowie unbefugt aus drei Parkplätzen deren vier gemacht und die sich dagegen wehrende Klägerin als asozial, schikanös usw. angeschwärzt (act. 1

        S. 5 und S. 13; diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. III.6 verwiesen werden.).

      • Überdies habe der Beklagte 1b Waren der Klägerin während deren Auslandabwesenheit (zwischen April und Juni 2008) weggeräumt (act. 1 S. 5), wobei dieser Vorwurf von der Klägerin in der Berufungsschrift nicht mehr aufgegriffen wird (vgl. act. 70 S. 3 ff.).

    2. Der Beklagte 1b bestritt die klägerische Sachdarstellung und insbesondere den Vorwurf des Wegräumens von Waren der Klägerin ebenso wie den Vorwurf versucht zu haben, die Beklagte 3 für sich einzunehmen. Der Versuch, die Klägerin aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft auszuschliessen, sei im Übrigen nicht erfolgreich gewesen und daher ohne Folgen für die Klägerin geblieben. Die behauptete Anzeige der Klägerin bei der Beklagten 3 wurde vom Beklagten 1b bestritten (act. 32 S. 3 f.).

    3. Aus Sicht der Vorinstanz sind auch die Vorwürfe gegen den Beklagten 1b zu wenig substantiiert. Zutreffend und überzeugend erwog sie, allein damit, dass ein Stockwerkeigentümer während eines Auslandaufenthaltes eines anderen Stockwerkeigentümers dessen in den gemeinschaftlichen Teilen befindliche Ware an einen andern Ort stelle, lasse sich der vorliegend geltend gemachte Haftungstatbestand nicht begründen (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 25), was die Klägerin in der Berufung auch nicht mehr thematisiert. Die Vorinstanz erwog weiter, das Suchen von Verbündeten für gewisse Anliegen sei ein ganz normaler sozialer Vorgang und nicht verboten. Was die angegangene Person ihrerseits daraus mache, habe diese selber zu verantworten. Die Vorinstanz erachtete jedenfalls auch die diesbezüglichen Vorwürfe der Klägerin als ungenügend substantiiert und im Resultat nicht haftungsbegründend (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 25). Inwiefern der Klägerin durch die erfolglosen Anträge auf Ausschluss aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft zudem adäquat kausal ein Schaden entstanden sein solle, sei nicht ersichtlich (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 26).

    4. Der Auffassung der Vorinstanz betreffend das behauptete Verhalten des Beklagten 1b ist beizupflichten, zumal die Klägerin auch nicht geltend macht, das Verhalten eines der Beklagten stelle ein Ehrverletzungsdelikt nach Art. 173 ff. StGB dar. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass der Ausschluss eines Stockwerkeigentümers nach Art. 649b ZGB zwar die extremste Massnahme bei Problemen zwischen Stockwerkeigentümern sei und daher an sehr hohe Anforderungen hinsichtlich der Schwere der Pflichtverletzung anknüpfe, aber gesetzlich vorgesehen und daher nicht widerrechtlich sei. Jedermann habe das Recht zu prozessieren, wozu es vorliegend jedoch gar nicht gekommen sei. Es steht insbesondere auch keine missbräuchliche mutwillige Einleitung ungerechtfertigter prozessualer Massnahmen im Raum. Nach der im Weiteren überzeugenden Auffassung der Vorinstanz legt der Umstand, dass die Klägerin gebüsst worden ist, nahe, dass die Klägerin selber geltende Regeln nicht eingehalten hat, weshalb vor diesem Hintergrund eine Anzeige durch den Beklagten 1b nicht zu beanstanden wäre und daher ohne Hinweise auf eine ungerechtfertigte Falschanschuldigung auch keine Haftung desselben begründen würde (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 26 f.). Zusammenfassend hat die Klägerin wie die Vorinstanz rich-

