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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE150135
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE150135 vom 21.12.2015 (ZH)
Datum:21.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Massnahmen
Schlagwörter : Recht; Klagt; Verfahren; Serung; Äusserung; Beklagten; Tatsache; Vorwurf; -Artikel; Rechtsbegehren; Bericht; Arbeitnehmer; Tatsachen; Massnahme; Berichte; Berichterstattung; Glaubhaft; Äusserungen; Partei; Behauptung; Tatsachenbehauptung; Unlauter; Machen; Urkunde; Medien; Parteien; Urkunden; Gipser; Vorwürfe
Rechtsnorm: Art. 104 ZPO ; Art. 146 StGB ; Art. 156 ZPO ; Art. 16 BV ; Art. 17 BV ; Art. 219 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 251 StGB ; Art. 252 ZPO ; Art. 253 ZPO ; Art. 261 ZPO ; Art. 266 ZPO ; Art. 28 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 36 ZPO ; Art. 5 ZPO ; Art. 53 ZPO ;
Referenz BGE:110 II 411; 121 III 168; 122 IV 33; 123 III 354; 123 III 363; 126 III 305; 126 III 308; 128 IV 53; 130 III 321; 131 IV 160; 137 I 209; 90 II 51; 93 II 135;
Kommentar zugewiesen:
JENT-SØRENSEN, Kommentar zur ZPO, Art. 253 ZPO; Art. 252 ZPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150135-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. David Egger

Verfügung und Urteil vom 21. Dezember 2015

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2 ff.)

[S. 2]:

[S. 3]:

[S. 4]:

[S. 5]:

[S. 6]:

[S. 7]:

[S. 8]:

[S. 9]:

Der Einz elrichter z ieht in Erwägung:

  1. Parteien und Proz essgegenstand

    1. Die Klägerin (= Gesuchstellerin) ist im Gipsergewerbe tätig, die Beklagte (= Gesuchsgegnerin) ist ein Medienunternehmen, welches unter anderem die Tageszeitung E. herausgibt.

    2. Die Klägerin wehrt sich mit dem vorliegenden Begehren gegen die ihrer Ansicht nach wahrheitswidrige Rufmordkampagne der Beklagten betreffend Lohndumping etc. gegen sie (act. 1 Rz. 3). Es handelt sich dabei um das zweite Begehren in dieser Sache; ein erstes Begehren datierte vom 2. März 2015 (act. 1 Rz. 1; Verfahren HE150071). Als Begründung, weshalb sie ein zweites Begehren einreichte, führte die Klägerin aus, dass nach der Stellung des ersten Begehrens die Kampagne der Beklagten unvermindert weiter gegangen sei, indem bis heute fast täglich über diesen Fall berichtet worden sei. Das vorliegende Massnahmebegehren diene dazu, diejenigen unlauteren Aussagen zu erfassen, die in den Artikeln nach Stellung des ersten Begehrens zusätzlich erfolgt seien. Dabei werde das vorliegende Begehren als eigenständiges Begehren und nicht als blosse Ergän- zung zum ersten Begehren gestellt, weil sich sonst ein Entscheid über diese Sache noch weiter hinauszögern würde, indem angesichts der weiterlaufenden Berichterstattung der Beklagten praktisch jeden zweiten Tag eine weitere Ergänzung eingereicht werden müsste (act. 1 S. 2).

    3. Bereits im Verfahren HE150071 wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin auf den Standpunkt stellt, dass sie sich in den zehn Jahren ihrer Existenz sehr erfolgreich entwickelt habe und heute in viele Grossprojekte involviert sei. Es liege auf der Hand, dass eine solche Entwicklung nicht nur die Gewerkschaften auf den Plan rufe, sondern vor allem auch die Konkurrenz, die ihre Pfründe durch den erfolgreichen Emporkömmling bedroht sähen. Beide Interessengruppen hätten nun in der Beklagten ein dankbares Sprachrohr gefunden. Unter dem Deckmantel des sozialen Einsatzes für die geschundenen Arbeitnehmer der Klägerin werde

      durch Konkurrenten knallharte Geschäftspolitik betrieben und von der Beklagten umgesetzt. Die Beklagte hält ihre Berichterstattung für rechtlich nicht zu beanstanden und beantragt die Abweisung sämtlicher Massnahmebegehren, soweit darauf einzutreten sei (vgl. bereits act. 44 S. 7 f. im Verfahren HE150071).

    4. Im Unterschied zu den im ersten Begehren vom 2. März 2015 kritisierten E. -Artikeln hat sich der Fokus der vorliegend zu beurteilenden beklagtischen Berichterstattung etwas verändert. Nachdem die Beklagte in den im ersten Verfahren zu beurteilenden E. -Artikeln vom tt., tt. und tt.mm.2015 die Kritik an den klägerischen Arbeitsbedingungen noch teils als das Resultat eigener Investigationen dargestellt hatte, veränderte sich ihre Berichterstattung im Anschluss an die gemeinsame Pressekonferenz der H.

      Winterthur und Zürich

      sowie der F._ vom tt.mm.2015. Anlässlich dieser Pressekonferenz trugen die

      H.

      Winterthur und Zürich sowie die F. vergleichbare Vorwürfe wie die

      Beklagte an die Öffentlichkeit und informierten ferner u.a. über ein laufendes Verfahren vor der Paritätischen Berufskommission für das Gipsergewerbe. Die Beklagte rückte im Anschluss an diese Pressekonferenz in einem Teil der vorliegend

      kritisierten E. -Artikel die Wiedergabe von Äusserungen der H.

      Win-

      terthur und Zürich sowie der F.

      stärker ins Zentrum ihrer Berichterstattung

      und informierte über das laufende Verfahren vor der Paritätischen Berufskommission (vgl. act. 1 Rz. 20: fungiert der E. sodann als Sprachrohr für die F. und deren temporäre Weggefährten, die Zürcher H. ).

    5. Aufgrund der inhaltlichen Nähe (vgl. act. 9 Rz. 2) der beiden Verfahren werden dem vorliegenden Entscheid teilweise theoretische Textblöcke aus dem Verfahren HE150071 zugrunde gelegt. Um sie kenntlich zu machen, wurden sie gesondert formatiert (links und rechts eingerückt, engeres Schriftbild).

  2. Proz essverlauf

Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am

7. April 2015) reichte die Klägerin ihr Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den oben genannten Rechtsbegehren ein (act. 1). Im Nachgang wurde noch beantragt, die act. 3/63 und 3/64 seien der Beklagten nicht offen zu

legen (act. 4). Mit Verfügung vom 7. April 2015 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens und der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'600.- angesetzt. Die act. 3/63 und 3/64 wurden der Beklagten einstweilen nicht zugänglich gemacht (act. 5). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 7).

In ihrer Massnahmeantwort vom 11. Mai 2015 (act. 9) beantragte die Beklagte, das Massnahmebegehren unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Mit ihrem Antrag verband die Beklagte die Anregung (ohne jedoch einen förmlichen Antrag zu stellen), die beiden Massnahmeverfahren HE150135 und HE150071 zu vereinigen (act. 9 S. 2).

Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 (Datum Poststempel; act. 15) teilte die Klägerin mit, sie habe eine ordentliche Klage (Hauptsacheverfahren) gegen die Beklagte angehoben. Damit falle die Zuständigkeit des Einzelgerichts im vorliegenden, pendenten Massnahmeverfahren dahin. Einen konkreten Antrag stellte die Klägerin nicht. Ihrer Eingabe legte sie eine Kopie der Klageschrift bei (act. 16). Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass das Einzelgericht seine Zuständigkeit nach wie vor bejahe (act. 17). Mit Eingabe vom

24. Juli 2015 liess die Klägerin dem Einzelgericht ihre Stellungnahme / ihr Wiedererwägungsgesuch an das Kollegialgericht des Handelsgerichts in der Sache HG150148, die auch die Verfahren HE150071 und HE150135 betreffe, zukommen (act. 19 und 20).

Die Massnahmereplik datiert vom 27. Juli 2015 (act. 21). Eine beklagtische Eingabe betreffend die Verfahren HE150071, HE150135 und HG150148 datiert vom

28. Juli 2015 (act. 23). Ferner teilte das Kollegialgericht dem Einzelgericht seinen Nichteintretensbeschluss vom 31. Juli 2015 betreffend das klägerische Wiedererwägungsgesuch mit (act. 26). Die Massnahmeduplik datiert vom 21. August 2015 (act. 27). Die Klägerin reichte sodann mit Eingabe vom 7. September 2015 eine Noveneingabe zur Massnahmeduplik der Beklagten ein (act. 30). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. September 2015 liess sich die Beklagte erneut vernehmen (act. 33). Diese wurde der Klägerin zugestellt (act. 35). Eine weitere beklagtische Wortmeldung datiert vom 1. Dezember 2015 (act. 37). Sie wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 zugestellt (act. 38).

  1. Formelles

    1. Vollmacht

      Die gehörige Bevollmächtigung des klägerischen Rechtsvertreters wurde von der Beklagten in ihrer Massnahmeantwort vom 11. Mai 2015 noch angezweifelt (act. 9

      S. 3). Nachdem die Klägerin mit ihrer Massnahmereplik vom 27. Juli 2015 eine 2. Version ihrer Vollmacht eingereicht hatte (act. 22/67), bildete die Frage der gehörigen Bevollmächtigung des klägerischen Vertreters keinen Streitpunkt mehr zwischen den Parteien, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Selbst wenn die erste Vollmacht (act. 2) den Anforderungen an eine gehörige Bevollmächtigung nicht genügt hätte, wären die Rechtshandlungen des klägerischen Vertreters mit Einreichung der 2. Version der Vollmacht nachträglich genehmigt worden.

    2. Zuständigkeit
      1. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des Massnahmebegehrens ist grundsätzlich gegeben (Art. 13 lit. a ZPO i.V.m. Art. 36 ZPO; Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG; Art. 5 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG) und blieb - abgesehen von der Zuständigkeit zur Beurteilung des Gegendarstellungsbegehrens (Rechtsbegehren Ziff. 4.) - auch unbestritten (act. 1 Rz. 1 ff.; act. 9 S. 7).

      2. Mit Rechtsbegehren Ziff. 4. soll die Beklagte verpflichtet werden, eine Gegendarstellung zu publizieren. Auf dieses Begehren ist mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. den Katalog in § 45 GOG; bereits ZR 111/2012 Nr. 113, E. 5d).

    3. Bestimmtheit der Rechtsbegehren

      Mit Rechtsbegehren Ziff. 1. beantragt die Klägerin, der Beklagten sei zu verbieten, folgende Äusserungen direkt oder sinngemäss zu äussern oder weiter zu verbreiten (act. 1

      S. 2; Hervorhebung durch das Gericht). Es fragt sich, ob mit der Wendung oder

      sinngemäss dem Bestimmtheitsgebot von Rechtsbegehren Genüge getan wurde. Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Fall betreffend Persönlichkeitsverletzung entgegen der Ansicht der Vorinstanz entschieden, dass die Wendung, wonach ähnliche Formulierungen mit gleichem Sinngehalt vom Verbot der Weiterverbreitung erfasst sein sollten, den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens genügen (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 3).

      Im Lichte dieser Rechtsprechung ist auch die vorliegende Wendung oder sinngemäss als genügend bestimmt zu betrachten.

    4. Bedingte Rechtsbegehren bzw. Eventualbegehren

      Auf den Seiten 6 und 7 ihrer Massnahmeantwort bemängelt die Beklagte, es sei nicht klar, ob es sich bei den Rechtsbegehren Ziff. 2.4., 2.4.1., 2.5., 2.5.1. und

          1. um Eventualbegehren oder um bedingte Begehren handle (act. 9 S. 6 f.). Auf Rechtsbegehren Ziff. 4.2.1. (recte: 4.1.2.) ist nicht weiter einzugehen, ist darauf doch nicht einzutreten (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.).

            Die Rechtsbegehren Ziff. 2.4. und 2.4.1. lauten wie folgt:

            • 2.4. Die Beklagte sei zu verpflichten, folgende Aussagen im unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel ' -Gipser muss 1,3 Mio. blechen' vom tt.mm.15 zu löschen:

              2.4.1. Die Klägerin habe 'auf Bau Arbeiter ausgenommen'

              Die Rechtsbegehren Ziff. 2.5. und 2.5.1. lauten wie folgt:

            • 2.5. Die Beklagte sei zu verpflichten, den unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel 'Der darf sich im Bündnerland nie mehr blicken lassen' vom tt.mm.15 zu löschen:

      2.5.1. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, folgende Aussagen im unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel 'Der darf sich im Bündnerland nie mehr blicken lassen' vom tt.mm.15 zu löschen:

      Inwiefern diese klägerischen Rechtsbegehren unklar sein sollten, ist nicht ersichtlich. Es wäre allenfalls zu prüfen gewesen, wie Rechtsbegehren Ziff. 4.2.1. (recte: 4.1.2.) zu verstehen wäre. Da aber auf Rechtsbegehren Ziff. 4. nicht einzutreten ist, kann dies offen gelassen werden.

        1. Streitwert

          Das Einzelgericht des Handelsgerichts ging in seiner Erstverfügung vom 7. April 2015 einstweilen von einer Streitwertschätzung von CHF 100'000.- aus. Diese Schätzung blieb seitens der Parteien unbestritten, weshalb vorliegend davon auszugehen ist.

        2. Beweisschutzantrag
          1. Im Nachgang zu ihrem Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen hatte die Klägerin beantragt, die act. 3/63 und 3/64 seien der Beklagten nicht offen zu legen (act. 4), worauf die act. 3/63 und 3/64 der Beklagten einstweilen nicht zugänglich gemacht wurden (act. 5).

            Die Klägerin hat die erwähnten Urkunden zum Beweis ihrer Tatsachenbehauptungen in Rz. 77 des Massnahmegesuchs offeriert. In Rz. 77 des Massnahmegesuchs behauptet die Klägerin, die rufmörderische Kampagne der Beklagten habe nicht nur zu Kündigungen von Aufträgen geführt (act. 1 Rz. 73 ff.), sondern auch zu aufwendigen Verhandlungen mit bestehenden Vertragspartnern, um diese von allfälligen Kündigungen abzuhalten. Selbst diese loyalen Vertragspartner hätten aber nur durch die Leistung von Sicherstellungen davon überzeugt werden kön- nen, von Vertragskündigungen abzusehen (act. 1 Rz. 77).

            Die Beklagte erklärt mit ihrer Massnahmeantwort, dass es nicht weiter schlimm sei, dass der Beklagten die act. 3/63 und 3/64 vorenthalten worden seien, da die Klägerin ja den eigentlichen Inhalt dieser Vereinbarungen selbst offen lege (act. 9 Rz. 76).

          2. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien grundsätzlich - d.h. soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen - ein Akteneinsichtsrecht. Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung, gilt voraussetzungslos, ohne Nachweis eines besonderen Interesses und für sämtliche Akten. Jede schriftliche Aufzeichnung, welche als Grundlage des Entscheids dienen könnte, stellt ein einsehbares Aktenstück dar (GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],

            N. 28 zu Art. 53 ZPO). Werden aber durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet, trifft das Gericht gemäss Art. 156 ZPO die erforderlichen Massnahmen, wobei eine konkrete Gefährdung verlangt wird; eine bloss abstrakte genügt nicht.

            Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen müssen jedenfalls verhältnismässig sein. Bei der Prüfung des Gesuchs hat das Gericht das Interesse einer Partei auf Akteneinsicht und Wahrung ihres rechtlichen Gehörs gegenüber dem Schutzinteresse der Gegenpartei oder des betroffenen Dritten abzuwägen (BK ZPO-BRÖNNIMANN, Art. 156 N 13 und N 18 ff.).

          3. Die Beklagte erklärt selber, dass es für sie nicht weiter schlimm sei, dass ihr die act. 3/63 und 3/64 vorenthalten worden seien, da die Klägerin ja den eigentlichen Inhalt dieser Vereinbarungen selbst offen lege (act. 9 Rz. 76). Der Inhalt der beiden Vereinbarungen gemäss den act. 3/63 und 3/64 scheint beiden Parteien somit bekannt zu sein. Es fragt sich daher, ob diesbezüglich überhaupt von einem Geheimnis i.S.v. Art. 156 ZPO ausgegangen werden könnte. Diese Frage kann jedoch für das vorliegende Massnahmeverfahren offen gelassen werden. Zumindest die Klägerin hat ein Interesse daran, dass die Vereinbarungen gemäss act. 3/63 und 3/64 nicht offen gelegt werden. Da selbst die Beklagte, welche ein Interesse an der Offenlegung haben könnte, kein eigenes Interesse dartut und sich nicht gegen den Beweisschutzantrag der Klägerin stellt, sind die act. 3/63 und 3/64 für die Dauer des Massnahmeverfahrens der Beklagten nicht offen zu legen.

