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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190388: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Vorinstanz hatte der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für einen bestimmten Betrag gewährt, während der Gesuchsgegner dagegen Beschwerde einlegte. Es ging um die Frage der Tilgung einer Schuld und die Rechtmässigkeit der Rechtsöffnung. Letztendlich wurde entschieden, dass die Gesuchstellerin Rechtsöffnung für einen Teil des Betrags erhält, während das Begehren bezüglich der Betreibungskosten abgewiesen wurde. Der Gesuchsgegner wurde für das Verfahren vollumfänglich kostenpflichtig gemacht.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190388

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190388
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190388 vom 09.10.2019 (ZH)
Datum:09.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:UWG (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Gesellschaften; Recht; -Gesellschaften; Kunden; Massnahme; Rechtsbegehren; Kundin; Letter; Transfer-out; Kundinnen; Handlungen; Ansprüche; Arbeit; Massnahmen; E-Mail; Letters; Massnahmebegehren; Gesuchsgegnerin; /oder; Gericht; Verfahren; Sinne; Betreuung; Vorlage; Dokument; Verletzung; Kommentar
Rechtsnorm:Art. 219 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 252 ZPO ;Art. 253 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 265 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 36 ZPO ;Art. 5 ZPO ;Art. 90 ZPO ;
Referenz BGE:122 IV 33; 123 IV 211;
Kommentar:
-, Basler Kommentar zum UWG, Art. 3 Abs. 1, 2013
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HE190388

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190388-O U/ei

Mitwirkend: die Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 9. Oktober 2019

in Sachen

  1. AG,

    Gesuchstellerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend UWG (vorsorgliche Massnahmen)

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2)

    1. Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, die folgen-

      den Rechtssubjekte direkt über die C.

      AG, Zürich, und/oder die

      C. TRUSTEES AG, Zürich, und/oder C._ CORPORATION, BVI, zu betreuen:

      1. D. , BVI / E. , BVI;

      2. F. _, Bahamas / G._ Group Inc., BVI;

      3. H. , BVI / I.

        Inc., BVI / I.

        Investment Services LP, BVI /

        J. AG, Steinhausen;

      4. K. , BVI / L. Inc., BVI / M. Asset Holdings LP, BVI.

    2. Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, in wettbewerbswidriger Weise Kunden der Klägerin und Gesuchstellerin direkt über die C. AG, Zürich, und/oder die C. TRUSTEES AG, Zürich, und/oder C. CORPORATION, BVI, abzuwerben.

    3. Es sei der Beklagten und Gesuchsgegnerin vorsorglich zu verbieten, Arbeitsergebnisse der Klägerin und Gesuchstellerin, wie namentlich Vorlagen für Transferout Letters, Gesellschaftsstatuten, Darlehensverträge, Abtretungsverträge, Treuhandverträge, Trust-Administration Agreements, Company Administration Agree-

      ments und dergleichen direkt über die C.

      AG, Zürich, und/oder die

      C.

      TRUSTEES AG, Zürich, und/oder C.

      CORPORATION, BVI zu

      verwenden und/oder zu verwerten.

    4. Die Verbote gemäss Anträgen Ziff. 1-3 seien unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.-pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000.-gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Beklagten und Gesuchsgegnerin, anzuordnen.

    5. Es sei zu verfügen, dass im Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels die vorsorglichen Massnahmen gemäss Anträgen Ziff. 1-3 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen in Kraft bleibt.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Gesuchsgegenerin.

      Erwägungen:

      1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019, überbracht gleichentags um 10:45 Uhr, stellte die Gesuchstellerin das Massnahmebegehren mit den oben genannten Rechtsbegehren (act. 1; Beilagen: act. 3/1 - 48).

      2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 11 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, bei denen eine besondere Dringlichkeit vorliegen muss (ZÜRCHER in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER [HRSG.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 1 zu Art. 265 ZPO).