tig erkannte - nicht substantiiert dargetan, inwiefern die Beschriftung der gemeinsamen Rampe mit einer Firmentafel der Beklagten 1a und 1b, das Wegräumen von Waren, der behauptete Versuch der Voreinnahme der Beklagten 3, der erfolglos beantragte Ausschluss der Klägerin aus der Stockwerkeigentümergemeinschaft, die behauptete Anzeige der Klägerin und die Vermehrung der Anzahl Parkplätze eine Persönlichkeitsverletzung darstellen gar konkret und adäquat ursächlich für die genannten Schadenspositionen bzw. für einen Genugtuungsanspruch sein sollen. Zum für den Beklagten 1b nicht ausgeschiedenen - Schaden kann zudem auf das unter Ziff. III.6.4 f. (vorstehend) Ausgeführte verwiesen werden, zumal die Klägerin in der Berufungsschrift lediglich auf ihre Ausführungen zum Schaden vor Vorinstanz verweist (act. 70 S. 24). Überdies ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die einzelnen Vorwürfe der Klägerin an den Beklagten 1b, wenn sie sich vollumfänglich erstellen liessen, haftungsbegründend sein sollen. Im Übrigen gelten auch hier die Erwägungen unter Ziff. III.6.4 f. (vorstehend), weshalb sich Weiterungen an dieser Stelle erübrigen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz betreffend die Vorwürfe gegen den Beklagten 1b auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und die Klage abgewiesen hat.

    1. Für die Beklagte 2:

      • Diese soll wissentlich die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der in ihren Baurechtsentscheiden vom 3. April 2007 und 14. August 2007 gemachten Auflagen vernachlässigt und das Verhalten der Beklagten 1a und 1b gedeckt haben, was bei der Klägerin einen Mehraufwand verursacht habe (act. 1 S. 17, act. 70 S. 21).

      • Zudem wirft die Klägerin der Beklagten 2 Rechtsverweigerung vor, indem die Beklagte 2 auf das klägerische Gesuch um Teilnutzungsänderung nicht eingetreten sei, was die Klägerin zur Einreichung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde genötigt habe (act. 1 S. 17 f., act. 70 S. 20).

    2. Die Beklagte 2 bestreitet vorgenannte Vorwürfe und stellt sich gegen die von der Klägerin erhobenen Haftungsansprüche. Dies unter anderem mit den Argumenten, dass sich aus den Akten kein Hinweis auf ein fehlbares Verhalten ihrerseits ergebe (act. 25 S. 3 f.). Auch habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Mai 2010 keine Pflichtverletzung durch die Beklagte 2 festgestellt (act. 84

      S. 4). Es bestehe überdies kein ursächlicher Zusammenhang zwischen ihren Verfügungen aus dem Jahr 2007 und Arztkosten der Klägerin. Ein solcher sei auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ersichtlich (act. 84 S. 5).

    3. Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz sind Unterlassungen eines Beamten nur rechtswidrig, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand, was die Verletzung einer Amtspflicht eine Schutzpflicht des Gemeinwesens gegenüber der geschädigten Person voraussetzt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 2248 f. m.w.H.). Die Vorinstanz erwog weiter, dass selbst wenn, wie von der Klägerin behauptet, die einschlägige Norm für die Baukontrolle (§ 327 Abs. 2 PBG) objektiv verletzt worden wäre, die Unterlassung noch nicht automatisch widerrechtlich im Verhältnis zur Klägerin wäre; denn diese Vorschrift stelle in der vorgebrachten Konstellation keine Schutznorm für das Vermögen der Klägerin dar. Die Vorinstanz hielt zutreffend dafür, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer Rechte als Anstösserin selbstverständlich auch anwaltliche Hilfe beiziehen dürfe, was aber nicht dazu führen könne, dass die Klägerin am Ende für ihren ungeheuren Mehraufwand (act. 1 S. 17) für die Überwachung ihrer Nachbarn und der baupolizeilichen Tätigkeit der Baubehörde von dieser entschädigt werden müsse (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 27 f.). Bezüglich der geltend gemachten Gesundheitskosten fehle es zudem am adäquaten Kausalzusammenhang (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 28).