            Überdies reichte die Klägerin die act. 3/63 und 3/64 zum Beleg des besonders schweren Nachteils i.S.v. Art. 266 lit. a ZPO ein. Vor dem Hintergrund der Entsende-Gesetzgebung ist es für die Klägerin von besonderer Bedeutung, das Vertrauen ihrer (potentiellen) Auftraggeber nicht zu verspielen. Eine unlautere Äusserung in den Medien könnte der Klägerin einen besonders schweren Nachteil bewirken. Rufschädigungen können kaum je durch finanzielle Leistungen ausgeglichen werden. Die Klägerin konnte in diesem Zusammenhang auch ohne Rückgriff auf die act. 3/63 und 3/64 glaubhaft machen, dass die Berichterstattung in den E. -Artikeln zu teils heftigen Reaktionen ihrer Auftraggeber geführt hat

            (act. 1 Rz. 73 ff.; vgl. eingehend dazu weiter unten). Je wichtiger die geheimzuhaltende Tatsache für den Verfahrensausgang selbst ist, desto höher müssen die Geheimhaltungsinteressen sein (GÖKSÜ, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, Art. 53 ZPO N 34). Da die Klägerin den besonders schweren Nachteil auch durch andere Urkunden glaubhaft machen konnte, rechtfertigt sich die Nicht-Offenlegung der act. 3/63 und 3/64 auch vor diesem Hintergrund.

        3. Beizug Akten

      Die Parteien äussern sich übereinstimmenden dahingehend (act. 1 Rz. 54; act. 9 Rz. 6, 53), dass die Akten des Verfahrens HE150071 beizuziehen seien. Nachdem die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung und das Urteil vom 22. September 2015 in der Sache HE150071 abgelaufen ist und die Parteien das zweite Begehren als zusätzliches Begehren in der gleichen Sache sehen, rechtfertigt es sich, die Akten antragsgemäss beizuziehen.

  2. Fragliche Publikationen

    Die E. -Artikel vom tt., tt. und tt.mm.2015 bildeten bereits Gegenstand des Verfahrens HE150071. In der Folge publizierte die Beklagte in den E. - Printausgaben sowie auf der Website www .E. .ch weitere Artikel, gegen die sich die Klägerin mit dem vorliegenden Begehren wehrt.

    1. E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/16 und 3/17)

      In der E. -Printausgabe vom tt.mm.2015 (act. 3/16) findet man auf der Titelseite die Ankündigung eines E. -Artikels betreffend die Klägerin mit den Worten Lohn-Skandal bei der A. -Gipserei, Einer lügt!. Daneben findet sich einerseits ein Portraitfoto von I. , dem einzigen Verwaltungsrat und Inhaber der Klägerin, und andererseits die folgenden Schlagzeilen: I. beutete seine Gipser aus, nahm ihnen Lohn weg, liess sie überteuert wohnen. Er sagt: 'Alles rechtens.' Aber E. hat die Beweise.. Der eigentliche Artikel wird auf den Seiten 2 und 3 mit dem Titel A. -Gipser klagen an und 'Wir wurden ausgebeutet, belogen und entlassen' eingelei-

      tet (act. 1 Rz. 8 ff.; act. 9 Rz. 10 ff.). Der gleiche Artikel (ohne Titelseite) wurde am tt.mm.2015 auch auf www.E. .ch publiziert (act. 3/17).

      In den identischen Internetund Print-Artikeln sind gemäss der Ansicht der Klägerin insbesondere die folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen und persön- lichkeitsverletzenden Äusserungen gemacht worden (act. 1 S. 2 f.):

      1. Der Verwaltungsrat der Klägerin lüge (RB 1.2.)

      2. Die Klägerin habe drei Arbeitern fristlos gekündigt, weil sie sich geweigert hätten, ein Schriftstück zu unterzeichnen, mit dessen Hilfe sich die Lohndumping-Vorwürfe in Luft auflösen sollen (RB 1.3.)

      3. Die Behauptung, die Klägerin habe den Arbeitnehmer C. nach Strich und Faden ausgenommen und schulde diesem noch CHF 40'000, weil C. so viel von seinem Konto habe abheben und der Klägerin zurückgeben müssen und der Arbeitnehmer C. müsse pro Monat CHF 1'300 an die Klägerin zurückzahlen (RB 1.4.)

      Die Beklagte bestreitet erneut nicht, diese Äusserungen gemacht zu haben, wehrt sich jedoch vehement dagegen, dass die aufgelisteten Tatsachenbehauptungen unwahr und/oder persönlichkeitsverletzend seien (act. 9 Rz. 11).

    2. E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/25, 3/26 und 3/27)

      Am tt.mm.2015 wurden in der E. -Printausgabe und auf www .E. .ch drei weitere Artikel über die Klägerin publiziert. Erstens wurde auf Seite 3 der E. -Printausgabe ein Artikel mit dem Titel Neues von A. eingeleitet (act. 1 Rz. 18; act. 3/25). Zweitens wurden in der gleichen E. -Printausgabe auf Seite 12 unter dem Titel A. -Gipser klagen an und In der Hotellerie ist das ganz normal die Kommentare der E. -Leser abgedruckt (act. 1 Rz. 19; act. 3/26). Drittens fand sich auf www .E. .ch ein Artikel über die Arbeitsbedingungen bei der Klägerin, der mit F. kämpft in Zürich mit Gipsermeistern gegen Lohndumping überschrieben war (act. 1 Rz. 20; act. 3/27).

      Die Beklagte wies in ihrer Massnahmeantwort zutreffend darauf hin, dass der E. -Artikel vom tt.mm.2015 auf Seite 3 (act. 3/25) keinen Bezug zu einem bestimmten Rechtsbegehren der Klägerin hat (act. 9 Rz. 20). Die Klägerin äusserte sich nicht weiter dazu in ihrer Massnahmereplik (act. 21 Rz. 51). Gleiches gilt es auch zum E. -Artikel vom tt.mm.2015 auf Seite 12 (act. 3/26) zu bemerken.

      Dagegen findet sich der Online-Artikel vom tt.mm.2015 in den Rechtsbegehren der Klägerin prominent wieder (act. 3/27). In diesem Artikel sind gemäss der Ansicht der Klägerin insbesondere die folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen und persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gemacht worden (act. 1 S. 2 f., Rz. 20 ff.):

      1. Die Behauptung, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten bzw. die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern 1,2 Mio. Franken vorenthalten und müsse nun diesen 1,3 Mio. blechen (RB 1.1.)

      2. Die Klägerin unterlaufe systematisch die geltenden [GAV-] Mindestbestimmungen (RB 1.6.)

      3. Die Klägerin operiere auch mit gefälschten Unterlagen (RB 1.7.)

      4. Die Arbeitnehmer der Klägerin würden einen effektiven Stundenlohn von 11 Euro erhalten (RB 1.8.)

      5. Die Behauptung, der vorliegende Fall [der Klägerin] sei der grösste Lohndumping-Fall im Kanton Zürich (RB 1.5.)

      Die Beklagte bestreitet erneut nicht, diese Äusserungen gemacht zu haben, wehrt sich jedoch vehement dagegen, dass die aufgelisteten Tatsachenbehauptungen unwahr und/oder persönlichkeitsverletzend seien (act. 9 Rz. 20 ff.).

    3. E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/28 und 3/30)

      Ein weiterer Online-Artikel auf www .E. .ch trägt den Titel 'Systematischer Bschiss' und F. will -Lohndumper das Handwerk legen! (act. 1 Rz. 20; act. 3/28). In der E. -Printausgabe fand sich gleichentags ein Artikel mit den Titel

      A. -Löhne F.

      macht Druck, welcher die E. -Berichterstattung vom

      tt.mm.2015 aufgriff (act. 1 Rz. 20; act. 3/30). Allerdings findet sich nur der OnlineArtikel in den Rechtsbegehren der Klägerin wieder.

      In diesen Artikeln sind gemäss der Ansicht der Klägerin insbesondere die folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen und persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gemacht worden (act. 1 S. 2 f., Rz. 20 ff.):

      1. Die Klägerin betreibe systematischen Bschiss (RB 1.9.)

      2. Ein Grossteil der Arbeiter der Klägerin würde zu Unrecht als Hilfsarbeiter eingestuft (RB 1.10.)

      3. Die Klägerin hintergehe die Bauherren (RB 1.11.)

      Die Beklagte bestreitet erneut nicht, diese Äusserungen gemacht zu haben, wehrt sich jedoch vehement dagegen, dass die aufgelisteten Tatsachenbehauptungen unwahr und/oder persönlichkeitsverletzend seien (act. 9 Rz. 22).

    4. E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/29 und 3/31)

      Der Online-Artikel vom tt.mm.2015 war mit Weil er auf Bau Arbeiter ausnahm und ...- Gipser muss 1,3 Mio blechen betitelt (act. 1 Rz. 20; act. 3/29). In der E. - Printausgabe fand sich ein Artikel mit der Überschrift Lohndumping, Jetzt muss A. blechen und Paritätische Kommission verdonnert ...-Gipser zu 1,2-Mio-Nachzahlung (act. 1 Rz. 20; act. 3/31). Allerdings findet sich auch hier nur der Online-Artikel in den Rechtsbegehren der Klägerin wieder.

      In diesen Artikeln ist gemäss der Ansicht der Klägerin insbesondere die folgende unwahre Tatsachenbehauptung und persönlichkeitsverletzende Äusserung gemacht worden (act. 1 S. 2 f.):

      - Die Behauptung, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten bzw. die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern 1,2 Mio. Franken voren[t]halten und müsse nun diesen 1,3 Mio. blechen (RB 1.1.)

      Die Beklagte bestreitet erneut nicht, diese Äusserungen gemacht zu haben, wehrt sich jedoch vehement dagegen, dass die aufgelisteten Tatsachenbehauptungen unwahr und/oder persönlichkeitsverletzend seien (act. 9 Rz. 22).

    5. E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/35)

      Der E. -Artikel vom tt.mm.2015 fand in keinem Rechtsbegehren Niederschlag (act. 1 Rz. 28 und S. 2 ff.; act. 3/35).

    6. E. -Artikel vom tt. bzw. tt.mm.2015 (act. 3/50 und 3/51)

Schliesslich publizierte die Beklagte am tt. bzw. tt.mm.2015 online sowie in der E. -Printausgabe einen weiteren Artikel mit der Überschrift Gipser D. klagt an, A. schuldet ihm 75'000 Franken und 'Der darf sich im Bündnerland nie mehr blicken lassen' (act. 1 Rz. 46; act. 3/50 und act. 3/51).

In diesen Artikeln sind gemäss der Ansicht der Klägerin insbesondere die folgenden unwahren Tatsachenbehauptungen und persönlichkeitsverletzenden Äusserungen gemacht worden (act. 1 S. 2 f., Rz. 46 ff.):

  1. Der Verwaltungsrat der Klägerin dürfe sich im Bündnerland nie mehr blicken lassen (RB 1.12.)

  2. Der Verwaltungsrat der Klägerin habe mit seiner Gipserfirma A. auch in Graubünden gewütet (RB 1.13.)

  3. Die Klägerin sei mit ihren Lohndumping-Methoden auf Zürcher Baustellen aufgeflogen (RB 1.14.)

  4. Die Klägerin habe mehrmals versucht einen anonymen Gipsermeister über den Tisch zu ziehen (RB 1.15.)

  5. Die Klägerin habe den Gipser D. beschissen und Arbeiten verrechnet, die er gar nicht ausgeführt hatte. (RB 1.16.)

  6. Der Verwaltungsrat der Klägerin verspreche viel und halte nichts (RB 1.17.)

  7. Die Arbeiter der Klägerin würden den Lohn immer einen Monat verspätet erhalten und wer nicht spure, der fliege und könne sich den letzten Lohn ans Bein streichen (RB 1.18.)

Die Beklagte bestreitet erneut nicht, diese Äusserungen gemacht zu haben, wehrt sich jedoch vehement dagegen, dass die aufgelisteten Tatsachenbehauptungen unwahr und/oder persönlichkeitsverletzend seien (act. 9 Rz. 45 ff.).

  1. Materielles

    1. Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien

      Es ist vorliegend unbestritten, dass die beanstandeten Artikel zum Inhalt eines periodisch erscheinenden Mediums im Sinne von Art. 266 ZPO gehören (act. 1

      Rz. 73 ff.; act. 9 Rz. 72 ff.), weshalb die diesbezüglichen strengeren Voraussetzungen (Medienprivileg) zu beachten sind. Im Einzelnen:

      Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme jedoch nur anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann, offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 ZPO).

      Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2009 vom 23. September 2009, E. 3.6.1).

      Das Massnahmeverfahren (Art. 261 ff. ZPO) gehört zum summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Dieses ist geregelt in Art. 252 ff. ZPO. Zusätzlich gelten analog die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO i.V.m. Art. 220 ff. ZPO) sowie die Allgemeinen Bestimmungen (Art. 1 ff. ZPO). Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Weiter sieht das Gesetz im summarischen Verfahren grundsätzlich keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO; vgl. JENT-SØRENSEN, in: OBERHAMMER [HRSG.], Kurzkommentar zur ZPO, 2010, N 7 zu Art. 252 ZPO). Eine Massnahmeklägerin hat mithin ihr gesamtes Klagefundament (substantiierter Parteivortrag, Beweismittelnennung und - soweit möglich - Beweismittelvorlegung) mit dem Massnahmebegehren zu liefern. Davon ausgenommen sind Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, bei welchen es sich um Noven im Sinne von Art. 229 ZPO handelt. Zudem kann die Klägerin im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu den von der Beklagten vorgebrachten Noven Stellung nehmen. Die blosse Be-

      streitung des gegnerischen Parteivortrages stellt kein Novum dar und muss von einer Klägerin grundsätzlich vorausgesetzt werden.

    2. Materiellrechtliche Grundlagen
      1. Verhältnis Lauterkeitsrecht und Persönlichkeitsrecht

        Die Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb werden - entgegen einem bedeutenden Teil der Lehre (vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, in: Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], St. Gallen/Berlin 2001, Art. 1 Rz. 76 ff. mit weiteren Hinweisen) - nach ständiger Rechtsprechung als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ZGB verstanden, dessen Klagen insoweit grundsätzlich subsidiär - neben den spezialgesetzlichen - bestehen (BGE 121 III 168, 173; BGE 110 II 411, 417). Es sind daher vorliegend für die Klägerin insbesondere die Ansprüche nach Lauterkeitsrecht zu prüfen.

        Im Übrigen ist für das vorliegende Massnahmeverfahren aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Grundsätze im Persönlichkeitsund Lauterkeitsrecht - nach ständiger Rechtsprechung wird das Lauterkeitsrecht wie erwähnt als besondere Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes gemäss Art. 28 ZGB verstanden - davon auszugehen, dass eine unlautere Äusserung auch eine Persön- lichkeitsverletzung darstellen würde und umgekehrt.

      2. Lauterkeitsrechtliche Grundlagen

        Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Diese Generalklausel bildet den Massstab, an dem sich jedes potentiell unlautere Verhalten zu messen hat. Jede Prüfung und Beurteilung der Unlauterkeit hat als Ausgangspunkt die Generalklausel zu passieren, und an der Richtschnur von Treu und Glauben hat sich jede weitere Bewertung der Sondertatbestände von Art. 3 ff. UWG, bei denen es sich um beispielhafte Konkretisierungen handelt, zu orientieren (PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 4.01 ff.).

        Unlauter handelt insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Eine Herabsetzung als solche ist nicht unlauter. Nur wenn die Herabsetzung durch eine unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung erfolgt, liegt unlauterer Wettbewerb vor (vgl. BGE 122 IV 33 E. 2c). Dabei können journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil der Bundesgerichts 4C.205/2000 vom

        13. September 2000, E. 2a m.w.H.).

        Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers und ist eine Rechtsfrage (Urteil der Bundesgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008, E. 3.3 m.w.H.). Daher ist nicht auf die Bedeutung abzustützen, die der Äusserung von der dadurch direkt betroffenen Person gegeben wird, sondern vielmehr auf eine objektive Auslegung gemäss dem Sinn, den ihr der unbeteiligte Durchschnittsleser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geben muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3.= Pra 95 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a).

        Die Bestimmungen des UWG sind verfassungsgemäss zu interpretieren. Art. 17 BV regelt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis gewährleistet (Abs. 3). Die Freiheit der Medien gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungs- äusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren

        Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Bei der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV handelt es sich nach der Rechtsprechung um ein gegenüber den speziellen Formen der Kommunikation subsidiäres Auffanggrundrecht (BGE 137 I 209 E. 4.2 und 127 I 145 E. 4b).

    3. Verfügungsanspruch
      1. Einleitende Bemerkungen

        Der Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen periodisch erscheinende Medien setzt zunächst das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs voraus. Das entscheidende Gericht hat deshalb eine Hauptsacheprognose zu stellen, d.h. es hat zu beurteilen, wie es die behauptete Verletzung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens beurteilen würde. Für lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten hat somit die Klägerin dazulegen, dass eine unlautere Handlung stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht und ihr deshalb ein Anspruch nach Art. 9 oder 10 UWG zusteht (BSK-BERGER, N 59 zu Vor Art. 9-13a UWG).