        Das Massnahmeverfahren (Art. 261 ff. ZPO) gehört zum summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Dieses ist geregelt in Art. 252 ff. ZPO. Zusätzlich gelten analog die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO) sowie die Allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO; vgl. JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER / DOMEJ / HAAS [HRSG.], Kurzkommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2014, N 7 zu Art. 252 ZPO). Eine gesuchstellende Partei hat mithin ihr gesamtes Gesuchsfundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und soweit möglich - Beweismittelvorlegung) mit dem Massnahmebegehren zu liefern. Werden über den doppelten Schriftenwechsel hinaus Stellungnahmen eingeholt, dient dies in der Regel alleine dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es geht dabei im Wesentlichen darum, zu sogenannten Noven (Parteibehauptungen, Urkunden) im Sinne von Art. 229 i.V.m. Art. 219 ZPO Stellung nehmen zu können (vgl. dazu KLINGLER, in: SUTTER-SOMM / HASENBÖHLER / LEUENBERGER; Kommentar zur ZPO,

      3. Aufl. 2016, N 9 f. zu Art. 253 ZPO; PAHUD, in: BRUNNER / GASSER / SCHWANDER

[HRSG.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 229 ZPO; BGE 138 III

252 E. 2.1 = Pra 101 Nr. 109 m.w.H.). Ein eigentliches Replikbzw. Duplikrecht ist dem summarischen Verfahren mithin fremd.

3. Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin (act. 1) und den eingereichten Beilagen (act. 3/1 - 48) ist von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Die Gesuchstellerin (fortan GS genannt) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt Zürich, welche in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich und von Beratungsdienstleistungen, u.a. im Bereich Vermögensberatung, erbringt (act. 3/1). Die GS macht geltend, über die von ihr gehaltene S. AG mit Sitz in Zürich (act. 3/2) biete sie zudem Dienstleistungen als Trustee an (act. 1 Rz. 7).

Weiter legt die GS dar, bei der Gesuchsgegnerin (fortan GG genannt) handle es sich um eine ehemalige Mitarbeiterin von ihr, die im Zeitraum vom

1. Oktober 2009 bis 31. August 2019 bei ihr angestellt gewesen sei, zuerst als Senior Manager und nach mehreren Beförderungen als Partnerin, wobei die Betreuung zahlreicher Kunden jeweils zum zentralen Aufgabenbereich der GG gehört habe (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 3/3 f.). Am 22. Februar 2019 habe die GG ihr Arbeitsverhältnis per 31. August 2019 gekündigt (act. 3/15) und sei nach Unterzeichnung der Freistellungsvereinbarung vom 8. März 2019 (act. 3/16) per

11. März 2019 von der Arbeit freigestellt worden (act. 1 Rz. 14 f., Rz. 48).

Den eingereichten Gründungsurkunden vom 21. März 2019 (act. 3/17 f.) ist zu entnehmen, dass die GG zusammen mit N. die C. AG und die

C. TRUSTEES AG gründete (act. 1 Rz. 16 f.). Den Handelsregisterauszügen dieser beiden Gesellschaften mit Sitz an derselben Adresse in der Stadt Zürich (act. 3/19 f.) ist zu entnehmen, dass der Zweck der C. AG in erster Linie die Erbringung von Dienstleistungen im Treuhandbereich und von Beratungsdienstleistungen an vermögende Familien im Inund Ausland ist, während die C. TRUSTEES AG in erster Linie die Übernahme und Durchführung aller in den Bereich einer Treuhandgesellschaft fallenden Tätigkeiten bezweckt, insbesondere in

der Funktion als Trustee. Bei beiden Gesellschaften fungiert die GG neben

N. als Verwaltungsrätin mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien. Zu der seit tt. April 2019 registrierten C. CORPORATION mit Sitz auf den British Virgin Islands (act. 3/21) führt die GS aus, diese sei als Corporate Director für die Erbringung von Verwaltungsratsdienstleistungen vorgesehen. Weiter hält die GS fest, dass die GG über diese drei Gesellschaften (fortan C. - Gesellschaften genannt) dieselben Dienstleistungen wie sie selber anbiete und daher in direkter Konkurrenz zu ihr stehe (act. 1 Rz. 18 f.).