    4. Die Klägerin beschränkt sich in der Berufungsschrift diesbezüglich darauf, die Essenz ihrer Sicht der Dinge zu wiederholen, dass das Unterlassen von Kontrollpflichten zulasten der Klägerin das Verzögern von Bewilligungen zugunsten der Beklagten 1a und 1b durch die Beklagte 2 sowohl nach § 19 HG als auch nach Art. 41 ff. OR und Art. 28 ZGB rechtswidrig sei (act. 70 S. 11 und S. 20 f.). Sie setzt sich damit weder fundiert mit den Argumenten im vorinstanzlichen Entscheid auseinander noch zeigt sie konkret auf, inwiefern das behauptete Verhalten der Beklagten 2 entgegen der vorinstanzlichen Argumentation haftungsbe-

gründend sein soll. Eine widerrechtliche Schädigung der Klägerin durch die Beklagte 2, welche zudem kausal aus einer Verletzung der klägerischen Persönlichkeit (gar in genugtuungsrechtfertigender Weise) herrührt, wurde von der Klägerin nicht substantiiert vorgebracht und ist aufgrund der eingeklagten Vorfälle nicht ersichtlich. Daran würde auch die Durchführung eines Beweisverfahrens nichts än- dern. Zudem ist der Verfahrensgang der erwähnten Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht aktenkundig. Die Klägerin hat hiezu einzig die Beschwerdeschrift (mit Beilagen) vom 19. Februar 2010 eingereicht (act. 6/45) und keine weiteren Beweismittel genannt. Damit und auch nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen werden kann (act. 66 = act. 71/1 =

act. 73, je S. 27 f.), ist nicht nachvollziehbar, weshalb diesbezüglich die Durchführung eines Beweisverfahrens gerechtfertigt gewesen wäre. Die vorinstanzliche Abweisung der Klage betreffend die Beklagte 2 ist daher nicht zu beanstanden.

    1. Für die Beklagte 3:

      • Die verantwortliche Liegenschaften-Bewirtschafterin als Angestellte der Beklagten 3 habe im Zusammenhang mit einem technischen Problem an der Eingangstüre monatelang eine Antwort an die Klägerin verweigert, indes mit Dritten kommuniziert, ohne die Klägerin darüber in Kenntnis zu setzen

        (act. 1 S. 20).

      • An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 2. September 2009 habe sich besagte Liegenschaften-Bewirtschafterin gegenüber der Klägerin despektierlich benommen, indem sie deren Bemühungen als Papierstapel bezeichnet habe (act. 1 S. 20).

      • Im Zusammenhang mit der Überwälzung der Anschlussgebühren seien Fehler bei der Rechnungsstellung passiert, die von der Beklagten 3 erst korrigiert worden seien, nachdem die Klägerin eine Opinion der eingeholt habe (act. 1 S. 23).

      • Die Heizkostenabrechnung habe während der Verwaltungstätigkeit der Beklagten 3 grosse Unterschiede aufgewiesen. Die Beklagte 3 sei nicht auf die

        Vorschläge der Klägerin zur Vermeidung horrender Heizkosten eingegangen (act. 1 S. 24).

      • Die Liftkostenabrechnung sei fehlerhaft gewesen, was zuletzt von der Beklagten 3 anerkannt worden sei. Eine korrekte Akontorechnung fehle noch heute (stand 12. April 2010); als Antwort auf den Hinweis darauf sei die Klägerin als Rappenspalterin bezeichnet worden (act. 1 S. 9 f.).

      • Die Beklagte 3 habe sich zudem geweigert, auf gutgemeinte Hinweise der Klägerin und auf zugegebene Fehler ihrerseits einzugehen (act. 1 S. 24).

      • Die Beklagte 3 habe sich nicht bzw. nur unzureichend für die Bereinigung eines Parkplatzproblems (ungenügende Anzahl Parkplätze für die Beklagten 1a/1b; Vorgehen des Beklagten 1b) sowie für eine Parkplatz-Neuverteilung eingesetzt (act. 1 S. 25).

      • Die Beklagte 3 sei untätig geblieben bezüglich des Fräslärms von I. (act. 39 S. 13).