      2. Klägerischer Vorwurf

        Die Klägerin bündelt die ihrer Ansicht nach unrichtigen bzw. unnötig verletzenden Äusserungen in den E. -Artikeln zu je einzelnen (sinngemässen) Aussagen zusammen, wobei sich die Klägerin thematisch an vergleichbaren Äusserungen der Beklagten wie im Verfahren HE150071 stört (act. 1 Rz. 55 ff.):

        • Erste Tatsachenbehauptung: Systematische Verletzungen des GAV (act. 1 Rz. 55 f.)

        • Zweite Tatsachenbehauptung: Arbeitnehmer müssten Teile des Lohnes zurückzahlen (act. 1 Rz. 57 ff.)

        • Dritte Tatsachenbehauptung: Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens (act. 1 Rz. 60 ff.)

        • Vierte Tatsachenbehauptung: Kündigung wegen Weigerung, Erklärung betr. Lohnrückzahlung zu unterzeichnen (act. 1 Rz. 64 ff.)

        • Fünfte Tatsachenbehauptung: Diffamierende Werturteile (act. 1 Rz. 68 ff.)

      3. Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 li t. a UWG

        1. Eine Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG liegt vor, wenn ein negatives Einwirken auf das Bild eines Marktteilnehmers, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist, erfolgt. Tatbestandsmässig sind jedoch nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere. Eine Herabsetzung liegt erst dann vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt (SHK UWG-SPITZ, N 29 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; BSKBERGER, N 27 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Journalisten, welche über wirtschaftliche Zusammenhänge berichten, üben Kritik,

u.a. an Produkten, Managern und Unternehmen. Unter grundrechtlichen Aspekten ist es gerade diese Kritikfunktion, welche die besondere Rolle der Medien begrün- det. Kritik stellt deshalb grundsätzlich keine Herabsetzung dar, sofern sie nicht in ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlichoder Heruntermachen ausartet (SIEBER, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschaftsjournalismus, Bern 2006, Rz. 427 f.). Wirft jedoch ein (wirtschafts-)journalistischer Bericht einem Unternehmen vor, es verhalte sich rechtswidrig oder unmoralisch, wir damit das Abweichen von einem geforderten Verhalten beklagt. Der Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens ist dabei in der Regel herabsetzender Natur, denn mit ihm ist ein Unwertsurteil von der im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG geforderten Schwere verbunden. Herabsetzend ist beispielsweise der Vorwurf des Vertragsbruchs, der unlauteren Geschäftsmethoden sowie der Unterstellung kriminellen Verhaltens (SIEBER, a.a.O., Rz. 439 ff., u.a. mit Hinweis auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich vom 18. Juni 1999, in: sic! 2000, S. 33).

        1. Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung konnte die Klägerin glaubhaft darlegen, dass sie die vorliegend erwähnten Tatsachenbehauptungen sowie die diversen in dem Begehren aufgelisteten Werturteile in einem Masse anschwärzen, welches über die grundsätzlich erlaubte Kritik an der Klägerin hinaus geht. Die Beklagte erhebt in den vorliegend interessierenden E. -Artikeln den zentralen Vorwurf, die Klägerin verletze in unterschiedlicher Weise den GAV und die Einzelarbeitsverträge mit ihren Arbeitnehmern. Folgt man der Lehrmeinung von SIEBER und der erwähnten kantonalen Rechtsprechung, wären die beklagtischen Vorwürfe, die Klägerin habe sich rechtswidrig verhalten, ohne weiteres herabsetzend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG.

          Ferner treffen die Äusserungen in den E. -Artikeln die Klägerin in einem für sie besonders sensiblen Bereich. Gemäss der geltenden EntsendeGesetzgebung (EntsG und EntsV) haften Totaloder Generalunternehmer als Auftraggeber solidarisch für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen gemäss Art. 2 Abs. 1 EntsG durch die Subunternehmer (vgl. bereits act. 1 Rz. 75 und act. 44 S. 20 ff., 59 im Verfahren HE150071; auch act. 1 Rz. 56). Das in den E. -Artikeln verbreitete Bild, die Klägerin halte Mindestlöhne nicht ein und verletze die Arbeitsbedingungen, wirft nicht nur ein negatives Bild auf die Klägerin, sondern kann sich auch - unter Umständen erheblich - wettbewerbsrelevant auswirken. Die teilweise besonders sensitiven und exponier-

          ten Auftraggeber der Klägerin wie die J.

          oder K.

          könnten aufgrund

          der beklagtischen Berichterstattung von einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin zurückschrecken (vgl. bereits act. 1 Rz. 75 und act. 44 S. 20 ff., 59 im Verfahren HE150071; auch act. 1 Rz. 56). Die Stellung der Klägerin im Wettbewerb wird somit durch die in den E. -Artikel geäusserten Vorwürfe in qualifizierter Weise im Sinne eines Anschwärzens beeinträchtigt.

        2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin glaubhaft darlegen konnte, dass sie die vorliegend erwähnten Tatsachenbehauptungen sowie die diversen in der Klage aufgelisteten Werturteile in den vorliegend interessierenden E. -Artikeln herabsetzen. Eine herabsetzende Äusserung alleine genügt jedoch noch nicht, um den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu erfüllen. Eine herabsetzende Äusserung ist nur dann unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, wenn es sich um eine qualifizierte Herabsetzung handelt, welche sich dadurch

qualifiziert, dass die herabsetzende Äusserung zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (BSK-BERGER, N 30 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, m.w.H. auf die Rechtsprechung).

Ob die Äusserungen in den E. -Artikeln diese qualifizierenden Merkmale erfüllen, ist nachfolgend für die einzelnen Äusserungen gesondert zu prüfen.

      1. Qualifi zierte Herabsetzung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 li t. a UWG

        1. Einleitende Bemerkungen und unbestrittener Sachverhalt

          1. Die Klägerin stört sich - neben den verunglimpfenden Werturteilen (act. 1 Rz. 68 ff.) - insbesondere an den ihrer Ansicht nach unrichtigen Tatsachenbehauptungen in den vorliegend zu beurteilenden E. -Artikeln (act. 1 Rz. 55 ff.). Dabei geht es im Kern um drei Tatsachenbehauptungen, welche gemäss der klägerischen Ansicht unlauter sein sollen:

            • Erstens stört sich die Klägerin - wie bereits im Verfahren HE150071 - an der Äusserung, sie verletze systematisch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV; act. 1 Rz. 55 ff.);

            • Zweitens - und auch dieser Vorwurf war bereits Thema von HE150071 - geht es um die Äusserung in den E. -Artikeln, die Klägerin zahle ihren Arbeitnehmern (direkt oder indirekt) nicht den Mindestlohn aus bzw. die Arbeitnehmer müssten nachträglich ein Teil ihres Lohnes zurückzahlen (act. 1 Rz. 57 ff.);

            • Drittens wird im vorliegenden Verfahren stärker als in HE150071 betont, dass sich die Klägerin am Vorwurf störe, sie habe Kündigungen wegen der Weigerung, Erklärungen betr. Lohnrückzahlungen zu unterzeichnen, ausgesprochen (act. 1 Rz. 64 ff.).

          2. Die Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihrer Tatsachenbehauptungen diverse Beweismittel, u.a. auch Zeugen, angerufen. Das summarische Verfahren wird jedoch grundsätzlich als Urkundenprozess geführt, worauf die Parteien bereits mit Verfügung vom 19. Mai 2015 hingewiesen wurden. Mit derselben Verfügung wurden die Parteien auch darauf aufmerksam gemacht, dass das summarische Verfahren grundsätzlich nur je eine Rechtsschrift kenne und weitere Eingaben alleine der Gehörswahrung dienten (Prot. S. 4 f.).

            Die Parteien setzen sich vorliegend erneut wortreich mit inhaltlich vergleichbaren Vorwürfen wie im Verfahren HE150071 auseinander. Es ist jedoch erneut in Erinnerung zu rufen, dass die Grundlagen eines Massnahmebegehrens glaubhaft zu machen sind, was im Bestreitungsfall eine gewisse Materialisierung durch Urkunden voraussetzt. Vorliegend sind daher in erster Linie - soweit zur Entscheidfindung notwendig - die von den Parteien angerufenen Urkunden zu würdigen.

          3. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beklagte die vorliegend von der Klägerin angegriffenen Äusserungen in den E. -Artikeln gemacht hat (act. 1 Rz. 54 ff.; act. 9 Rz. 53 ff.). Umstritten ist zwischen den Parteien jedoch, ob diese Äusserungen unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sind.

        2. Unrichtigkeit, Irreführung, unnötige Verletzung

          1. Unter den Begriff der unrichtigen Äus serung en können nur Tatsachenbehauptungen fallen (BGE 93 II 135 E. 2.). Die Verbreitung unrichtiger (herabsetzender) Tatsachen ist ohne Einschränkung unzulässig (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N 14; PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, Rz. 5.14). Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile sind dagegen zulässig, sofern sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen. Sie sind einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Soweit sie allerdings zugleich auch Tatsachenbehauptungen darstellen, wie es z.B. in einem sogenannten gemischten Werturteil der Fall ist, gelten für den Sachbehauptungskern der Aussage die gleichen Grundsätze wie für Tatsachenbehauptungen (BGE 126 III 305 E. 4b.bb).

            Das Bundesgericht hat sich wiederholt mit Berichterstattungen durch die Presse befasst und zum Persönlichkeitsrecht die folgenden auch vorliegend relevanten Grundsätze entwickelt: Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, die betroffene Person

            werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen (BGE 126 III 305

            E. 4b.). Dieser Wahrheitsbegriff ist aber insofern ein relativer (vgl. SIEBER, a.a.O.,

            Rz. 448 m.w.H.), als dass noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen lässt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinne unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen - verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt - empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4b.; zum Lauterkeitsrecht BGE 123 III 354 E. 2a).

            In der Lehre wird überdies darauf hingewiesen, dass was im Einzelfall als wesentliches Element einer Aussage und was als unwichtiger Nebenpunkt anzusehen sei, je nach Situation unterschiedlich sein könne. Die Präzision eines Artikels einer Fachzeitschrift könne bspw. von der Tagespresse nicht verlangt werden. Dies bedeute, dass der Gesamteindruck einer Aussage nur in Berücksichtigung des Kontextes, in dem sie gemacht werde, bestimmt werden könne. Im Kontext des (Wirtschafts-) Journalismus gehörten auch der aktuelle Bezug zu diesem Kontext, der es nicht erlaube, jede Aussage mit wissenschaftlicher Gründlichkeit darzustellen, sowie das Bemühen um Allgemeinverständlichkeit, welches gewisse Vereinfachungen, Vergröberungen und Auslassungen unumgänglich mache (SIEBER, a.a.O., Rz. 450 m.w.H.).

            Verschafft man sich einen Überblick über die von den Parteien angerufenen Urkunden, fällt auf, dass sich beide Parteien zur Begründung der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der vorliegend strittigen Tatsachen auf kein besonders ausgiebiges Urkundenfundament stützen können. Dies erstaunt nicht weiter, handelt es sich bei den von der Beklagten in den E. -Artikeln gemachten Vorwürfe teilweise um Vorgänge im Inneren der klägerischen Unternehmung. Wie für die Schilderung derarti-

            ger Vorgänge in Presse-Artikeln nicht unüblich (vgl. etwa SIEBER, a.a.O., Rz. 459 ff.), wurden vergleichsweise wenige objektive Urkunden ins Recht gereicht, welche die monierten Vorgänge glaubhaft machen würden (vgl. sogleich).

            Bereits vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass es sich bei den vorliegend interessierenden Vorgängen innerhalb der klägerischen Unternehmung - zumindest für das vorliegende Massnahmeverfahren - nicht um objektiv nachweisbare Wahrheiten bzw. Unwahrheiten handeln kann. Sinnbildlich dafür steht der beklagtische Vorwurf, die klägerischen Arbeitnehmer hätten teils in Ungarn einen Teil ihres Lohnes in bar zurückerstatten müssen.

            Zu diesem Dilemma zwischen Verlautbarungsund Vermutungsjournalismus, in welchem sich wirtschaftsrelevante Medienberichterstattung bei enthüllender Berichterstattung regelmässig bewegt (vgl. auch SAXER, Wirtschaftsfreiheit vs. Medienfreiheit, in: AJP 1994, S. 1141 und 1150), hat etwa SIEBER betreffend die Wahrheitspflicht in Medienberichterstattungen kritisch ausgeführt, eine unterstellte Verletzung der wirtschaftlichen Individualinteressen des betroffenen Wettbewerbers sei abzuwägen gegen die potenzielle Einschränkung der Medienfreiheit, die ein absolutes Wahrheitsgebot mit sich bringen würde. Da Medienschaffende nicht über die Mittel strafoder zivilprozessualen Zwangs zur Wahrheitsfindung verfügten, sondern im Rahmen ihrer Recherchen auf Drittinformationen angewiesen seien, deren Wahrheitsgehalt nicht immer geklärt werden könne, bestehe mit Bezug auf das Richtigkeitsgebot häufig ein Restrisiko bei kritischen Medienveröffentlichungen über Wirtschaftssubjekte. Eine absolute Wahrheitsverpflichtung würde daher die Bereitschaft zur kritischen Berichterstattung hemmen und einen Verlautbarungsjournalismus, der sich auf die Wiedergabe (allenfalls kommentierter) offizieller Äusserungen von Wirtschaftssubjekten beschränkt, begünstigen. Ein solches journalistisches Ethos würde zur Markterhellung jedoch noch viel weniger beitragen als mitunter fehlerhafte kritische Berichte (SIEBER, a.a.O., Rz. 453).

            Das Bundesgericht hat in einem aktuellen Entscheid zum Persönlichkeitsrecht die Erwägung des hiesigen Handelsgerichts, wonach auch Raum für einen gewissen investigativen Journalismus bleiben müsse, zumal den Medien die Aufgabe des Informierens zukomme, kritisiert. Dies jedoch wohl insbesondere deshalb, weil der

            fragliche Artikel der bundesgerichtlichen Ansicht nach kaum als journalistische Bemühung gelten konnte, das Licht der Wahrheit auf einen skandalträchtigen Vorgang von politischer, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Tragweite zu richten, sondern vielmehr einseitig erfolgte und daher eine derart verkürzte Berichterstattung ( ) der Verbreitung einer Unwahrheit gleich komme (vgl. das kürzlich zum Persönlichkeitsrecht ergangenen Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 7.2.3.4.).

            SIEBER nennt im Zusammenhang mit der Schilderung von Tatsachen in Presseartikeln ferner verschieden kritische Verhaltensweisen der Medien: Erstens nennt er als häufigsten (und gleichzeitig banalsten) Grund für unrichtige Behauptungen eine unsorgfältige Recherche. Eine solche liege insbesondere dann vor, wenn eine unzutreffende Information veröffentlicht werde, weil die Quelle, aus der die Information stamme, nicht überprüft oder nicht genügend kritisch hinterfragt worden sei (SIEBER, a.a.O., Rz. 459). Je komplexer ein Phänomen sei, desto grösser sei zweitens die Gefahr, dass unrichtige Tatsachenbehauptungen verbreitet würden. Zu denken sei beispielsweise an Veröffentlichungen über komplizierte Geschäftskonstrukte, vielschichtige Kundenbeziehungen oder wirtschaftspolitische Zusammenhänge (SIEBER, a.a.O., Rz. 460 ff.). Im Zusammenhang mit der Schilderung von Tatsachen, welche auf Gerüchten oder Vermutungen basierten, führt SIEBER aus, dass je weniger fundiert eine Tatsachenbehauptung sei, desto grösser sei die Gefahr, dass sie sich als unrichtig herausstelle. Bei Gerüchten und Vermutungen akzentuiere sich dieses Risiko, weil diese Quellen naturgemäss mit einer grossen Unsicherheit behaftet seien. Gerade im (Wirtschafts-)Journalismus spielten Gerüchte und Vermutungen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Gerade über Vorgänge, die im Inneren einer Unternehmung abliefen und vor der Öffentlichkeit verborgen würden, werde gerne spekuliert. Grundsätzlich sollten Gerüchte und Vermutungen nach SIEBER nur zurückhaltend verbreitet werden (SIEBER, a.a.O., Rz. 465 ff.).

          2. Bei der Frage, ob eine Äusserung unnötig verletzend ist, bildet das massgebende Beurteilungskriterium, ob die Kritik (in Form und/oder Inhalt) unsachlich oder sachfremd ist. Ob eine unnötig verletzende Äusserung vorliegt, hängt von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab. Äusserungen in der Presse sind na-

            mentlich dann unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhaltes, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, von einem unbefangenen Durchschnittsleser als weit über das Ziel hinausschiessend, völlig sachfremd bzw. unsachlich o- der als schlicht unhaltbar empfunden werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 - diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45; STREULI-YOUSSEF, in: VON BÜREN/DAVID (HRSG.),

            SIWR V/1, a.a.O., S. 124 f.). Zu den hierbei beachtlichen Gesamtumständen gehö- ren auch die auf dem Spiel stehenden Interessen, bei Äusserungen von Medienschaffenden mithin auch die Pressefreiheit. Für die Beurteilung, ob eine Äusserung unnötig verletzend ist, ist daher der Bedeutung und Funktion der Medienfreiheit Rechnung zu tragen. Wie bereits ausgeführt, ist dabei das Bemühen des Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken angereicherte Sprache legitim (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44). Deshalb können auch Begriffe verwendet werden, die in ihrer ursprünglichen Bedeutung allenfalls unzulässig wären, wenn sie infolge ihrer häufigen Verwendung als Schlagworte eine vom Durchschnittsleser erkennbare, über ihren ursprünglichen Sinn hinausgehende Bedeutung erlangt haben (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 44 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 - diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45).