Die GS macht geltend (act. 1 Rz. 10, Rz. 20 ff., Rz. 48 f.), die GG habe bereits drei Kundinnen der GS erfolgreich abgeworben, nämlich O. , P. als Vertreterin der Q. GmbH und R. (act. 3/5 ff.). Diese Kundinnen hätten die Vertragsbeziehung mit der GS mit Transfer-out Letters vom 26. August,

30. August und 18. September 2019 (act. 3/22; act. 3/24 ff.) beendet und neue Verträge mit den C. -Gesellschaften abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass die GG die Kunden der GS systematisch abwerbe (act. 1 Rz. 37,

Rz. 48 ff., Rz. 60, Rz. 72). Zudem verwende und verwerte sie Arbeitsererzeugnisse der GS (act. 1 Rz. 56 ff., Rz. 66 f., Rz. 72). Diese unlauteren Handlungen könnten nur durch die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der GG gestoppt werden, nachdem die GG auf die Abmahnungen durch die GS (act. 3/45 f.) in ihrem Antwortschreiben vom 13. September 2019 (act. 3/48) weitere entsprechende Handlungen in Aussicht gestellt habe (act. 1 Rz. 60 ff., Rz. 70).

4. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmebegehrens in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist gegeben (Art. 13 lit. a ZPO

i.V.m. Art. 36 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG; Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Hingegen ist das Handelsgericht gemäss konstanter Praxis für die Beurteilung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten nicht zuständig (ZR 91 Nr. 41; ZR 2012 Nr. 9; ZR 2012 Nr. 58).

Die GS leitet ihre Ansprüche zum Erlass vorsorglicher Massnahmen einzig aus wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ab (act. 1 Rz. 2 ff., Rz. 44 ff.). Der

vorliegende Sachverhalt beschlägt darüber hinaus aber auch rein arbeitsrechtliche Aspekte. Die Wahl, ob mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei im Sinne von Art. 90 ZPO in einer Klage vereint je separat geltend gemacht werden, liegt bei der klagenden Partei (Urteil des Bundesgerichts 4A_658/2012 vom

  1. April 2013 E. 2.3 f.). Vorliegend kommt die nicht in der Disposition der Parteien stehende sachliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte in Bezug auf wettbewerbsrechtlichen Ansprüche einerseits und arbeitsrechtliche Ansprüche andererseits hinzu. Die Vorgehensweise der GS erweist sich daher als zulässig und das angerufene Einzelgericht hat den vorliegenden Sachverhalt einzig unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die GS vermischt die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche indessen teilweise mit solchen rein arbeitsrechtlicher Natur, die keinen Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aufweisen (vgl. etwa act. 1 Rz. 18, Rz. 44, Rz. 48). Insoweit ist auf die Vorbringen mangels Zuständigkeit des hiesigen Einzelgerichts nicht weiter einzugehen.

    1. Die GS bringt wiederholt vor, die GG habe während ihrer Anstellung bei der GS die C. -Gesellschaften mitbegründet (act. 1 Rz. 16 ff., Rz. 48). Dieses Verhalten ist in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, auch wenn auf der Hand liegt, dass diese Gesellschaften in direkter Konkurrenz zur GS stehen. Auch dass die GG die von ihr persönlich betreuten Kunden über ihren bevorstehenden Weggang von der GS informiert haben dürfte, erscheint angesichts ihrer grundlegenden Aufgabe der Kundenbetreuung unvermeidlich und erweist sich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als irrelevant.

    2. Zu den weiteren der GG zugeschriebenen Handlungen ist zunächst festzuhalten, dass ein Handeln durch die GG persönlich auf unbelegten Mutmassungen beruht. So schliesst die GS aus dem Zeitpunkt der Kundenbeschwerden über die Kostenhöhe (act. 3/27 f.; 3/31 ff.) auf eine Beeinflussung durch die GG (act. 1 Rz. 33 ff., Rz. 52, Rz. 72). Zu den Transfer-out Letters der drei Kundinnen (act. 3/22; act. 3/24 ff.) hält sie fest, diese seien bis auf eine fehlende Klausel exakt nach der Vorlage der GS (act. 3/37) erstellt worden. Zudem werde die GG jeweils als Koordinatorin bzw. Ansprechsperson genannt. Aufgrund des Inhalts der Transfer-out Letters zieht die GS den Schluss, dass die GG bei jeder Kundenübernahme persönlich mitgewirkt und diese bis anhin zufriedenen Kundinnen noch während ihrer Anstellung bei der GS zu einem Wechsel bewogen haben müsse (act. 1 Rz. 19 ff., Rz. 32 ff., Rz. 39, Rz. 48 ff., Rz. 56). Die erste Kundenbeschwerde über die Kostenhöhe datiert bereits vom 14. März 2019 (act. 3/27) und könnte wie die übrigen Kundenbeschwerden auch ohne Weiteres aus eigenem Antrieb der betreffenden Kundin erfolgt sein (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 6.2 a.E.). Sodann wurden die von der GG betreuten Kunden gemäss Darstellung der GS teilweise von früheren Dienstleistern übernommen, darunter die Kundin O. (act. 1 Rz. 10, Rz. 21), welche mit Transfer-out Letter vom

