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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190334: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte der Klägerin einen Betrag von Fr. 300.- ersetzen muss. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, aber mit einem Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. Der Beklagte zog später die Beschwerde zurück, und das Verfahren wurde abgeschrieben. Die Klägerin erhält keine Parteientschädigung. Der Richter in diesem Fall war Dr. R. Klopfer, und die Gerichtskosten wurden auf Fr. 100.- festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190334

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190334
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190334 vom 24.10.2019 (ZH)
Datum:24.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bauhandwerkerpfandrecht
Schlagwörter : Gesuch; Verfahren; Gesuchsgegnerin; Frist; Eintrag; Gericht; Grundbuch; Eintragung; Verfügung; Grundbuchamt; Bauhandwerkerpfandrecht; Dispositiv; Einzelgericht; Pfandrecht; Schuldner; Klage; Partei; Dispositiv-Ziffer; Eingabe; Pfandsumme; Schuldnerin; Teilbetrag; Stellung; Forderung; Anspruch; Entscheid; Parteien; Stellungnahme
Rechtsnorm:Art. 114 OR ;Art. 144 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 46 BGG ;Art. 837 ZGB ;Art. 839 ZGB ;Art. 91 ZPO ;Art. 96 ZPO ;Art. 961 ZGB ;
Referenz BGE: BGE 143

III;

Kommentar:
Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, 2. Aufl., Zürich, Art. 257 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts HE190334

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190334-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie Gerichtsschreiber Marius Zwicky

Verfügung und Urteil vom 24. Oktober 2019

in Sachen

  1. SA,

    Gesuchstellerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

Gesuchsgegnerin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Das Einzelgericht zieht in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 29. August 2019 (Datum Poststempel; act. 1; act. 3/1-18) beantragte die Gesuchstellerin die (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss dem oben genannten Rechtsbegehren. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. August 2019 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen und das Grundbuchamt E. wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Während laufender Frist zur Stellungnahme beantragte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2019, das Grundbuchamt E. sei anzuweisen, das im Grundbuch vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht im Umfang von CHF 177'199.85 zu löschen, unter Beibehaltung der Vormerkung des Pfandrechts für die verbleibende Pfandsumme von CHF 256'905.85, zuzüglich Verzugszinsen für CHF 177'199.85 für die Zeit zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 12. September 2019 sowie der

übrigen Verzugszinsen gemäss richterlicher Verfügung vom 30. August 2019 (act. 7 S. 2). Die Gesuchsgegnerin [recte: Schuldnerin] F. AG habe ihr am

12. September 2019 den Teilbetrag von CHF 177'199.85 bezahlt, nicht jedoch den Verzugszins (act. 7 Rz. 1; act. 8/1-2). Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurde der Gesuchsgegnerin Gelegenheit gegeben, innert der gleichen Frist wie gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2019 (act. 4) zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. September 2019 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Frist gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung vom 30. August 2019 sowohl für die Stellungnahme zum Begehren der Gesuchstellerin vom

29. August 2019 als auch für die Stellungnahme zur zusätzlichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 17. September 2019 erstreckt bis am 3. Oktober 2019 (act. 9). Nachdem die Gesuchsgegnerin die Frist ungenutzt hat verstreichen lassen (vgl. Prot. S. 5), ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

  1. Geht eine Forderung infolge ihrer (teilweisen) Erfüllung auf andere Weise unter, so erlöschen alle ihre Nebenrechte, wie namentlich die Bürgschaften und Pfandrechte (Art. 114 Abs. 1 OR). Die Schuldnerin hat der Gesuchstellerin am 12. September 2019 den Teilbetrag von CHF 177'199.85 bezahlt (act. 1 Rz. 7; act. 8/1-2). Demnach erlischt der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Eintragung bzw. den weiteren Bestand des streitgegenständlichen Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von CHF 177'199.85 und das Verfahren ist im entsprechenden Umfang als gegenstandslos im Sinne von Art. 242 ZPO abzuschreiben (vgl. dazu: SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, 2008, N. 1043 ff.; GSCHWEND/STECK, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 242 N. 12). Damit ist der Rechtsgrund für die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes im Umfang von CHF 177'199.85 entfallen. Das Grundbuchamt löscht den Eintrag nur mit Einwilligung der durch das Pfandrecht begünstigten Partei auf Anordnung des Gerichts. Antragsgemäss ist das Grundbuchamt E. daher anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkepfandrecht im Umfang von CHF 177'199.85 zu löschen.

  2. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 291 ff. und N. 865 ff. m.H.). Ist ein Mieter, ein Pächter eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner von Forderungen der Handwerker Unternehmer, so besteht der Anspruch nur, wenn der Grundeigentümer seine Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen (Art. 839 Abs. 2 ZGB).