          3. Irre führe nd ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt hervorzurufen (Täu- schung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann (BERGER, in: Basler Kommentar UWG, 2013, N 38 zu Art.3 Abs. 1 lit. a UWG)

        3. Wiedergabe der Behauptung eines Dritten und Berichterstattung über ein laufendes Verfahren

          1. Wie bereits einleitend ausgeführt wurde, hat sich der Fokus der Berichterstattung der Beklagten im Vergleich zum Verfahren HE150071 aufgrund der Informationen, welche anlässlich der gemeinsamen Pressekonferenz der H.

            Winterthur und Zürich sowie der F.

            am tt.mm.2015 publik wurden, etwas

            verändert. Stärker ins Zentrum rückte dabei die Berichterstattung über ein laufendes Verfahren vor der Paritätischen Berufskommission für das Gipsergewerbe;

            auch die Positionen der H. den vermehrt wiedergegeben.

            Winterthur und Zürich sowie der F.

            wur-

          2. Es wurde bereits im Verfahren HE150071 ausgeführt, dass sich ein Presseunternehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen kann, dass es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten wiedergegeben (BGE 126 III 308). Es haftet aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht. Dabei spielt keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 363 f.).

          3. Bei der Paritätischen Berufskommission für das Gipsergewerbe handelt es sich zwar nicht um ein staatliches Gericht im eigentlich Sinne. Die zur Gerichtsberichterstattung entworfenen Grundsätze können aber auch vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben.

            So schreibt etwa SPITZ, dass Gegenstand von Herabsetzungsklagen häufig Gerichtsberichterstattungen, sonstige Berichterstattungen über behördliche Verfahren sowie Äusserungen über Vorstrafen seien. Auch hier müsse dem Wahrheitsgebot sowie dem lrreführungsverbot entsprochen werden. Besonderes Augenmerk gelte auch hier dem Verhältnismässigkeitsgebot, gemäss welchem auch unnötige Verletzungen unlauter seien. Äusserungen über einen Rechtsstreit zwischen zwei Parteien seien jedoch nicht herabsetzend und noch weniger unlauter, wenn beide Versionen dargelegt würden und keine Partei ergriffen werde. Der Vorwurf eines Verbrechens gegenüber einem Mitbewerber dürfte dabei regelmäs- sig wettbewerbsrelevant sein, was jedoch seine Unlauterkeit noch nicht impliziere. Diesbezüglich komme auf die Medientätigkeit infolge der Meinungsäusserungsfreiheit und der daraus folgenden verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Art. 3 lit. a UWG auf die Medien (Wirtschaftsberichterstattung) aber ein weniger restriktiver Ansatz zum Tragen als bei Äusserungen von Marktteilnehmern, insbesondere über Mitbewerber (SHK UWG-SPITZ, N 56 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung).

          4. Zumindest hilfsweise sind die vom Bundesgericht entworfenen Grundsät- ze zur Berichterstattung über laufende Strafverfahren an dieser Stelle zu wiederholen: Berichte die Presse davon, dass eine Person verdächtigt werde, eine strafbare Handlung begangen zu haben, oder davon, dass gewisse Personen vermuteten, sie könnte eine solche Straftat begangen haben, so sei nur eine Formulierung zulässig, die mit hinreichender Klarheit deutlich mache, dass es sich einstweilen um einen blossen Verdacht oder um eine reine Vermutung handle und dass - bei einer Straftat - eine abweichende Entscheidung des zuständigen Strafgerichts noch ausstehe. Ein Presseunternehmen könne sich nicht einfach der Verantwortung für seine Berichterstattung mit dem Hinweis entziehen, bloss die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben zu haben. Es komme nicht darauf an, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft erweckt werde, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen sei, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend seien. Ausschlaggebend sei letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Medienbericht wiedergebe, einer Vorverurteilung der verdächtigten Person gleichkomme, die sich mit der Unschuldsvermutung nicht vertrage. Dabei sei massgeblich, wie der Pressebericht bei einem durchschnittlichen Leser ankomme (so das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 7.2.2.).

        4. Erste Tatsachenbehauptung: Systematische Verletzungen des GAV

          1. Vorwurf im Allgemeinen

            Der Vorwurf der systematischen Verletzungen des GAV des Gipsergewerbes ist nicht neu und bildete bereits einen der zentralen Streitpunkte im Verfahren HE150071 (act. 1 Rz. 74 ff. im Verfahren HE150071).

            Vorliegend greift die Klägerin unter diesem Titel vier Tatsachenbehauptungen auf, welche ihrer Ansicht nach allesamt unwahr und damit unlauter bzw. persönlichkeitsverletzend sein sollen (act. 1 Rz. 55 f.).

          2. Vorwurf, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten bzw. die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern 1,2 Mio. Franken voren[t]halten und müsse nun diesen 1,3 Mio. blechen (RB 1.1.)

            aa. Die Klägerin stört sich - wie bereits im Verfahren HE150071 - erneut an den beklagtischen Behauptungen, sie würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten bzw. die Klägerin habe ihren Arbeitnehmern 1,2 Mio. Franken voren[t]halten und müsse diesen nun 1,3 Mio. blechen (act. 1 Rz. 55).

            Die Klägerin bemängelt damit eine Äusserung der Beklagten im Online-Artikel vom tt.mm.2015 (mehrere Millionen Franken vorenthalten; act. 3/27) und zwei Äusserungen der Beklagten im Online-Artikel vom tt.mm.2015 (1,2 Mio. Franken voren[t]halten und 1,3 Mio. blechen; act. 3/29).

            Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe in ihrer Berichterstattung zu-

            treffend aus der Pressekonferenz der F.

            und der H.

            Winterthur und

            Zürich (u.a. act. 3/20) sowie aus dem Bericht der Paritätischen Berufskommission für das Gipsergewerbe Zürich-Land (act. 3/39) zitiert. Es stelle ihre ureigene Aufgabe dar, als Medienunternehmen die Öffentlichkeit zu informieren; die vorliegende Berichterstattung sei von einem überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse gedeckt gewesen und habe auf verlässlichen Quellen beruht (H. und Gewerkschaften sowie eigene Mitarbeiter der Klägerin; act. 9 Rz. 20 ff.).

            bb. Es wurde bereits ausgeführt, dass sich ein Presseunternehmen der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht dadurch entziehen kann, dass es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten wiedergegeben (BGE 126 III 308). Es haftet aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht (BGE 123 III 363 f.).

            Betreffend Berichterstattung über ein laufendes Verfahren wurde weiter oben ebenfalls bereits dargelegt, dass dabei das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren ist und die Berichterstattung nicht unlauter ist, wenn beide Versionen dargelegt werden und für keine Partei ergriffen wird (SHK UWG-SPITZ, N 56 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.w.H.).

            Die Beklagte kann sich daher der Verantwortung für ihre Berichterstattung nicht dadurch entziehen, dass sie sich darauf beruft, sie habe lediglich die Behauptung eines Dritten wiedergegeben. Vielmehr hat sie in ihrer Berichterstattung den soeben dargelegten Grundsätzen Beachtung zu schenken.

            cc. Der Beklagten ist vorliegend beizupflichten, dass ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit über eine (wahre) Berichterstattung über Lohndumping im Baugewerbe besteht.

            Die Klägerin konnte jedoch glaubhaft machen, dass die Äusserung der Beklagten, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten (Rechtsbegehren Ziff. 1.1., 1. Teil), eine unwahre Tatsache nb eha up tung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG darstellt. Die Behauptung, es handle sich um die Vorenthaltung von mehreren Millionen Franken, ist rein spekulativ und findet in den von den Parteien angerufenen objektiven Beweismitteln keine Stütze. Die Beklagte lässt sich in Rz. 23 ihrer Massnahmeantwort denn auch lediglich lapidar vernehmen, es handle sich um völlig zutreffende Tatsachenbehauptungen und um zulässige Werturteile. Im Übrigen verweist sie auf ihre Ausführungen im Verfahren HE150071 (act. 9 Rz. 23, auch Rz. 20 ff., 54 ff.), welche diesbezüglich bereits als unwahr i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG qualifiziert wurden (vgl. act. 44 S. 40 im Verfahren HE150071). Von mehreren Millionen ist jedoch in keiner der eingereichten Urkunden die Rede.

            dd. Dagegen ist der Beklagten beizupflichten, wenn sie der Klägerin entgegen hält, die monierten Äusserungen im Online-Artikel vom tt.mm.2015 seien aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen worden und es sei unzulässig, aus dem Gesamtzusammenhang verschiedener Publikationen Stichworte oder Halbsätze herauszureissen und deren Rechtswidrigkeit ausserhalb des Artikelkontextes zu

            behaupten (act. 9 Rz. 54). Die Beklagte erstattete im betreffenden Artikel Bericht über das Verfahren vor der Paritätischen Berufskommission. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit über eine (wahre) Berichterstattung über Lohndumping im Baugewerbe ist - wie vorstehend erwähnt wurde - zu bejahen. Die Beklagte betonte in ihrer Berichterstattung vom tt.mm.2015 (act. 3/29) mehrfach und ausdrücklich, dass sie ihre Informationen betreffend Lohnzahlungen von der Regionalen Paritätischen Berufskommission Zürich-Land habe, welche in einem Kontrollbericht zum Schluss gekommen sei, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern 1.2 Mio. bzw. 1.3 Mio. Franken vorenthalten habe. Diese Zahlen finden sich auch in dem von der Klägerin ins Recht gereichten Kontrollbericht der Paritätischen Berufskommission, worauf die Beklagte zutreffend hinweist (act. 9 Rz. 54; act. 3/39). Die Beklagte hat somit keine Unwahrheit wiedergegeben. Im selben E. - Artikel wurde ferner auch betont, dass die Klägerin in der Person von I. die Vorwürfe bestreite und A. noch Rekurs einlegen könne. Damit konnte die Klä- gerin auch nicht glaubhaft machen, die Berichterstattung sei einseitig ausgefallen und es seien nur die Versionen der einen Partei wiedergegeben worden.

            Ferner wurde bereits im Verfahren HE150071 ausgeführt, dass die klägerische These, ihre Konkurrenten hätten unter dem Deckmantel des sozialen Einsatzes

            für die geschundenen Angestellten die F.

            einspannen können, um knallharte Geschäftspolitik zu betreiben und die Beklagte hätte gewissermassen als Sprachrohr fungiert, nicht glaubhaft ist. Es erscheint nicht glaubhaft, dass etwa

            die F.

            ihre Reputation aufs Spiel setzt, um knallharte Geschäftspolitik zu

            betreiben (vgl. act. 44 S. 33 f. im Verfahren HE150071).

            Die Klägerin konnte daher insgesamt nicht glaubhaft machen, dass die beklagtische Berichterstattung in diesem Punkt einseitig, verkürzt oder undifferenziert ausgefallen wäre.

            Schliesslich bleibt es auch betreffend die konkreten Vorwürfe - sollten diese denn rechtsgenügend vorgetragen worden sein - bei den Schlussfolgerungen, welche bereits im Verfahren HE150071 gezogen wurde (act. 44 S. 28 ff. im Verfahren HE150071). Im Einzelnen:

            • Betreffend Vorwurf der Lohnrückzahlung in bar (act. 44 S. 30 ff., insb.

              S. 34 f., im Verfahren HE150071):

              Gesamthaft betrachtet konnte die Beklagte jedoch glaubhaft machen, dass sie begründeten Anlass hatte, über Lohnrückzahlungen in bar zu berichten. Dies insbesondere deshalb, weil sie sich auf Erklärungen von Arbeitnehmern der Klägerin stüt- zen konnte, die das Risiko auf sich genommen haben, sich unter Nennung ihrer Namen gegen die Klägerin zu stellen. Die von der Beklagten angeführten Quellen sind jedoch - wie gezeigt - mit grosser Unsicherheit behaftet, weshalb der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde - bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist ( ).

              An dieser Einschätzung vermögen auch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Urkunden nichts zu ändern:

              Die handschriftlich geschriebene und kaum lesbare Vorschussliste von L. (act. 3/19) kann den klägerischen Standpunkt nicht weiter stützen. Im Übrigen erscheint die folgende klägerische Sachverhaltsvariante in diesem Zusammenhang wenig glaubhaft und lässt sich auch durch keine weiteren Beweismittel weiter objektivieren (act. 1 Rz. 12): Der Schlüssel für die Rückzahlungen der Arbeitnehmer der Klägerin liege - so die Klägerin in der Begründung ihres Begehrens - in der Person des Personalchefs der Klägerin, L. . L. sei bis Mitte 2013 Chef und Eigentümer eines eigenen ungarischen Gipserbetriebs mit 45 Angestellten gewesen, der 2013 von der Klägerin übernommen worden sei. Auch nach der

              Übernahme durch die Klägerin sei L.

              als Personalverantwortlicher der Klägerin die zentrale Bezugsperson und das Mädchen für alles für die ungarischen Mitarbeiter der Klägerin geblieben. Da er, im Gegensatz zu den meisten ungarischen Arbeitern, sehr gut deutsch spreche, habe er z.B. für diese einen grossen Teil des in der Schweiz anfallenden Schriftverkehrs für Ausweise, Versicherungen etc. erledigt. Dazu komme, dass er seinen ungarischen Arbeitern seit jeher aus seinem eigenen Vermögen Vorschüsse für verschiedenste Zwecke ausgerichtet habe, namentlich zu Beginn ihrer Anstellung zur Finanzierung der Reise in die Schweiz, zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsengpässen, zum Kauf eines Autos, zur Rückzahlung von in der Schweiz durch den Personalchef direkt

              bezahlter Krankenkassenbeiträge der Arbeiter etc. L.

              habe über alle diese

              Vorschüsse Buch geführt, nicht entsprechend den Vorstellungen eines diplomierten Buchhalters, aber so, wie es halt auf dem Bau üblich sei, nämlich durch das Führen eines Journals, wo er die ausgeliehenen Beträge mit dem Namen des entsprechenden Borgers eingetragen habe und den Eintrag bei Rückzahlung einfach wieder durchgestrichen habe.

              Ob L.

              als Personalverantwortlicher der Klägerin nun die zentrale Bezugsperson und das gute Mädchen für alles für die ungarischen Mitarbeiter der Klä- gerin geblieben ist, wie dies die Klägerin glaubhaft zu machen versucht (act. 1 Rz. 12), oder ob es sich tatsächlich um die Schlüsselperson im klägerischen Lohndumping-Geschäft handelt, wie dies die Beklagte glaubhaft zu machen versucht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben (act. 9 Rz. 14 ff.).

              Auch die beglaubigte Erklärung von M. vom 24. März 2015 (act. 3/21) reiht sich in die zahlreichen Deklarationen ein, welche in den beiden Verfahren HE150071 und HE150135 bei den Akten liegen. Auch M. hat gemäss der eigenen Sachdarstellung der Klägerin zuerst eine Erklärung unterschrieben, in dem er das Gegenteil bestätigte von dem, was er anschliessend in einer weiteren Erklärung zu Papier gab. Die Erklärung gemäss act. 3/21 kann daher an der Einschätzung im Verfahren HE150071 nichts ändern.

            • Betreffend Vorwurf der ungerechtfertigten Abzüge für Geschäftsautos (act. 44 S. 35 ff., insb. S. 37, im Verfahren HE150071):

              Gesamthaft betrachtet konnte die Beklagte glaubhaft machen, dass sie begründeten Anlass hatte, über Unstimmigkeiten bei den Abzügen für Geschäftsautos zu berichten. Obwohl es der Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, urkundlich nachzuweisen, dass sie mit ihren Arbeitnehmern die Nutzung eines Geschäftsautos vertraglich vereinbart hatte, oder dass sie einzelfallweise ihren Arbeitnehmern die Nutzung eines Geschäftsautos ermöglichte, hat sie es unterlassen, zur Klärung der Sachlage beizutragen. Auch hier drängt sich jedoch die Relativierung auf, dass die von der Beklagten angeführten Quellen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, weshalb der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde

              • bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist ( ).

                Der Vorwurf der ungerechtfertigten Abzüge für Geschäftsautos ist im Massnahmebegehren nicht mehr ausführlich Thema.

            • Betreffend Vorwurf der ungerechtfertigten Abzüge für Logis (act. 44 S. 37 ff., insb. S. 39, im Verfahren HE150071):

              Gesamthaft betrachtet konnte die Beklagte glaubhaft machen, dass sie begründeten Anlass hatte, über Unstimmigkeiten bei den Abzügen für Logis zu berichten. Auch hier drängt sich jedoch die Relativierung auf, dass die von der Beklagten angeführten Quellen mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sind, weshalb der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde - bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist ( ).