      26. August 2019 (act. 3/22) zu den C. -Gesellschaften wechselte. Die betreffenden Kunden verfügten dementsprechend bereits über den Text für einen Transfer-out Letter. Der von der GS verwendete Text (act. 3/37) erscheint denn auch keineswegs spezifisch auf die GS zugeschnitten, sondern vermittelt den Eindruck einer Standard-Vorlage für einen Transfer-out Letter. Dass der Text den Kundinnen von der GG zur Verfügung gestellt und diese von ihr dahingehend beeinflusst wurden, einen Wechsel zu den C. -Gesellschaften vorzunehmen, ist zwar durchaus möglich. Ebensogut könnten die betreffenden Kundinnen aber von sich aus eine Weiterbetreuung durch die GG persönlich gewünscht und aus diesem Grund zu den C. -Gesellschaften gewechselt haben. Dafür spricht, dass gemäss Darstellung der GG im Schreiben vom 13. September 2019 sowohl O. als auch P. bereits vor ihrer Anstellung bei der GS durch die GG betreut worden seien (act. 3/48). Von den zahlreichen von der GG während ihrer Anstellung betreuten Kunden (act. 1 Rz. 10) wechselten im August deren zwei und am 18. September 2019 eine Kundin zu den C. -Gesellschaften. Dass in den rund drei Wochen vor Einreichung des Massnahmebegehrens weitere Kunden gewechselt hätten, behauptet die GS sodann nicht. Aufgrund des Wechsels von lediglich drei Kundinnen erscheint das von der GS geltend gemachte systematischen Vorgehen der GG zur Abwerbung von Kunden (act. 1 Rz. 37,

      Rz. 48 ff., Rz. 60, Rz. 72) nicht schlüssig dargetan.

    3. Auch die weiteren der GG zugeschriebenen Handlungen basieren auf Mutmassungen. So schliesst die GS aufgrund der Ähnlichkeit der Statuten der C. -Gesellschaften zu den von ihr selber verwendeten Musterstatuten

      (act. 3/38 ff.) darauf, dass die GG die entsprechende Vorlage der GS verwendet haben müsse (act. 1 Rz. 40 f., Rz. 48, Rz. 56). Schliesslich äussert die GS den Verdacht, dass die GG daneben auch weitere Vorlagen, welche die GS ihren Kunden gegen Entgelt anbiete, verwende (act. 1 Rz. 57). Die Musterstatuten der GS (act. 3/38) entsprechen in deutscher Sprache indessen weitgehend jenen, welche auf der Webseite des Kantons Zürich zur Verfügung gestellt und kostenlos heruntergeladen werden können (https://hra.zh.ch/internet/justiz_inneres/hra/de/ eintragen/formulare_muster_rechtsform/aktiengesellschaft.html#title-contentinternet-justiz_inneres-hra-de-eintragen-formulare_muster_rechtsformaktiengesellschaft-jcr-content-content Par-downloadfolder_3; besucht am: 9. Oktober 2019). Dass die GG die Musterstatuten der GS verwendet habe, erweist sich unter diesen Umständen als nicht schlüssig. Die Äusserung eines blossen Verdachts genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung sodann ohnehin nicht.

    4. Selbst wenn aber in diesem Zusammenhang jeweils von einem persönlichen Handeln der GG ausgegangen würde, ist daraus nicht auf ein Handeln der GG als Privatperson zu schliessen, sondern dass die GG aufgrund ihrer Funktionen als Gründungsmitglied und Verwaltungsrätin der C. -Gesellschaften die betreffenden Handlungen als Organ dieser Gesellschaften vorgenommen hat. Mit den Transfer-out Letters wechselten die Kunden von der GS zu den C. -Gesellschaften (act. 3/22; act. 3/24 ff.), die Gesellschaftsstatuten wurden für die

