Zusammenfassung des Urteils HE160486: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Bauhandwerkerpfandrecht entschieden. Die Gesuchstellerin beantragte die vorläufige Eintragung von Pfandrechten auf zwei Liegenschaften der Gesuchsgegnerin. Das Gericht entsprach dem Gesuch vorläufig und setzte eine Frist für die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme. Da diese keine Einwände erhob, wurden die Pfandrechte vorläufig eingetragen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 1'800 festgesetzt, die von der Gesuchstellerin zu tragen sind. Der Richter Roland Schmid und der Gerichtsschreiber Roman Kariya waren an dem Urteil beteiligt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE160486 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bauhandwerkerpfandrecht |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Frist; Verfahren; Eintrag; Gericht; Grundbuch; Eintragung; Grundbuchamt; Pfandrecht; Liegenschaft; Einzelgericht; -Strasse; Pfandsumme; Klage; Partei; Entscheid; Entschädigung; Dispositiv-Ziffer; Sinne; Entschädigungsfolgen; Stellungnahme; Pfandrechts; Gerichtsgebühr; Streitwert; Anspruch |
Rechtsnorm: | Art. 144 ZPO ;Art. 46 BGG ;Art. 96 ZPO ;Art. 961 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE160486-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
(act. 1 S. 2)
Das Grundbuchamt C. sei im Sinne von Art. 961 ZGB zunächst superprovisorisch und hernach vorläufig anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der folgenden Grundstücke der Gesuchsgegnerin je ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf:
Liegenschaft Kataster-Nr. 1, Grundregister-Blatt 2, D. -Strasse
1, E. ,
für eine Pfandsumme von CHF 19'200.zuzüglich 5% Zins seit
11. November 2016;
Liegenschaft Kataster-Nr. 3, Grundregister-Blatt 4, D. -Strasse
2, E. ,
für eine Pfandsumme von CHF 19'200.zuzüglich 5% Zins seit
11. November 2016;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin.
1. Die Gesuchstellerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 24. November 2016 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-12) um (vorerst) superprovisorische Eintragung je eines Bauhandwerkerpfandrechts auf den betreffenden Liegenschaften der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom
29. November 2016 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entspro-
chen, und das Grundbuchamt C.
wurde angewiesen, die entsprechenden
Pfandrechte vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin bis zum 20. Dezember 2016 Frist zur Stellungnahme angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall (act. 4). Innert Frist teilte die nunmehr anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin mit, dass im vorliegenden summarischen Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet werde (act. 9; act. 10).
Die Gesuchsgegnerin erhebt im vorliegenden summarischen Verfahren keine Einwendungen. Angesichts der unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin und unter Berücksichtigung ihrer Beilagen sind die Voraussetzungen zur Eintragung der entsprechenden Pfandrechte glaubhaft gemacht. Die einstweilige
Anweisung an das Grundbuchamt C. Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen.
ist daher als vorläufige Eintragung im
Der Gesuchstellerin ist Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei von der Partei nicht vorhersehbare nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt.
Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 38'400.ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'800.festzusetzen ist.
Über den Pfandanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.
Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin macht für den Fall, dass die Gesuchstellerin den Anspruch nicht weiterverfolgen sollte, eine angemessen Entschädigung geltend (act. 9). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht
grundsätzlich erst mit der Beantwortung eines Gesuchs (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin hat aber auf eine Stellungnahme verzichtet und legt auch sonst keinerlei Aufwendungen dar. Folglich ist der Gesuchsgegnerin für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C. wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 29. November 2016 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses
auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 2, D. -Strasse 1, E. ,
für eine Pfandsumme von CHF 19'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2016;
auf Liegenschaft Kat. Nr. 3, GBBl. 4, D. -Strasse 2, E. ,
für eine Pfandsumme von CHF 19'200.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. November 2016.
Der Gesuchstellerin wird auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien eine Frist bis 3. März 2017 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (DispositivZiffer 1) löschen lassen.
Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'800.-.
Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten.
Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt.
Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist die Klage gemäss Dispositiv-Ziffer 2 nicht anhängig macht, wird keiner Partei eine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C. .
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 38'400.-.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Zürich, 22. Dezember 2016
HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Roman Kariya
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