              Ferner kann die Klägerin auch aus den Urkunden act. 3/22 (Aufstellung Bewohner Haus ), 3/23 (Aufstellung über den pauschalen Zimmerabzug 2013/14) und

              3/24 (Schreiben N.

              an O.

              GmbH vom 09.09.2014) nichts zu ihren

              Gunsten ableiten. Bei act. 3/22 handelt es sich um eine undatierte und nicht unterschriebene Liste mit angeblichen Mietern der Liegenschaft in , deren Herkunft sich der Urkunde nicht entnehmen lässt. Dieser Urkunde kommt - wenn überhaupt - nur ein geringer Beweiswert zu. Gleiches gilt auch für act. 3/23. Auch

              das Schreiben der N.

              AG zuhanden der O.

              GmbH (act. 3/24) kann

              die Rechtmässigkeit der Abzüge nicht belegen. Darin bestätigte ein P. von

              der N.

              AG zuhanden einer O.

              GmbH lediglich die bereits bekannten

              Abzüge von CHF 600.- für Logis und CHF 150.- für die Geschäftsautos. Im Übrigen ist auch nicht genügend klar dargelegt worden, in welchem Zusammenhang diese Behauptungen zu den Rechtsbegehren der Klägerin stehen sollen. Weder in den Rechtsbegehren Ziff. 1. noch in den Ausführungen zum Verfügungsanspruch / zur Hauptsacheprognose unter Rz. 55 ff. des Massnahmebegehrens finden sie explizit Erwähnung (act. 1 Rz. 55 ff.).

              Im Übrigen kann es grundsätzlich nicht Aufgabe des vorliegenden Massnahmeverfahrens sein - und dies sieht die Klägerin selbst ein (vgl. act. 1 Rz. 32) -, über die Begründetheit der einzelnen im Bericht der Regionalen Paritätischen Berufskommission für das Gipsergewerbe Zürich-Land vom 9. März 2015 (act. 3/12) vorgebrachten Vorwürfe zu entscheiden. Vielmehr ist die beklagtische Berichterstattung an der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung zu messen, ob

              und in welcher Form sie über die von Seiten der H.

              Zürich und Winterthur

              und der F. erhobenen Vorwürfe berichten durfte und inwiefern sie dies auch bezüglich des Verfahrens vor der Paritätischen Berufskommission tun durfte. Es bleibt jedoch auch nach der Würdigung der klägerischen Behauptungen in Rz. 33 ff. des Massnahmebegehrens und der dort angerufenen Urkunden (act. 1 Rz. 33 ff. und die dort angerufenen Urkunden) beim einstweiligen Schluss, dass die Beklagte glaubhaft machen konnte, dass sie begründeten Anlass hatte, gestützt auf die Informationen, welche ihr von Seiten der H.

              Zürich und Winterthur und der F. sowie der Paritätischen Berufskommission vorlagen, über Unstimmigkeiten bei den Lohnzahlungen etc. zu berichten. Es drängt sich jedoch

              - und dies haben die klägerischen Vorbringen im vorliegenden Massnahmeverfahren verdeutlicht (act. 1 Rz. 33 ff.) - die Relativierung auf, dass die von der Beklagten angeführten Quellen mit Unsicherheiten behaftet sind, weshalb der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde - bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist. Insbesondere betreffend Abzüge für Logis konnte die Klägerin glaubhaft machen, dass die Paritätische Berufskommission bei den Fehlbeträgen für Logis von etwas gar allgemeinen Zahlen ausgegangen ist. Es kann jedoch nicht die Aufgabe des vorliegenden Massnahmeverfahrens sein, den weiteren Fortgang des Verfahrens bzw. den Entscheid der Paritätischen Berufskommission über die erhobenen Vorwürfe vorweg zu nehmen.

              Zusammenfassend konnte die Klägerin daher nicht glaubhaft machen, dass die beklagtische Berichterstattung betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1.1., 2. Teil, als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausgefallen ist. Rechtsbegehren Ziff. 1.1.,

              2. Teil, ist daher abzuweisen.

          3. Vorwurf, die Klägerin unterlaufe systematisch die geltenden (GAV-)Mindestbestimmungen (RB 1.6.)

            aa. Die kritisierte Textpassage betreffend Verletzung des GAV stammt aus dem bereits vorstehend erwähnten Online-Artikel der Beklagten vom tt.mm.2015 (act. 3/27). Berücksichtigt man den Kontext, in welchem diese Aussage gemacht wurde, wird ersichtlich, dass die Beklagte lediglich in indirekter Rede aus der Me-

            dienkonferenz der Gewerkschaft F.

            und der kantonalen H. zitiert: Die

            Gewerkschaft und die Verbände würden davon ausgehen, dass es sich um den wohl grössten Lohndumping-Fall im Kanton Zürich handle. Die Klägerin sei zwar aufgrund von Lohnbuchkontrollen zu hohen Nachzahlungen und Konventionalstrafen verpflichtet worden, sie unterlaufe die geltenden Mindestbestimmungen aber weiterhin (act. 3/27). Auch die Klägerin kam im betreffenden Artikel ausgiebig zu Wort. So wurde eine Stellungnahme der Klägerin wiedergegeben, in der

            I.

            für die Klägerin ausführte, dass nicht ein einziger der Vorwürfe zutreffe.

            Die Klägerin sei seit der Gründung vor zehn Jahren noch nie vor Arbeitsgericht eingeklagt worden. Seine Arbeiter verdienten nach Abzug von Quellensteuern und Wohnkosten CHF 4'000.- oder mehr. Die Konkurrenten aus der Gipserbranche würden vielmehr ihre Positionen in der Paritätischen Kommission missbrauchen und seien eine unheilige Allianz mit der sonst verhassten F. eingegangen, um die Klägerin loszuwerden (act. 3/27).

            bb. Diese Berichterstattung über ein laufendes Verfahren vor der Paritätischen Berufskommission bzw. die Medienkonferenz der H. Zürich und Winterthur und der F.

            fiel vergleichsweise ausgewogen aus, indem beide Parteien zu Wort kamen. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, hatte die Beklagte begründeten Anlass, darüber zu berichten (vgl. vorstehend Ziff. 5.3.4.4. b.). Die Klägerin konnte daher insgesamt auch diesbezüglich nicht glaubhaft machen, dass die beklagtische Berichterstattung in diesem Punkt einseitig, verkürzt oder undifferenziert ausgefallen wäre.

            cc. Schliesslich bleibt es auch betreffend die (nicht bereits vorstehend gewürdigten) konkreten Vorwürfe bei der Schlussfolgerung (vgl. vorstehend

            Ziff. 5.3.4.4. b.), welche bereits im Verfahren HE150071 gezogen wurde (act. 44

            S. 44 ff. im Verfahren HE150071):

            • Betreffend Vorwurf der Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeiten (act. 44 S. 44 ff., insb. S. 46, im Verfahren HE150071):

              Gesamthaft betrachtet ist auch hier der gleich Schluss wie bereits bei den angeblichen Lohnrückzahlungen in bar zu ziehen: Die Beklagte konnte glaubhaft machen, dass sie Anlass hatte, über nicht dokumentierte Überschreitungen der Arbeitszeiten zu berichten. Die von der Beklagten angeführten Quellen sind jedoch - wie gezeigt

              • teilweise derart zweifelhaft und mit grosser Unsicherheit behaftet, dass der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde - bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist ( ).

            • Betreffend Vorwurf, die Arbeitnehmer würden den GAV-Mindestlohn sowie weiter Lohnbestandteile nicht ausbezahlt erhalten und Vorwurf der Nichtbe- zahlung von Überstunden (act. 44 S. 46 ff. im Verfahren HE150071):

              Die Beklagte konnte glaubhaft machen, dass sie Anlass hatte, über nicht dokumentierte Überschreitungen der Arbeitszeiten, Lohnrückzahlungen etc. zu berichten. Die von der Beklagten angeführten Quellen sind jedoch - wie gezeigt - teilweise derart zweifelhaft und mit grosser Unsicherheit behaftet, dass der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde - bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist ( ).

              An diesen Einschätzungen vermögen auch die eingereichten Urkunden act. 3/32 (Arbeitszeitkontrolle C. ), 3/33 (Arbeitszeitkontrolle Q. ) und 3/34 (Schreiben SVA) nichts zu ändern. Es wurde bereits eingehend im Verfahren HE150071 dargelegt (act. 44 S. 44 ff. im Verfahren HE150071), dass die von beiden Parteien angerufenen Urkunden (die Beklagte ruft die act. 11/3-16 an; act. 9 Rz. 24 ff.) nur mit Zurückhaltung zu würdigen sind, widersprechen sich die in den Urkunden der Parteien enthaltenen Aussagen doch. Aufgrund der Tatsache, dass ein Teil der betroffenen Arbeitnehmer der Klägerin diese Vorwürfe nicht einfach anonym gegenüber der F. oder dem E. geäussert hätten, sondern sie

              es wagten, unter Nennung ihrer Namen mit diesen Vorwürfen an die Öffentlichkeit zu treten, konnte die Beklagte glaubhaft machen, dass sie begründeten Anlass hatte, über eine Verletzung des GAV zu berichten. Die Arbeitnehmer der Klägerin haben damit in Kauf genommen, sich zu exponieren und ihr Verhältnis zur Klägerin allenfalls zu zerrütten.

              Schliesslich betrifft das Schreiben der SAV Zürich die Jahre 2010 bis 2013 und damit nicht dem vorliegend interessierenden Zeitraum.

              dd. Zusammenfassend konnte die Klägerin auch diesbezüglich nicht glaubhaft machen, dass die beklagtische Berichterstattung in diesem Punkt als unlauter

              i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen ist. Rechtsbegehren Ziff. 1.6. ist daher abzuweisen.

          4. Vorwurf, dass ein Grossteil der Arbeiter der Klägerin zu Unrecht als Hilfsarbeiter eingestuft würden (RB 1.10.)

            Der Vorwurf der unrechtmässigen Einstufung von Arbeitnehmern als Hilfsarbeiter ist insofern neu, als dass sich dieser Vorwurf in den Rechtsbegehren im Verfahren HE150071 noch nicht fand.

            Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beklagte im betreffenden Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/28) lediglich die Meinung der F. wiedergibt, welche vor den Medien bestätigt haben soll, dass ein Grossteil der Arbeitnehmer der Klä- gerin zu Unrecht als Hilfsarbeiter eingestuft würden. Dieser unkommentierten Wiedergabe der F. -Meinung könnte zwar entgegen gehalten werden, dass die diesbezügliche Berichterstattung etwas einseitig ausgefallen sei. Der Grundton des E. -Artikels ist jedoch klar; es sollte lediglich die Meinung der F. wiedergegeben werden.

            Ferner - und dies unterscheidet den Vorwurf der unrechtmässigen Einstufung von anderen vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen - stützt sich der vorliegende Vorwurf nicht auf irgendwelche zweifelhaften Urkunden, welche sich teils widersprechen. Vielmehr geht es darum, zu beurteilen, ob die Arbeitnehmer der Klägerin zu Unrecht als Hilfsarbeiter (act. 3/20 S. 3) eingestuft wurden. Nachdem die F.__

            mit dem betreffenden Vorwurf an die Öffentlichkeit getreten war und sich klar dahingehend äusserte, dass ein Grossteil der Arbeitnehmer der Klägerin zu Unrecht als Hilfsarbeiter eingestuft würden, durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die

            F.

            tierte.

            die Einstufung der Arbeitnehmer der Klägerin hier zutreffend kommenDie Klägerin konnte daher nicht glaubhaft machen, dass die inkriminierten Äusserung der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen ist. Rechtsbegehren Ziff. 1.10. ist daher abzuweisen.

          5. Vorwurf, dass die Arbeitnehmer der Klägerin den Lohn immer einen Monat verspätet erhalten würden und wer nicht spure, der fliege und könne sich den letzten Lohn ans Bein streichen (RB 1.18.)

            aa. Die Beklagte gibt im E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/50) die Mei-

            nung von D.

            wieder, welcher die Behauptung aufstellt, einigen Arbeitnehmern der Klägerin sei aufgefallen, dass diese den Lohn immer einen Monat verspätet erhalten würden. So würde die Klägerin ihre Arbeitnehmer kontrollieren und wer nicht spure, der fliege und könne sich den letzten Lohn ans Bein streichen.

            bb. Die Beklagte vertritt diesbezüglich den Standpunkt, dass es sich um die Meinungsäusserung einer Drittperson handle (act. 9 Rz. 54). Ein Presseunternehmen kann sich - und dies wurde bereits vorstehend dargelegt - der Verantwortung für seine Berichterstattung jedoch nicht dadurch entziehen, dass es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptung eines Dritten wiedergegeben (BGE 126 III 308). Auf der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht (BGE 123 III 363 f.).

            cc. Im Verfahren HE150071 wurde zur Frage der Beweislastverteilung bereits ausgeführt, dass gemäss Bundesgericht betreffend die Streitfrage, ob gewisse Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprächen, praxisgemäss in zwei Schritten vorzugehen sei: Es sei erstens zu prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliege und zweitens, ob ein Rechtfertigungsgrund vorliege. Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergebe, liege bei der klagenden Partei als Opfer. Die beklagte Partei als Urheberin der Verletzung müsse die Tatsachen dartun, aus denen sich das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes erschliesse ( ). Nach dem Gesagten beschlage der Streit darüber, ob bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprächen, die Frage nach der Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung, wobei der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes dem beklagten Verletzer obliege (Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 8.2. f.).

            Es obliegt somit grundsätzlich der Beklagten, den Nachweis zu erbringen, dass bestimmte Tatsachenaussagen in einem Medienbericht der Wahrheit entsprechen. Die Klägerin kann sich jedoch nicht damit begnügen, wie sie dies vorliegend

            betreffend die Aussagen von D.

            tut, lediglich eine Textpassage in einem

            E. -Artikel zu bemängeln. Bevor sich die Beklagte zu rechtfertigen hat, trägt die Klägerin die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt (so das Bundesgericht im zitierten Entscheid). Vorliegend hat die Klägerin jedoch nicht einmal ansatzweise die Sachumstände dargetan, aus welcher sich die Verletzung ergeben soll, findet sich in ihrem Massnahmebegehren doch keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorwürfen von D. .

            dd. Die Klägerin konnte daher nicht glaubhaft machen, dass die inkriminierten Äusserungen der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen sind. Rechtsbegehren Ziff. 1.18. ist daher abzuweisen.

          6. Zwischenfazit

          Somit konnte die Klägerin glaubhaft machen, dass die folgende inkriminierte Äusserung der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen ist:

          • Die Behauptung, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten (Rechtsbegehren Ziff. 1.1., 1. Teil).

        5. Zweite Tatsachenbehauptung: Arbeitnehmer müssten Teile des Lohnes zurückzahlen

          1. Vorwurf und allgemeine Bemerkungen

            Wie die Klägerin selbst ausführt, greift sie in diesem Punkt den zentralen Vorwurf aus dem Verfahren HE150071 auf, nämlich den Vorwurf, dass die Arbeitnehmer der Klägerin Teile ihres Lohnes zurückzahlen müssten (act. 1 Rz. 57 ff.).

            Im Verfahren HE150071 wurde in diesem Zusammenhang bereits das Folgende ausgeführt (act. 44 S. 28 f. im Verfahren HE150071):

            Die Grundlagen eines Massnahmebegehrens sind glaubhaft zu machen, was im Bestreitungsfall eine gewisse Materialisierung durch Urkunden voraussetzt. Was die Problematik der Materialisierung durch Urkunden anbelangt, schildert die Beklagte das Dilemma beider Parteien gleich selbst: Der Vorwurf, die Klägerin betreibe Lohndumping etc., entziehe sich in einigen Bereichen dem dokumentarischen Nachweis; er sei im wichtigsten Punkt nur dadurch beweisbar, dass einzelne Arbeitnehmer nunmehr erklärten, dass sie in bar regelmässig unquittierte Lohnrückzahlungen hät- ten vornehmen müssen; da sie zuvor aber schriftlich diese tatsächlich erfolgten Rückzahlungen bestritten hätten, bleibe die Beweislage - stelle man auf den Wortlaut von Dokumenten ab - vorerst widersprüchlich. Beweisbildend im Zivilprozess seien unter diesen Umständen nur direkte Zeugenaussagen. Aus journalistischer Sicht und für die Glaubhaftmachung des beklagtischen Standpunktes genüge es indessen vollkommen, auf die Erklärungen gemäss act. 13/6/1-6/6 zu verweisen, welche zuvor gemachte mündliche Aussagen bestätigten (act. 10 Rz. 20).

            Die von den Parteien im Verfahren HE150071 angerufenen Urkunden wurden eingehend gewürdigt. Auf diese Urkunden und ihre Ausführungen in den Rechtsschriften verweisen beide Parteien teilweise pauschal. Es fragt sich, ob die Parteien neue Urkunden anrufen konnten, welche an der Einschätzung des Gerichts im Verfahren HE150071 etwas ändert (vgl. act. 44 S. 28 ff. im Verfahren HE150071).