      C. -Gesellschaften verwendet (act. 3/39 f.) und das E-Mail vom 1. Oktober 2019 sandte die GG von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse B. @C. . com aus (act. 3/36). Die betreffenden Handlungen sind daher nicht der GG persönlich, sondern einer der C. -Gesellschaften zuzurechnen, welche über die Handlungen ihrer Organe ihrem Willen Ausdruck geben und Verpflichtungen eingehen (Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Die C. -Gesellschaften wurden seitens der GS vorliegend indessen nicht ins Recht gefasst, sondern die GG persönlich. Nachdem sich die beanstandeten, der GG zugerechneten Handlungen als von einer der C. -Gesellschaften vorgenommene Handlungen erweisen, wurde eine bereits erfolgte Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG nicht glaubhaft dargetan. Aus demselben Grund erweisen sich drohende Verletzungen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG als nicht schlüssig. Selbst wenn weitere Kunden der GS aufgrund eines Transfer-out Letters zu den C. -Gesellschaften wechseln würden, wären die entsprechenden Handlungen nicht der GG persönlich, sondern den C. - Gesellschaften zuzurechnen. Dasselbe gilt für die Verwertung weiterer Dokumente durch die C. -Gesellschaften sowie für den Versand weiterer E-Mails der GG von ihrer geschäftlichen E-Mailadresse (B. @C. . com) aus. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs.

    5. Hinzu kommt folgendes: Nachdem sich die beantragten Massnahmen gegen die GG persönlich richten, würde eine Anordnung derselben gegenüber den C. -Gesellschaften keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Die Organe der C. -Gesellschaften, namentlich die GG sowie N. , könnten selbst bei einer Gutheissung der Massnahmebegehren weiterhin für diese handeln, ohne dass die Verbote greifen würden. Die Formulierung in den Rechtsbegehren direkt über die C. AG [ ] vermag daran nichts zu ändern, denn die entsprechenden Handlungen wären nicht der GG persönlich, sondern den C. - Gesellschaften zuzurechnen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Verwaltungsrätinnen der C. -Gesellschaften lediglich über Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien verfügen (act. 3/19 f.), geht es doch vorliegend nicht um die Frage des rechtsgültigen Abschlusses von Verträgen für die

      C. -Gesellschaften, sondern um den C. -Gesellschaften zurechenbare Handlungen im Zusammenhang mit Transfer-out Letters von Kunden und weiteren verwendeten Dokumenten von über die Geschäftsadresse versandte Schreiben bzw. E-Mails. Da die beantragten Massnahmen somit ihr Ziel verfehlen dürften, erscheint das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an deren Anordnung fraglich.

    6. Wie die nachfolgenden Ausführungen zu den einzelnen Rechtsbegehren zeigen, könnten diese aber auch aus weiteren Gründen nicht gutgeheissen werden.

    1. Rechtsbegehren Ziff. 1 zielt darauf ab, eine Betreuung durch die GG der Gesellschaften der drei Kundinnen zu unterbinden, welche zu den C. - Gesellschaften gewechselt haben.

      Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, wäre eine Betreuung durch die

      C. -Gesellschaften, handelnd durch ihre Organe, von einem Betreuungsverbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht tangiert, so dass sich ein solches als wirkungslos erwiese und daher das Rechtsschutzinteresse an der Anordnung zu verneinen ist, was ein Nichteintreten auf Rechtsbegehren Ziff. 1 zur Folge hat (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

      Abgesehen davon würde ein Betreuungsverbot in erster Linie die Kundinnen treffen. Entgegen der GS geht es in dieser Hinsicht nicht um die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands (act. 1 Rz. 66), sondern die Kundinnen haben ihre Verträge mit der GS bereits aufgelöst und neue Verträge mit den C. -Gesellschaften abgeschlossen. Diese ins vorliegende Verfahren nicht involvierten Dritten stünden aufgrund des beantragten Verbots unfreiwillig ohne Betreuung da. Aufgrund der Tangierung von Drittinteressen erwiese sich ein Betreuungsverbot als klar unverhältnismässig. Dass die Kundinnen in dieser Situation zur GS zurück wechseln würden, erscheint sodann zweifelhaft, so dass die Anordnung ihr Ziel ohnehin verfehlen dürfte. Aus diesen Gründen fiele die Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1 selbst im Falle eines Eintretens ausser Betracht.