  3. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Gesuchstellerin (act. 1) und der eingereichten Unterlagen (act. 3/1-18) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme hinsichtlich des Grundstücks der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeit geleistet hat, ein Betrag in der Höhe der (verbleibenden) eingetragenen Pfandsumme seitens der Schuldnerin F. AG bisher unbezahlt geblieben ist, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung am 30. August 2019 gewahrt wurde, die Gesuchsgegnerin ihre Zustimmung zur Ausführung der Arbeiten erteilt hat und der Zins von 5 % auf CHF 177'199.85 seit

27. Juni 2019 bis zum 12. September 2019 (Datum der teilweisen Zahlung seitens der Schuldnerin), Zins von 5 % auf CHF 118'133.25 seit 21. Juli 2019, Zins von 5 % auf CHF 93'279.10 seit 23. August 2019, und Zins von 5 % auf CHF 45'493.50 seit 29. August 2019 geschuldet ist. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E. ist daher (im diesem verbleibenden Umfang) als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.

5. Sodann ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143

III 554 E. 2.5.2). Da eine 60-tägige Frist am 25. Dezember 2019 enden würde, erscheint vorliegend das Ansetzen einer leicht verlängerten Prosequierungsfrist angemessen. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei von der Partei nicht vorhersehbare nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.

    1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 434'105.70 auszugehen (act. 1 S. 2), wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und des Äquivalenzprinzips auf knapp die Hälfte der Grundgebühr bzw. CHF 9'300.festzusetzen ist.

    2. Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Der Anteil der Gerichtsgebühr, über welchen das ordentliche Gericht gegebenenfalls vorliegend zu entscheiden haben wird, ergibt sich aus dem Verhältnis des bezahlten Teilbetrages von CHF 177'199.85 zum Gesamtumfang der ursprünglich geltend gemachten Forderung von CHF 434'105.70, wobei die Zinsen für die Berechnung des Streitwertes bzw. der Gerichtskosten keine Berücksichtigung finden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten im Umfang von rund drei Fünftel bzw. CHF 5'600.somit einstweilen von der Gesuchstellerin zu beziehen vorbehältlich

      des endgültigen Entscheids des Gerichts im ordentlichen Verfahren. In der Höhe der weiteren CHF 3'700.sind sie definitiv zu verteilen.

      Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, und sieht das Gesetz nichts anderes vor, liegt die Verteilung der Prozesskosten im Ermessen des Gerichts (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit berücksichtigt das Gericht, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat und wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre. Dabei sind die Prozessaussichten ohne Verursachung weiterer Umtriebe aufgrund der Aktenlage zu prüfen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, wird in erster Linie jene Partei entschädigungspflichtig, die das gegenstandslose Verfahren veranlasst hat bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,

      2. Aufl., 2016, Art. 107 N. 8). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin F. AG den Teilbetrag von CHF 177'199.85.bezahlt hat, weil dieser geschuldet war, weshalb von einem mutmasslichen Prozessausgang zugunsten der Gesuchstellerin auszugehen ist. Damit sind die weiteren Kosten von CHF 3'700.von der Gesuchsgegnerin zu tragen.

    3. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist (grundsätzlich) dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Gesuchsgegnerin mangels Antrags sowie mangels prozessualen Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Hinsichtlich des zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreibenden Teils des Verfahrens ist der Gesuchstellerin als mutmasslich obsiegender Partei jedoch ausgangsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei ist von der Grundgebühr auszugehen, welche mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient ist (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr ist dabei in Anwendung von

§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV auf zwei Drittel zu ermässigen. Ausgehend vom Verhältnis des bezahlten Teilbetrages von CHF 177'199.85 zum Gesamtumfang der ursprünglich geltend gemachten Forderung von CHF 434'105.70 ist der

Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von rund zwei Fünftel der (ermässigten) Grundgebühr bzw. CHF 5'900.zuzusprechen.

Das Einzelgericht verfügt:
  1. Das Verfahren wird im Umfang von CHF 177'199.85 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

  2. Das Grundbuchamt E. wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2019 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht

    auf Liegenschaft Kat. Nr. , GBBl. ,

    C. -strasse , D.

    für eine Pfandsumme von CHF 177'199.85 zu löschen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Das Einzelgericht erkennt:
  1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E. wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 30. August 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. , GBBl. ,

    C. -strasse , D. ,

    für eine Pfandsumme von CHF 256'905.85 nebst Zins zu 5 %

    • auf CHF 177'199.85 seit 27. Juni 2019 bis 12. September 2019

      auf CHF 118'133.25 seit 21. Juli 2019

    • auf CHF 93'279.10 seit 23. August 2019

    • auf CHF 45'493.50 seit 29. August 2019.

  2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 3. Januar 2020 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

  3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 9'300.-.

    Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.

  4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden im Umfang von CHF 5'600.von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.

  5. Im Umfang von CHF 3'700.werden die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'900.zu bezahlen.

  7. Im Übrigen wird die Regelung der Entschädigungsfolgen dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, werden keine (weiteren) Parteientschädigungen zugesprochen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E. .

  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 434'105.70.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 24. Oktober 2019

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Marius Zwicky

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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