          2. Vorwurf, die Klägerin habe den Arbeitnehmer C. nach Strich und Faden ausgenommen und schulde diesem noch CHF 40'000, weil C. so viel von seinem Konto habe abheben und der Klägerin zurückgeben müs- sen und der Arbeitnehmer C. müsse pro Monat CHF 1'300 an die Klägerin zurückzahlen (RB 1.4.)

            aa. Die Vorwürfe, die Klägerin habe den Arbeitnehmer C. nach Strich und Faden ausgenommen und schulde diesem noch CHF 40'000.-, weil C. so viel von seinem Konto habe abheben und der Klägerin zurückgeben müssen, und der

            Arbeitnehmer C.

            müsse pro Monat CHF 1'300.- an die Klägerin zurückzahlen, fanden sich bereits im Verfahren HE150071. Diese Vorwürfe wurden von der Beklagten in einem E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/16) wieder aufgegriffen.

            bb. Einleitend ist festzuhalten, dass die E. -Berichterstattung vom tt.mm.2015 (act. 3/16) zumindest in den eigentlichen Artikeln - abgesehen von pointierten Formulierungen - vergleichsweise ausgewogen ausgefallen ist. Es ist daher - anders als etwa in einem Bundesgerichtsentscheid 5A_658/2014 vom

            6. Mai 2015 - nicht von einer derart verkürzte Berichterstattung auszugehen, welche

            der Verbreitung einer Unwahrheit gleich kommen würde (vgl. das kürzlich zum Persön- lichkeitsrecht ergangenen Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 7.2.3.4.). Im Einzelnen:

            Der E. -Artikel nimmt auf die abgedruckte Gegendarstellung der Klägerin vom Vortag Bezug. Ferner wird C. zitiert, welcher den beklagtischen Standpunkt weiter stützen soll. Daraufhin wird jedoch auch die klägerische Ansicht wie-

            dergegeben, dass C.

            und seine Mitstreiter versucht hätten, die Klägerin zu

            erpressen. Schliesslich wird erneut die Problematik der Mieten für die Arbeitnehmer der Klägerin angesprochen. Die Klägerin kommt auch in diese Zusammenhang zu Wort (act. 3/16).

            cc. Es fragt sich, ob die Parteien weitere Beweismittel anrufen konnten, welche an der gerichtlichen Einschätzung im Verfahren HE150071 etwas ändern könnte. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin die Kündigung von

            C.

            eingehend damit erklärt, dass er und seine Mitstreiter versucht hätten,

            die Drucksituation der Klägerin angesichts der laufenden E. -Kampagne auszunutzen, indem sie versucht hätten, je CHF 40'000.- von der Klägerin zu erhalten. Die rechtliche Beurteilung dieser Aktion werde den Strafuntersuchungsbehörden vorbehalten sein. Eine entsprechende Strafanzeige sei bereits eingereicht worden. Die von der Klägerin als act. 3/18 ins Recht gereichte Strafanzeige kann den klägerischen Standpunkt jedoch nicht weiter stützen, beweist diese doch lediglich, dass die Klägerin gegen die betreffenden Personen Strafanzeige erhoben hat.

            Auch die erneut ins Recht gereichte, bereits vorstehend gewürdigte und kaum leserliche Vorschussliste von L. kann den klägerischen Standpunkt nicht weiter stützen.

            Auch die beglaubigte Erklärung von M. vom 24. März 2015 ist eine weitere schriftliche Erklärung, welche in frappantem Widerspruch zu einem Teil der anderen aktenkundigen Erklärungen im Verfahren HE150071 steht. Mit dieser Erklä- rung, welche teilweise etwas abenteuerlich anmutende Aussagen, etwa betreffend Erwerb eines Maschinengewehrs, enthält, kann für sich alleine den klägerischen Standpunkt nicht weiter stützen (vgl. auch vorstehend).

            Gleiches gilt auch für die weitern unter Ziff. 5.3.4.4. bereits gewürdigten Urkunden.

            dd. Gesamthaft betrachtet bleibt es daher auch im vorliegenden Verfahren beim Schluss aus dem Verfahren HE150071 (act. 44 S. 28 ff. im Verfahren HE150071):

            Die Beklagte konnte glaubhaft machen, dass sie begründeten Anlass hatte, über Lohnrückzahlungen zu berichten. Dies insbesondere deshalb, weil sie sich auf Erklärungen von Arbeitnehmern der Klägerin stützen konnte, die das Risiko auf sich genommen haben, sich unter Nennung ihrer Namen gegen die Klägerin zu stellen. Die von der Beklagten angeführten Quellen sind jedoch - wie im Verfahren HE150071 gezeigt - mit grosser Unsicherheit behaftet, weshalb der Beklagten - ohne dass es ihre Tatsachenbehauptungen unrichtig machen würde - bei der Verbreitung dieser Tatsache eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen ist.

            ee. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, sind journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten grundsätzlich zulässig. Sie begründen nur dann eine Wettbewerbswidrigkeit, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a

            S. 363). Unnötig verletzend ist dabei eine Äusserung, wenn sie angesichts des

            Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinaus schiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteil der Bundesgerichts 4C.205/2000 vom 13. September 2000 E. 2a m.w.H.). Auch das Bemühen eines Journalisten um eine mit prägnanten Ausdrücken angereicherte Sprache ist grundsätzlich legitim, weshalb auch Begriffe verwendet werden können, die in ihrer ursprünglichen Bedeutung allenfalls unzulässig wären, wenn sie infolge ihrer häufigen Verwendung als Schlagworte eine vom Durchschnittsleser erkennbare, über ihren ursprünglichen Sinn hinausgehende Bedeutung erlangt haben (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N 44 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.648/1994 vom 13. Dezember 1994 - diktatorische Sortimentskürzung, publiziert in: medialex, 1/1995 Heft 1, S. 45). Reisserische Titel können dabei in Berücksichtigung des gesamten Berichtskontexts in ein anderes Licht gerückt und dadurch mitunter irreführend werden (SIEBER, a.a.O., Rz. 499 ff.).

            Obwohl die E._ -Berichterstattung vom tt.mm.2015 vergleichsweise ausgewogen ausgefallen ist, lässt die Wiedergabe der Ansicht von C. , er sei nac h Strich und Faden ausgenommen worden, die nötige Zurückhaltung vermissen (Rechtsbegehren Ziff. 1.4., 1. Teil). Das Quellenmaterial der Beklagten betreffend Rückzahlungen von Lohn ist mit grossen Unsicherheiten behaftet. Die Wiedergabe der pointierten Meinungsäusserung von C. lässt daher vor dem Hintergrund des teilweise unsicheren Quellenmaterials die nötige Zurückhaltung vermissen. Ferner schiesst sie auch weit über das Ziel hinaus. Sie ist daher als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Die übrigen in Rechtsbegehren

            Ziff. 1.4. monierten Aussagen sind dagegen lauterkeitsrechtlich im Rahmen des vorliegenden Massnahmeverfahrens nicht zu beanstanden.

          3. Vorwurf, die Arbeitnehmer der Klägerin würden einen effektiven Stundenlohn von 11 Euro erhalten (RB 1.8.)

            Der Vorwurf, die Arbeitnehmer der Klägerin würden einen effektiven Stundenlohn von 11 Euro erhalten, findet sich in einem Online-Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/27). Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, hat die Beklagte in ihrem E. -Artikel vom tt.mm.2015 lediglich in indirekter Rede aus der Medienkonferenz der Gewerkschaft F. und der H. Zürich und Winterthur zitiert.

            Auch diese Berichterstattung über ein laufendes Verfahren vor der paritätischen Berufskommission fiel vergleichsweise ausgewogen aus, indem beide Parteien zu Wort kamen. Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Wiedergabe

            der Aussage von R.

            von der F. , der effektive Stundenlohn betrage

            11 Euro, lauterkeitsrechtliche zu beanstanden wäre. Rechtsbegehren Ziff. 1.8. ist daher abzuweisen.

          4. Vorwurf, die Klägerin betreibe systematischen Bschiss (RB 1.9.)

            aa. Der Vorwurf, die Klägerin betreibe systematischen Bschiss, stammt aus einem E. -Artikel vom tt.mm.2015. Auch in diesem Zusammenhang gibt die

            Beklagte die Meinung der F.

            wieder, welche inzwischen von 'systematischem Bschiss' spreche; der systematische Bschiss findet sich auch in der Überschrift des Artikels vom tt.mm.2015 wieder (act. 3/28).

            bb. Welcher Sinn einer Äusserung im Gesamtzusammenhang zukommt, bestimmt sich - wie bereits vorstehend dargelegt wurde - nach dem Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers. Daher ist nicht auf die Bedeutung abzustüt- zen, die der Äusserung von der dadurch direkt betroffenen Person gegeben wird, sondern vielmehr auf eine objektive Auslegung gemäss dem Sinn, den ihr der unbeteiligte Durchschnittsleser unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geben muss (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3.= Pra 95 Nr. 59; BGE 128 IV 53 E. 1a).

            Zur Problematik von pointierten Überschriften in Zeitungsartikeln wurde im Verfahren HE150071 bereits das Folgende ausgeführt (act. 44 S. 42 f. im Verfahren HE150071):

            Es fragt sich daher, ob die E. -Artikel mit derart pointierten Überschriften überschrieben werden durften. Die Überschriften auf der Titelseite bzw. oberhalb der Artikel sind das Erste, was der Leser bei Ansicht der Tageszeitung bzw. des Artikels zur Kenntnis nimmt, und er wird in der Folge - sofern sein Interesse geweckt worden ist - den Text, und zwar unter dem durch den Titel gewonnen Eindruck, lesen. Da die Überschriften selber keinen konkreten Faktenbezug enthalten, dienen sie - für sich genommen - nicht als eigentlicher Informationsträger, sondern vielmehr als Anreisser. Dementsprechend kann die Beurteilung der Überschriften auch nicht isoliert erfolgen, sondern diese sind unter Berücksichtigung des Haupttextes zu betrachten (vgl. auch Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 3 lit. a N 43), genauso wie auch bei der Beurteilung des Textteils dem Titel Rechnung zu tragen ist. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass Titel notwendig verkürzend sind und regelmässig aus schlagwortartigen Hinweisen bestehen, die die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich lenken und dessen Interesse wecken sollen.

            Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um die Meinungs- äusserung einer Drittperson handelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage wurde bereits vorstehend wiedergegeben.

            cc. Man könnte der Beklagten nun zugute halten, der durchschnittliche E. -Leser erwarte bereits, dass sensationelle und reisserische Überschriften im Textteil weitgehend zurückgenommen werden (vgl. BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 43). Vorliegend gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das Quellenmaterial der Beklagten, insbesondere was ihren wohl schwerwiegendsten Vorwurf der Barrückzahlungen von ausbezahltem Lohn betrifft, mit grossen Unsicherheiten behaftetet ist. Überschriften wie die im Verfahren HE150071 beurteilten Überschriften Lohnklau, Lohn-Klauer, üble Machenschaften und Böse, neue Lohn-Dumping-Masche liessen vor dem Hintergrund des teilweise unsicheren Quellenmaterials die nötige Zurückhaltung vermissen und führen den Durchschnittsleser in die Irre. Ferner schiessen sie auch weit über das Ziel hinaus. Dies

            etwa im Unterschied zu der von der Klägerin im Verfahren HE150071 nicht monierten Überschrift Die neue Lohndumping-Masche (act. 44 S. 42 f. im Verfahren HE150071). Nichts anderes kann auch für die vorliegend zu beurteilende Überschrift Systematischer Bschiss gelten. Die aufgeführte Überschrift ist daher irreführend, sicherlich aber unnötig verletzend, unterstellen sie der Klägerin mit dem Vorwurf des Bschisses, der systematisch erfolgen soll, doch eindeutig Absichten, welche weit über Unregelmässigkeiten bei der Lohnzahlung hinaus gehen. Ferner wurde dieser Vorwurf im E. -Artikel vom tt.mm.2015 auch in keiner

            Weise relativiert, wurde doch lediglich die Meinung der F.

            unkommentiert

            wiedergegeben. Schliesslich kann sich die Beklagte auch nicht der Verantwortung dadurch entziehen, dass sie lediglich die Behauptung eines Dritten, vorliegend der F. , wiedergegeben habe (vgl. BGE 126 III 308). Denn mit dieser einseitigen Äusserung entstand insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild von der betroffenen Klägerin (vgl. BGE 123 III 363 f.).

            Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass diese inkriminierte Äusserung der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen ist.

          5. Zwischenfazit

          Somit konnte die Klägerin glaubhaft machen, dass die folgenden inkriminierten Äusserungen der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen sind:

          • Die Behauptung, die Klägerin habe den Arbeitnehmer C.

            und Faden ausgenommen (Rechtsbegehren Ziff. 1.4., 1. Teil);

            nach Strich

          • Die Behauptung, die Klägerin betreibe systematischen Bschiss (Rechtsbegehren Ziff. 1.9.).

        6. Dritte Tatsachenbehauptung: Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens

          1. Wie sie selbst ausführt, greift die Klägerin auch im vorliegenden Verfahren diverse Äusserungen der Beklagten auf, die ihrer Ansicht nach wiederum mehrere direkte oder verklausulierte Vorwürfe strafrechtlichen Verhaltens enthalten würden (act. 1

            Rz. 60 ff.). Die Beklagte wehrt sich dagegen und erklärt, die unter act. 1 Rz. 60 erhobenen Vorwürfe seien durchgehend Werturteile und als solche aufgrund der bekannten und publizierten Tatsachen vollkommen zulässig (act. 9 Rz. 59).

          2. Der erste Vorwurf, die Klägerin operiere mit gefälschten Unterlagen (RB 1.7.), steht in einem Online-Artikel der Beklagten vom tt.mm.2015 (act. 3/27) geschrieben, welcher vorliegend bereits an unterschiedlichen Stellen gewürdigt wurde. Die Klägerin macht geltend, dieser Vorwurf enthalt den Vorwurf der Urkundenfäl- schung i.S.v. Art. 251 StGB (act. 1 Rz. 61). Die Beklagte macht es sich etwas gar einfach, wenn sie diesbezüglich entgegnet, die klägerische Behauptung sei nicht nur als blosse Wiederholung unbegründeter Vorbringen bestritten, sondern der Vorhalt sei überhaupt erfunden. Im Übrigen sei auch diese Ziffer 61 der Klageschrift ohne jeden Bezug zu Art. 266 ZPO. Abgesehen davon habe die Beklagte nirgendwo die in Ziffer 61 der Klageschrift rapportierte Behauptung erhoben, es fehle jede Beweisofferte und jede Substantiierung, und es sei nicht Sache des Gerichts und der Gegenseite, irgendwo in den Akten nach einer Äusserung zu suchen, die die Klägerin vielleicht gemeint haben könnte (act. 9 Rz. 60).

            Die Online-Berichterstattung vom tt.mm.2015 wurde bereits vorstehend gewür- digt. Sie fiel vergleichsweise ausgewogen aus, indem der Standpunkt beider Parteien geschildert wurde.

            Es fragt sich, ob der vorliegend massgebliche Durchschnittsleser die von der Klä- gerin herausgegriffene Äusserung derart verstand, dass damit der Klägerin ein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde. Die Klägerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass die betreffende Äusserung der Beklagten den Vorwurf der Begehung einer Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB beinhaltet. Mit der gewählten Verbform gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie einen Vorwurf wiedergibt,

            welcher an der gemeinsamen Pressekonferenz der H.

            Winterthur und Zü-

            rich sowie der F.

            erhoben wurde. Weder an dieser Pressekonferenz noch

            im kritisierten E. -Artikel war ein gegen die Klägerin laufendes Strafverfahren Thema. Es findet auch weder Art. 251 StGB noch der explizite Vorwurf eines strafrechtlichen Verhaltens Erwähnung. Obwohl im E. -Artikel von einer Fäl- schung die Rede ist (gefälschten Unterlagen), konnte - berücksichtigt man den

            gesamten Kontext des Artikels - die Klägerin nicht glaubhaft machen, dass beim

            Durchschnittsleser des E.

            durch die monierte Äusserung der Eindruck entstanden wäre, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin implizit den Vorwurf der Nötigung i.S.v. Art. 251 StGB erhoben hätte. Dies hätte juristisches Fachwissen erfordert. Die Klägerin konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass der Durchschnittsleser des E. ein derartiges Fachwissen besitzt.

            Rechtsbegehren Ziff. 1.7. ist daher abzuweisen.

          3. Der zweite Vorwurf, die Klägerin betreibe systematischen Bschiss (RB 1.9.), wurde bereits vorstehend aus anderen Gründen als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG qualifiziert.