    2. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 sei der GG zu verbieten, in wettbewerbswidriger Weise Kunden der GS abzuwerben. Dass die wettbewerbswidrige Abwerbung von Kunden unzulässig ist, ergibt sich bereits aus dem UWG. Rechtsbegehren Ziff. 2 ist damit nichts anderes als eine Wiedergabe des Gesetzes. Ob eine wettbewerbswidrige Abwerbung zu bejahen ist, ist indessen für jeden konkreten Fall einzeln zu prüfen. Das Rechtsbegehren erweist sich daher als zu allgemein und unbestimmt, um zum Urteilsdispositiv erhoben und ohne Weiteres vollstreckt werden zu können, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

      Abgesehen davon gelingt es der GS im Zusammenhang mit Rechtsbegehren Ziff. 2 nicht, einen Verstoss gegen das UWG glaubhaft darzutun. Konkret führt

      die GG das E-Mail der GG vom 1. Oktober 2019 (act. 3/36) an. Da das betreffende E-Mail hinsichtlich der Honorarstruktur der GS unnötig herablassend und unzutreffend sei, stelle dies einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG dar (act. 1 Rz. 38, Rz. 48, Rz. 51 ff., Rz. 63 ff.). In diesem E-Mail teilt die GG der Kundin

      O. sinngemäss mit, dass die im Vergleich zur C. tiefere Kostenofferte der GS nur möglich sei, wenn abgeschrieben werde und ausschliesslich unerfahrene Leute ihren Fall betreuen würden (act. 3/36; vgl. auch act. 1 Rz. 38). Persönlich vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig (SCHMID, in: Basler Kommentar zum UWG, 2013, N 38, N 76 zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG m.H.). Nicht jede negative Äusserung stellt eine unnötige Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG dar, sondern dazu ist ein eigentliches Anschwärzen bzw. Verächtlichmachen von einer gewissen Schwere erforderlich (BGE 123 IV 211 E. 3b; BGE 122 IV 33 E. 2c; vgl. auch STAUBER / ISKIC, in: DIKE Kommentar zum UWG, 2018, N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG; SCHMID, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Davon kann in Bezug auf das streitgegenständliche E-Mail keine Rede sein. Die Aussage, dass eine günstigere Offerte einen minderwertigen Service bedinge, ist derart allgemein gehalten und banal, dass die erforderliche Schwere einer unnötigen Herabsetzung nicht erreicht wird. Nur nebenbei bemerkt spricht das E-Mail gegen die Mutmassung der GS, wonach die GG die bis anhin zufriedenen Kunden mit tieferen Kosten zu einem Wechsel von der GS zu den

      C. -Gesellschaften bewogen haben müsse (act. 1 Rz. 33 ff., Rz. 52, Rz. 72; act. 3/27 f.; act. 3/31 ff.).

    3. Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 sei der GG im Wesentlichen zu verbieten, Arbeitserzeugnisse der GS zu verwenden und / zu verwerten. Konkret werden eine Reihe von Dokumenten genannt, hinsichtlich welcher ein Verwertungsbzw. Verwendungsverbot anzuordnen sei. Aufgrund der Formulierungen namentlich sowie und dergleichen sollen weitere Dokumente vom Verbot erfasst werden. Die GS leitet ihren Anspruch aus Art. 5 lit. a UWG ab (act. 1

Rz. 54 ff., Rz. 66 f.), wonach unlauter handelt, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen Pläne unbefugt verwertet.

Gemäss dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag und der Freistellungsvereinbarung (act. 3/3 S. 3; act. 3/16 S. 3) ist es der GG untersagt, Unterlagen der GS weiterhin zu verwerten und verwenden (act. 1 Rz. 11 f., Rz. 14 f.). Vorliegend sind indessen nicht allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche zu beurteilen, sondern ob Ansprüche gestützt auf Art. 5 lit. a UWG gegeben sind. Um den Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens zu genügen, müsste für jedes einzelne Dokument, dessen Verwendung und Verwertung verboten werden soll, die wettbewerbsrechtliche Relevanz dargetan werden, insbesondere dass es sich dabei um ein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit a UWG handelt.