      • Schliesslich wird die Beklagte 3 mehrmals auch erwähnt bei Schilderungen von Vorwürfen gegenüber den anderen Beklagten, so in act. 1 S. 5 (Aussage von Herrn J. ), act. 1 S. 6 (Anzeige an Gemeindeverwaltung), act. 1

      S. 8 (Untätigbleiben betr. Rampenbeschriftung), act. 1 S. 8 (Behandlung an Versammlungen), act. 1 S. 12 (verzögerte Mitteilung betr. Verzicht auf Abfallmulde). Im Sachverhalt, den die Klägerin in der Klageschrift explizit der Beklagten 3 vorwirft (act. 1 S. 20 ff.), werden diese Elemente indes nicht aufgeführt.

      In der Berufungsschrift erwähnt die Klägerin von den vorgenannten Vorwürfen nur diejenigen betreffend die Liftund Heizkostenabrechnung sowie den Papierstapel und die Parkplatzfrage ausdrücklich und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, pauschal zu wiederholen, dass ihr durch die Pflichtwidrigkeiten der Beklagten 3 - und damit rechtswidrig - Schaden entstanden sei, der zweifellos eine Grundlage für eine deliktische (vertragliche ausservertragliche) Haftung derselben bilde (act. 70 S. 22 f.).

    2. Die Beklagte 3 bestätigt unter anderem, dass es bezüglich der Beschriftung der Rampe und deren Nutzung Reklamationen und Gespräche gegeben habe. Sie bestreitet jedoch die grundsätzliche Sachdarstellung der Klägerin, insbesondere dass sie rechtmässige Anliegen der Klägerin verzögert habe und ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei (act. 20 S. 9 ff.). Im Übrigen sei im Unterschied zu den anderen Stockwerkeigentümern besagter Liegenschaft einzig die Klägerin mit der Mandatsführung durch die Beklagte 3 nicht zufrieden und habe dies durch permanentes Reklamieren kundgetan (act. 20 S. 4).

    3. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Verwalterin des Stockwerkeigentums gemäss Verwaltungsvertrag lediglich mit der Gemeinschaft und nicht mit den einzelnen Stockwerkeigentümern in einem Vertragsverhältnis stehe (vgl. act. 22/2 und 40/5), womit der Klägerin allein keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte 3 zustünden (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 20). Die Beklagte 3 sei an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. April 2007 einstimmig als Verwalterin des streitgegenständlichen Stockwerkeigentums eingesetzt worden und auch die Klägerin habe für die Beklagte 3 votiert (act. 6/4 S. 3). Als Verwalterin habe die Beklagte 3 die Interessen der Gemeinschaft wahrzunehmen, und zwar wenn erforderlich auch gegenüber einzelnen Stockwerkeigentümern. Die Vorinstanz ortete die Ursache der Schwierigkeiten zwischen der Klägerin und der Beklagten 3 primär auf der kommunikativen Ebene und erkannte in den vorgenannten Vorkommnissen keine Versäumnisse Handlungen der Beklagten 3, welche eine ausservertragliche Haftung rechtfertigten (act. 66 = act. 71/1 = act. 73, je S. 30 f.).

    4. Aus vorstehenden Vorfällen soll der Klägerin allein durch die Beklagte 3 ein Schaden von Fr. 30'030.- (Aufwand der Klägerin persönlich Fr. 11'000.-, Anwaltsrechnungen Fr. 16'280.- und Arztrechnungen Fr. 2'750.-) entstanden sein, wovon die Klägerin Fr. 14'500.eingeklagt hat (act. 1 S. 25 f.). Wie hingegen die Beklagte 3 durch das behauptete verzögerte Antworten auf eine Anfrage der Klägerin, die Bezeichnung von Bemühungen der Klägerin als Papierstapel, eine verzögerte Korrektur von Fehlern in einer Anschlussgebührenabrechnung, grosse Unterschiede von Heizkostenabrechnungen, das nicht Eingehen auf Vorschläge