          4. Betreffend den weiteren unter Rz. 60 der Klageschrift aufgeführten Vorwürfe (act. 1 Rz. 60: Die Klägerin hintergehe die Bauherren [RB 1.11.], Die Klägerin habe 'mehrmals versucht', einen anonymen Gipsermeister 'über den Tisch zu ziehen' [RB 1.15.], Die Klä- gerin habe den Gipser D. 'beschissen und Arbeiten verrechnet, die er gar nicht ausgeführt hatte.' [RB 1.16.],) fehlt es an rechtsgenügenden substantiierten Vorbringen der Klägerin. So führt die Klägerin lediglich aus, dass die umgangssprachlich formulierten Vorwürfe, sie bescheisse bzw. hintergehe Bauherren und versuche, Gipserkollegen über den Tisch zu ziehen, zwar nicht direkt mit dem Vorwurf des Betrugs im Sinn vom Art. 146 StGB gleichgesetzt werden könnten, doch sei es für den Leser offenkundig, dass sich ein Unternehmen, das sich wiederholt derart massiven Vorwürfen von verschiedener Seite ausgesetzt sehe, kriminell verhalte, und auf jeden Fall ein gänzlich unseriöses Unternehmen sei, mit dem niemand etwas zu tun haben wolle (act. 1 Rz. 62).

            Selbst wenn aber substantiierte Vorbringen der Klägerin vorliegen würden, wäre nicht ersichtlich, inwiefern die Vorwürfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.11., 1.15. und 1.16. den für den Durchschnitts-E. -Leser erkennbaren Vorwurf des Betruges i.S.v. Art. 146 StGB enthalten würden.

          5. Die Klägerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass die unter der dritten Tatsachenbehauptung vorgebrachten Äusserungen der Beklagten als unlauter

          i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen wären.

        7. Vierte Tatsachenbehauptung: Kündigung wegen Weigerung, Erklärung betreffend Lohnrückzahlung zu unterzeichnen (RB 1.3.)

          1. Dieser Vorwurf ist insofern neu, als dass er im Verfahren HE150071 noch nicht Gegenstand der Rechtsbegehren war.

            Die Klägerin führt aus, dass die Behauptung, sie habe drei ihrer Arbeitnehmer fristlos gekündigt, weil sich diese geweigert hätten, ein Papier zu unterschreiben, mit dessen Hilfe sich die Lohndumping-Vorwürfe in Luft auflösen sollen, eine besondere Stellung einnehme. Mit diesem Vorwurf werde der Klägerin unterstellt, sie habe den betreffenden Arbeitnehmern ungerechtfertigt gekündigt und zwar aus dem verpönten Grund, dass sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hätten. Auch damit werde die Klägerin als unseriöses Unternehmen dargestellt, das sich keinen Deut um die Vorgaben des Arbeitsrechts kümmere, sondern rigoros jeden Arbeitnehmer hinauswerfe, der nicht nach ihrer Pfeife tanze. Wie gezeigt sei das Gegenteil wahr. Die Aussage sei schon deshalb falsch, weil die gekündigten Arbeitnehmer das fragliche Dokument tatsächlich unterschrieben hätten. Der tatsächliche Kündigungsgrund habe jedoch wie ausgeführt darin gelegen, dass die betreffenden Arbeitnehmer versucht hätten, die Klägerin zu erpressen, was in einer eingereichten Strafanzeige detailliert beschrieben und dokumentiert sei (act. 1 Rz. 64 ff.).

            Die Beklagte bestreitet die Vorbringen der Klägerin. Sie führt aus, es werde klar bestritten, dass der Entlassungsgeschichte und ihrer Vorgeschichte irgendwelche prägende Bedeutung beim Durchschnittsleser zukomme. Der behalte nur in Erinnerung - wenn überhaupt -, dass die Klägerin drei Mitarbeiter fristlos entlassen habe, was ja unbestritten der Fall sei. Bezüglich des Entlassungsmotivs werde dem Leser allerhöchstens noch in Erinnerung bleiben (und selbst das sei fraglich), dass die Klägerin diesen drei Mitarbeitern Erpressung vorgeworfen habe; die Sache mit dem Dokument dürfte kein Durchschnittsleser in Erinnerung behalten haben. Selbst wenn: Es sei objektiv zutreffend und schlicht unbestreitbar, dass die Klägerin am 3. März 2015 die Unterzeichnung eines Dokuments verlangt habe und sich die drei Entlassenen (gleich wie noch neun andere Mitarbeiter) geweigert hätten, es zu unterschreiben (Priora-Erklärung). Hingegen sei es wiederum abwegig, was die Klägerin als angebliche Motivüberlegung des Lesers der Beklagten behaupte: Der denke nicht ansatzweise an eine - widerrechtliche - Kündigung wegen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis. Die Klägerin fantasiere am Text der beklagtischen Publikationen vorbei, mehr müsse man dazu nicht sagen (act. 9 Rz. 63).

          2. Es ist der Beklagten beizupflichten, dass nicht ganz nachvollziehbar ist, was die Klägerin im Einzelnen nun als falsch und damit als lauterkeitsbzw. persönlichkeitsrechtlich problematisch ansieht (act. 9 Rz. 66). Vorliegend stehen insbesondere zwei Sachverhaltsvarianten im Raum. So vertritt die Klägerin die Ansicht, sie haben den drei Arbeitnehmern gekündigt, weil diese versucht hätten, die Klägerin zu erpressen (act. 1 Rz. 5 ff., 64 ff.). Die Beklagte gibt im betreffenden Artikel die Ansicht der drei Arbeitnehmer der Klägerin wieder, und zwar mit folgendem Wortlaut (act. 3/16):

            Doch A. drehte den Spiess um. Er verlangte von rund 60 Gipsern, dass sie ein Papier unterschreiben, mit dessen Hilfe sich die Lohndumping-Vorwürfe in Luft auflösen sollten. Acht Gipser weigerten sich - drei von ihnen erhielten die fristlose Kündigung. Darunter C. (35). 'Ich habe die Ungerechtigkeit zwei Jahre lang dokumentiert', sagt er. In dieser Zeit habe ihn A. nach Strich und Faden ausgenommen. Er hat ausgerechnet, dass ihm A. mindestens CHF 40'000 Franken schuldet. Auch hier hat A. den Spiess sogleich umgedreht. Er wirft jetzt C. und zwei weiteren Ungarn vor, ihn zu erpressen. 'In der Annahme, wir seien nun durch die E. - Kampagne extrem unter Druck, haben sie versucht, je 40'000 Franken von uns zu erpressen', schreibt er auf Anfrage. C. entgegnet: 'Das ist keine Erpressung. So hoch ist der Betrag, den ich jeden Monat vom Konto abheben und zurückgeben musste.'

            Hätte die Beklagte ihre Sachverhaltsvariante im E. -Artikel gewissermassen als alleinige Wahrheit dargestellt, wäre effektiv fraglich gewesen, ob dies vor dem Hintergrund der teilweise zweifelhaften Aktenlage zulässig gewesen wäre. Dem ist jedoch nicht so. Die beklagtische Berichterstattung ist in diesem Punkt

            vergleichsweise ausgewogen und objektiv ausgefallen. So wurde im zitierten E. -Artikel sowohl die Meinung von C. als auch diejenige der Klägerin wiedergegeben. Welche der beiden Sachverhaltsvarianten nun die Unwahrheit sein soll, ergibt sich aus der beklagtischen Schilderung im E. nicht klar. Die Klägerin selbst führt in Rz. 6 aus, dass die drei Wortführer C. , S. und

            T.

            zunächst gedroht hätten, sie würden die Einzeldeklaration nur unterschreiben, wenn sie einen festen Arbeitsvertrag über zweieinhalb Jahre erhalten würden und sie hätten schliesslich gefordert, dass jeder der zwölf Meuterer einen Betrag von CHF 40'000.- ausbezahlt erhalten solle (act. 1 Rz. 6).

            Dass die klägerische Sachverhaltsschilderung mit dem Erpressungsversuch nun die alleinige Wahrheit sei soll, vermag zumindest die von der Klägerin ins Recht gereichte Strafanzeige nicht glaubhaft zu machen (act. 3/18). Bei den von der Klägerin eingereichten Urkunden act. 3/10 und act. 3/12 handelt es sich, wie bei zahlreichen Beweismitteln in den beiden Verfahren HE150071 und HE150135, um schriftlich niedergeschriebene Aussagen von involvierten Personen, welche mit der entsprechenden Vorsicht und Zurückhaltung zu würdigen sind. Im Übrigen belegen diese Urkunden, wenn überhaupt, zusammen mit den act. 3/11, 3/13/1-3 und 3/14/1-5 lediglich, dass die drei erwähnten Arbeitnehmer effektiv eine Forderung von je CHF 40'000.- gestellt haben, was zwischen den Parteien unbestritten ist und so auch Eingang in die beklagtische Berichterstattung fand. Lediglich bezüglich der Begründetheit dieser Forderung gehen die Meinungen auseinander. Vor dem Hintergrund der heiklen Frage der Lohnrückzahlungen, welche bereits zentral im vorliegenden Verfahren und im Verfahren HE150071 zur Sprache kam, hatte die Beklagte jedoch Anlass, die unterschiedlichen Ansichten der Parteien wiederzugeben.

          3. Die Klägerin konnte somit nicht glaubhaft machen, dass die unter der vierten Tatsachenbehauptung vorgebrachten Äusserung der Beklagten als unlauter

          i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen wäre. Rechtsbegehren Ziff. 1.3. ist daher abzuweisen.

        8. Fünfte Tatsachenbehauptung: Diffamierende Werturteile

  1. Vorwurf und allgemeine Bemerkungen

    Abschliessend greift die Klägerin in ihrem Begehren erneut Äusserungen auf, die ihrer Ansicht nach Verunglimpfungen darstellen und dazu dienen sollen, das Ansehen der Klägerin in den Dreck zu ziehen und ihre Stellung im Wettbewerb zu ruinieren (act. 1 Rz. 68 ff.). Die Beklagte wehrt sich dagegen (act. 9 Rz. 67 ff.).

    Auch vorliegend kann die allgemeine Vorbemerkung aus dem Verfahren HE150071 herbeigezogen werden. Aufgrund der Ausführungen der Parteien und den neu ins Recht gereichten Urkunden hat sich an dieser Einschätzung nichts geändert (act. 44 S. 54 im Verfahren HE150071):

    Obwohl der Beklagten zugute zu halten ist, dass sie zwar glaubhaft machen konnte, dass sie begründeten Anlass hatte, über die von ihr kritisierten Vorfälle zu berichten, ist ihr bei ihrer Wortwahl aufgrund der teils doch sehr zweifelhaften Faktenlage, auf die sie sich stützen kann, eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen.

  2. Vorwurf, der Verwaltungsrat der Klägerin lüge (RB 1.2.); Vorwurf, der Verwaltungsrat der Klägerin dürfe sich im Bündnerland nicht mehr blicken lassen (RB 1.12.); Vorwurf, der Verwaltungsrat der Klägerin habe mit seiner Gipserfirma A. auch in Graubünden gewütet (RB 1.13.); Vorwurf, der Verwaltungsrat der Klägerin verspreche viel und halte nichts (RB 1.17.)

    aa. Die Beklagte hält den Rechtsbegehren Ziff. 1.2., 1.12., 1.13. und 1.17. entgegen, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben sei (act. 9 S. 3 f.). Sie begründet ihren Standpunkt jedoch nicht eingehender. Im Unterschied zu den übrigen Begehren unter Ziffer 1. der klägerischen Rechtsbegehren findet in den Rechtsbegehren Ziff. 1.2., 1.12., 1.13. und 1.17. der Verwaltungsrat der Klägerin Erwähnung (act. 1 S. 2 f.). Die Klägerin führt aus, dass mit Aussagen wie jener, der Verwaltungsrat der Klägerin lüge bzw. er verspreche viel und halte nichts I. persönlich und damit die von ihm geleitete Unternehmung verächtlich gemacht werde. Die Aussagen, die Klägerin habe auch im Bündnerland gewütet und ihr

    Verwaltungsrat dürfe sich im Bündnerland nie mehr blicken lassen, zielten direkt darauf ab, die Klägerin in einem Teilmarkt schlecht zu machen bzw. ihr dort weitere Auftrage zu verunmöglichen (act. 1 Rz. 70 f.).

    Im Rahmen der Aktivlegitimation ist entscheidend, ob die gegenüber I. und/oder der Klägerin erhobenen Vorwürfe überhaupt dazu geeignet sind, die Klägerin i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabzusetzen. Dabei besteht das Herabsetzen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG - allgemein gesagt - in einem negativen Einwirken auf das Bild eines anderen, das im Wettbewerb als relevant anzusehen ist (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 3 lit. a N. 7). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Herabsetzungen gegenüber einer bestimmten Person mit massgeblicher Stellung innerhalb eines Unternehmens sich durchaus auf das Bild des Unternehmens selbst auswirken können. Freilich ist dies kein Automatismus, ist doch der Ruf einer natürlichen Person nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit demjenigen einer juristischen Person. Die Beurteilung hat vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen.

    Die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe wurden - sollten sie dann effektiv wie von der Klägerin geschildert erhoben worden sein - allesamt im Zusammenhang mit der Berichterstattung zum Lohndumping etc. die Klägerin betreffend erhoben. Diese Berichterstattung bildet den grossen Rahmen. Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass wenn in diesem Zusammenhang auch vereinzelt I. , dessen Unternehmung seinen Namen trägt (A.

    AG), als (einziger) Verwaltungsrat der Klägerin herabgesetzt wird, sich dies durchaus auf das Bild der Klä- gerin selbst auswirken kann.

    bb. Der Beklagten ist beizupflichten, dass der Vorwurf, dass der Verwaltungsrat der Klägerin lüge (RB 1.2.), so im E. -Artikel vom tt.mm.2015 nicht geschrieben steht (act. 9 Rz. 67). Die Klägerin konnte jedoch glaubhaft machen, dass wenn auf der Titelseite der E. -Ausgabe vom tt.mm.2015 in grossen Lettern geschrieben steht Lohn-Skandal bei der A. -Gipserie, Einer lügt! und sich

    daneben ein Portrait-Foto von I.

    findet, der Durchschnittsleser dies nur derart verstehen kann, dass mit dem Vorwurf der Lüge der Verwaltungsrat der Klägerin gemeint ist (act. 1 Rz. 68; act. 3/16). Die Beklagte lässt sich auch lediglich dahingehend vernehmen, dass alles bestritten und unsubstantiiert sei und im Übrigen im Massnahmeverfahren bzw. unter dem Gesichtspunkt des Prüfungskatalogs des Art. 266 ZPO vollkommen irrelevant sei (act. 9 Rz. 69).

    Den Verwaltungsrat der Klägerin vor dem Hintergrund der vorliegend zweifelhaften Aktenlage als Lügner zu bezeichnen, lässt zwar die nötige Zurückhaltung vermissen, kann der Beklagten in dieser verallgemeinerten Form jedoch nicht verboten werden. Rechtsbegehren Ziff. 1.2. ist daher, weil zu allgemein formuliert, abzuweisen.

    cc. Die weiteren Vorwürfe gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1.12., 1.13. und

    1.17. sind einem E. -Artikel vom tt.mm.2015 entnommen (act. 3/50).

    Im E. -Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/50) wird insbesondere die ziemlich ex-

    plizite Meinung vom Bündner Gipser D.

    wiedergegeben. Diese ist mitunter

    mit Anführungsund Schlusszeichen kenntlich gemacht. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, kann sich ein Presseunternehmen nicht hinter den Äusserungen Dritter verstecken.

    Im E. -Artikel vom tt.mm.2015 finden sich sowohl die Meinungen von

    D.

    und weiteren in Bündner Projekte involvierten Personen als auch diejenige der Klägerin. Die Berichterstattung erfolgte somit zumindest in dieser Hinsicht ausgewogen. Den Vorbringen der Parteien lässt sich auch entnehmen, dass es bei Bauprojekten im Graubünden zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den involvierten Personen gekommen ist, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 47; act. 9 Rz. 46). Nichts anderes belegen auch die von der Klägerin ins Recht gereichten Urkunden act. 3/52, 3/53 und 3/54 (auch die act. 3/55 und 3/56).

    Vor dem Hintergrund der Vorbringen der Parteien und der in diesem Zusammenhang wenigen angerufenen Urkunden (act. 3/52, 3/53, 3/54, 3/55 und 3/56; die Beklagte hat in diesem Zusammenhang keine eigenen Beweismittel angerufen) geht der Abdruck der vorstehend wiedergegebenen Vorwürfe, der Verwaltungsrat der Klägerin dürfe sich im Bündnerland nicht mehr blicken lassen (RB 1.12.), der

    Verwaltungsrat der Klägerin habe mit seiner Gipserfirma A.

    auch in Graubünden gewütet (RB 1.13.) sowie der Verwaltungsrat der Klägerin verspreche viel und halte nichts (RB 1.17.) entschieden zu weit. Damit wurden bei der Leserschaft Vorstellungen hervorgerufen, die sich aufgrund der vorstehend präsentierten Faktenlage schlicht nicht rechtfertigen (BGE 123 III 363 f.). Diese Äusserungen sind daher als unlauter zu qualifizieren.