Damit fällt ein Verbot hinsichtlich nicht näher bestimmter Dokumente aufgrund der Formulierung namentlich sowie und dergleichen von Vornherein ausser Betracht. Ein Teil der aufgezählten Dokumente, namentlich Darlehensund Abtretungsverträge, wurde sodann nicht eingereicht, sondern es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen (act. 1 Rz. 57). Ob es sich dabei um anvertraute Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG handelt, ist daher nicht überprüfbar. Der blosse Verweis auf eingereichte Verträge wie Company Administration Agreements, Trust Administration Agreements, Limited Partnership Administration Agreements und Fiduciary Agreements (act. 3/5 ff.) genügt den Anforderungen an die Substantiierung sodann nicht.

In Bezug auf die Vorlage der GS für den Transfer-out Letter (act. 3/37) ist angesichts des standardisiert erscheinenden Textes (vgl. Ziff. 5.2) fraglich, ob ein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a vorliegt (act. 1

Rz. 39), zumal ein solches nicht allgemein zugänglich bzw. bekannt sein darf (FRICK, in: Basler Kommentar zum UWG, 2013, N 46 zu Art. 5 UWG m.H.). Weiter bringt die GS hinsichtlich der Transfer-out Letters vor, diese stellten vorformulierte Kündigungsschreiben dar, weshalb hinsichtlich deren Verwendung die besonderen Umstände gemäss Art. 2 UWG zu bejahen seien (act. 1 Rz. 45 ff., Rz. 72). Diese Fragen können offen bleiben, nachdem gemäss den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Transfer-out Letters ein Handeln durch die GG persönlich nicht schlüssig dargetan wurde (vgl. Ziff. 5.2 ff.). Abgesehen davon wäre eine allfällige Weitergabe der Vorlage für den Transfer-out Letter durch die GG schon erfolgt, deren Verwertung sodann durch eine der C. -Gesellschaften vorgenommen würde, die vorliegend aber nicht ins Recht gefasst wurden. Demzufolge kann in dieser Hinsicht keine weitere Verletzungshandlung durch die GG persönlich drohen, weshalb das Rechtsschutzinteresse für das beantragte Verbot in Bezug auf den Transfer-out Letter fehlt.

Die von GS verwendeten Musterstatuten in deutscher Sprache (act. 3/38) stimmen weitgehend mit den auf der Webseite des Kantons Zürich kostenlos zur Verfügung gestellten Musterstatuten überein (vgl. Ziff. 5.3). Diese sind somit allgemein zugänglich, so dass ohnehin kein anvertrautes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 lit. a UWG gegeben ist.

Somit fällt die Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3 aus verschiedenen Gründen ausser Betracht.

  1. Nachdem im summarischen Verfahren kein doppelter Schriftenwechsel vorgesehen ist, müssen die Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO schon im Massnahmebegehren thematisiert und schlüssig vorgetragen werden. Abgesehen davon, dass auf die gestellten Rechtsbegehren teilweise ohnehin nicht einzutreten ist diese aus den vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen sind, ist es der GS nicht gelungen, bereits erfolgte drohende Verletzungen von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen durch die GG persönlich glaubhaft darzutun.

    Zusammenfassend ist das Begehren um Erlass superprovisorischer Anordnungen abzuweisen. Sodann ist das Massnahmebegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Ausgangsgemäss wird die GS kostenpflichtig. Sie schätzt den Streitwert vorläufig auf CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 5). Gemäss den Ausführungen der GS habe sie allein mit den drei Kundinnen, welche von der GS zu den C. - Gesellschaften gewechselt hätten, in den Jahren 2017-2019 Einkünfte von rund CHF 1 Mio. erzielt (act. 1 Rz. 43; act. 3/41 ff.). Zudem ist gemäss Angaben der GS von einer Vielzahl von früher durch die GG betreuten Kunden auszugehen,

die künftig zu den C. -Gesellschaften wechseln könnten, wodurch der GS mutmasslich ein Schaden in Millionenhöhe entstünde (act. 1 Rz. 10, Rz. 42,

Rz. 50, Rz. 61, Rz. 70). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, für das vorliegende Massnahmeverfahren von einem Streitwert von CHF 200'000.00 auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr bzw. CHF 6'000.00 festzusetzen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht.

Die Einzelrichterin erkennt:

  1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.

  2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin sowohl an ihre Privatadresse als auch an die Geschäftsadresse c/o C. AG, [Adresse], an die Privatadresse unter Beilage eines Doppels des Massnahmebegehrens einschliesslich Beilagen (act. 1 und act. 3/1 - 48).

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00.

Zürich, 9. Oktober 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Helene Lampel

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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