der Klägerin, die behauptete Weigerung auf gutgemeinte Hinweise der Klägerin und auf zugegebene Fehler einzugehen etc. überhaupt kausal einen Schaden und dann noch in der Grössenordnung des eingeklagten verursacht haben soll, geht aus den Rechtsschriften der Klägerin nicht plausibel hervor und ist aufgrund ihrer Behauptungen nicht nachvollziehbar. In der Berufungsschrift verweist die Klägerin zur Schadensproblematik lediglich auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. 70 S. 24). Das klägerische Begehren ist wie die Vorinstanz überzeugend und zutreffend erwog - nicht substantiiert dargetan. Selbst wenn sich vorgenannte Vorwürfe beweismässig erstellen liessen, ist, ausgehend vom bisher Ausgeführten und von der unkonkreten klägerischen Argumentation, nicht ersichtlich, inwiefern damit die Persönlichkeit der Klägerin durch die Beklagte 3 i.S.v. Art. 28 ZGB verletzt die Klägerin sonst wie haftpflichtrechtlich relevant zu Schaden gekommen sein soll. Umso weniger ist ein Genugtuungsanspruch dargetan ersichtlich. Die Vorinstanz hat damit aus gutem Grund auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet und die Klage auch bezüglich der Beklagten 3 abgewiesen.

10. Wenn man nun im Sinne der klägerischen Argumentation (act. 70 S. 14) in einem zweiten Schritt die eingeklagten Vorfälle als Gesamtheit zu betrachten versucht, um zu prüfen, ob allenfalls unter diesem Gesichtspunkt eine Haftung der Beklagten denkbar wäre, fällt auf, dass aus den klägerischen Behauptungen keine nachvollziehbaren und konkreten Hinweise auf ein eigentliches gar systematisches schädigendes Zusammenwirken der Beklagten, in der Art wie dies die Klägerin erkannt haben will (act. 70 S. 7 f.), hervorgehen. Die Klägerin spricht von einem Mobbing-Strickmuster (act. 70 S. 17) und ist der Ansicht, dass sich die Beklagten insbesondere auch die Gemeinde D. (als Beklagte 2) gegen sie zusammengeschlossen hätten (act. 70 S. 15 f.). Die Parteien hatten während der fraglichen Zeit unbestrittenermassen mit der Klägerin und teils auch miteinander zu tun und standen aus verschiedenstem Anlass miteinander in Kontakt. Dies ist bei Stockwerkeigentümern untereinander sowie mit deren Liegenschaftsverwaltung ganz alltäglich und war sicherlich bereits vor den eingeklagten Vorfällen und wohl auch danach aufgrund des gemeinsamen Eigentums an der Liegenschaft ...-Strasse .../..., D. (Klägerin und Beklagte 1a/b) bzw. dem Auftrag

zur Verwaltung und Bewirtschaftung derselben (Beklagte 3) absolut normal und unumgänglich. Dasselbe gilt für den Kontakt mit der Beklagten 2 (Gemeinde) im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Eine Liegenschaftenverwaltung ist kein Gericht und hat darum auch nicht im Sinne der parteigleichen Gewährung des rechtlichen Gehörs ein Verfahren mit besonderen formellen Anforderungen durchzuführen. Die Verwaltung ist vielmehr vertraglich der Stockwerkeigentümergemeinschaft verpflichtet (BK-MeierHayoz/Rey, N. 48 zu Art. 712q ZGB) und hat sich unkompliziert und möglichst effizient den anfallenden Alltagsproblemen im Zusammenhang mit der zu verwaltenden Liegenschaft anzunehmen. Macht sie ihre Arbeit schlecht, stellt dies allenfalls eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten, nicht aber primär eine Persönlichkeitsverletzung dar. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft wird sich diesfalls eine andere, zuverlässigere Vertragspartnerin suchen was vorliegend allerdings nicht geschehen ist. Die Meinung der Parteien zur Handhabung unterschiedlichster Abläufe und Lebenssachverhalte im Zusammenhang mit besagter Liegenschaft divergierten offensichtlich mehr als nur einmal. Dies jedoch aus unterschiedlichsten Gründen, die weder haftpflichtrechtlich einschlägig noch an dieser Stelle näher zu erörtern sind. Die Klägerin lässt ausführen, dass sie bereits mit der vorangehenden Liegenschaftenverwaltung Schwierigkeiten gehabt habe und dass es unter den Stockwerkeigentümern offenbar schon seit Jahren Streitigkeiten gab (act. 70 S. 24 f.). Sie bezeichnet sich sogar selbst als unbequeme Miteigentümerin (act. 70 S. 16). So hat sie z.B. (nach eigenen Angaben) ab und an für längere Zeit (die Beklagten 1a und 1b sprechen unbestrittenermassen von ganzen Tagen, vgl. act. 32 S. 4 Ziff. 12) die Rampen-Ausfahrt blockiert, wenn sich die Beklagte 1a und 1b bzw. deren Lieferanten so verhielten als gehöre ihnen die Rampe alleine (act. 39 S. 8).