  3. Vorwurf, der vorliegende Fall [der Klägerin] sei der grösste Lohndumping-Fall im Kanton Zürich (RB 1.5.)

    Die kritisierte Textpassage stammt aus dem Online-Artikel der Beklagten vom tt.mm.2015, welcher bereits vorstehend gewürdigt wurde (act. 3/27). Berücksichtigt man den Kontext, in welchem diese Aussage gemacht wird, wird ersichtlich, dass die Beklagte lediglich in indirekter Rede aus der Medienkonferenz der Gewerkschaft F. und der kantonalen H. zitiert. Die Gewerkschaft und die Verbände würden davon ausgehen, dass es sich um den wohl grössten Lohndumping-Fall im Kanton Zürich handle. Die Klägerin sei zwar aufgrund von Lohnbuchkontrollen zu hohen Nachzahlungen und Konventionalstrafen verpflichtet worden, sie unterlaufe die geltenden Mindestbestimmungen aber weiterhin (act. 3/27). Auch die Klägerin kam im betreffenden Artikel ausgiebig zu Wort. So

    wurde eine Stellungnahme der Klägerin wiedergegeben, in der I.

    für die

    Klägerin ausführte, dass nicht ein einziger der Vorwürfe zutreffe. Die Klägerin sei seit der Gründung vor 10 Jahren noch nie vor Arbeitsgericht eingeklagt worden. Seine Arbeiter verdienten nach Abzug von Quellensteuern und Wohnkosten CHF 4'000.- oder mehr. Die Konkurrenten aus der Gipserbranche würden vielmehr ihre Positionen in der Paritätischen Kommission missbrauchen und seien eine unheilige Allianz mit der sonst verhassten F. eingegangen, um die Klägerin loszuwerden (act. 3/27).

    Auch diese Berichterstattung über ein laufendes Verfahren vor der paritätischen Berufskommission fiel vergleichsweise ausgewogen aus, indem beide Parteien zu Wort kamen. Die Klägerin gibt den Vorwurf insofern unzutreffend wieder, als dass im betreffend E. -Artikel nicht vom grössten Lohndumping-Fall im Kanton Zürich die Rede war, sondern relativierend ausgeführt wird, es handle sich wohl um den grössten Lohndumping-Fall im Kanton Zürich. Die Klägerin konnte daher

    nicht glaubhaft machen, dass die inkriminierten Äusserungen der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen sind. Ein diffamierendes Werturteil kann darin nicht gesehen werden.

  4. Vorwurf, die Klägerin sei mit ihren Lohndumping-Methoden auf Zürcher Baustellen aufgeflogen (RB 1.14.)

    Dieser Vorwurf stammt aus dem bereits weiter oben thematisierten E. - Artikel vom tt.mm.2015 (act. 3/50). Die Lohndumping-Problematik bildet den zentralen Vorwurf in den beiden Verfahren HE150071 und HE150135. Diese Problematik auf Zürcher Baustellen wurde sowohl von der F. , als auch von den

    H.

    Winterthur und Zürich als auch von der Beklagten aufgegriffen und an

    die Öffentlichkeit getragen. Wenn nun die Beklagte schreibt, es habe bereits Probleme im Graubünden gegeben, bevor die Klägerin auf Zürcher Baustellen mit [ihrer] Lohndumping-Methode aufgeflogen sei, bewegt sie sich im Rahmen des lauterkeitsrechtlich Zulässigen. Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass Lohndumping-Methoden oder das Auffliegen als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen sind.

  5. Zwischenfazit

Somit konnte die Klägerin glaubhaft machen, dass die folgenden inkriminierten Äusserungen der Beklagten als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen sind:

  • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin dürfe sich im Bündnerland nicht mehr blicken lassen (RB 1.12.);

  • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin habe mit seiner Gipserfirma A. auch in Graubünden gewütet (RB 1.13.);

  • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin verspreche viel und halte nichts (RB 1.17.).

    5.3.5. Fazit

    Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass die folgenden inkriminierten Äusserungen als unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen sind:

  • Die Behauptung, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten (Rechtsbegehren Ziff. 1.1., 1. Teil);

  • Die Behauptung, die Klägerin habe den Arbeitnehmer C.

    und Faden ausgenommen (Rechtsbegehren Ziff. 1.4., 1. Teil);

    nach Strich

  • Die Behauptung, die Klägerin betreibe systematischen Bschiss (Rechtsbegehren Ziff. 1.9.);

  • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin dürfe sich im Bündnerland nicht mehr blicken lassen (RB 1.12.);

  • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin habe mit seiner Gipserfirma A. auch in Graubünden gewütet (RB 1.13.);

  • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin verspreche viel und halte nichts (RB 1.17.).

Diesbezüglich ist somit eine positive Hauptsacheprognose zu stellen.

    1. Rechtsbehelfe gemäss Art. 9 UWG und Voraussetzungen gemäss Medienprivileg (Art. 266 ZPO)
      1. Unterlassung sans pruc h (Art. 9 Abs. 1 li t. a UWG)

        1. Die Klägerin beantragt mit Rechtsbegehren Ziff. 1, dass der Beklagten zu verbieten sei, die von ihr beanstandeten Äusserungen direkt oder sinngemäss zu äussern oder weiter zu verbreiten (act. 1 S. 2).

          Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG).

          Die Klägerin gibt Lehre und Rechtsprechung zutreffend wieder, wenn sie ausführt, ein Anspruch auf ein Verbot weiterer Äusserungen bestehe insbesondere dann, wenn es bereits zu einer gleichartigen Rechtsverletzung gekommen sei und die Gefahr einer nochmaligen unlauteren Verletzungshandlung bestehe (Wiederholungsgefahr). Der Anspruchsteller müsse daher darlegen, dass es zu einem früheren Zeitpunkt bereits zu einem Wettbewerbsverstoss gekommen sei und dass die erneute Vornahme des in der Vergangenheit vom Störer an den Tag gelegten wettbewerbswidrigen Verhaltens zu befürchten sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts werde eine Wiederholungsgefahr vermutet, wenn eine Verletzung bereits stattgefunden habe und die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nach wie vor bestreite bzw. sich weigere, das inkriminierende Auftreten zu ändern (act. 1 Rz. 87 m.w.H. auf die Lehrmeinungen). Dies trifft insbesondere auch zu, wenn der Störer zwar im Hinblick auf den Prozess die Verletzungen eingestellt hat, in seinen Rechtsvorträgen aber nach wie vor sein Verhalten als rechtmässig verteidigt (BGE 90 II 51 E. 9; 92 II 257 E. III.6.; so auch im markenrechtlichen Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 4C.341/2005 vom 6. März 2007, E. 5.4. mit weiteren Hinweisen). Schliesslich kann auch vorprozessuales Verhalten ein Indiz für die Annahme von Wiederholungsgefahr sein. So ist die erneute Begehung einer Verletzungshandlung anzunehmen, wenn der Störer sein Verhalten trotz Abmahnung fortgesetzt hat (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 31 mit weiteren Hinweisen).

        2. Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass ihr ein Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG zusteht.

          Mit der Publikation der als unlauter eingestuften Äusserungen nahm die Beklagte verschiedene Verletzungshandlungen des UWG vor. Die Beklagte hat die inkriminierten Äusserungen weder nach entsprechender Korrespondenz mit der Klägerin (vgl. bereits die Ausführungen im Verfahren HE150071, act. 44 S. 57 ff.) noch nach Einleitung der Verfahren HE150071 zurückgenommen und bestreitet deren Rechtswidrigkeit auch im vorliegenden Verfahren (act. 9 Rz. 72). Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Massnahmeverfahren - entsprechend den Vorbringen der Klägerin - Wiederholungsgefahr anzunehmen. Daran können auch

          die beklagtischen Einwände in Rz. 72 der Massnahmeantwort nichts ändern, in welcher sie die Wiederholungsgefahr kategorisch in Abrede stellt (act. 9 Rz. 72).

        3. Ferner konnte die Klägerin auch glaubhaft machen, dass ihr die drohende Rechtsverletzung einen besonders schweren Nachteil i.S.v. Art. 266 lit. a ZPO verursachen kann. Vor dem Hintergrund der bereits vorstehend und auch im Verfahren HE150071 dargelegten Entsende-Gesetzgebung ist es für die Klägerin von besonderer Bedeutung, das Vertrauen ihrer (potentiellen) Auftraggeber nicht zu verspielen. Eine unlautere Äusserung in den Medien könnte der Klägerin einen besonders schweren Nachteil bewirken. Rufschädigungen können kaum je durch finanzielle Leistungen ausgeglichen werden. Die Klägerin konnte in diesem Zusammenhang auch glaubhaft machen, dass die Berichterstattung in den drei E. -Artikeln zu teils heftigen Reaktionen ihrer Auftraggeber geführt hat. Sie reichte im vorliegenden Verfahren diesbezüglich weitere Urkunden ein (act. 1 Rz. 75 ff. und die dort aufgeführten Urkunden).

        4. Als Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 266 lit. b. ZPO bringt die Beklagte das öffentliche Interesse an der Information über Lohndumping etc. vor (act. 9 Rz. 78). Einem Medienunternehmen ist zwar zugute zu halten, dass ein öffentliches Interesse bestehen kann, das Licht der Wahrheit auf einen skandalträchtigen Vorgang von politischer, wirtschaftlicher der gesellschaftlicher Tragweite zu richten (so Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015, E. 7.2.3.4.). Das öffentliche Interesse an der Verbreitung unwahrer Tatsachen, irreführender, nicht vertretbarer oder unnö- tig verletzenden Äusserungen ist dagegen nicht gegeben (ZÜRCHER, in: DikeKomm. ZPO, N 16 zu Art. 266 ZPO).

        5. Auch die Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 266 lit. c ZPO ist vorliegend zu bejahen, wird der Beklagten doch lediglich die Verbreitung von teils sehr pointierten Äusserungen untersagt und steht einer differenzierten Berichterstattung durch die Beklagte nicht entgegen.

        6. Das Unterlassungsbegehren kann daher gestützt auf Lauterkeitsrecht insoweit gutgeheissen werden, als die beklagtischen Äusserungen als unlauter einzustufen sind (siehe vorstehend). Es ist der Beklagten daher unter entsprechender Strafandrohung zu verbieten, die in Dispositivziffer 1 zu nennenden Äusserungen direkt oder sinngemäss zu äussern oder weiter zu verbreiten.

      2. Beseitigungsanspruch (Art. 9 Abs. 1 li t. b UWG)

        1. Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt die Klägerin die die Beseitigung einer bestehenden Verletzung (act. 1 S. 3 ff.).

          Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann dem Richter beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG). Der Beseitigungsanspruch dient der Aufhebung eines durch unlauteres Wettbewerbsverhalten hervorgerufenen und fortdauernden Stö- rungszustands. Der Anspruchsinhalt ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kommt es auf den Umfang und die Art des Störungszustands an. Zudem muss die begehrte Beseitigungsmassnahme zur Aufhebung des Störungszustands geeignet, erforderlich und verhältnismässig sein, was eine sorgfältige Interessenabwägung erfordert (Baudenbacher/Glöckner, a.a.O., Art. 9 N 57 ff. mit weiteren Hinweisen).

        2. Die Klägerin konnte glaubhaft machen, dass ihr ein Beseitigungsanspruch nach Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG zusteht.

          Die anhaltende Abrufbarkeit von Medien-Artikeln durch eine Leserschaft bildet den Störungszustand, der zweifelsohne andauert. Besteht also die Störung fort, so ist die Beklagte im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu deren Beseitigung zu verpflichten.

          Es würde sich jedoch als unverhältnismässig erweisen, wenn die Beklagte zu verpflichten wäre, die gesamten Artikel zu löschen. Das klägerische Rechtsbegehren geht diesbezüglich zu weit. Vielmehr sind lediglich die für unlauter befundenen Textpassagen der streitgegenständlichen Publikationen zu beseitigen. Es steht der Beklagten offen, über die Sinnhaftigkeit der Rest-Texte nach dem richterlichen Eingriff und einer allfälligen Beseitigung der gesamten Artikel zu entscheiden.

          Ferner ist dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 2 auch nur insofern stattzugeben, als dass der Öffentlichkeit der Zugang zu den inkriminierten Äusserungen verunmöglicht bzw. verhindert wird. Eine unwiderrufliche Löschung der Textpassagen würde den Endentscheid in einem allfälligen Hauptsacheprozess vorweg nehmen.

        3. Betreffend drohender Nachteil und Rechtfertigungsgrund kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Unterlassungsanspruch verwiesen werden.

        4. Nach dem Ausgeführten rechtfertigt es sich, die Beklagte unter entsprechender Strafandrohung dazu zu verpflichten, die Abrufbarkeit der als unlauter qualifizierten Äusserungen in den inkriminierten E. -Artikel zu verhindern. Im Mehrumfang ist Rechtsbegehren Ziff. 2. jedoch abzuweisen. Insbesondere hat die Klägerin nicht rechtsgenügend dargetan, inwiefern gewisse von Rechtsbegehren Ziff. 1. abweichende Vorwürfe nur einen Beseitigungs-, nicht aber einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen würden. Substantiierte Behauptungen und ein Bezug zum Verfahren HE150071 fehlen.

      3. Berichtigung (Art. 9 Abs. 2 UWG)

        Rechtsbegehren Ziff. 3. ist dagegen abzuweisen. Auf der einen Seite wurde der Leserschaft in den E. -Artikeln teilweise vergleichsweise detailliert auch die Position der Klägerin bereits mitgeteilt; ferner hat die Beklagte auch gemäss vorgängiger Vereinbarung am tt.mm.2015 in Bezug auf drei E. -Artikel eine Gegendarstellung publiziert (act. 1 Rz. 4). Weitere Gegendarstellungen datieren vom tt.mm.2015 (act. 1 Rz. 51 und die dort genannten Urkunden). Mit all diesen Massnahmen wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit bereits befriedigt; eine Berichtigung erwiese sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig. Ferner soll mit einer Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3. auch nicht das Urteil im Hauptsacheprozess vorweg genommen werden.

    2. Prosequierung

Die Klägerin hat den Hauptsacheprozess bereits anhängig gemacht (act. 15, 16). Die vorliegenden Anordnungen gelten daher bis zum rechtskräftigen Endentscheid im entsprechenden Verfahren der Parteien bzw. bis zu einer anderen richterlichen Anordnung.

6. Kostenund Entschädigungsfolgen

Bei den Prozesskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Regelung bezüglich der Verteilung dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100'000.- ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.- festzulegen.

Der Einz elrichter verfügt:

  1. Die Akten des Verfahrens HE150071 werden beigezogen.

  2. Der klägerische Antrag auf Beweisschutz betreffend die Urkunden act. 3/63 und 3/64 wird gutgeheissen. Die Urkunden act. 3/63 und 3/64 werden weiterhin in den Verfahrensakten gesondert aufbewahrt und der Beklagten ni cht zugänglich gemacht.

  3. Auf Rechtsbegehren Ziff. 4 wird nicht eingetreten.

  4. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis.

Der Einz elrichter erkennt:

  1. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 1 des Massnahmebegehrens wird der Beklagten - unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verboten, die folgenden Äusserungen direkt oder sinngemäss zu äussern oder weiter zu verbreiten:

    • Die Behauptung, die Klägerin würde ihren Arbeitnehmern mehrere Millionen Franken vorenthalten (Rechtsbegehren Ziff. 1.1., 1. Teil);

    • Die Behauptung, die Klägerin habe den Arbeitnehmer C. nach Strich und Faden ausgenommen (Rechtsbegehren Ziff. 1.4., 1. Teil);

    • Die Behauptung, die Klägerin betreibe systematischen Bschiss (Rechtsbegehren Ziff. 1.9.);

    • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin dürfe sich im Bündnerland nicht mehr blicken lassen (RB 1.12.);

    • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin habe mit seiner Gipserfirma A. auch in Graubünden gewütet (RB 1.13.);

    • Die Behauptung, der Verwaltungsrat der Klägerin verspreche viel und halte nichts (RB 1.17.).

  2. In teilweiser Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 2 des Massnahmebegehrens wird die Beklagte - unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse wegen Verstosses gegen Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, die Abrufbarkeit der Äusserungen gemäss Dispositiv-Ziffer 1 in den folgenden Artikeln, einschliesslich Cache-Version und sämtlichen Kommentaren, zu verhindern:

    • im unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel Wir wurden ausgebeutet, belogen und entlassen vom tt.mm.2015;

    • im unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel F. kämpft in Zürich mit Gipsermeistern gegen Lohndumping! vom tt.mm.2015;

    • im unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel F. will ...- Lohndumper das Handwerk legen! vom tt.mm.2015;

    • im unter http://www.E. .ch .html abrufbaren Artikel Der darf sich im Bündnerland nie mehr blicken lassen vom tt.mm.2015.

  3. Im Mehrumfang wird das Massnahmebegehren abgewiesen.

  4. Die vorstehenden Anordnungen gelten bis zum rechtskräftigen Endentscheid im Verfahren HG150148 der Parteien bzw. bis zu einer anderen richterlichen Anordnung.

  5. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 10'000.- festgesetzt.

  6. Die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten wird dem Hauptsacheverfahren (HG150148) vorbehalten.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht Zürich, unter Hinweis auf Disp.-Ziff. 6.

  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.-.

Zürich, 21. Dezember 2015

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. David Egger

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