Jedenfalls wirft sie in tatsächlicher Hinsicht keiner der beklagten Parteien ein Verhalten bei der Durchsetzung derer Interessen bzw. Ansichten vor, welches nach der herrschenden Rechtspraxis von seiner Intensität her einer Persönlichkeitsverletzung einer sonstigen widerrechtlichen Schädigung gleichkommt. Ein Verhalten, das Schadenersatz gar eine Genugtuung rechtfertigen würde, stellen

die eingeklagten Vorkommnisse auch als Gesamtheit nicht dar. Die pauschale und nicht näher begründete Behauptung der Klägerin, die angeprangerte Behandlung durch die Beklagten sei nicht nur eine Überschreitung des Anstandes sondern könne nicht rechtmässig sein, was deren Widerrechtlichkeit impliziere

(act. 30 S. 16), ist nur schon aus rechtlicher Sicht nicht haltbar und legt im Übrigen nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Vorinstanz anders hätte entscheiden müssen. Ein gemeinschaftliches Zusammenwirken der Beklagten, gar mit dem Ziel die Klägerin widerrechtlich zu schädigen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan. Daher und auch aufgrund der offensichtlichen Gegenseitigkeit der Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen, die sich beidseitig allenfalls auch in Verhaltensweisen geäussert haben mögen, welche die normalen gesellschaftlichen Umgangsformen überstrapazierten, ist auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der eingeklagten Vorfälle nicht von einer Haftbarkeit der Beklagten auszugehen.

Zusammenfassend ist damit der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Die Berufung ist abzuweisen, und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

IV.
  1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach obgenanntem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG).

  2. Die Klägerin unterliegt, weshalb sie für das Berufungsverfahren nach

Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten zu tragen und den Beklagten je eine Parteientschädigung zu entrichten hat. Bei einem Streitwert von Fr. 52'450.- (§ 12 Abs. 2 GebV OG; vgl. II.3. vorstehend und act. 70 S. 2) erweist sich gestützt auf

§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 (Erhöhung wegen des zusätzlichen Zeitaufwands aufgrund der Mehrzahl der Beklagten) GebV OG eine Gerichtsgebühr von

Fr. 7'000.- dem Verfahrensgang des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. Da die Beklagten eine einfache Streitgenossenschaft bilden (BGE 125 III 138 E. 2.d), entspricht ausgehend von den jeweils eingeklagten Summen und gestützt auf

§ 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV, für die Beklagten 1a und 1b zusätzlich gestützt auf § 8 AnwGebV eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.für die Beklagten 1a und 1b (hälftige Aufteilung von Fr. 4'000.-, mangels anderslautender Substantiierung), von Fr. 1'560.für die Beklagte 2 und von Fr. 2'050.für die Beklagte 3 den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens. Die Parteientschädigungen sind (antragsgemäss) für die Beklagten 1a und 1b und für die Beklagte 3, nicht aber für die Beklagte 2 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 85 S. 2, act. 84 S. 2 und act. 86 S. 2; vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006). Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss

(act. 76) ist zur Kostentilgung heranzuziehen.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Februar 2012 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.festgesetzt, der Klägerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Die Klägerin wird für das Berufungsverfahren zu folgenden Parteientschädigungszahlungen verpflichtet: an die Beklagte 1a Fr. 2'000.- (zuzügl. 8% MWSt.), an die Beklagte 1b Fr. 2'000.- (zuzügl. 8% MWSt.), an die Beklagte 2 Fr. 1'560.- und an die Beklagte 3 Fr. 2'050.- (zuzügl. 8% MWSt.).

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 52'450.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

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